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Beschluss

8 D 168/22.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1019.8D168.22AK.00
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Leitsätze

1. Wegen ihres begrenzten Regelungsgehalts bringt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung regelmäßig weder die ursprüngliche Genehmigung als solche zum Erlöschen, noch führt sie unmittelbar zu deren Änderung. Es handelt sich zunächst um eine parallele Genehmigung, die den Betreiber berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Vorhaben entsprechend der erteilten Änderungsgenehmigung zu realisieren.

2. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verschmilzt mit der Ursprungsgenehmigung, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen.

3. In einem solchen Fall können die Ursprungs- und die Änderungsgenehmigung nicht mehr Gegenstand zweier getrennter Gerichtsverfahren sein. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 83 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG („perpetuatio fori“) bleibt das wegen der Ursprungsgenehmigung vor Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO zulässigerweise angerufene Verwaltungsgericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig.

Tenor

Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen ihres begrenzten Regelungsgehalts bringt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung regelmäßig weder die ursprüngliche Genehmigung als solche zum Erlöschen, noch führt sie unmittelbar zu deren Änderung. Es handelt sich zunächst um eine parallele Genehmigung, die den Betreiber berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Vorhaben entsprechend der erteilten Änderungsgenehmigung zu realisieren. 2. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verschmilzt mit der Ursprungsgenehmigung, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen. 3. In einem solchen Fall können die Ursprungs- und die Änderungsgenehmigung nicht mehr Gegenstand zweier getrennter Gerichtsverfahren sein. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 83 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG („perpetuatio fori“) bleibt das wegen der Ursprungsgenehmigung vor Einführung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO zulässigerweise angerufene Verwaltungsgericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig. Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Verweisung des Rechtsstreits nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Die Verweisung gehört nicht zu den Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren, über die nach § 87a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet. Der Senat spricht auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Beteiligten aus, dass das angerufene Oberverwaltungsgericht sachlich unzuständig ist und verweist den Rechtsstreit zugleich an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mittels eines Verweisungsbeschlusses nach Maßgabe von § 83 VwGO i. V. m. §§ 17 ff. GVG nicht nur ein örtlich zuständiges anderes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eines anderen Gerichtszweigs, sondern auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht bestimmt werden. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137.01 ‑, juris Rn. 14 m. w. N. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger dort - vor Erlass des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) - gegen die der hier angefochtenen Änderungsgenehmigung zugrunde liegende Genehmigung vom 13. August 2020 Klage erhoben hat, die noch anhängig ist. Wegen ihres begrenzten Regelungsgehalts bringt eine Änderungsgenehmigung zwar regelmäßig weder die ursprüngliche Genehmigung als solche zum Erlöschen, noch führt sie unmittelbar zu deren Änderung. Es handelt sich zunächst um eine parallele Genehmigung, die den Betreiber berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Vorhaben entsprechend der erteilten Änderungsgenehmigung zu realisieren. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verschmilzt vielmehr mit der Ursprungsgenehmigung, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 8 B 407/22 -, juris Rn. 17 m. w. N. Vorliegend hat die Beigeladene - worauf die hier Beteiligten hingewiesen worden sind - im Verfahren 8 D 163/22.AK, in dem die hier streitgegenständliche Änderungsgenehmigung von einem anderen Kläger ebenfalls angegriffen wird, erklärt, dass sie den ursprünglich genehmigten Anlagentyp Senvion nicht mehr werde errichten können, da er nicht mehr hergestellt werde. Sie werde daher die Ursprungsgenehmigung in Verbindung mit der Änderungsgenehmigung dahingehend nutzen, dass der genehmigte Typ Vensys 82 errichtet und betrieben werden wird. Durch diese Erklärung ist es zu einer Verschmelzung der Ursprungs- mit der Änderungsgenehmigung gekommen, sodass sie nicht mehr Gegenstand zweier getrennter Gerichtsverfahren sein können. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 83 Satz 1 VwGO, 17 Abs. 1 Satz 1 GVG („perpetuatio fori“) bleibt das Verwaltungsgericht Minden für den gesamten Rechtsstreit zuständig, sodass das hiesige Verfahren nach dorthin zu verweisen ist. Dass die der Änderungsgenehmigung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweist, gegen den Bescheid könne Klage bei dem Oberverwaltungsgericht erhoben werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Belehrung ist zunächst nicht fehlerhaft, sondern entspricht der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO. Dass hier ausnahmsweise das Verwaltungsgericht zuständig ist, folgt aus der besonderen Konstellation, in der die Ursprungsgenehmigung bereits gerichtlich angegriffen ist und der Anlagenbetreiber die Absicht, die Änderungsgenehmigung ausnutzen zu wollen, verbindlich erklärt. Im Übrigen änderte eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung an der sachlichen und örtlichen Gerichtszuständigkeit nichts. Denn die Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich abschließend aus § 58 Abs. 2 VwGO sowie gegebenenfalls aus § 60 VwGO. Ebenso wenig wie eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung einem unstatthaften Rechtsbehelf zur Statthaftigkeit verhelfen kann, kann sie eine sachliche Zuständigkeit begründen, die im Gesetz selbst keine Grundlage findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 B 113.97 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 12 E 678/18 -, juris Rn. 8. Es bedarf keiner Kostenentscheidung, weil die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).