Beschluss
10 B 813/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1103.10B813.22.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur für das erstinstanzliche Verfahren erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur für das erstinstanzliche Verfahren erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 2333/22 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Flurstücken Gemarkung I., Flur 27, Flurstücke 278 und 279 (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück), anzuordnen, stattgegeben. Der Antrag des Antragstellers, einer Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG, sei zulässig und begründet. Die Baugenehmigung verstoße mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Erteilung der Baugenehmigung von Bedeutung seien, und der Verstoß berühre Belange, die zu den Zielen gehörten, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördere. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen nicht nach § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne der Vorschrift. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei es unzulässig. Es widerspreche den Verboten des Landschaftsplans der Antragsgegnerin vom 2. November 1989 (im Folgenden: Landschaftsplan) und beeinträchtige damit entweder den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder den nach Nr. 5 BauGB. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe geben Anlass zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist zumindest offen, ob die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung Erfolg haben wird, weil mit der Verwirklichung des Vorhabens – wie von dem Verwaltungsgericht angenommen – eine Verletzung umweltbezogener Vorschriften im Sinne des § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 5 BauGB verbunden wäre. Denn es spricht einiges dafür, dass das Vorhabengrundstück nicht dem Außenbereich zuzurechnen, sondern Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 11. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, juris, Rn. 15. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung, wobei nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtung im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, juris, Rn. 17. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 – 4 B 50.94 –, juris, Rn. 3. Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer zwischen bebauten Grundstücken liegenden unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, juris, Rn. 22, Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 14 f. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich unter Auswertung der vorliegenden Karten und Luftbilder durchaus annehmen, dass das Vorhabengrundstück entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts Teil eines Bebauungszusammenhangs ist. Die Wohngebäude entlang der Haupttrasse der C.-straße und entlang ihrer nordöstlich verlaufenden Nebentrasse in dem hier interessierenden Bereich stellen sich als eine aufeinanderfolgende Bebauung dar. Das gilt auch für das etwas von der Nebentrasse der C.-straße abgesetzte Wohngebäude auf dem Grundstücke C.-straße 63b, das unter Berücksichtigung des dortigen Verlaufs der Nebentrasse erscheint, als stehe es in einer Reihe mit den Wohngebäuden auf den Grundstücken C.-straße 63 und 63a. Auch der Gebäudekomplex der S.-C1.-Schule dürfte nach derzeitiger Einschätzung des Senats noch ein Teil des vorstehend beschriebenen Bebauungszusammenhangs sein, der diesen im Südosten abschließt. Der Bebauungskomplex steht auch in enger räumlicher Verbindung zu der südwestlich gelegenen Wohnbebauung an der C.-straße, namentlich zu der nur durch die Nebentrasse der C.-straße getrennten nordöstlichen Seite des Hauses C.-straße 93. Von einer isolierten Stellung des als Schule genutzten Gebäudekomplexes kann folglich nicht die Rede sein. Dass er eine deutlich andere Kubatur hat als die an der C.-straße liegenden Wohngebäude und dass das Schulgrundstück deutlich tiefer bebaut ist als die Wohngrundstücke, ist für den möglichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nach den vorstehend genannten Maßstäben nicht von Belang. Ausgehend hiervon erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, die Freifläche zwischen der Bebauung auf dem Grundstück C.-straße 63b und der Bebauung auf dem Schulgrundstück noch als Baulücke zu betrachten, die nach der Verkehrsanschauung für eine Bebauung in Betracht kommt. Ihre Ausdehnung entlang der Nebentrasse der C.‑straße dürfte einer solchen Betrachtung unter den konkreten Umständen nicht zwingend entgegenstehen. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die nicht bebauten, für Schulzwecke genutzten Flächen des Schulgeländes möglicherweise noch als Teil des Bebauungszusammenhangs zu bewerten sein könnten. All dies – auch eine mit Blick auf die Lage des zu dem Vorhaben gehörenden Spielplatzes etwaig erforderliche genaue Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich – bedarf einer weitergehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren nach der Durchführung eines Ortstermins. Sollte das Vorhabengrundstück Teil des vorhandenen Bebauungszusammenhangs sein, würde die Anwendung des § 34 BauGB auf das Vorhaben nicht etwa daran scheitern, dass diesem Bebauungszusammenhang die Qualität eines Ortsteils fehlen würde. Dem Vorhaben stünden, wäre das Vorhabengrundstück Teil des Bebauungszusammenhangs, auch die Verbote des Landschaftsplans voraussichtlich nicht entgegen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG). Regelungen des gebietsbezogenen Landschaftsschutzes können eine nach § 34 BauGB an sich zulässige Bebauung nicht schlechthin verhindern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1980 – IV C 79.77 –, juris, Rn. 15, und vom 12. Juni 1970 – IV C 77.68 –, juris, Rn. 21 f.; Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage 2016, Rn. 406 f. Eine Verletzung anderer umweltbezogener Rechtsvorschriften, die zum Erfolg der Klage des Antragstellers gegen die angefochtene Baugenehmigung führen könnten, drängt sich nicht auf. Sind die Erfolgsaussichten der Klage danach derzeit als offen zu bewerten, überwiegt in Ansehung der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dass der ursprüngliche Zustand des Vorhabengrundstücks im Falle einer vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwirklichten Bebauung nicht wieder so hergestellt werden könnte, dass es seine Funktion als Außenbereichsgrundstück erfüllen würde und die Zwecke des Landschaftsplans erreicht werden könnten, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers, insbesondere auch aus seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2022, nicht. Die Beigeladene nimmt im Übrigen die Realisierung des Bauvorhabens auf eigenes Risiko vor. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).