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Beschluss

16 A 3385/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.16A3385.19.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. Juli 2019 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. Juli 2019 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, s. 1.) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, s. 2.) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 2. Juli 2019 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2016 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach §§ 12, 13 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) zu bewilligen, abgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris, Rn. 25, und vom 8. Mai 2019- 2 BvR 657/19 -, juris, Rn. 33. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (s. a) und den zugrunde gelegten Maßstab (s. b) wendet, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. a) Im Hinblick auf eine erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist die Berufung zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen wahrscheinlich nicht zutreffen oder doch ernstlich zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015‑ 16 A 2832/13 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Darüber hinaus sind ernstliche Zweifel regelmäßig zu bejahen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich und/oder unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zustande gekommen ist. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2013- 18 A 1369/12 -, juris, Rn. 20 f., und vom 21. November 2014 - 6 A 76/14 -, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich weder das eine noch das andere. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der Akten, der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie der Vernehmung dreier ihrer Geschwister als Zeugen angenommen, dass der Zeitpunkt der Geburt der Klägerin (27. August 1963) es zwar nicht ausschließe, dass ihre Mutter während der Schwangerschaft Thalidomid eingenommen habe, dies aber als eher unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die für eine Thalidomideinwirkung empfindliche Phase ihrer Schwangerschaft Ende 1962 falle in einen Zeitraum, in dem Thalidomidpräparate auf dem Markt nicht mehr erhältlich gewesen seien. Die Angaben der Klägerin und ihrer Geschwister überzeugten die Kammer nicht davon, dass ihre Mutter während dieser Zeit gleichwohl mit Wahrscheinlichkeit Thalidomid eingenommen habe. Dass diese Annahmen nicht zutreffend sind, hat die Klägerin nicht dargetan. Weder zeigt sie mit ihrem Vorbringen auf, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder ernstlich zweifelhaft sind noch legt sie dar, dass dem angefochtenen Urteil eine sachwidrige Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde liegt. Ohne Erfolg wendet sich die die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Zeitpunkt der Geburt der Klägerin es als eher unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass ihre Mutter während der Schwangerschaft in der für die Thalidomideinwirkung empfindlichen Phase Contergan eingenommen habe, weil Thalidomidpräparate zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr auf dem Markt erhältlich gewesen seien. Mit ihrem Vorbringen, dass es auch bei Menschen, die 1962 und 1963 geboren worden seien, in nicht wenigen Fällen zu Contergan-Schädigungen gekommen sei, weil es nicht ungewöhnlich erscheine, dass Mittel wie Contergan auch noch längere Zeit, nachdem sie nicht mehr verkauft worden seien, in Gebrauch geblieben seien und es plausibel sei, dass Menschen zum Teil nicht besonders gut über das Ausmaß des Contergan-Skandals und die Wirkungen dieses Medikaments informiert gewesen seien, zieht sie diese Annahme des Gerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit sie mit Ihrem Vorbringen die Möglichkeit einer Conterganeinnahme durch ihre Mutter während der Schwangerschaft, auch nachdem das Mittel Ende November 1961 vom Markt genommen wurde, aufzeigt, wurde dies auch vom Gericht in Betracht gezogen und der Würdigung zugrunde gelegt, wie sich aus dessen Feststellung ergibt, dass die Einnahme nicht ausgeschlossen sei. Dass derartige Fälle zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 27. August 1963 in einem Umfang zu verzeichnen waren, dass eine Einnahme durch die Mutter während des relevanten Zeitraums in ihrem Falle in einem höheren Maße als dem vom Gericht angenommenen wahrscheinlich war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit sie sich mit dem Einwand, es sei auch bei Menschen, die 1962 und 1963 geboren worden seien, in nicht wenigen Fällen zu Contergan-Schädigungen gekommen, auf eine allgemeine statistische Datenlage berufen will, vernachlässigt sie bereits, dass das Gericht seine Einschätzung hinsichtlich der angenommen Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und ihrer Geschwister in ihrem Einzelfall getroffen hat. Darüber hinaus legt die Klägerin – auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Klageverfahren – nicht dar, dass solche Fälle tatsächlich noch in erheblichem Umfang zu verzeichnen waren. Zwar erschließt sich ohne weiteres, dass es angesichts einer neunmonatigen Schwangerschaft nach der Marktrücknahme von Contergan Ende November 1961 im Jahr 1962 noch Fälle mit thalidmoidbedingten Fehlbindungen gegeben hat. Für die Folgezeit geht Dr. C. in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme vom 7. September 2017 allerdings davon aus, dass von 1963 bis 1967 noch 14 weitere Fälle nachgewiesen worden sein sollen, während in Großbritannien Fälle bis Mai 1963 aufgetreten seien und danach nur noch ganz ausnahmsweise. Frau Prof. Dr. L. hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2018 ergänzend ausgeführt, dass es bereits acht Monate (Mitte Mai 1962) nach Rücknahme der Medikamente aus dem Handel zu einem signifikanten Abfall der beobachteten Fälle gekommen sei und Dr. M1. ab August 1963 keine neuen Fälle mehr in der Tabelle 1 seiner Publikation „A Short History of Thalidomide Embryopathy“ (1988) verzeichnet habe. Diese Angaben hat die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Abrede gestellt und insbesondere keine entgegenstehenden Erkenntnisquellen benannt, die für den Zeitraum ab August 1963 eine (beachtlich) höhere Zahl als die in der o. g. Tabelle weiter aufgeführten fünf Fälle (bis 1967) oder der von Dr. C. angenommenen (nicht weiter belegten) 14 Fälle aufzeigen würden. Auch die Einwände der Klägerin gegen die weitere Annahme des Gerichts, dass die Angaben der Klägerin und ihrer Geschwister die Kammer nicht davon überzeugten, dass ihre Mutter während dieser Zeit gleichwohl mit Wahrscheinlichkeit Thalidomid eingenommen habe, greifen nicht durch. Soweit sie in diesem Zusammenhang annimmt, dass der Würdigung des Gerichts, dass sie, die Klägerin, selbst keine konkreten, verlässlichen Informationen über die Thalidomid-Einnahme der Mutter gehabt habe, zugrunde gelegen habe, dass ihre Angaben nicht überzeugend seien, weil sie im Jahr 2013 nicht ihre seinerzeit noch lebende Mutter nach den wahren Begebenheiten befragt habe, und dass das Gericht dabei unberücksichtigt gelassen habe, dass sie diese wegen einer Demenzerkrankung nicht habe befragen können, zeigt sie keine Rechtsfehler auf. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die Feststellung, sie habe keine konkreten, verlässlichen Informationen für die Thalidomideinnahme gehabt, in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewesen wäre. Aus den Urteilsgründen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht die Klägerin wegen der unterlassenen Befragung der Mutter für unglaubwürdig gehalten und ihren Vortrag unter dieser Prämisse gewürdigt hat. Dem steht bereits entgegen, dass es davon ausgegangen ist, dass die Klägerin zur Frage der Conterganeinnahme durch ihre Mutter während der (sensiblen Phase der) Schwangerschaft nichts Konkretes hat vortragen können. Damit fehlt es bereits an einem für die Tatsachenfrage relevanten Vortrag, den das Gericht unter Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit der Klägerin einer Prüfung auf seine Glaubhaftigkeit hätte unterziehen können. Dem entspricht die weitere gerichtliche Würdigung, die Klägerin habe schließlich angenommen, dass ihre Mutter das Mittel zu Hause aus eigenen Restbeständen im Zusammenhang mit Überlastung und Depression eingenommen und sich für diese Annahme im Rahmen der Beweisaufnahme eine belastbare Bestätigung nicht ergeben habe. Aus dem (nicht weiter belegten) Vorbringen zu der Demenzerkrankung der Mutter der Klägerin folgt auch sonst kein Bedürfnis für die Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil nicht dargelegt oder ersichtlich ist, inwieweit sich dies auf die Entscheidung hätte auswirken können. Demzufolge ist auch unbeachtlich, dass die Klägerin zu den Details dieser Problematik nicht (weiter) durch das Gericht befragt worden ist. Soweit die Klägerin sich mit ihren Ausführungen betreffend den zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab für die Leistungsberechtigung nach § 12 Abs. 1 ContStifG zugleich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung richten will, zeigt sie ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Sachwidrigkeit der Beweiswürdigung auf. Das Vorbringen, ihre drei Geschwister hätten übereinstimmend, insgesamt stimmig und glaubhaft berichtet, dass ihre Mutter während der Schwangerschaft Medikamente eingenommen habe und dass angesichts der Schädigungen der Klägerin von Contergan die Rede gewesen als Erklärungsmuster jedoch ein Lageschaden behauptet worden sei, steht der Annahme des Gerichts, dass weder ein Zeuge eine Einnahme von Contergantabletten durch die Mutter selbst beobachtet noch ausdrücklich von der Mutter oder einer dritten Person hiervon berichtet bekommen habe, nicht entgegen. Auch die weiteren Feststellungen des Gerichts in diesem Zusammenhang, dass keiner der Zeugen in der Beweisaufnahme angegeben habe, dass und woher er verlässlich von der Einnahme wisse, und auch nicht ersichtlich sei, dass einer der Zeugen die sich aufdrängende Möglichkeit genutzt habe, die Mutter hierauf anzusprechen, um Klarheit in dieser in der Familie immer wieder thematisierten Frage zu gewinnen, werden durch das klägerische Vorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass die beiden Brüder sich daran erinnerten, dass „die Mutter Contergan eingenommen haben soll“, wie die Klägerin weiter behauptet, ergeben deren Aussagen, wie sie in der Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2019 wiedergegeben sind, anders als in deren Versicherungen an Eides statt vom 24. Juli 2015, dagegen nicht. Der ältere der beiden Brüder gab in seiner Zeugenaussage an, dass einige verschiedene Medikamente eingenommen worden seien und er sich an Contergan, jedoch nicht an jede Einzelheit, erinnern könne. Anschauungen zu einer Conterganeinnahme während der Schwangerschaft schilderte er nicht. Der jüngere der beiden Brüder äußerte sich ähnlich dahingehend, dass er sich an die Einnahme von Medikamenten durch die Mutter erinnere, nicht jedoch ausdrücklich an Contergan. Auch der Einwand, „Dass das Gericht die Auffassung vertritt, die Zeugenaussagen müssten ‚im Licht der Verfahrensangaben der Klägerin selbst‘ gesehen werden, die noch im Januar 2015 erklärt habe, ihre Mutter habe sich ‚vermutlich‘ au (richtig wohl: an) in der Hausapotheke vorhandenen Restbeständen des Medikaments bedienen können, lässt die die Annahme, dass die Einnahme von Contergan eher nicht stattgefunden haben könnte, nicht plausibler erscheinen.“, verfängt nicht. Hieraus und aus dem weiteren Vorbringen, dass diese Angabe einem anwaltlichen Schreiben entstammten, folgt nicht, dass die diesen Angaben zugrunde liegenden Informationen nicht von der Klägerin herrühren und/oder mit diesen in der Sache nicht übereinstimmen. Ausgehend hiervon ergibt sich auch nicht, dass die gerichtliche Vorgehensweise, die Zeugenaussagen in einen Gesamtkontext zu setzen, rechtsfehlerhaft wäre. Zudem steht dieses Vorbringen auch der Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Klägerin auch nach Rücksprache mit ihren älteren Geschwistern von diesen keine konkreten Informationen über eine Einnahme erhalten, sondern lediglich eine gemeinsame Vermutung geäußert habe, nicht entgegen. Auch das weitere Vorbringen, dass es nach dem Aussagegehalt (des anwaltlichen Vortrags) darum gegangen sei zu klären, wo die Mutter das Contergan (her)haben könnte und als Quelle die Hausapotheke genannt worden sei, was zu den Aussagen im Verfahren passe, steht dem nicht entgegen, denn auch daraus folgen keine konkreten Informationen über die Einnahme von Contergan durch die Mutter während der (sensiblen Phase) der Schwangerschaft. Der weitere Vortrag, dass die gerichtliche Annahme, die Klägerin und ihre Angehörigen könnten sich gut vorstellen, dass die stark belastete Mutter während der Schwangerschaft Contergan eingenommen habe, ihre Vermutung jedoch nicht anhand tatsächlicher Umstände untermauerten, sich weit von den tatsächlich getätigten Aussagen der Zeugen entferne, verfängt bereits nicht, weil die Klägerin nicht konkretisiert, auf welche Aussagen sie ihren Einwand konkret stützen will. Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht habe keine klaren und deutlichen Nachfragen gestellt, den Zeugen keine Vorhalte gemacht und sie nicht auf mögliche Widersprüche hingewiesen, legt sie weder dar, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen oder unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist und sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 16 A 780/16 -, und vom 10. Juli 2019 - 16 A 2903/15 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 81 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124 Rn. 7b, noch, dass ein – hier allenfalls sinngemäß geltend gemachter – Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, juris, Rn. 7; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, und Rixen, ebd., § 86 Rn. 59. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie selbst alles ihrerseits Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts getan hat oder sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin hat weder die Möglichkeit genutzt, ihren eigenen Vortrag weiter zu spezifizieren, noch hat sie auf eine weitere Befragung der Zeugen hingewirkt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich auch nicht, was die Zeugen auf etwaige Vorhalte weiter geäußert hätten und inwiefern dies potentiell geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Es ist auch nicht festzustellen, dass das Gericht eine gesetzliche Hinweispflicht verletzt hätte. Soweit diese zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 - 16 A 3245/18.A -, hat sie nicht zum Inhalt, den Kläger (oder Zeugen) zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2022 - 16 A 1380/19.A -. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand dar, das Gericht habe bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich dies nicht daraus, dass der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2015 (Az. 16 A 1124/15, juris) angenommen hat, dass bei einer Kombination einer sehr unwahrscheinlichen Thalidomideinnahme mit einem atypischen Schädigungsbild kein Fall des § 12 Abs. 1 ContStifG vorliegt, und eine solche Kombination bei der Klägerin nicht gegeben ist. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung in Rn. 4 f. ausgeführt, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 12 Abs. 1 ContStifG weit gefasst sei, weil angesichts der Komplexität insbesondere der medizinischen Fragestellungen eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung – in die eine wie in die andere Richtung – kaum jemals möglich sein dürfte. Für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung könne es nicht ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen sei, weil sich sonst der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verlässlich eingrenzen lasse. Denn auch bei zugunsten potenzieller Anspruchsberechtigter relativ weit gefassten Voraussetzungen müsse angesichts der theoretisch durchaus vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf der Thalidomideinnahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen. Eine solche Wahrscheinlichkeit habe das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint, wobei gerade die Kombination einer sehr unwahrscheinlichen Thalidomideinnahme mit einem atypischen Schädigungsbild nachgerade zu der Annahme zwinge, dass kein Fall nach § 12 Abs. 1 ContStifG gegeben sei. Aus diesen Ausführungen lässt sich – anders als die Klägerin meint – nicht ableiten, dass ausschließlich in den Fällen der Kombination einer sehr unwahrscheinlichen Thalidomideinnahme mit einem atypischen Schadensbild die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung abzulehnen wären. Vielmehr drängt sich in einem solchen Fall in besonderem Maße auf, dass der Betroffene nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 12 Abs. 1 ContStifG zählt. Auch ergibt sich aus der genannten Entscheidung nicht, dass das Gericht von einem unzutreffenden Maßstab, insbesondere einem von der Rechtsprechung des Senats abweichenden, ausgegangen wäre. Dass der in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Maßstab mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 1 ContStifG, wonach die Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können müssen, nicht vereinbar ist, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf. Soweit sie auch insoweit geltend macht, dass sich die Einnahme – ihrer Auffassung nach – hinreichend wahrscheinlich aus den Zeugenaussagen ergebe, wendet sie sich erneut gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Gericht, ohne jedoch den zugrunde gelegten Maßstab an sich durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Würdigung der Zeugenaussagen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist für die Beantwortung der Frage, ob die bei der Klägerin vorliegenden Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH, B. , durch ihre Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, zu berücksichtigen, dass es hierfür, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, ausschließlich auf eine Einnahme thalidomidhaltiger Präparate (der H. GmbH, B. ) während der sensiblen Phase der Schwangerschaft ankommt. Eine spätere Einnahme während der Schwangerschaft ist nicht geeignet, die durch eine Conterganeinnahme typisch bedingten Schädigungen hervorzurufen. Hierzu hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 auf Seite 3 ausgeführt, dass die teratogene Phase der Wirkung von Contergan zwischen dem 34. und 50. Schwangerschaftstag liege. Bei einem normalen Schwangerschaftsverlauf müsse die Thalidomideinnahme der Mutter der am 27. August 1963 geborenen Klägerin also etwa im Dezember 1962 oder Januar 1993, bei einer normal verlaufenden, 282 Tage dauernden Schwangerschaft also zwischen dem 22. Dezember 1962 und dem 7. Januar 1963 erfolgt sein. Über den Jahreswechsel 1962/1963 hat die Mutter, worauf auch der Widerspruchsbescheid weiter abstellt, nach ihren Aussagen und den Angaben des Dr. N. T. vom 30. Juli 2013 (für sieben Wochen) im Krankenhaus gelegen. Dass die Mutter der Klägerin in der Zeit des stationären Aufenthalts durch das Krankenhauspersonal bereits vom Markt genommene thalidomidhaltige Präparate verabreicht bekommen hat, nimmt die Klägerin selbst nicht (mehr) an. Insoweit ließ sie bereits im Widerspruchsverfahren über ihren damaligen Bevollmächtigten klarstellen und mit der Klagebegründung vom 30. September 2016 wiederholen, dass ihr Verweis auf den Krankenhausaufenthalt der Mutter nicht dahingehend zu verstehen sei, dass sie das Medikament durch Ärzte in der Klinik verabreicht bekommen habe. Die Mutter habe vielmehr auch über den wesentlichen Teil ihrer Schwangerschaft, den sie zuhause verbracht habe, an Schmerzen gelitten und sich dort an noch in der Hausapotheke vorhandenen Restbeständen bedienen können, wie es die Familie im Rückblick sehe. Ob die Klägerin dies ggf. durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Dr. C. vom 7. September 2017 zu relativieren sucht, auch wenn sie sich auf diese Passage in dem begleitenden Schriftsatz vom 29. September 2017 nicht ausdrücklich stützt, kann dahinstehen, denn die dortigen Angaben überzeugen im hier relevanten Zusammenhang nicht. Soweit dort zu der Frage, ob trotz umfangreicher Information durch die Firma H. und die Medien nach November 1961 innerhalb von Kliniken irrtümlich Contergan an Patienten abgegeben worden sein könne, ausgeführt wird, dass laut einer Studie aus dem Jahr 1999 die Fehlerrate bei der Abgabe von Medikamenten in einem (repräsentativen) deutschen Krankenhaus etwa 5,1 % betragen und eine Literaturanalyse aus dem Jahr 2013 bei der Abgabe von Medikamenten eine mittlere Fehlerrate von 10,5 % ergeben habe, fehlt es – ungeachtet des durch die Studien erfassten Zeitraums – an den für eine Schlussfolgerung im o. g. Sinne erforderlichen Daten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob in der Studie auch Medikamente, die aus dem Handel genommen wurden, erfasst waren. Auch geht daraus nicht hervor, ob und wenn ja, in welchem Maße die besonders vulnerable Personengruppe schwangerer Frauen und/oder besonders schädliche, teratogen wirkende Substanzen wie Thalidomid betroffen waren. Die Annahme der Klägerin, dass ihre Schädigung entgegen der gerichtlichen Feststellungen auch aus dem Grunde „hochwahrscheinlich“ auf Contergan beruhe, dass sie ein „contergan-typisches Schädigungsbild“ aufweise, verfängt ebenfalls nicht. Nach den gerichtlichen Feststellungen gibt das „Erscheinungsbild“ der geltend gemachten Fehlbildungen (lediglich) Hinweise auf einen möglichen Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie. Die Fehlbildungen der Klägerin seien von ihrer Erscheinung her unter Umständen mit dem Schadensbild, wie es bei der Thalidomidembryopathie anzutreffen sei, in Einklang zu bringen. Diese Feststellungen beschreiben gerade kein typisches Schädigungsbild und werden im Übrigen durch die Klägerin auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Solche sind mit dem Hinweis auf den weit zurückliegenden Zeitraum sowie die Bedeutung und Erfassung der Zeugenaussagen nicht dargetan. Sie ergeben sich angesichts der langjährigen Auslegung, die das Conterganstiftungsgesetz durch die Rechtsprechung erfahren und wie sie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auch nicht aus dem Verweis auf die „nicht eindeutigen Formulierungen“ des Gesetzes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).