OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 B 513/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1006.13B513.21.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2021 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage (1 K 5970/20) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2020 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin unter Nr. I des Bescheids auch zur Lieferung derjenigen Daten verpflichtet wird, die bereits durch die S.            AG unter dem 13. Dezember 2019 an die Antragsgegnerin übermittelt worden sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Fünfteln, die Antragsgegnerin zu zwei Fünfteln. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Vierteln, die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2021 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage (1 K 5970/20) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2020 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin unter Nr. I des Bescheids auch zur Lieferung derjenigen Daten verpflichtet wird, die bereits durch die S. AG unter dem 13. Dezember 2019 an die Antragsgegnerin übermittelt worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Fünfteln, die Antragsgegnerin zu zwei Fünfteln. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Vierteln, die Antragsgegnerin zu einem Viertel. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.