Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 verpflichtet, die schriftliche Prüfung der Klägerin mit 48 Punkten für bestanden zu erklären und die Klägerin über das Gesamtergebnis der staatlichen Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Nachdem ihr am 26. April 2011 von der Universität C. der akademische Grad der Diplom-Psychologin verliehen worden war, absolvierte die Klägerin ab Januar 2012 am Lerninstitut T. die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Auf ihren Antrag vom 7. Juni 2017 wurde sie von dem Beklagten mit Bescheid vom 1. August 2017 zur staatlichen Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin zugelassen. Den mündlichen Teil der Prüfung bestand sie am 6. Oktober 2017 mit der Gesamtnote "gut". Der schriftliche Teil der Prüfung am 24. August 2017 wurde mit der Note "ungenügend" bewertet. Den Wiederholungsversuch der schriftlichen Prüfung am 15. März 2018 bestand die Klägerin ebenfalls nicht. Mit Bescheid vom 28. September 2018 teilte ihr der Beklagte mit, dass sie auch den zweiten Wiederholungsversuch der schriftlichen Prüfung am 23. August 2018 und damit die staatliche Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin endgültig nicht bestanden habe. Die Bestehensgrenze habe unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin die drei nachträglich eliminierten Prüfungsfragen richtig beantwortet habe, für die Klägerin bei 48 Punkten gelegen. Die Klägerin habe jedoch nur 47 Punkte erzielt. Gegen den am 4. Oktober 2018 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 17. Oktober 2018 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, ihre Antwort auf die Kurzantwortaufgabe Nr. 3 sei zu Unrecht als falsch bewertet worden. Bei ihrer Antwort "hyperchondrische Störung" (statt "hypochondrische Störung") sei ihr lediglich ein Schreibfehler unterlaufen. Wie sich aus einer Stellungnahme ihres Ausbildungsinstituts und weiteren beigefügten Literaturauszügen ergebe, komme dies auch in der Fachliteratur vor. In diesem Zusammenhang sei auch ihr Migrationshintergrund zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des für diese Antwort mithin zu vergebenden Punkts habe sie die Prüfung bestanden. Das von dem Beklagten um fachliche Stellungnahme gebetene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) führte mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 und 21. März 2019 aus, die Antwort der Klägerin stelle keinen Fachbegriff im Sinne der ICD-10 dar, nach dem in der Aufgabenstellung ausdrücklich gefragt worden sei. Sie könne bereits deshalb nicht als richtig gewertet werden. Unabhängig davon habe der fälschlicherweise verwandte griechische Wortbestandteil "hyper" statt "hypo" eine eigenständige Bedeutung: er bedeute "über" statt "hypo" - "unter". Der Begriff "Hypochondrie" leite sich aus dem Griechischen ab und bedeute dort "Gegend unter den Rippen". Die Verwendung des Begriffs "hyper" verändere diese Bedeutung. Die Bewertung als falsch sei auch vor diesem Hintergrund zwingend. Sollte in der Literatur (in Altauflagen) zu Unrecht der Begriff "Hyperchondrie" benutzt worden sein, könne ein solcher Schreibfehler nicht zu einer Bewertung der Antwort als richtig führen. Auch aus den weiteren, zum Teil nicht belegten Literaturstellen ergebe sich nicht, dass die Begriffe synonym verwendet würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf die Stellungnahmen des IMPP zurück. Gegen den am 24. April 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin unter Vorlage von Literaturauszügen geltend gemacht, ihre Antwort "hyperchondrische Störung" sei als richtig zu werten. Es handele sich lediglich um einen Rechtschreibfehler, da es keine "hyperchondrische Störung" gebe und eine Verwechslung mit einem anderen Fachbegriff der ICD-10 folglich ausgeschlossen werden könne. Aus dem bloßen Umstand, dass es das griechische Wort "hyper" gebe und dass dessen Verwendung als Wortbestandteil zu einer Begriffsänderung führen könne, ergebe sich nichts anderes, da es den gebildeten Begriff nicht gebe. Es sei zu berücksichtigen, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Klägerin sei und dass selbst in der Fachliteratur - fehlerhaft - der Begriff "Hyperchondrie" für "Hypochondrie" benutzt werde. Der Fehler stelle ihre Qualifikation nicht infrage. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 zu verpflichten, die staatliche Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten für bestanden zu erklären, hilfsweise die Klägerin über das Ergebnis der staatlichen Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, es liege kein bloßer Rechtschreibfehler, sondern eine Begriffsverfälschung vor. Die Klägerin könne sich nicht auf ihren Migrationshintergrund berufen, da der Begriff auch für deutsche Muttersprachler ein Fremdwort sei. Anders als von Schülern sei von Akademikern die korrekte Benennung von Fachbegriffen zu erwarten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. November 2021 abgewiesen. Es sei nicht bewertungsfehlerhaft, die Antwort der Klägerin "hyperchondrische Störung" als falsch zu bewerten. Es handele sich hierbei nicht um den von der Aufgabenstellung erfragten Fachbegriff nach der ICD-10-Normenklassifikation. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Begriffe "Hypochondrie" und "Hyperchondrie" im Fachschrifttum synonym verwendet würden. Soweit es sich bei den von ihr vorgelegten Literaturauszügen überhaupt um Fachschrifttum handele, ergebe sich aus ihnen nicht, dass die Antwort der Klägerin vertretbar sei, da feststehe, dass der Begriff auch dort fehlerhaft verwendet worden sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Rechtschreibfehler berufen, da ihre Schreibweise den Begriff inhaltlich verändert habe. Die korrekte Benennung von Fachbegriffen sei grundlegend für eine Tätigkeit als Psychotherapeut. Die korrekte Bezeichnung sei erforderlich gewesen, da es bei den Kurzantwortaufgaben der schriftlichen Prüfung keinen Interpretationsspielraum für den Prüfer gebe. Der Migrationshintergrund der Klägerin sei bereits deshalb unerheblich, weil es sich um einen der griechischen Sprache entlehnten Fachbegriff handele. Die Klägerin hat gegen das am 18. November 2021 zugestellte Urteil am 14. Dezember 2021 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Antrag mit Schriftsatz vom 18. Januar 2022 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 23. Mai 2022 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, es liege ein unbeachtlicher Rechtschreibfehler vor, da "Hyperchondrie" im Gegensatz zu "Hypochondrie" kein Fachbegriff (nach ICD-10) mit einem abweichenden Bedeutungsgehalt sei. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Wortbestandteile "hyper" und "hypo" im Griechischen existierten und eine gegensätzliche Bedeutung hätten. Für den Prüfer sei trotz der fehlerhaften Schreibweise ohne Weiteres erkennbar gewesen, welche Störung die Klägerin gemeint habe. In der Praxis sei es üblich, neben der Diagnose auch den ICD-10-Schlüssel zu benennen, so dass Unklarheiten auszuschließen seien. Sprachliche Mängel könnten erst dann von Relevanz sein, wenn sie die Verständlichkeit beeinträchtigen würden. Dies sei hier nicht der Fall. Schließlich stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Bewertung, da es sich um den letzten Prüfungsversuch der Klägerin gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Antwort der Klägerin werde nicht dadurch richtig, dass der Begriff auch von anderen fälschlicherweise verwandt worden sei. Die Begriffe würden auch nicht synonym verwandt werden. Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO – angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Das IMPP war nicht auf Anregung des Beklagten beizuladen. Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO lag nicht vor. Das IMPP ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es sind auch keine rechtlichen Interessen des IMPP im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt. Die Entscheidung über die Frage, ob die Antwort der Klägerin auf die streitgegenständliche Prüfungsfrage als richtig oder falsch zu werten ist, betrifft zwar die Arbeit des IMPP, das diese Prüfungsfrage nebst Lösung erstellt hat. Dem IMPP stehen insoweit jedoch keine eigenen geschützten Rechtspositionen zu. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Der Bescheid vom 28. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat die schriftliche Prüfung der staatlichen Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin am 23. August 2018 und damit die staatliche Prüfung insgesamt bestanden. Auf das Prüfungsverfahren der Klägerin findet gemäß § 84 Abs. 1 der am 1. September 2020 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) in der Änderungsfassung durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 1 PsychTh-APrV ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der in § 8 Abs. 1 PsychTh-APrV vorgeschriebenen Prüfungsteile - schriftlicher und mündlicher Teil - bestanden ist. Die Klägerin hat den mündlichen Prüfungsteil am 6. Oktober 2017 bestanden. Die Klägerin hat auch den schriftlichen Teil der Prüfung im zweiten Wiederholungsversuch am 23. August 2018 bestanden, da sie die für ihre Prüfung maßgebliche Mindestpunktzahl von 48 Punkten erreicht hat. Ihre Antwort "hyperchondrische Störung" zur Kurzantwortaufgabe Nummer 3 ist als richtig zu werten. Nach § 16 Abs. 4 PsychTh-APrV ist der schriftliche Teil der Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Die Klägerin hat mit 48 von 80 Punkten die Bestehensgrenze von 60 Prozent erreicht. Zwar waren drei fehlerhafte Prüfungsaufgaben nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 PsychTh-APrV zu eliminieren. Da die Klägerin diese Aufgaben jedoch zutreffend beantwortet hatte, durfte sich dies nach § 16 Abs. 3 Satz 4 PsychTh-APrV nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Die erzielten Punkte waren ihr weiterhin gutzuschreiben, allerdings war für ihre Prüfung auch weiterhin von 80 gestellten Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Antwort der Klägerin "hyperchondrische Störung" in der Kurzantwortaufgabe Nr. 3 ist als richtig zu werten, obwohl sie von der vorgegebenen Lösung "hypochondrische Störung" abweicht. Die Schreibweise der Klägerin ist als unbeachtlicher Rechtschreibfehler zu werten. Zwar trifft es zu, dass der von der Klägerin fehlerhaft gebildete Wortbestandteil "hyper" in der griechischen Sprache existiert, das Gegenteil des zutreffenden Wortbestandteils "hypo" darstellt und vor diesem Hintergrund abstrakt geeignet ist, einen Begriff mit einer anderen Bedeutung zu bilden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da es den Fachbegriff "Hyperchondrie" nicht gibt. Eine Verwechslung zweier Fachbegriffe mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt liegt daher nicht vor. Wie sich aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahme des IMPP ergibt, leitet sich der zutreffende Fachbegriff "Hypochondrie" aus dem Griechischen ab und bedeutet dort "Gegend unter den Rippen". Dies zeigt jedoch, dass das mit dem Fachbegriff umschriebene Krankheitsbild keine wörtliche Übersetzung eines griechischen Begriffs ist und dass auch vor diesem Hintergrund der Rechtschreibfehler der Klägerin keinen Begriff mit (abweichender) Bedeutung gebildet hat. Der Fall liegt nicht anders als das von der Klägerin gebildete Beispiel des juristischen Fachbegriffs "Widerspruch", der fehlerhaft als "Wiederspruch" bezeichnet werden könnte, wobei dies ebenfalls als ein im Wesentlichen unbeachtlicher Rechtschreibfehler zu bewerten wäre. Auch in diesem Beispiel haben die Wortbestandteile "wider" und "wieder" eine unterschiedliche Bedeutung, ohne dass der Wortschöpfung "Wiederspruch" eine eigene Bedeutung zukäme. Wie in diesem Beispiel wurde auch im vorliegenden Fall der zutreffende Fachbegriff durch den Rechtschreibfehler nicht derart verfälscht, dass nicht mehr erkennbar wäre, welcher Fachbegriff gemeint ist. Nicht nur für den fachkundigen Prüfer, sondern auch für den medizinischen Laien ist ohne Weiteres ersichtlich, welchen Begriff die Klägerin gemeint hat. Dies beruht auch auf der ähnlichen Aussprache der beiden Wortbestandteile "hyper" und "hypo". Eine andere Bewertung der falschen Schreibweise wäre nur dann angezeigt, wenn hierdurch ein anderer Fachbegriff mit einem eigenständigen Bedeutungsgehalt gebildet worden wäre, wie es z. B. bei dem Begriffspaar Hypertonie und Hypotonie der Fall wäre. Auf die Frage, ob die Begriffe „Hypochondrie“ und „Hyperchondrie“ synonym verwandt werden, kam es in der Annahme eine bloßen Rechtschreibfehlers nicht an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, dass der Rechtschreibfehler die zu prüfenden Fähigkeiten in Frage stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1980 - 7 C 54/78 -, juris, Rdnr. 17 a. E. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. PsyhTh-APrV erstreckt sich der schriftliche Teil der Prüfung auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren. Die Grundkenntnisse umfassen: 1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie 2. Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen 2.1 Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren 2.2 Psychosomatische Krankheitslehre 2.3 Psychiatrische Krankheitslehre 3. Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung 4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen 5. Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen 6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen 7. Prävention und Rehabilitation 8. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten 9. Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren 10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen 11. Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen 12. Geschichte der Psychotherapie. Die streitgegenständliche Kurzantwortaufgabe Nr. 3 betrifft den Bereich "4. Diagnostik". Der Rechtschreibfehler der Klägerin könnte ihre diagnostischen Fähigkeiten nur dann in Frage stellen, wenn unklar bliebe, welche Erkrankung die Klägerin in der Kurzantwortaufgabe Nr. 3 bezeichnet hat oder wenn sie aufgrund des Rechtschreibfehlers eine andere Erkrankung "diagnostiziert" hätte. Beides ist wie bereits ausgeführt nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.