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Protokoll

19 A 1605/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1028.19A1605.22.00
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Leitsätze

Über eine Umbettung entscheidet zur Wahrung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe vorrangig der Friedhofsträger des Friedhofs, aus dem die Umbettung erfolgen soll, die örtliche Ordnungsbehörde hingegen nur nachrangig, soweit es um den Schutz der ordnungsrechtlichen Belange einer Umbettung, insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes geht.

Tenor

Nicht vorhanden

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über eine Umbettung entscheidet zur Wahrung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe vorrangig der Friedhofsträger des Friedhofs, aus dem die Umbettung erfolgen soll, die örtliche Ordnungsbehörde hingegen nur nachrangig, soweit es um den Schutz der ordnungsrechtlichen Belange einer Umbettung, insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes geht. Nicht vorhanden Der Berichterstatter nimmt Bezug auf die Einverständniserklärungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Er weist die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass schon die Zulässigkeit ihres Berufungszulassungsantrags zweifelhaft ist. Entgegen ihrer Rechtsauffassung besteht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine gesetzliche Begründungspflicht schon für diesen Antrag selbst, nicht erst für die zugelassene Berufung. Innerhalb der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist nach dieser Vorschrift, die mit dem 5. September 2022 ablief, hat sie keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt, sondern in ihrer kurzen Vorab-Erklärung im Antragsschriftsatz vom 29. Juli 2022 nur die Umstände der ersten Antragstellung bei der Beklagten wiederholt und die familiären Hintergründe der Anfang der 1990-er Jahre aus der Kirgisischen Republik als Vertriebene eingereisten Eltern geschildert. Inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils fehlerhaft sein soll, geht daraus jedenfalls nicht ausdrücklich hervor. Allenfalls sinngemäß kann man diesen Ausführungen eine Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit etwa darauf bezogener Feststellungen des Verwaltungsgerichts entnehmen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Berichterstatter weist die Prozessbevollmächtigte des Klägers ferner nach § 86 Abs. 3 VwGO auf die richtige Beklagte und die sachdienliche Antragstellung hin. Über eine Umbettung entscheidet vorrangig die Friedhofsträgerin des Friedhofs, aus dem die Umbettung erfolgen soll, hier also die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde C. , die Beklagte als Ordnungsbehörde hingegen nur nachrangig. Vorrangig geht es dabei um die Wahrung der Totenruhe. Diese ist Aufgabe des Friedhofsträgers. Handelt es sich, wie hier, um einen kirchlichen Friedhofsträger, darf dieser dabei auch seine religiösen Grundsätze zugrunde legen (wichtig insbesondere etwa bei jüdischen Friedhöfen). Hier ist für die Ausbettung einer Leiche nach § 19 Abs. 2 Satz 2 FS die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsträgerin erforderlich. Sachdienlich nach § 86 Abs. 3 VwGO war hier also ein Antrag auf Erteilung dieser Zustimmung, der an die Kirchengemeinde zu richten und bei dem die Grabstätte genau zu bezeichnen war, in welche die Umbettung erfolgen soll. Ferner war das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte nachzuweisen und die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person beizufügen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 FS). Die zusätzlich erforderliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW, die für alle Ausgrabungen von Leichen gilt und die hier ausschließlich Streitgegenstand ist, bezweckt demgegenüber bei einem kirchlichen Friedhofsträger allenfalls nachrangig die Wahrung der Totenruhe, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hingegen insbesondere den Schutz der ordnungsrechtlichen Belange einer Umbettung (insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 13/2728 vom 17. Juni 2002, S. 25: „sind insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes zu beachten (§ 7 Abs. 3)“). Auf solche Belange hat die Beklagte weder ihren rechtskräftigen Ablehnungsbescheid vom 30. April 2021 noch den hier angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 9. März 2022 gestützt. Belange des Gesundheitsschutzes drängen sich auch nicht mehr auf, nachdem von der 30-jährigen Ruhezeit nach § 11 Abs. 3 FS inzwischen über 25 Jahre verstrichen sind. Dies hat die Beklagte unter V. ihrer Klageerwiderung auch selbst so gesehen („Verwesungsprozess überwiegend abgeschlossen“). Frage des Berichterstatters an Pfarrer O. und die Vertreter der Beklagten: Wie entwickelt sich aus Ihrer Sicht das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer ungestörten Totenruhe im Verlauf von 25 Jahren nach einer Bestattung? Antwort von Stadtoberverwaltungsrat W. : Aus unserer Sicht bleibt das Gewicht der Totenruhe während der Dauer der Ruhefrist gleich. Antwort von Pfarrer O. : Auch aus meiner Sicht rechtfertigen die religiösen Grundsätze der evangelischen Kirche hier keine Differenzierung. Die Totenruhe ist danach zwei Monate nach der Bestattung ebenso zu wahren wie kurz vor Ablauf der Ruhefrist. Insbesondere sehe ich insoweit keinen unmittelbaren und zwingenden Zusammenhang mit der Verwesung des Leichnams. Der Berichterstatter nimmt auf die bereits im angefochtenen Urteil zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug, nach welcher das Gewicht und das Schutzbedürfnis des allgemeinen, über den Tod hinaus fortdauernden Achtungsanspruchs eines jeden Menschen in dem Maße schwindet, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und das Interesse an der unverfälschten Darstellung des Lebensbildes abnimmt (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 6 CN 1.18 ‑, BVerwGE 166, 65, juris, Rn. 21). Insbesondere erlischt satzungsrechtlich mit dem Ablauf der Ruhefrist grundsätzlich nicht nur das Totenfürsorgerecht der Hinterbliebenen, sondern endet auch der bestattungsrechtliche Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. Ob diesem Schutz gegen Ende der Ruhefrist bei einer Bestattung im Reihengrab noch ein gleich hohes Gewicht zukommt wie während ihres vorangegangen Laufs, kann deshalb fraglich erscheinen. Der Berichterstatter weist zudem auf Bestimmungen hin, nach denen ‑ anders als hier nach § 19 Abs. 2 Satz 1 FS ‑ eine Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grunds genehmigungsfähig ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nds. BestattG, § 12 Abs. 3 Satz 1 der Muster-Friedhofssatzung des Städte- und Gemeindebunds NRW von Oktober 2018). Die letztgenannte Bestimmung schlägt den nichtkirchlichen Friedhofsträgern in NRW ein nach Ablauf der Ruhezeit deutlich abgesenktes Schutzniveau vor, durch das „in den praktisch häufig vorkommenden Fällen der ‚Familienzusammenführung‘ eine erleichterte Handhabung ermöglicht werden“ soll, wenn die Umbettung in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht erfolgt. Sie möchte damit „ein ausgewogenes System etablieren, das unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsvorgaben die Belange aller Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich führt“ (Städte- und Gemeindebund NRW, Erläuterungsteil zur Muster-Friedhofssatzung, Stand: Oktober 2018, S. 4 f.). Der Berichterstatter erörtert mit Pfarrer O. , ob er nach Ablauf der Ruhefrist einen wichtigen Grund nach § 19 Abs. 2 Satz 1 FS zu bejahen vermag. Insbesondere weist der Berichterstatter darauf hin, dass die Beklagte das Totenfürsorgeinteresse des Klägers und seiner Familie bislang ohne rechtfertigenden Grund zu niedrig gewichtet haben dürfte: Es geht der Familie weder nur um eine „schlichte Vereinfachung der Grabpflege“ noch um eine „Umgehung der Ruhezeit“, sondern vielmehr überhaupt um die Möglichkeit, eine individuell auf ihren durch einen tragischen Unfall mit 36 Jahren verstorbenen Sohn, Bruder und Onkel bezogene Totenfürsorge nach Ablauf der Ruhezeit fortsetzen zu können. Pfarrer O. erklärt, er sei bislang immer davon ausgegangen, dass sich das Umbettungsbegehren der klagenden Familie ausschließlich auf den gegenwärtigen Zeitpunkt beziehe. Daher werde ihm erst jetzt bewusst, dass es der Familie in erster Linie darum gehe, die Totenfürsorge für den verstorbenen Sohn, Bruder und Onkel über den Ablauf der Ruhefrist hinaus fortsetzen zu können. Er könne sich vorstellen, das Nutzungsrecht am Reihengrab Nr. 86/1/7N auch über Dezember 2027 hinaus in jährlichen Intervallen weiter zu verlängern, solange die Familie dies wünsche. Der Berichterstatter gibt zu bedenken, dass dieser Vorschlag in Konflikt geraten könnte mit der geplanten sukzessiven Umgestaltung des Grabfelds in eine Rasenfläche, und dass deshalb eine eindeutige, hier zu Protokoll verbindlich erklärte längere Befristung über die jährlichen Intervalle hinaus unerlässlich sein könnte. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legt Farbfotos des Reihengrabs vor (Anlagen 3 und 4 zu diesem Protokoll). Der Berichterstatter unterbricht die Sitzung um 11.21 Uhr, um den Beteiligten Gelegenheit zur internen Beratung zu geben. Die Sitzung wird um 11.35 Uhr fortgesetzt. Der Berichterstatter benennt als bislang kaum berücksichtigte Gesichtspunkte, die hier für die Zeit nach Ablauf der Ruhefrist einzelfallbezogen die Bejahung eines wichtigen Grunds zusätzlich rechtfertigen können: Konstellation der Ausbettung aus einem Reihengrab und der Einbettung in ein Wahlgrab, so dass die Umbettung hier zugleich eine Fortsetzung der Totenfürsorge erst ermöglicht; unfallbedingter Todesfall „gegen die Generationenfolge“ (Sohn vor den Eltern), der dem familiären Bedürfnis nach längerer Totenfürsorge erhöhtes Gewicht verleiht; Unerfahrenheit der 1997 erst seit wenigen Jahren in Deutschland lebenden Eltern aus Kirgisistan bei der Bestattungsentscheidung für ein Reihengrab. Der Berichterstatter unterbricht die Sitzung um 12.05 Uhr erneut. Die Sitzung wird um 12.15 Uhr fortgesetzt. Auf Anregung des Berichterstatters erklärt Pfarrer O. : Ich erteile hiermit die Zustimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 FS, den am 21. Januar 1997 im Reihengrab Nr. 86/1/7N auf dem Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde C. bestatteten P. M. nach dem 20. Januar 2027 in das zweistellige Wahlgrab Feld C, Block III, Nr. 0028 auf dem Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Z. umbetten zu lassen. Vorgelesen und genehmigt. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt: Ich hebe den Ablehnungsbescheid vom 9. März 2022 auf, erteile dem Kläger hiermit die Ausgrabungsgenehmigung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW für die vorgenannte Umbettung nach dem 20. Januar 2027 und erkläre den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Vorgelesen und genehmigt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt: Ich schließe mich der Erledigungserklärung an. Vorgelesen und genehmigt. Es ergeht der Beschluss: Das Verfahren wird eingestellt (entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Juni 2022 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Der Berichterstatter reicht die Beiakten Hefte 1 und 2 an die Vertreter der Beklagten, die Beiakte Heft 3 an Pfarrer O. zurück. Das Protokoll ist durch Aufzeichnung auf Datenträger nach § 105 VwGO i. V. m. § 130b Satz 1, § 160a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO erstellt.