Beschluss
12 A 3521/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1025.12A3521.20.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen im Ergebnis nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Heranziehungsbescheid vom 21. November 2018 in der Fassung des geänderten Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2020, der seine Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Nr. 5a und 8, 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII finde, sei rechtmäßig. Der Kläger sei als junger Volljähriger zum Kostenbeitrag aus seinem Einkommen für die ihm mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 und Änderungsbescheid vom 11. Januar 2019 gewährte Hilfe in Form der Vollzeitpflege (§ 41 i. V. m § 33 SGB VIII) heranzuziehen. Die Heranziehung entspreche in ihrem Umfang § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (75 % des Einkommens). Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Reduzierung des Kostenbeitrags oder des gänzlichen Absehens von diesem rechtmäßig ausgeübt. Sie habe auf das einzusetzende Einkommen von 260,76 Euro einen Freibetrag von 100,00 Euro gewährt; der danach berechnete Kostenbeitrag von 120,00 Euro begegne keinen Bedenken. Im Übrigen habe die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen zutreffend darauf abgestellt, dass bei der Einkommenserzielung aus der Maurerausbildung die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehe, so dass das Unterbleiben einer Minderung des Kostenbeitrags oder ein Absehen vom Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht zu beanstanden sei. Ebenso wenig stehe der Heranziehung § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII entgegen. Eine Gefährdung von Ziel und Zweck der Hilfe sei auch unter Berücksichtigung der psychisch labilen Gesundheit des Klägers nicht anzunehmen. Es sei vielmehr Teil der Persönlichkeitsentwicklung und der Heranführung an eine eigenverantwortliche Lebensführung, eine mit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen ggf. einhergehende Kostenpflicht zu verstehen und zu akzeptieren. Eine besondere Härte sei ebenfalls nicht zu erkennen, da der Kläger durch den Kostenbeitrag nicht unzumutbar belastet sei. Die Nachhilfekosten würden von der Beklagten bezahlt. Die auf ca. 1.000 Euro bezifferten Rechtsanwaltskosten könne er durch die Ersparnis aufgrund der Abhilfeentscheidung für die Monate September bis Dezember 2018 unter Berücksichtigung seines Einkommens (625,82 Euro) begleichen. Hinsichtlich der Fahrerlaubnis sei es ihm jedenfalls möglich, die für den Erwerb anfallenden Kosten (1.200 bis 2.400 Euro) selber zu tragen. Aufgrund der Abhilfeentscheidung könne er nach Begleichung der Anwaltskosten noch auf eine Ersparnis von ca. 1.500 Euro zurückgreifen. Darüber hinausgehende Kosten könne der Kläger vom Einkommen finanzieren, von dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags von 120,00 Euro ein Betrag von 505,82 Euro - ca. 81 % seines Nettoeinkommens - zur freien Verfügung verbleibe. Daher widerspreche die Kostenbeitragserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der labilen psychischen Gesundheit nicht den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII. Soweit der behandelnde Psychotherapeut in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 das Einbehalten eines Großteils des Verdienstes für kontraindiziert halte, könne davon nach der Reduzierung des Kostenbeitrags keine Rede mehr sein. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, bei ihm lägen beide Ausnahmetatbestände des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kumulativ vor. Nach dieser Regelung soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Der (wohl) auf die Gefährdung von Zweck und Ziel der Leistung abzielende Einwand des Klägers, bei seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag könne er seine Ausbildung nicht erfolgreich beenden und später nicht auf eigenen Beinen stehen, führt schon deswegen auf keine Richtigkeitszweifel, weil er mit dem Zulassungsvorbringen nicht näher begründet wird. Mit den nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, es sei - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2020 ausgeführt habe - gerade Teil der Persönlichkeitsentwicklung und der Heranführung an eine eigenverantwortliche Lebensführung, zu verstehen und zu akzeptieren, dass bei der Gewährung von Jugendhilfeleistungen auf der Grundlage des erzielten Einkommens und des vorhandenen Vermögens vom jungen Volljährigen ein angemessener Kostenbeitrag zu entrichten sei, setzt der Kläger sich nicht auseinander. Soweit der Kläger mit dem Vorbringen zu seiner gesundheitlichen Verfassung sich möglicherweise gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wenden will, eine Zweckgefährdung sei auch unter Berücksichtigung seiner psychisch labilen Gesundheit nicht anzunehmen, führt dies ebenfalls nicht weiter. Der dazu im Zulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten Dipl.-Heilpädagoge I. W. vom 12. November 2020, auf die sich der Kläger zur Begründung beruft, lässt sich dazu nichts hinreichend Konkretes entnehmen. Mit Blick auf finanzielle Forderungen wird darin lediglich darauf verwiesen, dass die Ausbildungsvergütung für den Kläger äußerst wichtig sei, um "diesen Weg" (Fortschritte in den Kompetenzbereichen, Selbstwirksamkeit etc.) weiter zu gehen; auch rechtlich nicht zu beanstandende Forderungen zögen dem Kläger den Boden unter den Füßen weg, bestätigten sein Gefühl der Sinnlosigkeit und des Ausgeliefertseins und stünden einer Gesundung massiv im Weg. Diese Einschätzung überzeugt jedenfalls mit Blick auf den hier maßgeblichen, geänderten Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2020 nicht, mit dem der Kostenbeitrag nicht mehr in Höhe von 394,00 Euro, sondern nur noch in Höhe von 120,00 Euro monatlich festgesetzt wurde, während das tatsächliche Nettoeinkommen zu dieser Zeit 625,82 Euro betrug, dem - vollstationär, also unter Übernahme seiner Lebenshaltungskosten, untergebrachten - Kläger also über 80 % seines Ausbildungsgehalts verbleiben. Das vom Therapeuten u. a. geschilderte Gefühl von Sinnlosigkeit und fehlender Selbstwirksamkeit ist danach mit Blick auf die finanziellen Gegebenheiten so nicht nachvollziehbar. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass die Einschätzung des Therapeuten noch auf den Gegebenheiten vor Herabsetzung des Kostenbeitrags beruhte, zumal er in seiner früheren Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 mit ähnlicher Argumentation (lediglich) das Einbehalten eines Großteils des Verdienstes als kontraindiziert ansah. Vergleichbares gilt, soweit der Kläger aufgrund seiner psychisch labilen Situation meint, die Heranziehung sei für ihn gesundheitsgefährdend und es liege daher in jedem Fall eine besondere Härte vor. Jedenfalls hinsichtlich des reduzierten Kostenbeitrags in Höhe von 120,00 Euro monatlich, wonach dem Kläger über 80 % seines im hier streitbefangen Zeitraum erzielten Nettoeinkommens bzw. über 500,00 Euro monatlich letztlich zur freien Verfügung verbleiben, ist dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Einwand fehlender Ermessensausausübung durch die Beklagte in Anwendung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII geht schon deswegen ins Leere, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vorlagen. Im Übrigen ist aber auch für eine fehlerhafte Ermessensausübung nichts Durchgreifendes vorgetragen. Soweit der Kläger bemängelt, in dem Bescheid sei unterstellt worden, dass er keine erhöhten Anwaltskosten zu begleichen habe, ist nicht dargelegt, unter welchem Gesichtspunkt dies zum Erfolg führen soll. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der betreffende Rechtsanwalt I1.---- die Anwaltskosten mit ca. 1.000 Euro beziffert hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten tatsächlich höher gewesen seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Auch mit seinem Zulassungsvorbringen trägt er nichts zu etwaigen höheren Rechtsanwaltskosten vor. Das Verwaltungsgericht hat dazu - im Rahmen seiner Prüfung einer besonderen Härte - ausgeführt, der Kläger könne diese durch die Ersparnis von 2.503,28 Euro (unter Berücksichtigung des tatsächlichen Nettoeinkommens von 625,82 Euro monatlich) aufgrund der Abhilfe hinsichtlich des Kostenbeitrags für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2018 (mit Bescheid vom 20. Februar 2019) begleichen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Soweit der Kläger darauf verweist, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beklagten für das Jahr 2018 gar kein Anspruch zugestanden habe, mit dem die Rechtsanwaltskosten verrechnet werden könnten, geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nicht auf eine Verrechnung abgestellt, sondern darauf, dass der Kläger aus seinem Einkommen aufgrund des Abhilfebescheids für die Monate September bis Dezember 2018 keinen Kostenbeitrag zahlen musste und die entsprechende Ersparnis habe einsetzen können. Auch soweit der Kläger - unzutreffend - behauptet, die notwendigen Ausgaben für den Führerschein seien nicht berücksichtigt worden, setzt er sich nicht ansatzweise mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII in der seinerzeit maßgeblichen Fassung verneint hätte. Der Kläger behauptet lediglich ohne weitere Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Regelung, ohne sich mit den systematischen, insbesondere aus deren Satz 3 folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe - obwohl er dem im Termin gerade nicht zugestimmt habe - ohne mündliche Verhandlung entschieden. Damit hat der Kläger schon deswegen keinen Erfolg, weil er nach dem Erörterungstermin am 9. Oktober 2020, auf den sich sein Einwand (wohl) beziehen dürfte und in dem er tatsächlich keine entsprechende Erklärung abgegeben hat, mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt hat. Den Anforderungen des § 101 Abs. 2 VwGO ist damit genügt. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte im Termin zur mündlichen Verhandlung den Sachverständigen hören müssen, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Die damit der Sache nach gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Auf einen Aufklärungsmangel kann sich ein anwaltlich vertretener Kläger nur dann berufen, wenn das Verwaltungsgericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, juris Rn. 6 f. Der anwaltlich vertretene Kläger hat keinen Beweisantrag in einer mündlichen Verhandlung gestellt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil eine mündliche Verhandlung hier nicht stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich auch der Kläger - wie oben dargestellt - hiermit einverstanden erklärt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2022 - 1 A 1186/19 -, juris Rn. 20 ff. Abgesehen davon hat der Kläger auch in seinen Schriftsätzen und im durchgeführten Erörterungstermin weder ein Beweisantrag noch eine Beweisanregung formuliert. Er hat des Weiteren nichts dafür vorgetragen, dass sich dem Verwaltungsgericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Nur dann käme ein Aufklärungsmangel in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 37.19 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2021 - 1 A 717/19 -, juris Rn. 20. Schließlich führt es auf keinen Verfahrensfehler, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine psychischen Probleme trotz Vorliegens der schriftlichen Erklärung des Psychotherapeuten nicht gewürdigt. Dies ist schon im Ausgangspunkt nicht zutreffend, da sich das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich mit der psychischen Gesundheit des Klägers auseinandergesetzt und dabei auch die Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten vom 2. Oktober 2018 mit berücksichtigt hat (vgl. Seite 10 und 12 des Urteilsabdrucks). Ungeachtet dessen liegt ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 -, juris Rn. 18 m. w. N. Dafür ist hier nichts dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.