Urteil
21 D 32/18.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0923.21D32.18AK.00
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Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine Kommune, macht vertragliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Letztere betreiben das Transportbehälterlager (TBL) B. zur Aufbewahrung u. a. von abgebrannten Brennelementen aus Kernreaktoren. Das Lager wurde in den 1980er Jahren als sog. Brennelement-Zwischenlager mit Baugenehmigungen der Klägerin errichtet und befindet sich auf deren Gebiet etwa drei Kilometer östlich des Stadtzentrums. Der Errichtung des TBL gingen seit Januar 1978 mehrere Sitzungen des Rates der Klägerin voraus, in denen erörtert wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dem Bau des TBL zustimmen könne. Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen formulierte der Rat in seiner Sitzung vom 28. September 1978 einen Beschluss mit einem 21 Punkte umfassenden Forderungskatalog. Die elfte Forderung lautete sinngemäß u. a., dass nur solche Brennelemente gelagert werden dürfen, die nach der Entnahme aus dem Reaktor mindestens ein Jahr abgeklungen sind, und dass die Lagerdauer für Brennelemente in der zukünftigen atomrechtlichen Genehmigung für das TBL zeitlich zu begrenzen ist und für das einzelne Brennelement fünf Jahre nicht übersteigen darf. Anschließend wurde u. a. eine Vereinbarung mit den beiden Unternehmen (E. Gmbh und T. AG) ausgehandelt, die damals den Bau und Betrieb des TBL beabsichtigten und die als Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. anzusehen sind. In seiner Sitzung am 30. November 1978 stimmte der Rat der Klägerin der – im Entwurf vorliegenden – Vereinbarung mit dem Bemerken zu, in der Vereinbarung hätten sich die Unternehmen zur Erfüllung wesentlicher Forderungen der Stadt – auch zu Sicherheitsfragen – verpflichtet. Seine „endgültige Stellungnahme“ zur Errichtung des TBL machte der Rat von – bei der Ratssitzung noch ausstehenden – Gutachten zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung abhängig. Im Anschluss an die Ratssitzung unterzeichneten Vertreter der Klägerin die Vereinbarung. Vertreter der beiden Unternehmen unterzeichneten die Vereinbarung im Dezember 1978 sowie im Oktober 1979. In der Präambel der – im Folgenden so bezeichneten – Vereinbarung 1978/1979 wird betont, dass die Sicherheit der Bevölkerung beim Bau und Betrieb des TBL absoluten Vorrang vor allen anderen Gesichtspunkten hat. In § 2 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung 1978/1979 finden sich die Regelungen, dass Brennelemente erst nach einjähriger Abklingzeit in B. gelagert werden dürfen und dort ausschließlich eine befristete Zwischenlagerung stattfinden wird. § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979 lautet: „Aus der regelmäßig jährlich stattfindenden behördlichen Überprüfung des Brennelement-Zwischenlagers geht der Erhaltungszustand der Brennelemente hervor. Bestehen hiernach Bedenken gegen die weitere Lagerung, so ist der Betreiber verpflichtet, die betreffenden Brennelemente aus dem Zwischenlager unverzüglich abzutransportieren.“ § 5 der Vereinbarung 1978/1979 regelt umfangreich der Klägerin zu gewährende „Strukturhilfen“, darunter auch von den beiden Unternehmen an die Klägerin einmalig und während des Betriebs des TBL laufend zu zahlende Geldleistungen. Nachdem zwischenzeitlich die Beklagte zu 2. gegründet worden war und als Rechtsnachfolgerin der beiden Unternehmen die Vereinbarung 1978/1979 übernommen hatte, wurde diese im Juli 1993 durch eine weitere zwischen der Beklagten zu 2. und der Klägerin geschlossene Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 1993) ergänzt. Anlass für die Vereinbarung 1993 war ausweislich ihrer Präambel u. a. die Absicht der Beklagten zu 2., auch schwach- und mittelradioaktive Stoffe und Abfälle sowie Brennelemente mit höherem Abbrand und solche aus Forschungsreaktoren in B. zu lagern. Nach § 1 der Vereinbarung 1993 hat wiederum die Sicherheit der Bevölkerung beim Bau und Betrieb des Zwischenlagers absoluten Vorrang vor allen anderen Gesichtspunkten. § 2 der Vereinbarung 1993 mit der Überschrift „Abgebrannte Brennelemente“ lautet: „Für die zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen nach § 6 Atomgesetz gilt weiterhin § 2 der Vereinbarung 1978/1979. Menge, Art und Abbrand der Brennelemente sowie die Art der Lagerung und die zeitliche Befristung der Lagerung sind von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde in dem nach Atomrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren unter strikter Beachtung aller Sicherheitsstandards festzulegen. Stadt B. behält sich vor, alle ihr notwendig erscheinenden Sicherheitseinwendungen und -anregungen in diesem Verfahren vorzubringen.“ Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung 1993 dürfen nur schwach- und mittelradioaktive Stoffe und Abfälle im Sinne des § 3 Strahlenschutzverordnung in B. konditioniert und/oder zwischengelagert werden. Nach § 4 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 mit der Überschrift „Ausgeschlossene Anlagen und Stoffe“ werden am Standort B. u. a. ausdrücklich ausgeschlossen „a) jegliche Be- und Verarbeitung von abgebrannten Brennelementen jeder Art (siehe § 2 der Vereinbarung 1978/1979) b) die Errichtung und der Betrieb einer „heißen Zelle“ für die Be- und Verarbeitung abgebrannter Brennelemente oder hochradioaktiver Abfälle jeglicher Art c) außer bestrahlten Brennelementen die Anlieferung und jegliche- auch kurzzeitige - Lagerung von hochradioaktiven Stoffen jeder Art, insbesondere von Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitung“. Am 21. Dezember 1993 unterzeichneten Vertreter der Klägerin und der Beklagten zu 2. eine Anlage zur Vereinbarung 1993, um diese, wie die Anlage sinngemäß ausführt, zur Vermeidung zukünftiger möglicher Missverständnisse hinsichtlich der Anwendung und Auslegung klarzustellen. In der Anlage heißt es unter Nr. 3 mit der Überschrift „Mengenbeschränkungen“: „Es bestand Einigkeit darüber, daß Menge, Art und Abbrand der Brennelemente sowie die Art und die zeitliche Befristung der Lagerung ausschließlich von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde unter strikter Beachtung aller Sicherheitsstandards festzulegen ist (siehe § 2 der Ergänzungsvereinbarung). Andere Mengenbeschränkungen bestehen nicht.“ Am 23. Dezember 1993 übernahm die H. GmbH – Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. – neben der Beklagten zu 2. sämtliche Verpflichtungen und Rechte aus den Vereinbarungen 1978/1979 und 1993. Schließlich wurde die Vereinbarung 1993 im Dezember 1996 durch eine „Zweite Anlage“ ergänzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Vereinbarungen nebst Anlagen wird auf diese Bezug genommen. Die Klägerin leitet aus diesen Vereinbarungen Ansprüche gegen die Beklagten ab, zukünftig das Einlagern und Aufbewahren von radioaktiven Stoffen (Kernbrennstoffen) zu unterlassen, die aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) in Jülich (sog. AVR-Inventar) und aus dem Forschungsreaktor München II (FRM II) stammen. Die öffentlich-rechtliche Genehmigungslage hinsichtlich der Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen, insbesondere Kernbrennstoffen in Gestalt abgebrannter Brennelemente im TBL stellt sich wie folgt dar: Mit Bescheid vom 10. April 1987 erteilte das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) den damaligen Betreibern des Zwischenlagers erstmals eine bis zum 10. April 2027 befristete Genehmigung zur Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen aus Leichtwasserreaktoren in dem Lagergebäude. Diese Genehmigung wurde durch den „1. Nachtrag zur Aufbewahrungsgenehmigung vom 10.04.1987“ vom 17. März 1992 u. a. dahin ergänzt, dass den Betreibern die Genehmigung erteilt wurde, bestrahlte Kugel-Brennelemente aus dem Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR) in Hamm in Behältern vom Typ CASTOR THTR/AVR in dem Lagergebäude aufzubewahren. Klagen von Privatpersonen gegen die zuvor genannte Genehmigung einschließlich des 1. Nachtrags sowie weiterer nachfolgend vorgenommener Genehmigungsänderungen hatten keinen Erfolg (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1996 – 21 D 2/89.AK –, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 11 B 30.97 –, juris). Mit Bescheid vom 7. November 1997 erteilte das BfS den Beklagten eine neue, bis zum 31. Dezember 2036 befristete Aufbewahrungsgenehmigung, in welche auch die Regelungen zur Aufbewahrung der Kugel-Brennelemente aus dem THTR in den CASTOR THTR/AVR-Behältern aus der vorherigen Genehmigung übernommen wurden. Die Klage einer Privatperson gegen diese neue Genehmigung in Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 17. Mai 2000 und der 2. Änderungsgenehmigung vom 24. April 2001 hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2004 – 20 D 13/98.AK –, juris). Die zuvor bezeichnete neue Genehmigung wurde nachfolgend noch mehrfach geändert. Mit der 7. Änderungsgenehmigung vom 8. Februar 2016 wurden u. a. bauliche Maßnahmen (Errichtung einer Schutzwand, Anlegung von Kerosinabläufen, Personenvereinzelungsanlage und Durchfahrschutz) am TBL zur Erweiterung des Schutzes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter genehmigt. Mit der 8. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 wurde die Aufbewahrung des sog. AVR-Inventars in Gestalt von 288.161 abgebrannten kugelförmigen unbeschädigten Brennelementen sowie maximal 1.000 spaltstofffreien unbeschädigten Betriebselementen in 152 beladenen Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR THTR/AVR genehmigt. Die Betriebselemente gleichen äußerlich den Brennelementen. Die zuvor genannten Behälter wurden in den Jahren 1993 bis 2009 in der zum AVR gehörenden Anlage in Jülich beladen und aufgrund einer im Juni 1993 erteilten, bis zum 30. Juni 2013 befristeten Aufbewahrungsgenehmigung in einem dortigen Lager aufbewahrt. Nach Fristablauf wurde und wird die Aufbewahrung dort aufgrund einer entsprechenden Anordnung der nordrhein-westfälischen (Atom-)Aufsichtsbehörde fortgesetzt. Gegen die 8. Änderungsgenehmigung hat u. a. die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Dezember 2017 Klage erhoben (anhängiges Verfahren 21 D 98/17.AK des erkennenden Gerichts). Für die Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen aus dem FRM II, verpackt in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR MTR3, haben die Beklagten im September 2014 eine Genehmigung beantragt; das Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Juni 2017 sowie im März 2018 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Einlagerung des Inventars aus dem AVR sowie dem FRM II zu unterlassen. Dies wiesen die Beklagten jeweils zurück. Am 18. April 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil die Vereinbarungen nach ihrem Gegenstand und Zweck als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen seien. Es handele sich um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 BauGB, der bauplanungsrechtliche Gegenstände regle und wesentliche Aspekte der Daseinsvorsorge im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung betreffe. Instanziell sei das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständig, weil die Streitigkeit die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen betreffe. Es fehle auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil und soweit sie Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage gegen die (zukünftige) Aufbewahrungsgenehmigung erlangen könne. Mit der Klage werde kein vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, sondern es gehe um die Durchsetzung vertraglich begründeter Unterlassungsansprüche, mit denen die für die Genehmigungserteilung zuständige Behörde nichts zu tun habe. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn die vertraglichen Regelungen identisch wären mit den gesetzlich festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen. Dies sei im Übrigen nicht der Fall. Bereits der Abschluss der Vereinbarungen zeige, dass die Vertragsparteien einen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Regelungsbedarf gesehen hätten. Geschaffen worden sei ein neben dem atomrechtlichen Genehmigungsregime stehender Rechtsrahmen mit eigenen Anforderungen. Zentrales Element in den Vereinbarungen sei die Sicherheit der Bevölkerung. Aus den Regelungen der Vereinbarungen ergebe sich nicht, dass die Gewährleistung der Sicherheit deckungsgleich sei mit den atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Dies gelte insbesondere auch für die in § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979 angesprochenen Bedenken gegen die weitere Lagerung. Soweit in den Vereinbarungen teilweise auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren Bezug genommen werde, ändere das nichts an der von den Vertragsparteien frei aufgestellten Sicherheitsvoraussetzung. Im Übrigen ergebe sich aus den Protokollen ihres Rates, dass im Hinblick auf Sicherheitsfragen zusätzliche Pflichten mit den Vereinbarungen hätten festgeschrieben werden sollen. Es sei bewusst um Sicherheitsmaßstäbe gegangen, die zu Einschränkungen der atomrechtlich möglicherweise zulässigen Nutzung geführt hätten. Auf den im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens geltenden Funktionsvorbehalt der Exekutive komme es schon deshalb nicht an, weil es hier um vertragliche Pflichten gehe und die Beklagten nicht Teil der Exekutive seien. Nach den Vereinbarungen sei es den Beklagten dauerhaft verwehrt, das AVR-Inventar im TBL einzulagern. Dies folge bereits aus § 2 Abs. 4 Satz 2 der Vereinbarung 1978/1979 und § 1 der Vereinbarung 1993. Im Übrigen nähmen die Vereinbarungen Bezug auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren. Dementsprechend sei es Pflicht der Beklagten, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden zu gewährleisten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelte der Maßstab der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Danach dürften die Beklagten das AVR-Inventar gar nicht erst annehmen, weil Bedenken gegen die Lagerung bestünden. Dass nach § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979 bereits Bedenken ausreichten, um einen unverzüglichen Abtransport von Brennelementen zu veranlassen, unterstreiche im Übrigen ihre Absicht, mit dem Abschluss der Vereinbarungen das maximal mögliche Schutzniveau sicherzustellen. Das AVR-Inventar sei radioaktiv kontaminiert, marode, staubig, feucht und leicht brennbar. Die Aktivität sei höher und es sei deutlich gefährlicher als von den Beklagten im Genehmigungsverfahren angegeben. Weder der genaue Inhalt der 152 CASTOR THTR/AVR-Behälter noch der Zustand der Brennelemente seien im Genehmigungsverfahren ausreichend untersucht worden. Belastbare Inventarlisten fehlten. Aus dem Störfallbetrieb des AVR ergäben sich unbekannte Aspekte des Inventars und damit zusätzliche Risiken für dessen Lagerung. Die Aufbewahrung von so risikobehafteten Brennelementen hielte sich nicht im Rahmen der Vereinbarungen. Die Risiken bestünden darin, dass Brennelemente aufgrund überhöhter Bestrahlungstemperaturen „havariert“ seien, d. h. Spaltprodukte im porösen Graphit säßen und damit insbesondere in Störfällen leicht mobilisierbar seien. Der in den Behältern befindliche radioaktive Staub sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ebenso nicht die Feuchtigkeit der Brennelemente. Dass sich die feuchten Brennelemente in bestimmten verschweißten Trockenlagerkannen befänden, sei nicht nachgewiesen. Zudem sei wahrscheinlich, dass sich auch beschädigte Brennelemente in den Behältern befänden. Die Brandgefahr sei ebenfalls nicht ausreichend bewertet worden. Ferner bestünden Sicherheitsbedenken gegen die Lagerung, weil das TBL aufgrund seiner Bauweise, insbesondere seiner Deckenkonstruktion keinerlei Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) biete. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der mechanischen und thermischen Lasteinwirkungen auf die CASTOR-Behälter im Fall eines gezielten Flugzeugabsturzes. Die Auswirkungen eines solchen seien im Genehmigungsverfahren weitgehend nicht untersucht worden. Die Behälter selbst böten ebenfalls keinen ausreichenden Schutz, insbesondere nicht bei einem länger andauernden Kerosinbrand in der Lagerhalle. Die mit der 7. Änderungsgenehmigung gestatteten Nachrüstungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Insgesamt sei die Sicherheit der Bevölkerung nicht gewährleistet, weil nicht sichergestellt sei, dass die Behälter ihre Dichtheit und Integrität bewahrten und es nicht zu einem Entzünden des Graphits komme, was gegebenenfalls zu einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen würde. Weitere Sicherheitsbedenken ergäben sich daraus, dass die Auswirkungen eines Angriffs auf das Lager mit Drohnen und unbemannten Luftfahrzeugen, die beträchtliche Mengen an Sprengstoff transportieren könnten, im Genehmigungsverfahren nicht untersucht worden seien. Auch diesbezüglich biete das Lager selbst aufgrund seiner Bauweise keinen Schutz. (Sicherheits-)Bedenken bestünden ferner, weil der Schutz vor einem Beschuss des TBL und des AVR-Inventars mit einer panzerbrechenden Waffe mangelhaft sei. Bei einem solchen Beschuss, der ein reales Bedrohungsszenario darstelle, sei mit der Freisetzung von Radionukliden oberhalb des Eingreifrichtwerts für Evakuierungen zu rechnen. Auch die Bedrohung durch Innentäter sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner ergäben sich aus dem Reparaturkonzept für die CASTOR THTR/AVR-Behälter Sicherheitsbedenken. Es sei nicht geklärt, wie im Fall eines systematischen Versagens vorzugehen sei. Dann sei eine Heiße Zelle erforderlich, aber am Standort nicht vorhanden. Systematisches Versagen sei nicht auszuschließen, weil die Dichtheit der Behälter nur für einen Zeitraum von 40 Jahren gewährleistet sei. Darüber hinaus fehle es während der Reparaturzeit an einem Doppeldeckeldichtheitssystem und somit an einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung. Weitere Sicherheitsbedenken resultierten daraus, dass die Gefahr der Freisetzung radioaktiver Stoffe erhöht sei, wenn eine Störmaßnahme oder eine sonstige Einwirkung Dritter (sog. SEWD-Ereignisse) im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG einen mit einem Fügedeckel reparierten CASTOR-Behälter treffe. Die Störfallsicherheit eines Behälters mit Fügedeckel sei nicht gegeben, weil nicht gewährleistet sei, dass der Fügedeckel in einem Störfall die notwendige zweite Barriere bilde. Die Aufbewahrung des AVR-Inventars verstieße gegen §§ 3, 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993, weil es hochradioaktive Stoffe und Abfälle beinhalte. Die Vereinbarung 1993 differenziere zwischen abgebrannten Brennelementen (§ 2), hinsichtlich derer es keine Begrenzung der Radioaktivität gebe, und radioaktiven Stoffen und Abfällen (§ 3), die nur im Fall schwacher und mittlerer Radioaktivität zwischengelagert werden dürften. Danach sei die Lagerung der in den 152 CASTOR THTR/AVR-Behältern enthaltenen (kernbrennstofffreien) Betriebselemente nicht zulässig, weil es sich nicht um Brennelemente, wohl aber um hochradioaktive sonstige Abfälle handele. Die Betriebselemente wiesen die gleiche Kontamination mit Spaltprodukten (Strontium-90, Cäsium-137, Kohlenstoff-14 und Tritium) auf wie die Brennelemente selbst. Das AVR-Inventar sei bereits in den 1970er Jahren als hochradioaktiv eingestuft worden. Auch Kugelbruch und Graphitstaub, die sich wahrscheinlich in den Behältern befänden, stellten hochradioaktiven sonstigen Abfall dar. Die Qualifizierung als hochradioaktiv im Sinne der Klassifizierung der International Atomic Energy Agency (IAEA) von 1981 beruhe vor allem auf der Langlebigkeit und Gefährlichkeit des Spaltprodukts Kohlenstoff-14. Die hochradioaktiven sonstigen Abfälle seien hinsichtlich der Gefährlichkeit mit Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitung vergleichbar, deren Aufbewahrung durch § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die Aufbewahrung verstieße weiter gegen § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979. Die dort geregelte jährliche Überprüfung des Brennelement-Zwischenlagers, aus der der Erhaltungszustand der Brennelemente hervorgehe, setze voraus, dass der Erhaltungszustand der Brennelemente bei Einlagerung bekannt sei. Eine Überprüfung des Erhaltungszustands habe jedoch zu keiner Zeit stattgefunden. Die vertraglich geregelte Überprüfung der Brennelemente werde nicht dadurch obsolet, dass das TBL der Atomaufsicht unterliege. Eine Überprüfung der Brennelemente sei im TBL nicht möglich, weil dazu ein Öffnen der Behälter erforderlich sei, was nur in einer Heißen Zelle stattfinden könne. Die Errichtung einer solchen sei durch § 4 Abs. 1 Buchst. b der Vereinbarung 1993 ausdrücklich ausgeschlossen. Daran anschließend sei ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Vereinbarung 1993 absehbar. Es sei davon auszugehen, dass Brennelemente bei einer Aufbewahrung in B. – entgegen dem Buchstaben a – be- und verarbeitet werden müssten, um auf Zustandsveränderungen des Inventars zu reagieren. Auch zur Herstellung einer Endlagerfähigkeit müsse geklärt werden, was sich überhaupt in den Behältern befinde, und das Inventar zudem aufwändig konditioniert und umgeladen werden. Damit werde die Errichtung einer Heißen Zelle in B. – entgegen dem Buchstaben b – zwingend. Ein Transport der Behälter zu einer Heißen Zelle an einem anderen Ort sei ausgeschlossen. Eine anderweitige Heiße Zelle sei kaum verfügbar, eine entsprechende Transportgenehmigung nicht kurzfristig zu erlangen und bei einem undichten Behälter ohnehin ausgeschlossen. Schließlich verstieße die Aufbewahrung gegen § 2 Abs. 2 der Vereinbarung 1978/1979 und § 4 Abs. 1 Buchst. e der Vereinbarung 1993. Danach sei ausschließlich eine befristete Zwischenlagerung gestattet und eine Endlagerung ausgeschlossen. Eine Zwischenlagerung dauere nach Klassifizierung der IAEA bis zu 50 Jahre, der darüber hinausreichende Zeitraum bis 100 Jahre werde als Langzeitlagerung bezeichnet. Die Aufbewahrung des AVR-Inventars liefe auf eine Langzeitlagerung oder gar faktische Endlagerung hinaus, weil die Endlagerfrage weitgehend ungeklärt und deshalb damit zu rechnen sei, dass das Inventar auch über die bis 2036 genehmigte Aufbewahrung hinaus in B. verbliebe. Dies gelte auch deshalb, weil selbst bei Verfügbarkeit eines Endlagers das AVR-Inventar – wie bereits ausgeführt – nicht endlagerfähig sei. Aus dem Wortlaut der Vereinbarungen ergebe sich, dass den Vertragsparteien eine besondere zeitliche Begrenzung der Lagerdauer wichtig gewesen sei. Aus dem historischen Kontext ergebe sich, dass die Parteien von einer Lagerdauer von wenigen Jahren, maximal wenigen Jahrzehnten ausgegangen seien. Selbst bei wohlwollender Interpretation zugunsten der Beklagten sei davon auszugehen, dass die vertragliche Obergrenze bei 40 Jahren liege, was der bisher genehmigten Betriebsdauer entspreche. Darauf könne jedoch nicht maßgeblich abgestellt werden, weil mangels absehbarer Verfügbarkeit eines Endlagers alles dafür spreche, dass die Aufbewahrung im TBL auch über 2036 hinaus fortgesetzt werde. Dies sei nicht mehr von den Vereinbarungen gedeckt und begründe dementsprechend ihren Unterlassungsanspruch. Im Übrigen erhöhe sich das Gefahrenpotential bei einer Langzeitlagerung, was die Sicherheitsfrage berühre. Die bestrahlten Brennelemente aus dem FRM II dürften nach den Vereinbarungen ebenfalls nicht im TBL aufbewahrt werden, weil es sich schon nicht um abgebrannte Brennelemente im Sinne der Präambel und § 2 Abs. 2 der Vereinbarung 1978/1979 und § 2 der Vereinbarung 1993 handele. Aus den Gesamtumständen bei Abschluss der Vereinbarung 1993 ergebe sich, dass mit den in dieser genannten abgebrannten Brennelementen keine solchen gemeint gewesen seien, die aufgrund ihres Anreicherungsgrades kernwaffenfähig seien. Dies sei jedoch hinsichtlich der Brennelemente aus dem FRM II der Fall, weil diese als Kernbrennstoff hoch angereichertes Uran (HEU) enthielten und der Anreicherungsgrad nach der Bestrahlung immer noch 87 % betrage. Ein Brennelement enthalte noch ungefähr 7,5 kg hoch angereichertes Uran, was als ausreichend für eine Kernwaffe angesehen werde. Unter einem abgebrannten Brennelement sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Brennelement zu verstehen, dass nicht weiter verwendet werden könne, also vollständig abgebrannt sei. Dies treffe auf die Brennelemente aus dem FRM II, die auch nach ihrer Bestrahlung aufgrund ihrer Gefährlichkeit noch einer Bearbeitung im Sinne einer Abreicherung bedürften, nicht zu. Die Einlagerung von so gefährlichem Material sei bei Abschluss der Vereinbarungen nicht beabsichtigt gewesen, was sich daran festmachen lasse, dass die Vertragsparteien das Bedürfnis gehabt hätten, ihre (der Klägerin) Sicherheit und die ihrer Bevölkerung bestmöglich sicherzustellen. Schließlich sei bei Vertragsschluss klar gewesen, dass Forschungsreaktoren zukünftig nicht mehr mit kernwaffenfähigem HEU betrieben würden, so dass die Vertragsparteien die Einlagerung von HEU-Brennelementen nicht vor Augen gehabt hätten. Die Aufbewahrung der Brennelemente aus dem FRM II verstieße gegen § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979 in Verbindung mit § 1 der Vereinbarung 1993, weil gewichtige Bedenken gegen die Lagerung im TBL bestünden und die Sicherheit der Bevölkerung nicht gewährleistet sei. Aufgrund der Kernwaffenfähigkeit der Brennelemente würde das TBL zu einem attraktiven Ziel u. a. für Terroristen werden. Neben der Entwendung von Brennelementen könne es zu einer Rekritikalität des Materials, insbesondere bei einem gezielten Flugzeugabsturz, und zu einem Austritt von Radionukliden in die Umwelt kommen. Zudem bestehe eine gesteigerte Diebstahlsgefahr und damit ein erhöhtes Proliferationsrisiko. Im Hinblick auf diese Gefährlichkeit biete das TBL keinen ausreichenden Schutz. Im Weiteren gölten die Gründe, die die Aufbewahrung des AVR-Inventars nach den Vereinbarungen unzulässig machten, in gleicher Weise für die Aufbewahrung der Brennelemente aus dem FRM II (kein ausreichender Schutz im Hinblick auf SEWD-Ereignisse, Erforderlichkeit einer nach den Vereinbarungen ausgeschlossenen Heißen Zelle, unzulässige Langzeitlagerung). Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, 1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das in der vom BfS am 21. Juli 2016 erteilten "8. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung für das Transportbehälterlager B. vom 7. November 1997– ET-S 2.3 – 2.2.4" genannte AVR-Inventar, verpackt in 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® THTR/AVR, im TBL B. anzunehmen oder im TBL B. einzulagern, 2. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bestrahlte Brennelemente aus dem FRM II, voraussichtlich verpackt in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® MTR-3, im TBL B. anzunehmen oder im TBL B. einzulagern, 3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 aufgeführten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, festzusetzen. Die Beklagten beantragen schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags machen sie im Wesentlichen geltend: Die Klage sei teilweise wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für vorbeugenden Rechtsschutz, der mit der Unterlassungsklage in der Sache begehrt werde, bestehe kein Bedürfnis, weil die Klägerin, soweit sie die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit dem Nichtvorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 AtG begründe, ihre Rechte in Gestalt von Anfechtungsklagen gegen die für das AVR-Inventar bereits erteilte und gegen die zukünftig mögliche Aufbewahrungsgenehmigung für die Brennelemente aus dem FRM II wahrnehmen könne. Vorbeugende Unterlassungsklagen seien im Atomrecht zudem systemwidrig, weil eine gerichtliche Entscheidung sich gegebenenfalls über den im Atomrecht nach ständiger Rechtsprechung bestehenden Funktionsvorbehalt der Exekutive hinwegsetzen müsste. Eine Auslegung der Vereinbarungen bestätige das teilweise fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Es werde an verschiedenen Stellen auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren Bezug genommen. Soweit sich aus den Vereinbarungen ergebe, dass sie (die Beklagten) die Sicherheit des TBL zu gewährleisten hätten, meine das nichts anderes als die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG. Diesbezüglich gelte ohnehin der Maßstab der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Aus den in § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979 angesprochenen Bedenken ergebe sich nichts anderes. Diese Bedenken müssten sich nach der vertraglichen Regelung aus einer behördlichen Überprüfung ergeben. Diese habe sich jedoch ebenfalls an § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG und dem diesbezüglich geltenden Maßstab zu orientieren. Die Nichteinhaltung der zuvor genannten Genehmigungsvoraussetzung sei mittels Anfechtungsklage gegen die Genehmigung geltend zu machen. Mit den Vereinbarungen sei auch kein gegenüber dem Atomrecht höherer Sicherheitsmaßstab festgelegt worden, aus dem Unterlassungsansprüche abgeleitet werden könnten. Soweit in den Vereinbarungen die Sicherheit angesprochen werde, könne das nicht über den atomrechtlichen Maßstab hinausgehen, eben weil nach diesem die bestmögliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge zu gewährleisten sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass nach den Vereinbarungen bestimmte Abfälle und Behandlungsverfahren ausgeschlossen seien. Damit sei nicht objektiv ein höherer Sicherheitsmaßstab festgelegt worden, sondern sie (die Beklagten) hätten einem subjektiven, politisch geprägten Anliegen der Klägerin entsprochen. Gegen die Annahme eines durch die Vereinbarungen festgelegten eigenständigen Sicherheitsmaßstabs spreche zudem die bisherige Genehmigungspraxis, der die Klägerin nicht widersprochen habe. Nach dieser sei Inventar eingelagert worden, dass nach der nunmehrigen Interpretation der Vereinbarungen durch die Klägerin gar nicht hätte eingelagert werden dürfen. Nähme man gleichwohl einen eigenständigen Sicherheitsmaßstab an, läge mit Blick auf die jahrzehntelange Hinnahme der Genehmigungspraxis durch die Klägerin der Gedanke der Verwirkung nahe. Soweit die Klage auf vertragliche Regelungen gestützt werde, die mit den Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG nichts zu tun hätten, sei sie unbegründet. Dabei enthielten die Vereinbarungen selbst keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit den Vereinbarungen nur die Aufbewahrung solchen Materials gestattet werden sollte, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen konkret absehbar gewesen sei. Zudem sei kein Zustimmungs- oder Vetorecht der Klägerin hinsichtlich der Aufbewahrung zukünftigen Materials vereinbart worden. Das einzulagernde AVR-Inventar sei nach den Regelungen der Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die erteilte Genehmigung lediglich die Aufbewahrung von Brennelementen gestatte, deren kernbrennstoffhaltige Matrix aus Graphit unbeschädigt sei, und die 152 CASTOR THTR/AVR-Behälter nur solche Brennelemente enthielten, ergebe sich aus den Vereinbarungen kein Anhaltspunkt für die Annahme, mit den in ihr genannten abgebrannten Brennelementen seien nur „vollständig intakte“ abgebrannte Brennelemente gemeint. Im Übrigen umfassten abgebrannte Brennelemente im Sinne der Vereinbarungen auch dazugehörige Bestandteile des Kerninventars, hier die Betriebselemente. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den abgebrannten Brennelementen unterfielen die Betriebselemente nicht dem Ausschlusstatbestand gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993. Die dort ausgeschlossene Lagerung hochradioaktiver Stoffe betreffe im Ergebnis allein die dort genannten Glaskokillen aus der Wiederaufabeitung. Schon in der vergangenen Genehmigungspraxis sei neben abgebrannten Brennelementen auch die Aufbewahrung von dazugehörenden Bestandteilen (sog. Dummy-Brennstäbe aus Leichtwasserreaktoren, Moderator- und Absorberelemente sowie Erodiergut aus dem THTR) gestattet worden, ohne dass die Klägerin dies als Verstoß gegen die Vereinbarungen moniert habe. Soweit sie nunmehr eine andere Auffassung vertrete, sei ihr Verwirkung entgegenzuhalten. Die Aufbewahrung des AVR-Inventars beinhalte keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Buchst. b der „Vereinbarung“ 1993. Die Errichtung und der Betrieb einer Heißen Zelle seien weder genehmigt noch beantragt noch beabsichtigt. Die Gründe, aus denen die Klägerin die Notwendigkeit einer Heißen Zelle in B. ableite, träfen sämtlich nicht zu. Soweit das Reparaturkonzept für die Behälter die Anbringung eines Fügedeckels vorsehe, sei dafür keine Heiße Zelle erforderlich. Da diese Reparatur auf jeden Fall durchgeführt werden könne, komme es auf die Reparaturalternative (Austausch der Primärdeckeldichtung in einer Heißen Zelle an einem anderen Standort) nicht an. Die Behälter müssten während der Zwischenlagerung auch nicht regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen geöffnet werden. Soweit eine Endlagerung eine Neukonditionierung des Inventars erfordere, müsse dies nicht zwingend an den Zwischenlagerstandorten geschehen. Es solle ferner weder eine nach den Vereinbarungen ausgeschlossene Endlagerung abgebrannter Brennelemente stattfinden noch liege die beabsichtigte Aufbewahrung außerhalb der nach den Vereinbarungen erlaubten „zeitlich begrenzten Zwischenlagerung“. Abgesehen davon, dass die Vereinbarungen keine bestimmte Aufbewahrungsdauer festlegten, die nicht überschritten werden dürfe, stelle die beabsichtigte Aufbewahrung eine zeitlich begrenzte Zwischenlagerung im Sinne der Vereinbarungen dar, weil sie sich im Rahmen des behördlich Genehmigten zu halten habe. Danach bestünden zwei zeitliche Grenzen, da die erteilte Genehmigung vom 7. November 1997 für das TBL insgesamt bis zum 31. Dezember 2036 befristet sei und für die radioaktiven Inventare in den einzelnen Behältern eine Aufbewahrungsdauer von maximal 40 Jahren, beginnend mit dem Verschluss des jeweiligen Behälters, festgelegt sei. Im Übrigen läge selbst im Fall einer befristeten Verlängerung der genehmigten Aufbewahrung kein Verstoß gegen die Vereinbarungen vor, eben weil diese keine höchstzulässige Zwischenlagerungsdauer vorschrieben und sich eine solche auch nicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebe. Die von der Klägerin angeführte Kategorie der Langzeitlagerung gebe es nicht; sie beruhe auf einer fehlerhaften Übersetzung des Begriffs „long term storage“, der korrekt mit „langfristige Zwischenlagerung“ zu übersetzen sei. Ungeachtet des insoweit fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bestünden keine Sicherheitsbedenken gegen die Aufbewahrung, lägen insbesondere die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG vor. Es bestünden keine Erkenntnisdefizite hinsichtlich des Inhalts der 152 CASTOR THTR/AVR-Behälter, die für die Gewährleistung der Schadensvorsorge gemäß der zuvor genannten Vorschrift von Relevanz seien, zumal das AVR-Inventar bereits in vielfältiger Hinsicht Gegenstand behördlicher Prüfungen und Zulassungen gewesen sei und zudem der Kontrolle durch die EU-Kommission unterlegen habe. Die mit Blick auf den Abschlussbericht der AVR-Expertengruppe aus dem Jahr 2014 angestellten Mutmaßungen hinsichtlich der „Gefährlichkeit“ der Brennelemente blieben inhaltlich beliebig und wiesen keinen Erkenntniswert auf, zumal sich der zuvor genannte Bericht nicht zum Zustand des AVR-Inventars verhalte. Dass Angaben aus dem Forschungszentrum Jülich übernommen worden seien, sei nicht zu beanstanden. Eine Differenzierung nach verschiedenen Brennelementtypen sei ebenso wenig erforderlich gewesen wie eine genaue Bezifferung der Anzahl der Betriebselemente. Eine Gewährleistung der Schadensvorsorge erfordere auch keine Öffnung der Behälter, um den Zustand des Inhalts zu inspizieren. Eine solche Öffnung sei weder nach den Leitlinien der Entsorgungskommission (ESK) für die Trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern noch in den ESK-Leitlinien zur Durchführung von periodischen Sicherheitsüberprüfungen und zum technischen Alterungsmanagement für Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle vorgesehen. Soweit für den Fall einer 40 Jahre überschreitenden Zwischenlagerung diskutiert werde, es sei zu verifizieren, dass keine relevanten Eigenschaftsveränderungen der AVR-Brennelemente aufträten, müsse auch das nicht zwangsläufig auf eine Öffnung der Behälter hinauslaufen. Eine Verpflichtung zu einer regelmäßigen Überprüfung des Behälterinventars ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979. Die dort erwähnte regelmäßig jährlich stattfindende behördliche Überprüfung beziehe sich auf das Zwischenlager, nicht unmittelbar auf die Brennelemente. Von einer Öffnung der Behälter sei dort keine Rede. Die angesprochene regelmäßige Überprüfung finde nicht einmal jährlich, sondern kontinuierlich statt. Dabei gebe es keine unmittelbare, mit einem Öffnen der Behälter verbundene Überprüfung der Brennelemente. Sollten von der Aufsichtsbehörde (Sicherheits-)Bedenken gegen die weitere Lagerung eines Behälters geltend gemacht werden, würde dieser, wie in der zuvor bezeichneten vertraglichen Regelung festgelegt, unverzüglich abtransportiert werden, sobald die dafür erforderlichen Genehmigungen vorlägen. Aus dem Zustand der Brennelemente ergäben sich keine Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung der Schadensvorsorge gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG. Die beim Kernzerfall entstehenden Spaltprodukte seien bei der Berechnung der Gesamtaktivität der Behälter berücksichtigt worden. Bei den Abbrandberechnungen seien die sechs verschiedenen Brennelement-Typen sowie die jeweilige Bestrahlungshistorie berücksichtigt worden. Beschädigte Brennelemente befänden sich nicht in den Behältern. Die bei der Beladung der Trockenlagerkannen getroffenen Vorkehrungen hätten das Einfüllen von beschädigten Brennelementen ausgeschlossen. Aus den bekannten Partikeldefekten ergäben sich nach sachverständiger Abschätzung keine Risiken für die Aufbewahrung. Entsprechendes gelte für feuchte Brennelemente, weil sich diese in gasdicht verschweißten Trockenlagerkannen befänden. Der in den Behältern befindliche Staub sei im Rahmen der Störfallberechnungen berücksichtigt worden. Die Berechnungen seien aufgrund der angenommenen Konservativitäten auf jeden Fall abdeckend, zumal die berechneten Freisetzungen zwei Größenordnungen unter dem Grenzwert der Strahlenschutzverordnung lägen. Ein Graphitbrand könne ausgeschlossen werden. Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung der Schadensvorsorge ergäben sich auch nicht aus dem Reparaturkonzept. Dieses sei verschiedentlich genehmigt und von der Rechtsprechung gebilligt worden. Im Übrigen komme es, was die Dichtheit der Behälter im Störfall anbelange, nicht darauf an, ob ein Behälter durch Aufbringung eines Fügedeckels repariert worden sei, weil im Rahmen der für den Störfall angestellten Berechnungen ohnehin von einem völligen Dichtheitsverlust eines Behälters ausgegangen worden sei. Ansonsten sei es für die Störfallsicherheit der Behälter irrelevant, ob ein zur Reparatur aufgebrachter Fügedeckel dieselbe mechanische Stabilität wie der Primär- und Sekundärdeckel aufweise. Denn mechanische Lasten müsse ein Fügedeckel in einem Störfall nicht aufnehmen, da insoweit Primär- und Sekundärdeckel – wenn auch ggf. undicht – noch zur Verfügung stünden. Die Risikovorsorge gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG sei ebenfalls gewährleistet. Insbesondere sei im Genehmigungsverfahren nachgewiesen worden, dass die radiologischen Folgen eines gezielten (terroristischen) Flugzeugabsturzes unterhalb des maßgeblichen Orientierungswerts von 100 Millisievert lägen. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einlagerung der Brennelemente aus dem FRM II bestehe ebenfalls nicht. Der Einsatz von HEU-Brennelementen im FRM II verstoße nicht gegen internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Die entsprechenden Brennelemente seien auch abgebrannte Brennelemente im Sinne der Vereinbarungen. Diese enthielten keine diesbezüglichen Beschränkungen, was den ursprünglichen Anreicherungsgrad des Kernbrennstoffs, die Restanreicherung und den Abbrand anbelange. Der Begriff „abgebranntes Brennelement“ impliziere auch allgemein keinen Mindestabbrand. Ebenso wenig schlössen die Vereinbarungen „kernwaffenfähiges“ Material aus. Auch die Aufbewahrung der Brennelemente aus dem FRM II erforderte keine Heiße Zelle in B. und stellte keine nach den Vereinbarungen ausgeschlossene Endlagerung dar. Unabhängig von dem auch insoweit fehlenden Rechtsschutzbedürfnis seien die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 AtG hinsichtlich der Brennelemente aus dem FRM II ebenfalls erfüllt. Im Genehmigungsverfahren werde der Nachweis geführt werden, dass die Gefahr der Rekritikalität in allen zu betrachtenden Szenarien praktisch ausgeschlossen sei. Dies gewährleiste bereits der zugelassene Behälter vom Typ CASTOR MTR 3. Was den Schutz vor Entwendung, Missbrauch, Sabotage und ähnlichen böswilligen Handlungen anbelange, biete das TBL ausreichenden Schutz, weil es die Anforderungen der – höchsten und strengsten – Sicherheitskategorie I nach dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen genüge. Die Risikovorsorge gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG sei – ebenso wie hinsichtlich des AVR-Inventars – gewährleistet. Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten am 25. November 2021 erörtert worden. Anschließend haben die Beteiligten ergänzend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das über den Erörterungstermin gefertigte Protokoll sowie die Schriftsätze vom 4. Mai 2022 (Klägerin) und 3. Juni 2022 (Beklagte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). A. Die Klage ist zulässig. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Vorbehaltlich zahlreicher Bestimmungsgrundsätze und Abgrenzungsfragen im Einzelfall kann das öffentliche Recht als der Inbegriff derjenigen Rechtssätze umschrieben werden, deren berechtigtes oder verpflichtetes Zuordnungssubjekt der Staat oder ein anderer Träger öffentlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger ist. Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 60. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin beruft sich im Ergebnis auf Regelungen, deren eines Zuordnungssubjekt nur ein Träger öffentlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger sein kann. Zwar stehen hier keine sich unmittelbar aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden Ansprüche im Streit, sondern die Klägerin macht – ihrer Auffassung nach – durch die Vereinbarungen, also vertraglich begründete Unterlassungsansprüche geltend, die sich in der Sache gegen den Betrieb des TBL durch die Beklagten, insbesondere die dortige Aufbewahrung von Kernbrennstoffen richten. Damit wenden sich die Unterlassungsansprüche auch nicht gegen die Wahrnehmung einer staatlichen (öffentlichen) Aufgabe (arg e § 6 Abs. 1 Satz 1 AtG). Gleichwohl ist von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen, weil die Vereinbarungen insgesamt betrachtet als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind. Die dortigen Regelungen weisen Ähnlichkeiten mit den in § 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB benannten Regelungsbereichen auf. Aus den Vereinbarungen ergibt sich, dass es wesentlich um die Förderung der städtischen Entwicklung (der Klägerin) geht, bei der es sich um eine öffentliche Aufgabe der Klägerin als (öffentlich-rechtliche) Gebietskörperschaft handelt (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch liegt der Schutz ihrer (der Klägerin) Bevölkerung jedenfalls im öffentlichen Interesse. Soweit die Vereinbarungen der Klägerin Rechte einräumen bzw. Ansprüche der Klägerin begründen, erfolgt dies vor allem im Hinblick darauf sowie auf ihre als Träger öffentlicher Gewalt (Baugenehmigungsbehörde) mindestens faktische Einflussmöglichkeit auf Bau und Betrieb des TBL (die Klägerin selbst ging in der Verwaltungsvorlage für die Sitzung ihres Rates am 30. Juni 1993, Seite 3 Abs. 4, davon aus, die Erteilung von Genehmigungen ggf. verzögern zu können). Überdies wird die hier zu entscheidende Frage des Bestehens der geltend gemachten Unterlassungsansprüche maßgeblich durch öffentlich-rechtliche Normen beeinflusst. Denn die Klägerin begründet die Ansprüche insbesondere auch mit Verstößen gegen die Sicherheit der Aufbewahrung regelnde öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zudem wird in den Vereinbarungen selbst im Hinblick auf die Sicherheit der Aufbewahrung sinngemäß auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren Bezug genommen (siehe § 2 Abs. 2 der Vereinbarung 1993). Das ist damit zu erklären, dass die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG bedarf und im Genehmigungsverfahren insbesondere auch Sicherheitsaspekte zu prüfen sind (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG). Dementsprechend sind diejenigen Regelungen in den Vereinbarungen, die einen Bezug zu Sicherheitsaspekten aufweisen oder als durch solche motiviert anzusehen sind, im Wesentlichen vor dem Hintergrund und im Lichte der atomrechtlichen Vorschriften, die im Hinblick auf die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen relevant sind, insbesondere § 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG, zu verstehen und auszulegen und gegebenenfalls von diesen abzugrenzen. Bestätigt wird dies durch das Vorbringen der Klägerin zum Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aufbewahrung des im ersten Klageantrag benannten Materials, das über weite Strecken deckungsgleich mit ihrem Vorbringen in ihrer Anfechtungsklage gegen die auf Grundlage von § 6 AtG erteilte 8. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 ist. Angesichts dessen sind es die zuvor genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Atomgesetzes, welche die Streitfrage des Bestehens der geltend gemachten Unterlassungsansprüche maßgeblich mitprägen und beeinflussen. Dies gilt auch in Ansehung der Herleitung der Ansprüche durch die Klägerin aus den – grundsätzlich von den Vorschriften des Atomgesetzes unabhängigen – Vereinbarungen, weil das Bestehen und der Inhalt dieser vertraglichen Ansprüche, wie das Beteiligtenvorbringen zeigt, im Kern eine Auseinandersetzung mit und Abgrenzung von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Regelungen) des Atomgesetzes erfordern. II. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ergibt sich die instanzielle Zuständigkeit des erkennenden Gerichts aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 1 VwGO, weil die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerade die Aufbewahrung im TBL in B. , Nordrhein-Westfalen, betreffen und es somit um ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis geht. III. Der Klage fehlt auch nicht in dem Umfang, in dem die Unterlassungsansprüche im weiteren Sinne mit Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Aufbewahrung begründet werden, das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin diese Bedenken im Wege der Anfechtungsklage gegen die für das AVR-Inventar bereits erteilte und – im Fall der Erteilung – gegen die für die Brennelemente aus dem FRM II beantragte Aufbewahrungsgenehmigung geltend machen kann. Dies gilt selbst dann, wenn angenommen wird, mit den Vereinbarungen werde ein Sicherheitsmaßstab festgelegt, der demjenigen des Atomgesetzes entspreche. Denn angesichts der in den Vereinbarungen gerade betonten Sicherheit der Bevölkerung (Absatz 1 der Präambel der Vereinbarung 1978/1979, § 1 der Vereinbarung 1993) haben die geltend gemachten Sicherheitsbedenken offensichtlich auch Rechtsgüter im Blick, die nicht solche der Klägerin sind und auf die sie sich dementsprechend mit Blick auf § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Anfechtungsrechtsstreit eben mangels Verletzung in eigenen Rechten nicht mit Erfolg berufen könnte. B. Die Klage ist unbegründet. I. Die mit den ersten beiden Klageanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche, welche die Klägerin aus den Vereinbarungen ableitet, ergeben sich aus diesen nicht. Solche Ansprüche setzten grundsätzlich voraus, dass die Aufbewahrung der in den ersten beiden Klageanträgen bezeichneten Materialien im TBL nach den Vereinbarungen nicht zulässig (ausgeschlossen) wäre und eine dementsprechende vertragliche Pflicht der Beklagten bestünde, die Aufbewahrung zu unterlassen. Dies führte gegebenenfalls auch im Fall einer erst zukünftigen Zuwiderhandlung der Beklagten zu einem Unterlassungsanspruch der Klägerin, wenn die Zuwiderhandlung hinreichend konkret absehbar wäre, was hier aufgrund der von den Beklagten gestellten Genehmigungsanträge für die Aufbewahrung der in den ersten beiden Klageanträgen bezeichneten Materialien angenommen werden könnte. Indes ist die Aufbewahrung dieser Materialien im TBL nicht nach den Vereinbarungen unzulässig (ausgeschlossen) und bestehen dementsprechend jedenfalls deshalb keine Unterlassungsansprüche der Klägerin. 1. Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Aufbewahrung des im ersten Klageantrag genannten AVR-Inventars. a) Es solcher Anspruch resultiert nicht daraus, dass sich in den 152 zur Aufbewahrung vorgesehenen CASTOR THTR/AVR-Behältern mit dem AVR-Inventar (nicht ohne weiteres trennbar) auch Material befindet, das nach den Vereinbarungen nicht zugelassen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen ist. aa) Die Klägerin dringt zunächst nicht mit ihrem Vorbringen durch, in den zuvor bezeichneten Behältern befinde sich auch sog. Kugelbruch, bei dem es sich nicht (mehr) um – nach den Vereinbarungen zur Aufbewahrung zugelassene – abgebrannte Brennelemente handele, sondern um nach § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 ausgeschlossene hochradioaktive Stoffe. Dies gilt schon deshalb, weil sich ihr erster, das AVR-Inventar betreffender Klageantrag ausdrücklich auf das Inventar bezieht, welches in der 8. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 genannt ist, und diese Genehmigung ausdrücklich nur bestrahlte unbeschädigte Brennelemente zur Aufbewahrung zulässt. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich in den Behältern auch sog. Kugelbruch als im weitesten Sinne beschädigte Brennelemente befindet. Schließlich überzeugt auch ihre Auffassung, sog. Kugelbruch sei kein abgebranntes Brennelement im Sinne der Vereinbarungen, in der Sache nicht ohne Weiteres. Denn es ist weder von ihr vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Vertragsparteien hinsichtlich der von ihnen nach den Vereinbarungen zur Aufbewahrung zugelassenen (abgebrannten) Brennelemente nähere Vorstellungen hatten, insbesondere nur unbeschädigte Brennelemente gemeint waren, sie also wie auch immer beschädigte (etwa an- oder durchgebrochene) Brennelemente von der Aufbewahrung ausschließen wollten. Dementsprechend wäre die Eigenschaft als – nach den Vereinbarungen zur Aufbewahrung zugelassenes – abgebranntes Brennelement nicht automatisch dadurch verloren gegangen, dass eine hier als abgebranntes Brennelement aus dem AVR in Rede stehende kernbrennstoffhaltige Graphitkugel (unterstellt) nicht als Ganzes, sondern in mehreren (durchgebrochenen) Teilen („Kugelbruch“) in eine – später in einen CASTOR THTR/AVR-Behälter gesetzte – Trockenlagerkanne gefüllt worden wäre oder durch den Einfüllvorgang, bei dem die Kugeln aus einer gewissen Höhe in die Trockenlagerkannen fielen, angebrochen oder zerbrochen wäre. bb) Die Aufbewahrung des AVR-Inventars im TBL ist ferner nicht deshalb nach den Vereinbarungen ausgeschlossen, weil sich in den CASTOR THTR/AVR-Behältern, wie sich aus der 8. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 ergibt, über abgebrannte Brennelemente hinaus auch (kernbrennstofffreie unbeschädigte) Betriebselemente befinden. Weder ist die Aufbewahrung der Betriebselemente deshalb ausgeschlossen, weil die Vereinbarungen den Aufbewahrungsgegenstand auf (abgebrannte) Brennelemente in einem engen Sinne beschränken (1), noch handelt es sich bei den Betriebselementen um nach § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 ausgeschlossene hochradioaktive Stoffe (2). (1) Zwar sind nach dem Wortlaut der Vereinbarungen 1978/1979 und 1993, die keine ausdrückliche und abschließende Regelung zu zulässigen oder zugelassenen Aufbewahrungsgegenständen, sondern mit § 4 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 lediglich einen „Ausschlusskatalog“ enthalten, durch ausdrückliche Erwähnung – neben den in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung 1993 genannten schwach- und mittelradioaktiven Stoffen und Abfällen – allein (abgebrannte) Brennelemente zur Aufbewahrung zugelassen. Denn soweit die Vereinbarungen auf Sinn und Zweck des TBL sowie dessen Betrieb eingehen, ist lediglich von (abgebrannten) Brennelementen die Rede. Indes ergibt sich im Wege der Auslegung der Vereinbarungen (§ 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. §§ 133, 157 BGB) unter Einbeziehung von deren Handhabung durch die Vertragsparteien, dass neben abgebrannten Brennelementen im engen Sinne auch die Aufbewahrung von hier sog. Betriebsmaterial, das für den Reaktorbetrieb erforderlich ist, zusammen mit Brennelementen (im engen Sinne) im Reaktorkern zum Einsatz gekommen ist und zusammen mit den (dann abgebrannten) Brennelementen in entsprechende Aufbewahrungsbehälter gefüllt worden ist, vertraglich zulässig ist. Dazu sind auch die hier in Rede stehenden Betriebselemente in den CASTOR THTR/AVR-Behältern zu zählen. Was zunächst die Vereinbarung 1978/1979 anbelangt, ergibt sich aus deren Präambel, dass es um „ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente aus Kernkraftwerken“ ging. Dementsprechend stellt § 2 der Vereinbarung 1978/1979, der sich zu „Genehmigung und Betrieb“ des beabsichtigten Zwischenlagers verhält, durchgängig auf (abgebrannte) Brennelemente ab. Ansonsten ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung 1978/1979, dass nahezu alles ausgeschlossen wurde, was mit einer Bearbeitung von Brennelementen und einer Wiederaufarbeitung zu tun hat. Ausdrückliche Regelungen dazu, was im Einzelnen im TBL aufbewahrt werden darf und in welcher Form, insbesondere in welchen Behältnissen dies geschieht, enthält die Vereinbarung 1978/1979 nicht. Aus den Protokollen der Sitzungen des Rates der Klägerin, die dem Abschluss der Vereinbarung 1978/1979 vorangingen, ergibt sich nicht, dass die Klägerin diesbezüglich nähere Vorstellungen hatte, geschweige denn, dass diese Vertragsinhalt geworden wären. Dagegen, dass die Vertragsparteien hinsichtlich des nach der Vereinbarung 1978/1979 zulässigen Aufbewahrungsgegenstands ein streng am Wortlaut „abgebrannte Brennelemente“ haftendes Verständnis hatten, damit Brennelemente in einem engen Sinn gemeint waren, spricht bereits der Umstand, dass dann sogar die Aufbewahrung der Transport-/Aufbewahrungsbehälter selbst nicht zulässig wäre, was offensichtlich nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen haben kann. Mithin ist der Wortlaut zumindest einem – die Aufbewahrung überhaupt erst ermöglichenden – praxistauglichen Verständnis zugänglich. Im Weiteren zeigt die aus der Aufbewahrungspraxis ersichtliche Handhabung der Vereinbarung 1978/1979 bis zum Abschluss der Vereinbarung 1993, dass die Vertragsparteien hinsichtlich des nach der Vereinbarung 1978/1979 zulässigen Aufbewahrungsgegenstands den Wortlaut „abgebrannte Brennelemente“ nicht in einem engen Sinne verstanden und als abschließend angesehen haben. Denn tatsächlich eingelagert wurden – mit entsprechenden behördlichen, der Klägerin bekannten Genehmigungen – nicht nur abgebrannte Brennelemente, sondern auch hier sog. Betriebsmaterial in Gestalt von sog. Dummy-Brennstäben aus Leicht- und Druckwasserreaktoren sowie von Moderator- und Absorberelementen (Betriebselementen) und Erodiergut aus dem THTR, das beim Betrieb der jeweiligen Reaktoren zusammen mit den Brennelementen im engen Sinne zum Einsatz gekommen und anschließend zusammen mit den jeweiligen (abgebrannten) Brennelementen in entsprechende Transport- und Lagerbehälter gefüllt worden war. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen oder sonst in irgendeiner Weise geltend gemacht, das über abgebrannte Brennelemente in einem engen Sinne hinausgehende sog. Betriebsmaterial in den Transport- und Lagerbehältern sei nach der Vereinbarung 1978/1979 von der Aufbewahrung ausgeschlossen, weil es sich nicht um (abgebrannte) Brennelemente im engen Sinne handele. Dies indiziert, dass auch sie kein streng am Wortlaut „abgebrannte Brennelemente“ haftendes Verständnis der Vereinbarung 1978/1979 hatte, sondern – wie praktiziert – auch sog. Betriebsmaterial in dem zuvor dargestellten Sinn, das sich zusammen mit abgebrannten Brennelementen im engen Sinne in entsprechenden Transport- und Lagerbehältern befindet, als nach der Vereinbarung 1978/1979 zulässigen Aufbewahrungsgegenstand angesehen hat. Diesem Auslegungsergebnis kann nicht entgegengehalten werden, es sei mit der Interessenlage der Klägerin, insbesondere ihrer in Absatz 1 der Präambel der Vereinbarung 1978/1979 zum Ausdruck kommenden Sorge um die Sicherheit der Bevölkerung schlechterdings nicht vereinbar. Zunächst erscheint das zuvor bezeichnete sog. Betriebsmaterial aufgrund des fehlenden Kernbrennstoffs abstrakt betrachtet weniger „gefährlich“ als (abgebrannte) Brennelemente im engen Sinne. Konkret im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Betriebselemente aus dem AVR gilt dies auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens, die Betriebselemente seien mit hochradioaktiven Spaltprodukten belastet. Abgesehen davon, dass dies auch für die (abgebrannten) Brennelemente im engen Sinne gilt, ist die Spaltstoffbelastung der Betriebselemente zumindest tendentiell geringer als die der Brennelemente, weil deren Graphithülle bestimmungsgemäß einen großen Teil der bei der Bestrahlung des Kernbrennstoffs entstehenden Spaltprodukte aufnehmen sollte. Im Weiteren ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Rates der Klägerin vom 28. September 1978, dass der Rat die Sicherheit der Bevölkerung über das atomrechtliche Genehmigungsverfahren sicherstellen oder sichergestellt wissen wollte. Im Hinblick auf die von ihm geforderte Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung heißt es nämlich: „Dies ist in den Genehmigungsverfahren nachzuweisen und strengstens zu prüfen.“ Die Gewährleistungen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 6 AtG erstrecken sich jedoch auch auf das sog. Betriebsmaterial, das in den Aufbewahrungs-/Änderungsgenehmigungen jeweils ausdrücklich benannt wird. Insoweit galt bereits bei Abschluss der Vereinbarung 1978/1979 der Maßstab der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 –, juris, Rn. 113, 115 und 120 (zu § 7 Abs. 2 AtG, der inhaltsgleiche Regelungen wie § 6 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 AtG enthält), der angesichts der in § 1 Nr. 2 AtG genannten Schutzgüter auch die Sicherheit der Bevölkerung erfasst. Dies entspricht den Vorstellungen des Rates der Klägerin. Das vorstehende Auslegungsergebnis, dass nach der Vereinbarung 1978/1979 auch sog. Betriebsmaterial, das sich zusammen mit abgebrannten Brennelementen in den Aufbewahrungsbehältern befindet, einen zulässigen Aufbewahrungsgegenstand darstellt, wird durch den Abschluss der Vereinbarung 1993 bestätigt. Dieser erfolgte in Ansehung und Kenntnis des im TBL bereits lagernden sog. Betriebsmaterials, ohne dass dies in der Vereinbarung 1993 angesprochen oder sonst in irgendeiner Weise problematisiert wurde. Hätte die Klägerin die Vereinbarung 1978/1979 dahingehend verstanden, einziger zulässiger Aufbewahrungsgegenstand seien abgebrannte Brennelemente im engen Sinne und nicht auch zum Reaktorbetrieb erforderliches sog. Betriebsmaterial, das zusammen mit den Brennelementen im Reaktorkern zum Einsatz gekommen und anschließend zusammen mit diesen in entsprechende Transport-/Aufbewahrungsbehälter gefüllt worden ist, hätte dies in irgendeiner Weise in der Vereinbarung 1993 anklingen müssen. Denn es hätte, wenn die Klägerin den Wortlaut „abgebrannte Brennelemente“ in der Vereinbarung 1978/1979 in einem engen Sinne als abschließend verstanden hätte, jedenfalls aus ihrer Sicht Regelungsbedarf bestanden, wie zukünftig mit dem – bei diesem Verständnis unzulässiger Weise bereits im TBL lagernden – sog. Betriebsmaterial verfahren wird. Schließlich ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Vorlage ihrer Verwaltung vom 21. Juni 1993 für die Sitzung ihres Rates vom 30. Juni 1993, in der der Vereinbarung 1993 zugestimmt wurde, nicht, dass die Klägerin das bereits im TBL lagernde sog. Betriebsmaterial mit Blick darauf, dass es sich nicht um abgebrannte Brennelemente im engen Sinne handelt, als problematisch angesehen hatte; es findet in der Verwaltungsvorlage gar keine Erwähnung, obwohl es ihr durch die unter ihrer Beteiligung zustande gekommenen Genehmigungen zweifelsohne bekannt war. Mangels Problematisierung dieses Materials im Vorfeld der Vereinbarung 1993 kann deren Abschluss auch nicht als (lediglich) konkludente Duldung der Klägerin gedeutet werden. Ausgehend von dem zuvor dargestellten Verständnis der Vereinbarungen 1978/1979 und 1993 stellen auch die in Rede stehenden Betriebselemente aus dem AVR einen zulässigen Aufbewahrungsgegenstand dar, weil es sich – wie die bereits im TBL lagernden Betriebselemente aus dem THTR – um sog. Betriebsmaterial handelt, das zusammen mit den Brennelementen im engen Sinne (notwendigerweise) im Reaktorkern zum Einsatz gekommen ist und sich zusammen mit den abgebrannten Brennelementen in den CASTOR THTR/AVR-Behältern befindet. (2) Die Betriebselemente sind ferner nicht nach § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 von der Lagerung ausgeschlossen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck dieser Vertragsbestimmung sowohl insgesamt als auch hinsichtlich der erwähnten Begrifflichkeit „hochradioaktive Stoffe jeder Art“ zweifelhaft erscheinen. Insgesamt betrachtet dürfte die Bestimmung überflüssig sein, weil die mit ihr ausdrücklich von der Lagerung ausgeschlossenen hochradioaktiven Stoffe jeder Art (außer bestrahlten Brennelementen) ohnehin nach den übrigen Vertragsbestimmungen nicht gelagert werden durften und dürfen. Denn zulässiger Aufbewahrungsgegenstand über abgebrannte/bestrahlte Brennelemente hinaus, welche von den Vertragsparteien offensichtlich als hochradioaktiv angesehen wurden und werden, waren und sind nur schwach- und mittelradioaktive Stoffe und Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung 1993. Dementsprechend hätten die in § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 ausdrücklich als ein Beispiel eines hochradioaktiven Stoffs genannten Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitung auch ohne diese Vertragsbestimmung nicht im TBL gelagert werden dürfen, weil es sich weder um abgebrannte/bestrahlte Brennelemente (in einem weit verstandenen Sinne) noch um schwach-/mittelradioaktive Stoffe handelt. Darüber hinaus führt die in § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 verwendete Begrifflichkeit „hochradioaktive Stoffe jeder Art“ nicht erkennbar auf eine eindeutig definierte Kategorie von Stoffen, was fraglich erscheinen lässt, ob die hier in Rede stehenden Betriebselemente ihr zugeordnet werden können. Die zuvor zitierte Begrifflichkeit wird in der Vereinbarung 1993 lediglich in der genannten Bestimmung verwendet. Eine Definition o. ä., was unter der Begrifflichkeit zu verstehen ist, findet sich an keiner Stelle. Lediglich die genannte Bestimmung bringt mit „insbesondere von Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitung“ ein erläuterndes Beispiel, das jedoch angesichts der Art dieses Abfalls so speziell ist, dass es nicht wirklich zur Konkretisierung der Kategorie „hochradioaktive Stoffe jeder Art“ beiträgt. Ansonsten wurden in dem bei Abschluss der Vereinbarung 1993 geltenden gesetzlichen Kontext gerade „hochradioaktive Stoffe“ nicht erwähnt und dementsprechend ebenfalls nicht definiert oder konkretisierend erläutert. Auch eine damalige gesetzliche Definition von „hochradioaktiv“ findet sich, soweit ersichtlich, nirgends; gegenwärtig gilt im Übrigen nichts anderes. Der in Absatz 2 der Präambel und in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung 1993 in Bezug genommene § 3 Strahlenschutzverordnung führt ebenfalls nicht weiter. Weder verwendete er (in der damaligen Fassung) das Adjektiv „hochradioaktiv“ noch verhielt er sich – entgegen den zuvor bezeichneten Regelungen der Vereinbarung 1993 – zu „schwach- und mittelradioaktiven Stoffen und Abfällen“. Vielmehr regelte er in seinem ersten Absatz den Umgang mit „sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes)“, wobei auch die genannte Vorschrift des Atomgesetzes in der damaligen Fassung die Begriffe schwach-, mittel- und hochradioaktiv nicht verwendete (und es auch in der heutigen Fassung nicht tut). Die – soweit ersichtlich – einzige bei Abschluss der Vereinbarung 1993 geltende nationale Vorschrift, die das Adjektiv „hochradioaktiv“ verwendete, war § 6 Abs. 3 Satz 1 AtG (in der Fassung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Stralenschutz vom 9. Oktober 1989, dort Art. 2 Nr. 1, BGBl. I, S. 1830), der sich zur Aufbewahrung u. a. von „verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe“ verhielt (ebenso der heutige § 2 Abs. 3 Satz 2 AtG). Damit waren insbesondere die in § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 erwähnten Glaskokillen gemeint (vgl. BT-Drucks. 11/4086, S. 11, linke Spalte, vierter Absatz). Ferner ist nicht ersichtlich, dass es außerhalb des gesetzlichen/normativen Rahmens etwa in Wissenschaft und Technik eindeutige Festlegungen gäbe, was unter einem „hochradioaktiven Stoff“ zu verstehen ist, insbesondere ab welcher Menge ausgesendeter ionisierender („radioaktiver“) Strahlung ein Stoff als „hochradioaktiv“ zu qualifizieren ist. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass die Klägerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Betriebselemente sinngemäß das Vorliegen eines hochradioaktiven Stoffs an der „Langlebigkeit und Gefährlichkeit des Kohlenstoff-14“ festmacht und sich diesbezüglich auf eine von ihr nicht näher konkretisierte „Klassifizierung“ der IAEA aus dem Jahr 1981 beruft, womit wohl die Publikation der IAEA „Underground Disposal of Radioactive Wastes“ aus dem Jahr 1981 (abrufbar im Internet unter https://gnssn.iaea.org/Superseded%20Safety%20Standards/Safety_Series_054_1981.pdf) gemeint ist. Abgesehen davon, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung 1993 gerade diese Publikation im Blick hatten, enthält sie keine Definition von „hochradioaktiver Stoff“. Soweit in ihr unter Gliederungspunkt 4.1 verschiedene Typen radioaktiven Abfalls („Types of radioactive waste“) aufgelistet werden, differenziert die Kategorisierung nicht geschweige denn ausschließlich nach einem bestimmten Grad der Radioaktivität und stellt auch nicht gerade auf das Spaltprodukt Kohlenstoff-14 ab. Dies gilt auch, soweit in einer Tabelle (S. 12 der Publikation) Merkmale von „high-level waste“ angegeben werden und im Glossar der Publikation der Begriff „high-level waste“ anhand von drei gebildeten Kategorien näher erläutert wird. Schließlich enthält die bereits erwähnte Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Rates der Klägerin am 30. Juni 1993 nichts, was zur Konkretisierung der Begrifflichkeit „hochradioaktive Stoffe jeder Art“ beitrüge. In dieser ist im Hinblick auf die ihr im Entwurf beiliegende Vereinbarung 1993 lediglich davon die Rede, es sollten rechtlich an sich gegebene Nutzungsmöglichkeiten, mit denen „ein erhöhtes Strahlenrisiko“ verbunden wäre, eingeschränkt werden. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lässt sich derzeit auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens zu den Eigenschaften der hier in Rede stehenden Betriebselemente nicht eindeutig feststellen, dass diese von der Begrifflichkeit „hochradioaktive Stoffe jeder Art“ in § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 erfasst werden. Dass die Klägerin die Betriebselemente durchgängig als hochradioaktiv bezeichnet, führt nicht auf eine entsprechende eindeutig definierte oder konkretisierte Stoffkategorie und zeigt erst recht nicht auf, dass bei Abschluss der Vereinbarung 1993 die Vertragsparteien diesbezüglich übereinstimmende Vorstellungen hatten, nach denen nunmehr die Betriebselemente als ein hochradioaktiver Stoff im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 anzusehen sind. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des speziellen Entstehungs-/Herkunftsbereichs der in der Bestimmung ausdrücklich genannten Glaskokillen nicht angenommen werden kann, die Betriebselemente seien vergleichbar und stellten deshalb einen hochradioaktiven Stoff dar. Selbst wenn man etwa mit Blick darauf, dass sich in den Erwägungsgründen von zwei Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Dezember 1975 (76/248/EWG und 76/249/EWG), welche die Gründung einer Kernbrennstoff-Wiederaufarbeitungsgesellschaft betrafen, jeweils die Aussage findet, bestrahlte Brennstoffe und Abfälle seien hochradioaktive Produkte, annimmt, die Betriebselemente würden von der Begrifflichkeit „hochradioaktive Stoffe jeder Art“ in § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 erfasst, wären sie gleichwohl nicht nach dieser vertraglichen Bestimmung von der Lagerung ausgeschlossen. Denn sie wären dann bei wertender Betrachtung der vom Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 ausdrücklich ausgenommenen Kategorie der „bestrahlten Brennelemente“ zuzuordnen, weil sie– wie zuvor aufgezeigt – zusammen mit den Brennelementen im Reaktorkern zum Einsatz gekommen sind, dementsprechend auch bestrahlt wurden und ihre Belastung mit dem Spaltprodukt Kohlenstoff-14 (und anderen Spaltprodukten) aus der Bestrahlung der Brennelemente resultiert. Im Weiteren zeigt die Entstehungsgeschichte von § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 vor dem Hintergrund der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung 1978/1979, dass die Betriebselemente aus dem AVR nicht als danach ausgeschlossene hochradioaktive Stoffe anzusehen sind. Wie dargelegt lagerte bei Abschluss der Vereinbarung 1993 bereits sog. Betriebsmaterial im TBL, darunter die Betriebselemente aus dem THTR, ohne dass diese in der Vereinbarung 1993 erwähnt werden. Dies schließt es aus, dass sie von den Vertragsparteien als im Sinne des Ausschlusstatbestands in § 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 ausgeschlossene hochradioaktive Stoffe angesehen worden sind. Denn ansonsten hätte es einer diesbezüglichen Regelung in der Vereinbarung 1993 bedurft, wie damit zukünftig verfahren wird. Hiervon ausgehend können auch die hier in Rede stehenden Betriebselemente aus dem AVR nicht als ausgeschlossene hochradioaktive Stoffe angesehen werden, weil sie mit denen aus dem THTR vergleichbar sind. Darüber hinaus ergibt sich aus der zuvor erwähnten Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Rates der Klägerin am 30. Juni 1993, dass die Klägerin zukünftige Nutzungen, die mit einer erhöhten Strahlenbelastung verbunden sind, ausschließen wollte. Dagegen findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die bisherige Nutzung, zu der, wie dargestellt, auch die Lagerung von sog. Betriebsmaterial einschließlich der Betriebselemente aus dem THTR gehörte, als unter dem Gesichtspunkt einer „erhöhten Strahlenbelastung“ problematisch angesehen hat. Dann kann auch die nunmehr beabsichtigte, mit der bisherigen Nutzung vergleichbare Einlagerung der Betriebselemente aus dem AVR nicht unter dem Gesichtspunkt „hochradioaktive Stoffe“ als ausgeschlossen angesehen werden. cc) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem sinngemäßen Vorbringen durch, die Aufbewahrung der 152 CASTOR THTR/AVR-Behälter sei nach den Vereinbarungen nicht zulässig, weil sich in den Behältern auch radioaktiver Staub befinde, der nicht als – nach den Vereinbarungen zulässiges – abgebranntes Brennelement angesehen werden könne. Insoweit handelt es sich nicht um eine praxistaugliche, eine Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ermöglichende Auslegung der Vereinbarungen. Ebenso wie es offensichtlich ist, dass die Vertragsparteien nicht die Aufbewahrung der – für die Aufbewahrung der abgebrannten Brennelemente zwingend erforderlichen – Transport-/Aufbewahrungsbehälter ausschließen wollten, liegt es auf der Hand, dass sie nicht die Vorstellung hatten, die Aufbewahrung abgebrannter Brennelemente dürfe nur staubfrei erfolgen. Dementsprechend hält es sich im Rahmen der Vereinbarungen, dass sich in den Behältern radioaktiver Staub befindet, der den eingefüllten Graphitkugeln – trotz Verwendung eines Abscheiders bei ihrer Entnahme aus dem Reaktor – (noch) anhaftet oder sich beim Befüllen der Trockenlagerkannen oder der CASTOR THTR/AVR-Behälter von den Kugeln gelöst hat oder erst durch Reibung der Kugeln untereinander während des Transports oder der anschließenden Lagerung der Behälter in Jülich entstanden ist. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus gesondert radioaktiver Staub in die CASTOR THTR/AVR-Behälter gefüllt wurde, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen erwähnt die 8. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 radioaktiven Staub nicht. dd) Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aufbewahrung des AVR-Inventars ergibt sich weiterhin nicht aus § 4 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vereinbarung 1993. Zwar korrespondieren die dort geregelten Ausschlusstatbestände im Fall von (absehbaren) Zuwiderhandlungen der Beklagten mit Unterlassungsansprüchen der Klägerin. Die genannten vertraglichen Bestimmungen enthalten jedoch keine Ausschlusstatbestände hinsichtlich der Aufbewahrung bestimmten Materials, insbesondere nicht des AVR-Inventars, sondern schließen die Be- und Verarbeitung von abgebrannten Brennelementen im TBL in B. (Buchstabe a) sowie die Errichtung und den Betrieb einer Heißen Zelle dort aus (Buchstabe b). Die Argumentation der Klägerin, die aus den genannten vertraglichen Bestimmungen auch einen Anspruch auf Unterlassung der Aufbewahrung des AVR-Inventars ableitet, weil dessen Aufbewahrung ihrer Auffassung nach zwingend den Bau und Betrieb einer Heißen Zelle sowie die Be-/Verarbeitung abgebrannter Brennelemente nach sich ziehe, dringt nicht durch, weil sie auf einer unzutreffenden Auslegung der Vereinbarung 1993 beruht. Bereits der Umstand, dass § 4 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 ausdrücklich Ausschlusstatbestände regelt, die nach Buchstabe c auch die Aufbewahrung bestimmten Materials betreffen (was hier nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht durchgreift), spricht dagegen, die Vereinbarung 1993 dahingehend auszulegen, sie begründe auch außerhalb von ihrem § 4 Abs. 1 Buchst. c Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Aufbewahrung von (bestimmtem) anderem Material. Dass die Ausschlusstatbestände gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Vereinbarung 1993 unmittelbar einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aufbewahrung des AVR-Inventars begründen, macht auch die Klägerin nicht geltend, ebenso wenig, dass der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch sich unmittelbar aus einer anderen Bestimmung der Vereinbarung 1993 ergibt. Soweit sie diesen Anspruch sinngemäß mit der Notwendigkeit begründet, absehbare zukünftige Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die Ausschlusstatbestände in § 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Vereinbarung 1993 zu unterbinden, ersetzt das keine einen entsprechenden Unterlassungsanspruch begründende vertragliche Bestimmung. Das Fehlen einer solchen kann auch nicht als planwidrige Regelungslücke angesehen werden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Denn die von der Klägerin befürchteten (zukünftigen) Zuwiderhandlungen der Beklagten fielen offensichtlich unter die Ausschlusstatbestände gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Vereinbarung 1993 und begründeten dementsprechend unmittelbare diesbezügliche Unterlassungsansprüche. Allein die Befürchtung der Klägerin, diese Unterlassungsansprüche könnten zukünftig nicht durchsetzbar sein, reicht nicht aus, um eine vertragliche Regelungslücke anzunehmen, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist und gerade auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aufbewahrung des AVR-Inventars führt. Dass es sich um bloß hypothetische Verläufe, mithin letztlich eher um Spekulationen handelt, ergibt sich schon daraus, dass die (nunmehr) befürchteten Zuwiderhandlungen der Beklagten zeitlich erst nach dem Jahr 2036 verortet werden und von mehreren Annahmen ausgehen, die nicht feststehen. ee) Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aufbewahrung des AVR-Inventars besteht schließlich nicht deshalb, weil es sich um eine nach den Vereinbarungen unzulässige „Langzeitlagerung“ oder sogar „faktische Endlagerung“ handelte (1). Ebenso wenig ist die Aufbewahrung unzulässig, weil eine ergänzende Auslegung der Vereinbarungen geboten ist, die ergibt, dass die Vertragsparteien die Aufbewahrungsdauer auf – so die Klägerin – allenfalls einige oder wenige Jahrzehnte begrenzt hätten und diese Dauer hier überschritten würde (2). (1) Was die zeitliche Dimension der nach den Vereinbarungen zulässigen Aufbewahrungsdauer anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die Vereinbarungen die Begrifflichkeiten „Langzeitlagerung“ und „faktische Endlagerung“ nicht verwenden. Ebenso wenig nennen sie ausdrücklich eine bestimmte (höchst-)zulässige Aufbewahrungsdauer. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung 1978/1979 ist „ausschließlich eine befristete Zwischenlagerung“ gestattet. § 2 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 verwendet die Begrifflichkeit „zeitlich begrenzte Zwischenlagerung“, meint damit aber ersichtlich nichts anderes als die zuvor zitierte ältere Vertragsbestimmung, weil auf diese verwiesen wird („gilt weiterhin § 2 der Vereinbarung 1978/1979“). § 2 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung 1978/1979 sowie § 4 Abs. 1 Buchst. e der Vereinbarung 1993 schließen übereinstimmend eine „Endlagerung“ aus. Unabhängig davon, ob den zuvor zitierten Vertragsbestimmungen im Wege der (ergänzenden) Auslegung eine bestimmte höchstzulässige Aufbewahrungsdauer entnommen werden kann, führen die in ihnen verwendeten Begrifflichkeiten nicht im Wege der Auslegung auf die von der Klägerin bemühten „Aufbewahrungskategorien“ „Langzeitlagerung“ und „faktische Endlagerung“, die sie als nach den Vereinbarungen unzulässig ansieht. Insbesondere die englischsprachigen Begriffsdefinitionen der IAEA zu Zwischen- und Endlagerung, welche die Klägerin selbst anführt, geben diese Aufbewahrungskategorien nicht her. Die Beklagten weisen zunächst zutreffend darauf hin, dass die von der Klägerin angeführte Kategorie „Langzeitlagerung“ aus einer unzutreffenden Übersetzung des Begriffs der IAEA „long term storage“ resultiert. Die von der Klägerin angeführten Definitionen der IAEA sind „short term storage“, „long term storage“ und „disposal“, was im Wege der Übersetzung auf die deutschen Begrifflichkeiten „kurzfristige Zwischenlagerung“, „langfristige Zwischenlagerung“ und „Endlagerung“ – im Sinne endgültiger, also dauerhafter Beseitigung (ohne beabsichtigte „Rückholung“, § 2 Nr. 1 StandAG) – führt. Dementsprechend gibt es die beiden von der Klägerin kreierten Aufbewahrungskategorien nicht. Die (nicht existente) Kategorie „Langzeitlagerung“ entsteht auch nicht dadurch, dass die von der Klägerin bemühte Sachverständige (Frau C.) diesen Begriff verwendet. Die Kreation der beiden Aufbewahrungskategorien ist offensichtlich lediglich zu dem Zweck erfolgt, ein Überschreiten der Vereinbarungen und damit eine unzulässige Aufbewahrung geltend machen zu können, da die Vereinbarungen – wie zitiert – nur eine (befristete = zeitlich begrenzte) Zwischenlagerung zulassen, nicht aber eine „Langzeitlagerung“ oder eine „faktische Endlagerung“. Ausgehend von den – gerade auch von der Klägerin herangezogenen – Definitionen der IAEA sowie den in den Vereinbarungen verwendeten Begrifflichkeiten liegt auf der Hand, dass die derzeit konkret absehbare Aufbewahrung des AVR-Inventars den Rahmen des nach den Vereinbarungen Zulässigen nicht überschritte. Offensichtlich stellte sie sich als befristete, d. h. zeitlich begrenzte Zwischenlagerung dar. Denn sie darf nach der diesbezüglich erteilten Genehmigung vom 21. Juli 2016 nur in dem zeitlichen Rahmen stattfinden, der durch die Genehmigung vom 7. November 1997 für das TBL insgesamt gesetzt worden ist und bis zum 31. Dezember 2036 reicht. Angesichts dieses Datums geht es hier, selbst wenn man nicht auf den (noch nicht erfolgten) tatsächlichen Beginn der Aufbewahrung des AVR-Inventars im TBL abstellt, sondern auf die Erteilung der Genehmigung vom 21. Juli 2016, um eine „short term storage“ (kurzfristige Zwischenlagerung), weil eine solche – auch nach den Angaben der Klägerin – bis zu 50 Jahren reicht. Selbst wenn man mit Blick darauf, dass die Realisierung eines Endlagers in Deutschland bis zum 31. Dezember 2036 unrealistisch erscheint, eine (befristete) Verlängerung der für das TBL insgesamt erteilten Aufbewahrungsgenehmigung annimmt, würde der Bereich der Zwischenlagerung im Hinblick auf das AVR-Inventar nicht verlassen. Dessen Aufbewahrung bewegte sich dann im Rahmen der – nach den zitierten Begriffsdefinitionen der IAEA von 50 bis zu 100 Jahre reichenden – „long term storage“, also der langfristigen Zwischenlagerung. Eine solche kann auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Sicherheitsbedenken als nach den Vereinbarungen unzulässig qualifiziert werden. Denn sie schlösse sich nicht voraussetzungslos an die kurzfristige Zwischenlagerung an, sondern erforderte eine neue Aufbewahrungsgenehmigung, die nach § 6 AtG mit Blick auf dessen Absatz 2 Nr. 2 und 4 nur dann erteilt werden darf, wenn die weitere Aufbewahrung sicher ist. Insoweit griffen wiederum die oben bereits erwähnten Gewährleistungen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die Annahme einer Endlagerung („disposal“) ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil das TBL offensichtlich nicht als Endlager genehmigt werden kann und die Klägerin selbst darauf hinweist, dass weder die CASTOR THTR/AVR-Behälter noch das in ihnen befindliche AVR-Inventar endlagergeeignet sind. (2) Die von der Klägerin vor allem im Anschluss an den Erörterungstermin (fort-) entwickelte Argumentation – zusammengefasst: vor allem aus der verwendeten Begrifflichkeit „zeitlich begrenzte Zwischenlagerung“ in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 ergebe sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, die tatsächliche Aufbewahrungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, dieser Zeitraum sei mangels entsprechender vertraglicher Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu bestimmen, betrage danach wenige oder einige Jahrzehnte und werde hier angesichts der nicht absehbaren Inbetriebnahme eines Endlagers überschritten – greift ebenfalls nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil aus der zuvor genannten Vertragsbestimmung kein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien hergeleitet werden kann, die tatsächliche Aufbewahrungsdauer vertraglich auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen; dementsprechend kann das Fehlen einer vertraglich festgelegten (höchstzulässigen) Aufbewahrungsdauer auch nicht damit erklärt werden, die Vertragsparteien hätten diesen Punkt bewusst oder unbewusst offen gelassen. Bereits die inzidente Grundannahme der Klägerin, § 2 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 habe (zentrale) regelnde Wirkung, trifft nicht zu. Nach Absatz 2 Satz 1 der Präambel der Vereinbarung 1993 war Anlass für deren Abschluss u. a. die Absicht der Beklagten zu 2., in B. auch „schwach- und mittelradioaktive Stoffe und Abfälle gem. § 3 Strahlenschutzverordnung zu konditionieren und/oder zwischenzulagern.“ Dieses Material erfährt sodann in § 3 der Vereinbarung 1993 eine Regelung. Zur bereits praktizierten Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente (die nach der oben vorgenommenen Auslegung sog. Betriebsmaterial einschließt) verhält sich § 2 der Vereinbarung 1993. Dessen Absatz 1 enthält aber keine diesbezüglichen eigenständigen Regelungen, sondern beschränkt sich auf den (klarstellenden) Verweis „gilt weiterhin § 2 der Vereinbarung 1978/1979.“ Dabei war und ist mit der Begrifflichkeit „zeitlich begrenzte Zwischenlagerung“ in Absatz 1 offensichtlich nichts anderes gemeint als mit „befristete Zwischenlagerung“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung 1978/1979. Das „zeitlich begrenzte“ stellte eine Be- oder Umschreibung von „befristete“ dar, ohne dass inhaltlich ein Unterschied besteht. Schon deshalb kann die klägerische Argumentation, die § 2 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 als zentrale Vertragsbestimmung ansieht und zum Ausgangspunkt ihrer Auslegung macht, nicht durchdringen. Auch die weitere klägerische Argumentation, dass aus der Begrifflichkeit „zeitlich begrenzte Zwischenlagerung“ in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 deshalb auf den übereinstimmenden Parteiwillen, die Aufbewahrungsdauer vertraglich auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, zu schließen sei, weil ansonsten diese Vertragsbestimmung auf einen sinn-/bedeutungslosen Pleonasmus hinausliefe, was nicht gemeint gewesen sein könne, trifft nicht zu. Dies gilt schon für die Annahme, die genannte Begrifflichkeit stelle einen sinn-/ bedeutungslosen Pleonasmus dar. Pleonasmusfälle sind, wie etwa die „Klassiker“ „weißer Schimmel“ (in Bezug auf ein Pferd) und „tote Leiche“ zeigen, dadurch gekennzeichnet, dass das dem Substantiv (Schimmel, Leiche) beigefügte Adjektiv (weiß, tot) offensichtlich überflüssig ist, weil die mit dem beigefügten Adjektiv verbundene oder einhergehende (Eigenschafts-)Beschreibung dem Substantiv immanent ist. Dies ist bei „zeitlich begrenzte Zwischenlagerung“ nicht der Fall. Rein sprachlich gesehen ist dem Substantiv Zwischenlagerung gerade eine (bestimmte) zeitliche Begrenzung nicht immanent, weil das der Lagerung vorangestellte, diese näher beschreibende „Zwischen“ durchaus auch in einem räumlichen Sinne verstanden werden kann, also nicht gerade auf eine (bestimmte) zeitliche Begrenzung (Befristung) weist. Selbst wenn man das der Lagerung vorangestellte „Zwischen“ im hier in Rede stehenden Kontext der Lagerung von atomaren Abfällen ausschließlich in einem zeitlichen Sinne versteht, ist dem keine bestimmte zeitliche Begrenzung immanent, zumal es auch keine normativ festgelegte zeitliche Grenze für eine Zwischenlagerung gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1996– 21 D 2/89.AK –, juris, Rn. 93. Hiervon ausgehend ist das „zeitlich begrenzte“ in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 ebenso wenig wie das „befristete“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung 1978/1979 überflüssig oder sinn-/bedeutungslos. Vielmehr kommt darin der Parteiwille zum Ausdruck, die Zwischenlagerung solle – unabhängig von der Abgrenzung zu einer Endlagerung – eine bestimmte zeitliche Grenze haben. Dabei haben die Vertragsparteien die Bestimmung dieser zeitlichen Grenze nicht etwa offen gelassen. Vielmehr greift § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung 1993 die „zeitlich begrenzte Zwischenlagerung“ aus Absatz 1 mit „zeitliche Befristung der Lagerung“ auf und führt dazu aus, sie sei „von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde in dem nach Atomrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren unter strikter Beachtung aller Sicherheitsstandards festzulegen.“ Angesichts der Stellung der Bestimmung handelt es sich offensichtlich um die Konkretisierung des aus Absatz 1 ersichtlichen Parteiwillens, die Zwischenlagerung solle eine bestimmte zeitliche Grenze haben, wobei die Festlegung dieser Grenze der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde überantwortet wird. Auch Nr. 3 Satz 1 der ersten Anlage zur Vereinbarung 1993 stellt unmissverständlich klar, dass „die zeitliche Befristung der Lagerung ausschließlich von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde […] festzulegen ist“. Das deckt sich damit, dass die bei Abschluss der Vereinbarung 1993 bestehende atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung befristet war. Für einen weitergehenden Parteiwillen dahingehend, es solle schon mit den Vereinbarungen selbst oder von den Vertragsparteien im Anschluss an deren Abschluss eine höchstzulässige Lager-/Aufbewahrungsdauer festgeschrieben werden, bietet der Wortlaut der zuvor behandelten Vertragsbestimmungen keinen Anhaltspunkt. Die anderslautenden Deutungsversuche der Klägerin hinsichtlich § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung 1993 überzeugen sämtlich schon deshalb nicht, weil sie von ihrem – nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffenden – Verständnis des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 ausgehen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Vorstehende auch dann gilt, wenn mit der Klägerin in der Begrifflichkeit „zeitlich begrenzte Zwischenlagerung“ ein Pleonasmus gesehen würde. Es gibt keine (juristische) Auslegungsregel des Inhalts, dass bei der Verwendung eines Pleonasmus in einem Vertrag angesichts des (unterstellt) überflüssigen Adjektivs mit diesem etwas Anderes oder Weitergehendes zum Ausdruck gebracht worden sei oder sein müsse. Wenn sich beispielsweise in einem mit Pferden im Zusammenhang stehenden Vertrag Regelungen zu einem „weißen Schimmel“ finden, würde dies auch nicht zum Anlass genommen, an der Verwendung des Adjektivs „weiß“ irgendeine Regelungsabsicht festzumachen oder darin eine über den Wortlaut hinausgehende Bedeutung zu sehen, nur weil dieses offensichtlich überflüssig ist. Abgesehen davon, dass – wie zuvor dargelegt – der Wortlaut von § 2 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 insbesondere in Zusammenschau mit § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung 1993 keinen Anhaltspunkt für einen übereinstimmenden Parteiwillen enthält, die höchstzulässige Aufbewahrungsdauer vertraglich festzulegen, lässt sich ein solcher Parteiwille auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarungen herleiten. Danach hat nicht einmal auf Seiten der Klägerin ein entsprechender Wille bestanden. Aus dem Protokoll über die Sitzung des Rates der Klägerin vom 23. Januar 1978 (Seite 5, letzter Absatz) ergibt sich (lediglich) die Vorstellung des Rates, es müsse „sichergestellt werden, daß eine evtl. Genehmigung nur eine befristete Lagerung zuläßt“. In seiner Sitzung vom 28. September 1978, als bereits der Abschluss einer Vereinbarung mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. im Raum stand, beschloss der Rat (als Forderung), dass die Lagerdauer für die Brennelemente „in der Genehmigungsverfügung zeitlich zu begrenzen“ sei und fünf Jahre für das einzelne Brennelement nicht übersteigen dürfe. In seiner Sitzung vom 30. November 1978 stimmte der Rat sodann der (im Entwurf vorliegenden) Vereinbarung 1978/1979 zu, ohne den Gesichtspunkt der Lagerdauer anzusprechen. Angesichts dessen kann ein Wille des Rates der Klägerin und damit dieser selbst, vertraglich eine höchstzulässige Aufbewahrungsdauer festzuschreiben, eindeutig ausgeschlossen werden. Zwar mögen sich aus weiteren Äußerungen im Vorfeld des Baus und Betriebs des TBL mehr oder weniger konkrete Vorstellungen der Klägerin bzw. ihres damaligen Rates zur Dauer der Lagerung in B. ableiten lassen. Indes spricht nichts dafür, dass dies in einen Willen gemündet ist, die Aufbewahrungsdauer gerade mittels einer eigenständigen vertraglichen Regelung zu begrenzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorlage der Verwaltung der Klägerin für die Sitzung ihres Rates am 30. Juni 1993, in der der Vereinbarung 1993 zugestimmt wurde. Denn in ihr wird die Dauer der Lagerung gar nicht angesprochen. Zudem ergibt sich aus ihr nichts, was darauf hindeutet, die Klägerin hätte gerade § 2 Abs. 1 der (im Entwurf vorliegenden) Vereinbarung 1993 eine über den Wortlaut hinausgehende Bedeutung beigemessen. Dementsprechend wird auch § 2 Abs. 2 der (im Entwurf vorliegenden) Vereinbarung 1993 in der Verwaltungsvorlage nicht erwähnt oder problematisiert. Dies war auch nicht zu erwarten, weil die Bestimmung jedenfalls hinsichtlich der Dauer der Lagerung lediglich das bestätigte, was die Klägerin vor dem Abschluss der Vereinbarung 1978/1979 gefordert hatte: Zeitliche Begrenzung/Befristung der Lagerung durch die atomrechtliche Genehmigung. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sonst kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt werden kann, die Aufbewahrungsdauer vertraglich – jenseits des Ausschlusses einer Endlagerung – zu begrenzen. Grundsätzlich haben die Beklagten kein Interesse an Regelungen jedweder Art, die ihre Geschäftstätigkeit in Gestalt des Betriebs des TBL eingrenzen oder erschweren. Darunter fiele offensichtlich auch eine Regelung, welche die Aufbewahrungsdauer beschränkte. Angesichts dessen bedürfte es einer eindeutigen Erklärung oder eines eindeutigen Verhaltens der Beklagten, um einen auf ihrer Seite bestehenden Willen anzunehmen, die Aufbewahrungsdauer (vertraglich) zu begrenzen. Solches ist von der Klägerin nicht ansatzweise vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr kann der Umstand, dass sich aus dem Protokoll über die Ratssitzung vom 28. September 1978 die Forderung ergibt, die Lagerdauer für das einzelne Brennelement solle fünf Jahre nicht übersteigen, diese jedoch keinen Eingang in die Vereinbarung 1978/1979 gefunden hat, als Indiz dafür angesehen werden, dass die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. bei den seinerzeitigen Vertragsverhandlungen Forderungen der Klägerin nach einer vertraglichen Begrenzung der Aufbewahrungsdauer jedenfalls nicht zugestimmt haben. Dies schließt die Annahme eines Willens der Beklagten, die Aufbewahrungsdauer vertraglich zu begrenzen, ersichtlich aus. Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aufbewahrung des AVR-Inventars im hier behandelten Kontext der Aufbewahrungsdauer nicht im Wege einer Anpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für eine solche Anpassung wäre eine Störung der Geschäftsgrundlage, wie sie in den ersten beiden Absätzen des § 313 BGB beschrieben wird. Eine solche Störung liegt hier indes nicht vor. Eine bestimmte oder bestimmbare höchstzulässige Aufbewahrungsdauer ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB zur Grundlage der Vereinbarungen geworden. Ebenso wenig hat es im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB diesbezügliche (übereinstimmende) Vorstellungen der Vertragsparteien gegeben, die zur Grundlage der Vereinbarungen geworden sind. Zwar ist der Abschluss der Vereinbarung 1978/1979 durchaus im Lichte der auf Bundesebene bestehenden Absicht zu sehen, im Salzstock Gorleben ein Endlager einzurichten. Auch mag mit der Klägerin angenommen werden, es habe damals „auf allen politischen Ebenen“ den Konsens gegeben, die Errichtung des Zwischenlagers in B. mit der bevorstehenden Errichtung eines Endlagers (in Gorleben) „zu verknüpfen“. Damit übereinstimmend mag der damalige Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen den von der Klägerin zitierten Satz ausgesprochen haben, „B. könne und dürfe nicht Endlager werden und sei deshalb an das Genehmigungsverfahren für die Anlage in Gorleben gekoppelt.“ Indes belegt das keine übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien, die Grundlage der Vereinbarung 1978/1979 geworden sind. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung des Rates der Klägerin vom 28. September 1978, dass innerhalb des Rates die Forderung erhoben wurde, die Betriebsgenehmigung für das TBL solle von der rechtskräftigen Genehmigung des Endlagers im deutschen Entsorgungszentrum abhängig gemacht werden. Indes fand diese Forderung bereits im Rat keine Mehrheit. Der vom Rat in der Sitzung beschlossene Forderungskatalog verlangt unter Nr. 13, dass vor Erteilung der Betriebsgenehmigung die Entsorgung des Zwischenlagers gewährleistet sein müsse, und sieht diesbezüglich das Vorliegen von Teilerrichtungsgenehmigungen für die Wiederaufarbeitungsanlage im deutschen Entsorgungszentrum als erforderlich an. Daraus ergibt sich bereits keine eindeutige Vorstellung der Klägerin, Bau und Betrieb des TBL seien gerade mit dem beabsichtigten Endlager in Gorleben zu verknüpfen. Zudem handelt es sich insoweit um Äußerungen hinsichtlich einer Stellungnahme zu den offengelegten Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren, nicht hinsichtlich des Abschlusses einer Vereinbarung. Die Protokolle über die vor Abschluss der Vereinbarung 1978/1979 abgehaltenen Sitzungen des Rates der Klägerin geben zudem nichts dafür her, dass diese eine eindeutige Vorstellung hinsichtlich einer bestimmten höchstzulässigen Aufbewahrungsdauer hatte. Bestanden danach keine eindeutigen Vorstellungen der Klägerin hinsichtlich einer Verknüpfung oder Koppelung mit dem beabsichtigten Endlager in Gorleben und hinsichtlich einer höchstzulässigen Aufbewahrungsdauer, schließt bereits das die Annahme aus, übereinstimmende Vorstellungen der Vertragsparteien seien Grundlage der Vereinbarung 1978/1979 geworden. Auch Nr. 2 Satz 2 der ersten Anlage zur Vereinbarung 1993, nach der die Nutzungsmöglichkeit des TBL Geschäftsgrundlage für die Strukturhilfezahlungen ist, spricht eher dagegen, dass es daneben noch weitere, den damaligen Vertragspartnern bewusste, aber nicht erwähnte Geschäftsgrundlagen gibt. b) Soweit die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch darauf stützt, gegen die Aufbewahrung des AVR-Inventars bestünden – insbesondere aufgrund des Zustands des Inventars und des TBL sowie aufgrund einer fehlenden Überprüfung und Überprüfbarkeit der Brenn- und Betriebselemente in den Transport- und Lagerbehältern – Sicherheitsbedenken, die einen (vertraglichen) Anspruch auf Unterlassung der Aufbewahrung begründeten, greift auch das nicht durch. Weder gibt es einen vertraglich festgelegten Sicherheitsmaßstab, gegen den die Aufbewahrung des AVR-Inventars verstoßen könnte und der diese unzulässig machte (aa), noch begründen Sicherheitsbedenken der Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung der Aufbewahrung (bb). Auf die Stichhaltigkeit der von der Klägerin angeführten Sicherheitsbedenken kommt es daher nicht an. aa) Entgegen der klägerischen Auffassung gibt es bereits keinen vertraglich festgelegten Sicherheitsmaßstab, gegen den die Aufbewahrung des AVR-Inventars verstoßen könnte. Zwar kann mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Abschluss der Vereinbarung 1978/1979 an sich einen von den Vertragsparteien gesehenen, nicht von gesetzlichen Bestimmungen abgedeckten oder auch über diese hinausgehenden Regelungsbedarf indiziert. Soweit sie weiter konkludent annimmt, dieser Regelungsbedarf habe in Gestalt der Festschreibung eines vertraglichen Sicherheitsmaßstabs bestanden, der über den des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens hinausgehe, trifft das nicht zu. Was die Vereinbarung 1978/1979 anbelangt, geht diese mit Ausnahme der Präambel, nach der die Sicherheit der Bevölkerung beim Bau und Betrieb des Brennelement-Zwischenlagers absoluten Vorrang vor allen anderen Gesichtspunkten hat (gleichlautend § 1 der Vereinbarung 1993), nicht explizit auf für die Aufbewahrung relevante Sicherheitsfragen ein. Dies gilt auch für ihren mit „Genehmigung und Betrieb“ überschriebenen § 2. Soweit die Klägerin die dortigen Regelungen als „dezidierten Forderungskatalog“ bezeichnet, betreffen die Forderungen nicht gerade die Sicherheit der Aufbewahrung als solche im Sinne eines insoweit geltenden und zu beachtenden (Sicherheits-)Maßstabs. Zwar mögen die Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 4 der Vereinbarung 1978/1979 jeweils auf Sicherheitsüberlegungen seitens der Klägerin beruhen oder durch solche motiviert sein. Auch mögen die in Abs. 5 vereinbarten Einsichtsrechte der Klägerin mit deren Forderung korrespondieren, sich stets über die Sicherheit der Aufbewahrung informieren zu können. Ein bestimmter (handhabbarer) vertraglicher Sicherheitsmaßstab, an dem die Aufbewahrung gemessen werden könnte, ergibt sich daraus indes nicht; auch die Klägerin konkretisiert keinen solchen. Es kann – wiederum entgegen dem Klagevorbringen – auch keine Motivation oder Absicht der Klägerin vor Abschluss der Vereinbarung 1978/1979 festgestellt werden, einen vertraglichen Sicherheitsmaßstab für die Aufbewahrung festzuschreiben. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus den Protokollen der Sitzungen ihres Rates, die dem Abschluss der Vereinbarung 1978/1979 vorausgingen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb des Lagers in Gestalt der Aufbewahrung von (abgebrannten) Brennelementen eine Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 6 AtG voraussetzte (und nach wie vor voraussetzt), die nur bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erteilt werden durfte (und darf), die insbesondere in Gestalt von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG die Sicherheit der Aufbewahrung zu gewährleisten haben, wobei, wie dargelegt, der Maßstab der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge galt (und gilt). Vor diesem Hintergrund kann anhand des Protokolls über die Sitzung des Rates der Klägerin vom 28. September 1978 festgemacht werden, dass auf Seiten der Klägerin bzw. ihres Rates kein Bedürfnis für die Vereinbarung eines vertraglichen Sicherheitsmaßstabs für die Aufbewahrung gesehen wurde. Denn im Rahmen des in der Sitzung gefassten Beschlusses zu einer Stellungnahme zu den offengelegten Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren für die geplante Errichtung des Zwischenlagers findet sich im Anschluss an die Forderung des Rates, dass die Sicherheit der Bevölkerung durch die Errichtung des Zwischenlagers in keiner Weise beeinträchtigt werden darf und jederzeit unabdingbar gewährleistet sein muss (was inhaltlich dem oben wiedergegebenen Passus zur Sicherheit der Bevölkerung in der Präambel der späteren Vereinbarung 1978/1979 entspricht), der bereits oben zitierte Satz: „Dies ist in den Genehmigungsverfahren nachzuweisen und strengstens zu prüfen.“ Ähnlich heißt es im Beschluss des Rates zu Störfällen: „Gegen Störfälle ist ein umfassender Schutz vorzusehen und im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, daß die Umwelt auch im ungünstigsten Fall keinen Schaden leidet.“ Dies stellt in der Sache einen (unmittelbaren) Verweis auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG dar und bringt zum Ausdruck, dass insbesondere die Sicherheit der Bevölkerung im und über das atomrechtliche Genehmigungsverfahren sicherzustellen ist. Dieses Verständnis des Rates der Klägerin ist unabhängig davon, ob ihm die Gewährleistungen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens im Einzelnen bekannt waren, auch nicht etwa als irrig oder auf Fehlvorstellungen beruhend anzusehen. Denn dem zuvor dargestellten Maßstab des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist es immanent, dass Sicherheitsbelange nicht durch andere Gesichtspunkte beeinflusst, überspielt oder gar zurückgestellt werden können. Angesichts der in § 1 Nr. 2 AtG genannten Schutzgüter gilt dies insbesondere auch für die Sicherheit der Bevölkerung. Der Verweis auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren zur Sicherstellung der Sicherheit der Bevölkerung steht der Annahme entgegen, der Rat der Klägerin habe das Bedürfnis gehabt oder einen Bedarf gesehen, darüber hinaus oder daneben noch einen vertraglichen Sicherheitsmaßstab festzuschreiben. Solches kann insbesondere auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Rat laut des zuvor in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls sinngemäß meinte, die Zustimmung zur Errichtung des TBL nicht erteilen zu können, weil die „Grundlagen“ hierfür nicht gegeben seien, und er mit Blick darauf den oben bereits angesprochenen, 21 Punkte umfassenden Forderungskatalog beschloss. Da zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses weder ein Entwurf einer Vereinbarung mit den beiden genannten Unternehmen vorlag noch konkret von einer solchen Vereinbarung die Rede war, die Forderungen ein sehr breites, weit über Sicherheitsfragen hinausgehendes Spektrum betrafen und teilweise offensichtlich nicht an die beiden Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. als (spätere) Vertragsparteien adressiert waren, sondern an Genehmigungs-/Überwachungsbehörden (so etwa die Forderungen 1, 8, 10, 11 Abs. 2, 12, 14, 15) sowie Bund und Land (so etwa die Forderungen 20 und 21), stellt der Forderungskatalog offensichtlich kein Indiz für eine Absicht oder Motivation des Rates dar, in einer späteren Vereinbarung mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. einen vertraglichen Sicherheitsmaßstab festzuschreiben. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass einzelne Forderungen aus dem Katalog – wie etwa die Forderung 11 Abs. 1 nach einer mindestens einjährigen Abklingzeit der Brennelemente nach Entnahme aus dem Reaktor – als durch Sicherheitsüberlegungen motiviert angesehen werden können und als Regelungsgegenstand einer mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. abzuschließenden Vereinbarung in Betracht kamen. Das Protokoll der Sitzung des Rates der Klägerin vom 30. November 1978 gibt entgegen dem Klagevorbringen nichts dafür her, der Rat habe die – ihm im Entwurf vorliegende – Vereinbarung mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. dahingehend verstanden, es sei ein eigenständiger vertraglicher, über den des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens hinausgehender Sicherheitsmaßstab festgeschrieben worden. Nach dem Protokoll hatte der Rat der Vereinbarung mit dem sinngemäßen Bemerken zugestimmt, die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. würden sich in oder mit der Vereinbarung „zur Erfüllung wesentlicher Forderungen der Stadt – auch in Sicherheitsfragen – verpflichten“. Da mit den in Bezug genommenen Forderungen nur diejenigen aus dem in der Ratssitzung vom 28. September 1978 beschlossenen Forderungskatalog gemeint sein können, bedeutet die Zustimmung, dass der Rat die Sicherheitsfragen betreffenden Forderungen aus dem Katalog, die als an die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. adressiert verstanden werden können, durch den vorliegenden Entwurf der Vereinbarung als erfüllt angesehen hatte. Da der Forderungskatalog jedoch, wie zuvor dargestellt, nicht gerade als Forderung eines mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. zu vereinbarenden, vertraglich festzuschreibenden Sicherheitsmaßstabs zu verstehen ist, kann auch die Zustimmung des Rates zu der Vereinbarung nicht dahingehend interpretiert werden, der Rat sei von einem vertraglich festgeschriebenen Sicherheitsmaßstab ausgegangen. Die weitere Erklärung des Rates in der Sitzung vom 30. November 1978, er werde „seine endgültige Stellungnahme zur Errichtung eines Zwischenlagers in B. von der Gewährleistung der Sicherheit abhängig machen“, hatte angesichts der vorher erklärten Zustimmung zu der Vereinbarung keine Relevanz (mehr) für diese. Selbst wenn die Erklärung als Ausdruck eines nach wie vor bestehenden Regelungsbedarfs hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit verstanden würde, hätte es sich jedenfalls nicht um in oder mit der Vereinbarung zu treffende Regelungen gehandelt. Angesichts dessen taugt das Protokoll vom 30. November 1978 nicht zum Beleg der sinngemäßen Auffassung der Klägerin, ihrem Rat seien seinerzeit die Gewährleistungen des Atomgesetzes nicht ausreichend erschienen und es hätten deshalb auch für „Sicherheitsfragen“ zusätzliche Pflichten der beiden Unternehmen in der Vereinbarung festgeschrieben werden sollen. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, welche in der Vereinbarung 1978/1979 festgeschriebenen, gerade „Sicherheitsfragen“ betreffende Pflichten sie damit meint. Dass bestimmte Regelungen insbesondere in § 2 der Vereinbarung 1978/1979, die auf konkrete Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 2. führen, ihren Grund in Sicherheitsüberlegungen (der Klägerin) haben mögen, ergibt keinen bestimmten handhabbaren vertraglichen Sicherheitsmaßstab, an dem die Aufbewahrung im Übrigen gemessen werden könnte. Ein anderes Auslegungsergebnis kann nicht aus § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979, insbesondere nicht aus dem in Satz 2 der Regelung verwendeten Wort „Bedenken“ abgeleitet werden. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, die im Ergebnis aus dieser Regelung einen vertraglichen Sicherheitsmaßstab für die Aufbewahrung ableitet, trifft offensichtlich nicht zu. Zunächst enthält § 2 Abs. 4 Satz 1 der Vereinbarung 1978/1979 keine Aussage zur Sicherheit der Aufbewahrung und legt dementsprechend keinen (vertraglichen) Sicherheitsmaßstab fest. Auch sonst regelt Satz 1 nichts, sondern beschreibt zukünftig stattfindende Ereignisse, nämlich regelmäßige jährliche behördliche Überprüfungen des Zwischenlagers, aus denen der Erhaltungszustand der Brennelemente hervorgehe. Dies betrifft nicht die Aufbewahrung insgesamt und ihre Genehmigung, sondern lediglich den Betrieb des Zwischenlagers, und geht inzident vom Vorliegen einer Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 6 AtG aus. Denn Überprüfungen des Zwischenlagers, aus denen der Erhaltungszustand der Brennelemente hervorgeht, setzen voraus, dass sich Brennelemente im Zwischenlager befinden, was wiederum voraussetzt, dass vor der Einlagerung eine entsprechende Aufbewahrungsgenehmigung erteilt worden ist. Dementsprechend gibt § 2 Abs. 4 Satz 1 der Vereinbarung 1978/1979 auch nicht ansatzweise etwas für die Annahme her, es sei ein vertraglicher Sicherheitsmaßstab festgelegt worden. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die von den Vertragsparteien angenommenen jährlichen behördlichen Überprüfungen des TBL der Gewährleistung der Sicherheit der Aufbewahrung dienen. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den anschließenden Satz 2 des § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979. Soweit dieser die Betreiber des Zwischenlagers verpflichtet, Brennelemente, gegen deren weitere Lagerung Bedenken bestehen, unverzüglich aus dem Lager abzutransportieren, knüpft das an die in Satz 1 beschriebenen behördlichen Überprüfungen an, was sich eindeutig aus dem Wort „hiernach“ vor dem Wort „Bedenken“ ergibt. Daran kann zugleich festgemacht werden, dass von der überprüfenden Behörde geäußerte oder aufgezeigte Bedenken gemeint sind, also der für die Überwachung des Betriebs zuständigen (Landes-)Atomaufsichtsbehörde, und nicht etwa (Sicherheits-)Bedenken der Klägerin. Hiervon ausgehend ist Sinn und Zweck des Satzes 2, für und während des Betriebs des Zwischenlagers und der damit einhergehenden genehmigten Aufbewahrung von (abgebrannten) Brennelementen – unabhängig von den Regelungen des atomrechtlichen Aufsichtsverfahrens sowie von etwaigen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde und/oder der Genehmigungsbehörde – eine vertragliche Pflicht der Beklagten zum Abtransport von (bestimmten) Brennelementen bereits dann zu begründen, wenn die Aufsichtsbehörde (Sicherheits-)Bedenken gegen deren weitere Lagerung geltend gemacht hat. Dies hat ersichtlich nichts mit der Festschreibung eines vertraglichen Sicherheitsmaßstabs zu tun. Das Vorbringen der Klägerin, das im Ergebnis allein aufgrund des Wortes „Bedenken“ in § 2 Abs. 4 Satz 2 der Vereinbarung 1978/1979 von ihr selbst geltend gemachte, nach welchem Maßstab auch immer gebildete Sicherheitsbedenken zum vertraglichen Sicherheitsmaßstab erhebt, vermag angesichts der vorstehenden Ausführungen offensichtlich nicht zu überzeugen. Es blendet den Wortlaut der Regelung im Übrigen ebenso aus wie die sich aus ihm und der Anknüpfung an Satz 1 ergebenden Zusammenhänge, namentlich das atomrechtliche Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs des Zwischenlagers sowie die (aufsichtliche) Überwachung (Überprüfung) des Betriebs. Unabhängig davon liegt auf der Hand, dass der von der Klägerin aus dem Wort „Bedenken“ „entwickelte“ vertragliche Sicherheitsmaßstab keine zutreffende Auslegung der Vereinbarung 1978/1979, welche die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen hat, darstellen kann. Es wäre mit den geschäftlichen Interessen der Beklagten in Gestalt von Bau und Betrieb des Zwischenlagers, die der Vereinbarung 1978/1979 offensichtlich zugrunde liegen, unvereinbar, es im Ergebnis der Klägerin allein zu ermöglichen, durch die Geltendmachung von – wie auch immer, möglicherweise sogar willkürlich begründeten – Sicherheitsbedenken den Betrieb und seine Fortsetzung zu unterbinden. Dementsprechend machen die Beklagten zu Recht geltend, dass sie bei einem solchen „Sicherheitsmaßstab“ die Vereinbarung 1978/1979 gar nicht abgeschlossen hätten. Das zuvor dargestellte Auslegungsergebnis wird durch die Vereinbarung 1993 bestätigt, die nach Absatz 3 ihrer Präambel die Vereinbarung 1978/1979 ergänzt. Eine Ergänzung besteht darin, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung 1993 in Bezug auf abgebrannte Brennelemente hinsichtlich der Sicherheit der Aufbewahrung ausdrücklich auf das atomrechtliche Genehmigungsverfahren verweist. Damit ist das, was sich nach den vorstehenden Ausführungen lediglich aus dem zitierten Protokoll über die Ratssitzung vom 28. September 1978 ergibt, unmittelbarer Regelungsgegenstand der Vereinbarung 1993 selbst geworden. Dabei kann der Passus in der Regelung „unter strikter Beachtung aller Sicherheitsstandards“ nur den im Genehmigungsverfahren geltenden Sicherheitsmaßstab meinen, weil sich die Vereinbarung 1993 ansonsten nicht zu bestimmten Sicherheitsstandards verhält, im Übrigen ebenso wenig wie die Vereinbarung 1978/1979. Die zuvor behandelte vertragliche Regelung wird wiederholt und verstärkt durch Nr. 3 Satz 1 der ersten Anlage zur Vereinbarung 1993. Die Verstärkung ergibt sich daraus, dass in der Anlage der Wiederholung des Wortlauts von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung 1993 das Wort „ausschließlich“ hinzugefügt worden ist. Da die Anlage nach ihrem Einleitungssatz dazu dient, Missverständnisse hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der Vereinbarung 1993 auszuschließen, ist die Hinzufügung des Worts „ausschließlich“ als (klarstellende) Bestätigung anzusehen, dass hinsichtlich der Sicherheit der Aufbewahrung allein das atomrechtliche Genehmigungsverfahren und der dortige Sicherheitsmaßstab maßgeblich sind. Dies steht der Annahme eines vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßstabs – welchen Inhalts auch immer – eindeutig entgegen. Dass § 1 der Vereinbarung 1993 den Passus aus der Präambel der Vereinbarung 1978/1979 zum absoluten Vorrang der Sicherheit der Bevölkerung inhaltsgleich wiederholt, führt auf kein anderes Auslegungsergebnis, da nach den vorstehenden Ausführungen schon aus der Präambel der Vereinbarung 1978/1979 kein konkreter vertraglicher Sicherheitsmaßstab abgeleitet werden kann. Ein über den des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens hinausgehender vertraglicher Sicherheitsmaßstab ergibt sich schließlich nicht aus den in § 2 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung 1978/1979 sowie in § 4 der Vereinbarung 1993 geregelten Ausschlusstatbeständen. Was die zuletzt genannte Bestimmung anbelangt, kann zwar nach der zuvor bereits mehrfach erwähnten Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Rates der Klägerin am 30. Juni 1993 davon ausgegangen werden, dass für die Bestimmung jedenfalls auf Seiten der Klägerin Sicherheitsbedenken („erhöhtes Strahlenrisiko“) das Motiv waren. Aus den geregelten Ausschlusstatbeständen selbst ergibt sich jedoch kein über die Ausschlüsse hinausgehender bestimmter vertraglicher Sicherheitsmaßstab für die Aufbewahrung im Übrigen. Ob die zuvor in Bezug genommene Verwaltungsvorlage, wie die Klägerin meint, einen Beleg für ihre Absicht darstellt, mit der Vereinbarung 1993 strengere Anforderungen als die atomrechtlichen Genehmigungsvorschriften festzuschreiben, kann dahinstehen, weil diese Absicht, wie zuvor ausgeführt, nur in Gestalt der in § 4 der Vereinbarung 1993 geregelten Ausschlusstatbestände ihren Niederschlag gefunden hat, nicht jedoch in einem vertraglichen Sicherheitsmaßstab für die Aufbewahrung im Übrigen. Soweit das Klagevorbringen an verschiedenen Stellen sinngemäß davon ausgeht, sie (die Klägerin) habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen vertraglichen Sicherheitsmaßstab gefordert und durchgesetzt, konkretisiert sie weder den Inhalt dieses (vermeintlichen) Maßstabs noch macht sie ihn an den Vereinbarungen fest. Dabei stellt es keine Konkretisierung dar, dass sie durchgehend von einem über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden („besseren“) Maßstab ausgeht. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, es könne angesichts der Gewährleistungen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens überhaupt keinen besseren oder interessengerechteren Sicherheitsmaßstab geben. bb) Unabhängig von der Frage eines eigenständigen vertraglichen Sicherheitsmaßstabs führen Sicherheitsbedenken der Klägerin ohnehin nicht auf vertragliche Unterlassungsansprüche. Zwar ist die Begründung solcher bei entsprechender Vertragsgestaltung durchaus möglich, was etwa an § 4 Abs. 1 der Vereinbarung 1993 festgemacht werden kann. Angesichts der dort explizit geregelten Ausschlusstatbestände liegt es – wie eingangs dargestellt – auf der Hand, dass im Fall einer (absehbaren) Zuwiderhandlung der Beklagten der Klägerin auch ein (vertraglicher) Unterlassungsanspruch zusteht, weil die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten bereits in den Ausschlusstatbeständen angelegt ist. Entsprechendes dürfte anzunehmen sein, wenn die Beklagten gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Vereinbarung 1978/1979 zum Abtransport von Brennelementen verpflichtet wären, weil dies einer Verpflichtung zur Unterlassung der weiteren Aufbewahrung gleichkäme. Anders verhält es sich indes im Fall von Sicherheitsbedenken der Klägerin. Die Vereinbarungen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sicherheitsbedenken (der Klägerin) die weitere Aufbewahrung unzulässig machen und dementsprechend eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten begründen. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr aus § 2 Abs. 2 der Vereinbarung 1993. Da nach dessen Satz 1 (in Gestalt der Klarstellung durch Nr. 3 Satz 1 der ersten Anlage) die Gewährleistung der Sicherheit ausschließlich der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde und dem entsprechenden Genehmigungsverfahren zugewiesen worden ist und sich die Klägerin in Satz 2 der Bestimmung vorbehalten hat, Sicherheitseinwendungen und -anregungen im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzubringen, ist kein Raum für eine Auslegung der Vereinbarungen dahingehend, Sicherheitsbedenken der Klägerin schlössen die (weitere) Aufbewahrung aus und begründeten einen dementsprechenden Unterlassungsanspruch. Im Weiteren ergibt sich auch dann kein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 4 Satz 2 der Vereinbarung 1978/1979, wenn man diese Bestimmung über die geregelte Abtransportverpflichtung hinaus erweiternd in dem Sinne versteht, im Fall von Sicherheitsbedenken der Aufsichtsbehörde bestehe die Verpflichtung, bereits die Einlagerung von Material zu unterlassen. Unabhängig davon, in welcher Konstellation bei – wie hier – noch nicht im TBL lagerndem Material die Aufsichtsbehörde Sicherheitsbedenken geltend machen sollte, gibt es eine solche behördliche Geltendmachung hier nicht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach den Vereinbarungen keine „Sicherheitslücke“ im Fall von während einer bereits genehmigten Aufbewahrung auftretenden Sicherheitsbedenken entsteht. Solche kann die Klägerin mit Blick auf die zuvor behandelte Regelung in § 2 Abs. 4 der Vereinbarung 1978/1979 jedenfalls gegenüber der – ebenfalls dem Maßstab der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge verpflichteten – Aufsichtsbehörde geltend machen. 2. Es besteht ferner kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Aufbewahrung der im zweiten Klageantrag genannten Brennelemente aus dem FRM II. a) Ein solcher Anspruch besteht zunächst nicht deshalb, weil es sich bei diesen Brennelementen um einen Aufbewahrungsgegenstand handelt, der nach den Vereinbarungen nicht zulässig oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen ist. aa) Die Aufbewahrung der FRM II-Brennelemente ist zunächst nicht deshalb unzulässig, weil es sich nicht um abgebrannte Brennelemente im Sinne dessen handelt, was die Vereinbarungen nach den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich als (zulässigen) Ausbewahrungsgegenstand ansehen (§ 4 Abs. 1 Buchst. c der Vereinbarung 1993 spricht synonym von bestrahlten Brennelementen). Zwar definieren oder konkretisieren die Vereinbarungen nicht näher, was sie unter einem abgebrannten (bestrahlten) Brennelement verstehen. Es ist jedoch – wie auch der Vortrag der Beteiligten zeigt – eine Auslegung allein anhand des Wortlauts möglich, die eindeutig ergibt, dass es sich bei den FRM II-Brennelementen um abgebrannte (bestrahlte) Brennelemente handelt, deren Aufbewahrung nach den Vereinbarungen im TBL zulässig ist. Zunächst stellen die FRM II-Brennelemente, wie schon die Bezeichnung indiziert, überhaupt Brennelemente im Sinne der Vereinbarungen dar. Auch die Klägerin macht nicht geltend, dass der in den Vereinbarungen verwendete Begriff der Brennelemente im Hinblick auf das Material aus dem FRM II weiter auslegungsbedürftig sei und eine solche Auslegung dazu führe, dass es sich nicht um Brennelemente im Sinne der Vereinbarungen handele. Etwas anderes ergibt sich aus systematischer Sicht nicht daraus, dass es sich um Brennelemente aus einem Forschungsreaktor handelt. Denn nach Absatz 2 Satz 2 der Präambel der Vereinbarung 1993 wurde diese gerade mit Blick auf die Absicht der Beklagten abgeschlossen, auch Brennelemente aus Forschungsreaktoren zu lagern. Auslegungsbedarf besteht allerdings hinsichtlich des Begriffs „abgebrannte“ als Adjektiv zu „Brennelemente“. Insoweit kann zunächst der Auslegung der Klägerin gefolgt werden, dass das Adjektiv bei allgemeinem (nicht-technischem) Sprachgebrauch ein Brennelement bezeichnet, das nicht mehr wie bisher weiter verwendet werden kann. Anschließend führt sie diese ihre Auslegung jedoch nicht zu Ende, d. h. sie äußert sich nicht zur Weiterverwendbarkeit der FRM II-Brennelemente im bisherigen Sinne. Eine solche besteht offensichtlich nicht. Die Klägerin nimmt eine Einsatzzeit der Brennelemente im Reaktor von 60 Tagen an. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Einsatzzeit der Brennelemente im FRM II eben auf diese 60 Tage festgelegt sei. Diese Einsatzzeit beruht offensichtlich auf den technischen Gegebenheiten dieses Forschungsreaktors und der gerade für diesen entwickelten Brennelemente. Sie indiziert zugleich, dass nach ihrem Ablauf eine weitere Verwendung der Brennelemente in der bisherigen Form im FRM II nicht mehr möglich ist. Da der Austausch von Brennelementen in verschiedener Hinsicht mit Aufwand und Kosten verbunden ist und die Entsorgungsfrage aufwirft, wäre die Festlegung einer Einsatzzeit von 60 Tagen im Übrigen unerklärlich, wenn die Brennelemente ohne Weiteres auch für einen darüber hinausgehenden Zeitraum weiter verwendet werden könnten. Auch die Klägerin macht nicht geltend, dass nach Ablauf dieser Einsatzzeit eine weitere Verwendung der Brennelemente in der bisherigen Form im FRM II möglich sei. Dementsprechend handelt es sich – mangels Weiterverwendbarkeit – bei allgemeinem Sprachgebrauch um abgebrannte Brennelemente. Ob diese, wie die Klägerin meint, vor einer Zwischenlagerung noch einer Bearbeitung im Sinne einer Abreicherung bedürfen, ist hinsichtlich des Begriffs „abgebrannt“ irrelevant, weil dadurch die fehlende Weiterverwendbarkeit im FRM II nicht infrage gestellt wird. Darüber hinaus sind sich die Beteiligten einig (die Klägerin nimmt unzutreffend eine gegenteilige Auffassung der Beklagten an), dass dem Adjektiv „abgebrannte“ kein Mindestabbrand und keine maximale Restanreicherung im Sinne eines bestimmten Werts entnommen werden kann. Daraus ergibt sich zugleich ein in gewisser Weise technisches Verständnis dieses Adjektivs, weil es in Zusammenhang gebracht wird mit dem Anreicherungsgrad des als Kernbrennstoff eingesetzten Urans, wobei der Anreicherungsgrad das prozentuale Verhältnis des spaltbaren Uran-Isotops U-235 zum nicht spaltbaren Uran-Isotop U-238 beschreibt. Ein Abbrand liegt danach vor, wenn der Anreicherungsgrad aufgrund der Bestrahlung der Brennelemente, die eine Spaltung der Atomkerne des Isotops U-235 bewirkt, abgenommen hat, also bei allgemeinem Sprachgebrauch Kernbrennstoff „verbraucht“ worden ist. Auch solches ist bei den FRM II-Brennelementen der Fall, weil die Beteiligten übereinstimmend einen ursprünglichen Anreicherungsgrad der Brennelemente von 93 oder 93,2 % annehmen, der aufgrund der Bestrahlung auf 87 % zurückgegangen ist. Dementsprechend liegen auch unter dem technischen Gesichtspunkt der Anreicherung abgebrannte Brennelemente vor. Die übrige Argumentation der Klägerin in diesem Zusammenhang stellt eine nicht zulässige Auslegung der Vereinbarungen dar, weil sie aufgrund von außerhalb der Vereinbarungen liegenden Umständen in den in den Vereinbarungen verwendeten Begriff der abgebrannten Brennelemente Merkmale – HEU als unzulässiger Kernbrennstoff, zu hoher Restanreicherungsgrad, Kernwaffenfähigkeit der abgebrannten Brennelemente – „hineininterpretiert“, die, wie zuvor aufgezeigt, im Wortlaut keinen Anknüpfungspunkt finden und auch sonst in den Vereinbarungen keinen Niederschlag gefunden haben. Im Übrigen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung 1993, dass die Vertragsparteien hinsichtlich der von der Klägerin in die Vereinbarungen hineininterpretierten Merkmale gar keinen Regelungswillen hatten. Andernfalls hätten sie nicht mit der zuvor genannten Vertragsbestimmung die Festlegung u. a. von Art und Abbrand der Brennelemente der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde überantwortet. Schließlich ergibt sich aus den zuvor behandelten Protokollen der Sitzungen des Rates der Klägerin, die vor der Unterzeichnung der Vereinbarung 1978/1979 stattfanden, ebenso wenig wie aus der Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Rates am 30. Juni 1993, dass die Klägerin irgendwelche Vorstellungen hinsichtlich des in den Brennelementen eingesetzten Kernbrennstoffs und dessen Anreicherungsgrads hatte. bb) Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aufbewahrung der FRM II-Brennelemente ergibt sich ferner nicht daraus, dass deren Aufbewahrung zu „Verstößen“ gegen die Ausschlusstatbestände in § 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Vereinbarung 1993 führen würde, dass eine nach den Vereinbarungen unzulässige „Langzeitlagerung“ oder sogar faktische Endlagerung beabsichtigt wäre und dass eine sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebende höchstzulässige Aufbewahrungsdauer überschritten würde. Da sich das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin mit ihren Ausführungen zum AVR-Inventar deckt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum AVR-Inventar unter 1. a) dd) und ee) Bezug genommen wird. b) Soweit der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aufbewahrung der Brennelemente aus dem FRM II (wiederum) sinngemäß darauf gestützt wird, die Aufbewahrung wäre, ausgehend von einem vertraglich festgelegten Sicherheitsmaßstab, unzulässig, weil die Aufbewahrung mit Sicherheitsrisiken verbunden wäre und gegen die Aufbewahrung aufgrund des Zustands der Brennelemente und des TBL Sicherheitsbedenken bestünden, begründen die Vereinbarungen von vornherein keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zum AVR-Inventar oben unter 1. b) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Von daher kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Sicherheitsrisiken/-bedenken an. II. Die Klage ist auch mit dem dritten Klageantrag, der sachdienlicher Weise nur als Antrag auf Androhung der in ihm genannten Zwangsmaßnahmen gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO verstanden werden kann, unbegründet. Eine solche Androhung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zustehen und es dementsprechend keine Zuwiderhandlungen der Beklagten im Sinne von § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO geben kann, anlässlich derer die dort genannten Zwangsmaßnahmen festzusetzen sein könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.