Urteil
12 A 2612/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0906.12A2612.19.00
3mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme eines Festsetzungs- und Zuweisungsbescheids, mit dem dem Kläger Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung zugewiesen worden waren. Der Kläger ist Landwirt. In seinem Betrieb baut er insbesondere Zwiebeln und Kartoffeln an. Mit Sammelantrag vom 15. Mai 2015 beantragte er beim Beklagten - unter Beifügung eines Flächenverzeichnisses - die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie für das Jahr 2015 die Bewilligung und Auszahlung der Basis-, der Greening- und der Umverteilungsprämie für insgesamt 328,28 ha beihilfefähige Landwirtschaftsflächen in Nordrhein-Westfalen. Nach Durchführung einer automatisierten Plausibilitätsüberprüfung wies der Beklagte - nach Abzug wegen einer Flächenabweichung in Höhe von 1,03 ha - dem Kläger mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 30. Dezember 2015 insgesamt 327,25 Zahlungsansprüche zu. Im Rahmen der Antragsbearbeitung für das Folgejahr 2016 fiel dem Beklagten bei einer Gegenüberstellung auf, dass der Kläger für die Jahre 2015 und 2016 anders als in den Vorjahren auch Flächen für Silomais in seinen Anträgen angeführt hatte. Er forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2016 auf, die Bewirtschaftung von 92,7591 ha Silomaisflächen nachzuweisen, forderte konkrete Unterlagen an und wies darauf hin, dass eine Förderung innerhalb der Basisprämie und weiterer Prämienregelungen nur bei eigener Bewirtschaftung der Flächen möglich sei. Am 30. Januar 2017 legte der Kläger mit seiner Beantwortung der Verfügung einen auf den 1. Januar 2015 datierten und vom Kläger (als Pächter) und dem Zeugen X. C. (als Verpächter) unterzeichneten Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen sowie diverse weitere Unterlagen - insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Gutschriften und Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft - vor, hinsichtlich deren Wortlaut auf den Akteninhalt (Bl. 30 bis 38, 44 bis 46 und 48 der Akte des Beklagten zum Vorgang im Jahr 2016) verwiesen wird. Mit Anhörungsschreiben vom 24. März 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er auch unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen die streitigen Anbauflächen nicht als betriebseigene Flächen ansehe. Der vorgelegte Pachtvertrag sei in Bezug auf die Beantwortung der Frage, welche Flächen verpachtet worden seien, zu unbestimmt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verpächter nur über etwa 8 ha als Eigentumsflächen verfüge. Auch die Tatsache, dass die Rechnungen bzw. Gutschriften an N. C. und nicht an den Verpächter adressiert seien, sei nicht nachvollziehbar. Unschlüssig sei auch, weshalb der Kläger als reiner Gemüsebauer ohne Vorhandensein eigener Maissilos im angegebenen Umfang Mais anbaue. Ferner sei die Höhe der Pacht nicht ersichtlich. Auch die Dokumente, die pauschal - offenbar miteinander verrechnete - Forderungen und Zahlungen auswiesen, seien nicht an den Verpächter gerichtet und zudem unschlüssig. So seien die Pachtzinsforderungen vom Kläger als "Gutschriften" bezeichnet und die Aufstellungen von ihm selbst ausgestellt worden, ohne dass es entsprechende Unterlagen über die Höhe dieser Pachtforderungen gebe. Es stelle sich auch die Frage, weshalb jetzt Pachtentgelte aus den Jahren 2011 bis 2014 "gegengerechnet" würden. Aus dem Gesamtbild dieser Unterlagen stelle sich die Frage, ob der Kläger als Lohnunternehmer für X. bzw. N. C. tätig sei oder sogar nur einen “durchlaufenden Posten“ darstelle, der formal als Bewirtschafter auftrete, es in Wirklichkeit aber gar nicht sei. Die Zahlstelle komme anhand der eingereichten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass sämtliche von X. C. übernommenen Flächen, die in den Flächenverzeichnissen (u. a.) zum Sammelantrag 2015 angegebenen worden seien, dem klägerischen Betrieb nicht zugeordnet werden könnten, weil sie weder eigenverantwortlich noch eigenständig vom Kläger bewirtschaftet würden. Es seien deshalb u. a. die Zahlungsansprüche, die 2015 für die entsprechenden Flächen zugewiesen worden seien, einzuziehen. Der Kläger nahm daraufhin mit Schreiben einer damaligen bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 23. Juni 2017 Stellung. Zwischen ihm und Herrn X. C. sei ein wirksamer Pachtvertrag geschlossen worden und er sei in den Jahren 2015 und 2016 Bewirtschafter der Maisflächen gewesen. Entscheidend sei, was die Vertragsparteien ihrem Vertrag zugrunde gelegt hätten und danach komme es darauf an, welche Flächen im Antragsverzeichnis aufgeführt seien. Der Pachtvertrag als Rahmenvertrag umfasse einen Pool von Flächen. Welche Flächen insoweit angegeben würden, hinge davon ab, welche Flächen der Bewirtschafter hierzu auswähle. Der vorgelegte Pachtvertrag sei auch nicht nachträglich erstellt worden, sondern am 1. Januar 2015 abgeschlossen worden. Mit Teilrücknahmebescheid vom 8. Mai 2018 änderte der Beklagte den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 30. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsmitteilung vom 23. Februar 2016 insoweit teilweise ab, dass er die Zuweisung um 83,75 Zahlungsansprüche zurücknahm und die Zahlungsansprüche des Klägers auf 243,50 festsetzte. Zur Begründung führte er aus, hinsichtlich der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie 2015 komme es darauf an, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber die Flächen im Flächenverzeichnis zum Sammelantrag 2015 angegeben habe und diese ihm zum Stichtag 15. Mai 2015 zur Verfügung gestanden hätten, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage. Die eingereichten Unterlagen ließen den Schluss zu, dass er weder über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Bewirtschaftung der Maisflächen verfügt noch das wirtschaftliche Risiko für diese Flächen getragen habe. Es dränge sich der starke Verdacht auf, dass der Kläger nur als formaler Verwalter der Flächen auftrete, die er lediglich im Auftrag von Herrn C. bewirtschaftet und bearbeitet habe. Die vertragliche Pflicht aus dem vorgelegten Pachtvertrag, dem Verpächter X. C. jährlich 70 - 120 ha Mais zu liefern, stelle sich als tatsächlicher Zwang heraus, da der Kläger als reiner Gemüsebetrieb weder über die entsprechenden Maiserntemaschinen noch über den notwendigen Lagerraum für den Mais verfüge. Darüber hinaus sei der Mais ausweislich der vorgelegten Rechnungen vom 26. Januar 2017 nicht - wie vertraglich vereinbart - an den Verpächter, sondern an dessen Sohn, Herrn N. C. , geliefert worden. Die eingereichte Gesamtaufstellung "Abrechnungen I. /C. " sei unschlüssig, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Unschlüssig sei auch, dass in der Rechnung über die Maislieferung 6,24 ha mehr geliefert worden sei, als im Flächenverzeichnis 2015 angegeben. In den Rechnungen vom 26. Januar 2017 würden außerdem Forderungen über Maislieferungen der Jahre 2015 und 2016 ausgestellt, obwohl Zahlungen ausweislich des Pachtvertrages nur bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres verrechnet werden könnten. Es seien keinerlei Nachweise erbracht worden, dass zwischen dem Kläger und Herrn C. tatsächlich Zahlungen getätigt worden seien. Über die insoweit gegenüber der bisherigen Zuweisung vorzunehmende Kürzung um 83,69 ha hinaus verringere sich die Fläche für das Jahr 2015 um weitere 0,06 ha, da die Auswertung aktueller Luftbilder ergeben habe, dass der Kläger auf Schlag 98a bereits vor 2015 einen Zaun gesetzt habe. Die beihilfefähige Fläche 2015 betrage damit insgesamt 243,50 ha (327,25 ha ursprünglich bewilligte Fläche abzüglich 83,69 ha und 0,06 ha). Ebenfalls unter dem 8. Mai 2018 erließ der Beklagte einen Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid, mit dem er unter Verweis auf die Aberkennung von Flächen im Rahmen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen seinen Bescheid vom 30. Dezember 2015 in der Fassung vom 13. Mai 2016 abänderte, die Zuwendungsbeträge für das Jahr 2015 in Bezug auf die Basisprämie, die Greeningprämie, die Umverteilungsprämie und die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds neu festsetzte und zu Unrecht gezahlte Beträge in Höhe von insgesamt 47.842,61 EUR zurückforderte. Der Kläger hat am 8. Juni 2018 Klage gegen beide Bescheide vom 8. Mai 2018 erhoben und u. a. Bezug auf seine Stellungnahme vom 23. Juni 2017 im Anhörungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat er zur Begründung seiner Klagen angeführt: Die Aberkennung der Maisflächen sei offensichtlich rechtswidrig. Er - der Kläger - habe über diese Flächen verfügt und habe sie auch im prämienrelevanten Zeitraum bewirtschaftet. Er bereite - bereits seit Jahren, was dem Beklagten auch hinreichend bekannt sei - für seinen eigenen Betrieb sowie sechs weitere landwirtschaftliche Betriebe Prämienanträge vor, die für die Bewirtschaftung einzelner landwirtschaftlicher Flächen erfolgen. In Abstimmung mit den weiteren Landwirten ermittle er die einzelnen Flächen zur zukünftigen Bewirtschaftung und schlage die Bewirtschaftung der einzelnen Flächen vor, um so für seinen und die anderen Betriebe die vielfältige Fruchtfolge und die Vorgaben der EU einzuhalten. Um gerade auch für die einzelnen Betriebe die richtige und ordnungsgemäße Fruchtfolge zu ermöglichen, würden entsprechend der Vereinbarung auch Flächen zwischen den Betrieben miteinander getauscht. Hintergrund dieses Vorgehens sei, dass aufgrund der Marktlage für die Bewirtschaftung mit Zwiebeln und Kartoffeln ein Mangel bestehe. Für diese beiden Früchte würden bei meist langjährigen Pachtverträgen aufgrund wechselnder Fruchtfolge bei immer wieder neuer, jährlicher Anpflanzung nicht in ausreichendem Maß Flächen zur Verfügung stehen. Um die Vorgaben der Greeningprämie einzuhalten, benötige er neben der Hauptkultur Kartoffeln und Zwiebeln - damit sei er auch kein reiner Gemüsebetrieb - eine andere Kultur, wofür er Mais, der als Vorfrucht für den Anbau von Zwiebeln ideal sei, ausgewählt habe. Auch ohne konkrete Eigentums- und Pachtnachweise sämtlicher im Flächenverzeichnis aufgeführter Silomaisflächen könnten die mündlich getroffenen Vereinbarungen jeweils durch die tatsächliche Aussaat und Bewirtschaftung nachvollzogen werden. Er - der Kläger - habe, beginnend von der Saatbeetbereitung, insbesondere den Vorarbeiten auf dem Feld mit eigenen Maschinen und eigenem Personal über die Einsaat durch einen von ihm beauftragten Lohnunternehmer bis zur Fruchtreife hin nicht nur das Risiko des Fruchtertrages, sondern auch das Risiko der Bewirtschaftung getragen. Er habe das Spritzmanagement eigenständig ausgeführt und die jeweiligen Produkte nach einer Beratung bestellt. Im Übrigen habe er die Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die streitgegenständlichen Flächen bezahlt. Diese seien auch im Rahmen der Betriebspolice entsprechend mitversichert worden. Er habe auch nicht Maisflächen des Herrn C. für diesen bewirtschaftet, sondern vielmehr eigene, ihm zum Besitz übertragene Flächen. Diese seien auch von keinem anderen Landwirt angemeldet oder am Stichtag genutzt worden. Dass er bereits im Vorfeld eine Abnahmegarantie für den Mais erhalten habe, sei ein übliches Vorgehen und spreche nicht gegen eine selbstständige und eigene Bewirtschaftung. In diesem Zusammenhang seien auch Vorgaben in Bezug auf konkrete Dünge- und Pflanzenschutzmittel marktüblich. Er habe letztlich in zweifacher Hinsicht von dem Maisanbau profitiert: Er könne zum Einen die vielfältige Fruchtfolge für seinen Betrieb sicherstellen und zum Anderen mit der Abnahmegarantie planerisch kalkulieren. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren ursprünglich beantragt, den Teilrücknahmebescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 8. Mai 2018 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger auf seinen Sammelantrag 2015 hin eine beihilfefähige Fläche von 327,25 ha zusteht und dem Kläger entsprechend dem Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen vom 30. Dezember 2015 insgesamt 327,25 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 190,08 € zugewiesen und bewilligt werden, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Teilrücknahmebescheides Zahlungsansprüche 2015 vom 8. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag insgesamt 327,25 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 190,08 € je Zahlungsanspruch zuzuweisen, zu bewilligen und festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich des Feststellungs- und des Hilfsantrags sowie im Übrigen hinsichtlich der Referenzanpassungen im Umfang von 0,06 ha zurückgenommen und sinngemäß noch beantragt, den Teilrücknahmebescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 8. Mai 2018 im Umfang der aberkannten Maisflächen (83,69 ha) aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass ausweislich näher bezeichneter Videos bei dem Videoportal "Youtube", die sich mit der "Maisernte 2015 auf dem Betrieb C. " bzw. "Maisernte 2016 auf dem Betrieb C. " beschäftigten, nicht erkennbar sei, inwieweit der Kläger an der Maisernte beteiligt gewesen sei. Zu erkennen sei jedoch, dass die beteiligten Lohnunternehmen den Mais augenscheinlich direkt in die Silos des Herrn C. verbracht hätten. Auch dieser sei - jedenfalls mit seinen Maschinen - an der Ernte beteiligt gewesen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 27. Mai 2019, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und im Übrigen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Rücknahme der Zuweisung von 83,69 Zahlungsansprüchen rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger habe Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die streitbefangenen Maisflächen. Denn nach Durchführung der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Flächen dem Kläger am 15. Mai 2015 - dem insoweit maßgeblichen Stichtag - im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung gestanden hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er die Maisflächen selbst bewirtschaftet und dabei über eine hinreichende Selbständigkeit verfügt sowie das wirtschaftliche Risiko für die Flächen getragen. Der Kläger habe selbst die Bodenbearbeitung der Flächen durchgeführt und für die Maisaussaat, Düngung und Herbizidbehandlung im Jahr 2015 einen Lohnunternehmer im eigenen Namen beauftragt und bezahlt. Die weiteren vom Beklagten in Bescheid hervorgehobenen Umstände - insbesondere die Bereitstellung des Saatguts durch Herrn C. , die Abnahmegarantie hinsichtlich der Ernte und deren Verkauf stehend ab Feld - führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung der Zahlungsansprüche trage der Kläger gemäß § 11 MOG die materielle Beweislast. Er habe nicht nachgewiesen, dass ihm die maßgeblichen Silomaisflächen gerade am Stichtag, dem 15. Mai 2015, zur Verfügung gestanden hätten. Dies habe auch nicht aus teilweisem Bewirtschaften auf diesen Flächen rückwirkend geschlussfolgert werden können. Selbst wenn spätere, nach dem Stichtag erfolgende, einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den Flächen vorgelegen hätten, führten diese gerade nicht automatisch zu einer Zuordnung zum Betrieb für den 15. Mai. Aus den rückdatierten Unterlagen (insbesondere dem Pachtvertrag) könne gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr Inhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend gewesen sei. Vielmehr sei durch die Aussagen in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass man sich vorher wohl keine Gedanken über die Qualifizierung eines denkbaren Überlassungsverhältnisses gemacht habe. Es spreche auch gegen ein "zur Verfügung stehen", dass der Kläger tatsächlich viele Flächen gar nicht als "Vorbereitung" für seine Hauptkulturen genutzt habe, sondern dass auf mehreren vom Kläger angemeldeten Schlägen (68a, 141a, 99a, 49a, 145a, 61a, 55a und 77a) über drei Jahre hinweg Mais angebaut worden sei oder dass einzelne im Jahr 2015 beantragte Silomaisflächen (Schläge 39a und 75a) in anderen Jahren nicht mehr im Flächenverzeichnis des Klägers aufgeführt worden seien. Auch bezüglich der übrigen Schläge sei erkennbar, dass regelmäßig mehrfach hintereinander die Schläge als Silomaisfläche beantragt worden seien (so bspw. 33a, 34a, 21a, 23a, 25a, 29a, 3a). Im Übrigen sei seitens des Zeugen C. das Saatgut gestellt, die Fläche mit eigener Gülle selbst gedüngt und die Ernte selbst vorgenommen worden, um das Erntegut zur Futternutzung für die eigenen Tiere sowie für die eigene, auf dem Hof liegende Biogasanlage zu nutzen. Der Zeuge C. habe im Wesentlichen selbst auf der eigenen Fläche gewirtschaftet und dem Kläger allenfalls erlaubt, eigene vorbereitende Maßnahmen für das nächste Jahr vorzunehmen. Würden jedoch mehrere Bewirtschafter auf einer Fläche über das Jahr verteilt tätig, so entfalle der sonst mögliche Rückschluss auf die im übrigen Jahr erfolgende Bewirtschaftung. Soweit die vom Kläger vorgelegten Rechnungen einzelne Positionen aus der Zeit vor dem Stichtag enthielten, sei nicht ersichtlich, dass diese die hier betreffenden Flächen beträfen. Zudem lasse das bisherige Geschäftsmodell der beteiligten Landwirte mit dem gemeinsamen Flächenpool eher den Schluss zu, dass die Rechnungen den Flächenpool beträfen. Werde - wie hier - ein regelmäßiger Flächentausch zwischen mehreren Landwirten durchgeführt, damit alle Landwirte ihre jeweiligen Fruchtfolgen einhalten könnten und die Flächen optimal genutzt würden, so führe dies dazu, dass etwa Pacht- und Eigentumsnachweise ihre Beweiskraft verlören. Sowohl aus den eingereichten Unterlagen als auch den auf ein Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis deutenden Zeugenaussagen ergebe sich, dass es der angebliche Verpächter sei, der auch - wie in den Vorjahren - das unternehmerische Risiko trage. So habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Zahlung eines Pachtzinses nachweisen können. Die vorgelegten Aufrechnungen und Gutschriften seien unstimmig. Gerade weil es sich bei der Gewährung der unionsrechtlichen Beihilfen um ein Massenverfahren handele, welches eine Vielzahl von Anträgen betreffe, sei grundsätzlich vorauszusetzen, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirkten und dass die von ihnen beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig seien. So sei es regelmäßig Sache des Wirtschaftsteilnehmers, der sich aus freien Stücken dazu entschieden habe, eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen, diejenigen Informationen beizubringen, die für einen ordnungsgemäßen Antrag erforderlich sind. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sein Betrieb sei auf Zwiebeln und Kartoffeln spezialisiert und betreibe zur Vermeidung eines Auslaugens des Bodens durch monotone Anbauweis bereits seit Jahren den genannten Flächenpool mit einer Größe von ca. 500 ha. Die Planungen für die Fruchtfolge erfolgten jährlich bereits im Herbst, also deutlich vor dem 15. Mai. Die Rücknahme der Zahlungsansprüche habe als Grundlage ausschließlich die mit Mais bepflanzten Flächen des Betriebs C. gehabt. Diese seien in den Folgejahren größtenteils nicht mehr mit Mais bepflanzt gewesen. Seit dem Jahr 2015 spezialisiere sich der Kläger auch im Anbau von Mais. Die Nutzung der Flächen des Betriebs C. habe sich aufgrund eines zunächst mündlich abgeschlossenen und sodann auf Anforderung des Beklagten schriftlich dokumentierten Vertrags ergeben. Aus den eingereichten Rechnungen des Lohnunternehmers ergebe sich, dass bereits am 23. April 2015 die Maisaussaat vorgenommen worden sei und zeitig vorab, im März 2015, die Bodenbearbeitung. Zu letzterer gehöre das Pflügen der Fläche und die Flächenbearbeitung mit der Kreiselegge. Die Rechnungen - etwa für die Lohnarbeiter - seien durch ihn, den Kläger, beglichen worden. Ihn treffe auch das wirtschaftliche Risiko. Bringe die Fläche nicht den prognostizierten Ertrag, so gehe dies zu seinen Lasten und er sei dann gehalten, entsprechende Zukäufe vorzunehmen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dass er gegenüber dem Zeugen C. , mit dem ihn ein seit über 40 Jahren aufgebautes Vertrauensverhältnis verbinde, nicht durch anderweitigen Verkauf des Maises vertragsbrüchig werden wolle, sei nachvollziehbar. Gleiches gelte hinsichtlich der vorherigen Bestimmung des Saatguts durch den Käufer der Endfrucht. Das Vertragsverhältnis sei nicht nur anhand eines schriftlichen Vertrags zu beurteilen, sondern auch aufgrund der seit Jahren bestehenden Zusammenarbeit zwischen den beiden Betrieben. Der Beklagte stelle hinsichtlich der angeforderten Belege und Nachweise unverhältnismäßig hohe Anforderungen, zumal er aufgrund seiner eigenen Daten im ELAN-Flächenverzeichnis problemlos überprüfen könne, zu welchem Zeitpunkt welche Flächen von wem bewirtschaftet würden. Im Übrigen sei es so, dass von den im Jahr 2015 insgesamt mit einer Größe von 87,91 ha angemeldeten Silomaisflächen ein Teil mit einer Größe von 19,0803 ha Ursprungsflächen aus seinem eigenen Eigentum und nicht aus dem Betrieb C. betreffe. Die anderen mit Silomais bepflanzten Flächen seien Pachtflächen unter anderem vom Betrieb C. und entsprechende Tauschflächen. Bei den vom Beklagten aufgeführten Flächen, auf denen durchgängig ein Maisanbau stattgefunden habe, handele es sich um kleinere Splitterflächen, die für den Kartoffel- oder Zwiebelanbau in Form einer durchgängigen Flächenbewirtschaftung nicht genutzt werden könnten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auch der Beklagte seit dem Jahr 2019 die Flächen für den Maisanbau als betriebseigene Flächen des Klägers anerkenne. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen X. C. , Q. D. und G. I. . Gegenstand der Zeugenvernehmung ist die Bewirtschaftung der Maisflächen durch den Kläger 2015 gewesen. Ferner hat der Senat den Kläger hierzu persönlich gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen den "Teilrücknahmebescheid Zahlungsansprüche 2015" des Beklagten vom 8. Mai 2018 zu Recht hinsichtlich der Rücknahme der Zuweisung von 83,69 Zahlungsansprüchen stattgegeben. Die insoweit noch streitgegenständliche Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. November 2017, der vom Beklagten für die mit dem Bescheid vom 8. Mai 2018 erfolgte Teilrücknahme der zuvor mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 in der Fassung vom 13. Mai 2016 erfolgten Zuweisung von Zahlungsansprüchen herangezogen worden ist, sind nicht gegeben. Nach dieser Norm sind rechtswidrige begünstigende Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Der Anwendungsbereich des § 10 MOG ist zwar eröffnet, da mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direktzahlungen (§ 1 Abs. 1a MOG; vgl. auch Art. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013) betroffen sind und damit ein Fall des § 6 - hier Absatz 1 Nr. 2 - MOG vorliegt. Die weiteren Voraussetzungen der Norm liegen jedoch nicht vor. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2015 in der Fassung vom 13. Mai 2016 über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist in Bezug auf die von der hier noch verfahrensgegenständlichen Rücknahme erfassten Flächen (83,69 ha) rechtmäßig ergangen. Der Kläger hat bezogen einen Anspruch auf die insoweit mit Sammelantrag für das Jahr 2015 beantragte und zunächst auch erfolgte Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Betriebsinhaber, wie es unstreitig der Kläger ist, können die Basisprämie und mit ihr verbundene Zahlungen nur insoweit in Anspruch nehmen, als ihnen Zahlungsansprüche zugewiesen sind (Art. 21 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013). Die Zuweisung erfolgt gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gegenüber Betriebsinhabern, die - was ebenfalls auf den Kläger zutrifft - gemäß Art. 9 der Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung fristgerecht - am 15. Mai des Jahres (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV) - beantragen und bereits im Jahr 2013 i. S. v. Buchst. b der Vorschrift zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Einem Betriebsinhaber sind nach Art. 24 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 Zahlungsansprüche in der Zahl zuzuweisen, wie sie der Zahl der beihilfefähigen, in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldeten und ihm am 15. Mai 2015 (§ 10 Abs. 1 DirektZahlDurchfV) zur Verfügung stehenden Hektarflächen entsprechen. Beihilfefähige Hektarfläche i. S. d. Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Art. 32 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die beiden in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und e VO (EU) Nr. 1307/2013 definierten Voraussetzungen "landwirtschaftliche Fläche" und "landwirtschaftliche Tätigkeit" müssen kumulativ erfüllt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2021 - 3 C 13.20 -, juris Rn. 13. Nach der auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zur Betriebszugehörigkeit einer Fläche setzt ein Zurverfügungstehen voraus, dass der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h. dass er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Dem Betriebsinhaber muss nicht die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen; es ist aber dennoch von Bedeutung, dass er nicht in jeder Hinsicht den Weisungen einer anderen berechtigten Person - etwa des Verpächters - unterliegt. So muss der Betriebsinhaber insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung eines Anderen tätig werden, was anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen ist. Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. April 2022- C-176/20 -, juris Rn. 36, vom 2. Juli 2015- C-684/13 -, juris Rn. 58, 61 f., und vom 14. Oktober 2010 - C‑61/09 -, juris Rn. 58 ff., sowie auch schon Urteile vom 15. Januar 1991 - C-341/89 -, juris Rn. 17, und vom 9. Juli 1992 - C-236/90 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 11.19 -, juris Rn. 19.; Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 10 ME 112/20 -, juris Rn. 8. Hierfür ist zunächst keine bestimmte (zivil-)rechtliche Beziehung des Betriebsinhabers zu den Flächen erforderlich. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das auch nicht entgeltlich sein muss, grundsätzlich frei gestaltet werden. Es kann sich insofern um Flächen, die sich im Eigentum des Betriebsinhabers befinden, um gepachtete Flächen oder um solche handeln, an denen aus sonstigen Gründen eine Nutzungsberechtigung besteht. Andererseits führt eine bestimmte (zivil-)rechtliche Nutzungsbefugnis aber auch nicht dazu, dass auf jeden Fall ein "zur Verfügung stehen" im obigen Sinne anzunehmen wäre. Typischerweise verfügt ein Betriebsinhaber dann über eine Fläche, wenn er diese selbst bewirtschaftet. Dies ist anzunehmen, wenn er am Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen - jedenfalls auch - in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgt und insofern nicht vorrangig einem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird. Im Grundsatz ist dabei von einer Bewirtschaftung (auch gerade) am Stichtag auszugehen, wenn die Bewirtschaftung einer Fläche im Jahresverlauf durch den Betriebsinhaber stattfindet; am Stichtag selbst müssen nicht zwingend konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei mehreren Nutzern einer Fläche im Verlauf des Wirtschaftsjahres indizieren einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr - sowohl vor als auch nach dem Stichtag - nicht per se, dass der mit Blick auf die jeweilige Maßnahme handelnden oder verantwortlichen Person die Fläche am Stichtag zur Verfügung stand. Vielmehr ist einzelfallbezogen danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig auf der Fläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sie sonst gepflegt und die eventuellen Erträge abgeerntet hat. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2020- 10 ME 112/20 -, Rn. 8, juris; VG Würzburg, Urteil vom 19. November 2018 - W 8 K 17.1393 -, juris Rn. 23; VG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2014 - 12 A 3624/12 -, juris Rn. 22. Die materielle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Beihilfefähigkeit der Flächen maßgeblichen (Tatsachen-)Frage, ob er am Stichtag über die streitigen Flächen verfügt hat, trifft insoweit den Kläger. In Fällen der Bewilligung einer Vergünstigung im Sinne des § 6 MOG - wie hier - trägt nämlich gemäß § 11 MOG der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Bei Erlass des Teilrücknahmebescheids am 8. Mai 2018 - betreffend den Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2015 - war die Vierjahresfrist noch nicht verstrichen. Nach den vorgenannten Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie 2015 an den Kläger hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Maisflächen gegeben. Diese stellen als Ackerland landwirtschaftliche Flächen i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 1307/2013 dar, auf denen unstreitig landwirtschaftliche Tätigkeit i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) Nr. 1307/2013 betrieben wird. Zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch fest, dass diese Flächen dem Kläger zum maßgeblichen Stichtag, dem 15. Mai 2015, tatsächlich im Sinne der rechtlichen Vorgaben zur Verfügung gestanden haben und damit seinem Betrieb zugehörten. Er hat im Laufe des Jahres 2015 auf eigenes wirtschaftliches Risiko verschiedene Bewirtschaftungsmaßnahmen hinreichend selbstständig durchgeführt, ohne dass er dabei unter dem bestimmenden Einfluss einer anderen Person - etwa des Zeugen X. C. - gestanden hätte. Dabei liegt hier allerdings keine ohne weiteres eindeutige Zuordnung der maßgeblichen Flächen zum Kläger aufgrund bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Bewirtschaftung (etwa auf eigenen Flächen) im Sinne eines "Regelfalles" vor. Vielmehr ergibt sich dieses Ergebnis im vorliegenden Einzelfall aufgrund des durch den Kläger und weitere Landwirte praktizierten Systems eines gemeinsamen landwirtschaftlichen Flächenpools erst nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Der Flächenpool ist nämlich davon gekennzeichnet, dass darin eine Gesamtfläche von 400 bis 500 ha zur Verfügung steht, die vor dem hier maßgeblichen Antragsjahr 2015 zu insgesamt neun Betrieben - darunter der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers und der Betrieb des Zeugen X. C. - gehören. Diese nutzen ihre Flächen jeweils unterschiedlich landwirtschaftlich; teilweise bauen sie etwa Weizen, Kartoffeln, Zwiebeln, Mais oder Gerste an oder benötigen z. B. Weideflächen für Pferde. Für all diese Flächen plant der Kläger seit Jahren die verschiedenen Anbaukulturen für die beteiligten Landwirte so, dass die Fruchtfolge gesichert wird, indem die Flächen von Jahr zu Jahr miteinander getauscht werden. Diese verschiedenen Flächentauschvorgänge von Jahr zu Jahr führen dazu, dass die zivilrechtliche (Eigentums-)Zuordnung der einzelnen Flächen nicht mit der Bewirtschaftung der Flächen durch die einzelnen beteiligten Landwirte übereinstimmen mag. Vielmehr wird gerade zum Zwecke der Wahrung der Fruchtfolge ein regelmäßiger Flächentausch durchgeführt, ohne dass insoweit jedes Jahr eine Eigentumsübertragung oder Verpachtung erfolgt. Für die Vorjahre bis 2014 spricht insoweit erkennbar vieles dafür, dass die einzelnen Flächen des Pools in jedem Jahr wechselnd jeweils dem Betrieb zuzuordnen sein sollten, für den der Ertrag der Flächen bestimmt war. Dies ist seit dem Jahr 2015 jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Maisflächen anders. Unter Beachtung dieser Besonderheiten gilt hier Folgendes: Die Änderungen der jeweiligen Bewirtschaftung innerhalb des Flächenpools und insbesondere in Bezug auf die Antragsflächen des Klägers folgen nicht bereits aus der Aktenlage, die hier kein einheitliches Bild ergibt. Der vorgelegte (schriftliche) Pachtvertrag gibt für die Frage, ob dem Kläger konkret die vom Beklagten abgesprochenen Flächen am maßgeblichen Stichtag im Sinne der Verordnungsbestimmungen zur Verfügung gestanden haben, nichts her. Unabhängig davon, dass - wie ausgeführt - die zivilrechtliche Flächenzuordnung allein nicht über die Frage der Bewirtschaftung einer Fläche entscheidet, stellt sich der schriftliche Vertragstext als unergiebig dar. Er ist zunächst, was der Kläger nach anfänglichem Bestreiten seines damaligen anwaltlichen Beistands mittlerweile eingeräumt hat, erst Ende 2016 angefertigt worden und auf den 1. Januar 2015 rückdatiert worden. Er ist insbesondere auch inhaltlich zu unbestimmt, um allein schon den Schluss zuzulassen, welche Flächen genau vom Pachtvertag erfasst sind. Benannt sind diese nicht im Einzelnen; vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Verpächter selbst nicht mehr in nennenswertem Umfang über Flächen verfügt, ist nicht ersichtlich, ob sich der an die "Flächen von X. C. " und den "Agrarantrag des gleichen Jahres" anknüpfende Pachtvertrag auch auf seinerseits gepachtete Flächen bezieht. Dementsprechend sind auch die vorgelegten undatierten Dokumente über "Gutschriften" für Pacht, die als Empfänger den Sohn des Verpächters, Herrn N. C. , ausweisen und für sich genommen - ebenso wie die ebenfalls eingereichte Gesamtaufstellung von Gutschriften und Rechnungen - noch keinen tatsächlichen Zahlungsfluss belegen, nicht ergiebig. Gleiches gilt für die weiteren vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Rechnungen des Zeugen Q. D. vom 3. und vom 11. Juni 2015, bezogen auf die Aussaat sowie Düngung (an insgesamt fünf Tagen im Zeitraum vom 23. April 2015 bis zum 15. Mai 2015) und die Herbizidbehandlung von Mais auf einer Fläche von 89,93 ha. Die jeweils an den Kläger adressierten Rechnungen lassen nämlich für sich genommen nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, auf welchen konkreten Flächen, die der Kläger im ELAN-Flächenverzeichnis 2015 angegeben hat, die Maßnahmen stattgefunden haben, da die Flächenbezeichnungen (Namen und Größenangabe in ha) jedenfalls nur zum Teil zu den vom Kläger in seinem Antrag in Bezug genommenen Flächen passen und zu einem weiteren Teil nicht eindeutig zuzuordnen sind. Zudem hat der Kläger zu der Rechnung des Lohnunternehmens D. für die im Jahr 2015 erfolgte Aussaat - anders als für Rechnungen zu Maßnahmen im Jahr 2016 - keinen Zahlungsnachweis vorgelegt. Dass dem Kläger die streitgegenständlichen Maisflächen im Jahr 2015 zur Verfügung standen, er tatsächlich sowohl vor als auch nach dem maßgeblichen Stichtag darauf Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgenommen bzw. hat durchführen lassen und dabei nicht dem bestimmenden Einfluss eines Dritten ausgesetzt, sondern aufgrund seines eigenen, interessengeleiteten Entschlusses eigenverantwortlich tätig war, ergibt sich jedoch aus einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung auch der Zeugenaussagen und der eigenen schlüssigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge X. C. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass er sich ca. ab 2014 dazu entschieden habe, alle seinerzeit zu seinem Betrieb gehörenden Flächen an den Kläger zu verpachten. Seine diese Entscheidung begründende Intention, zu einer stärkeren Spezialisierung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs auf Kuhhaltung und Gülletechnik durch die Abgabe anderer Verantwortlichkeiten zu gelangen, erscheint nach den Ausführungen des Zeugen und auch des Klägers zu den im Laufe der Jahre gestiegenen Spezialisierungsanforderungen in der Landwirtschaft infolge der teureren Maschinen und auch gesteigerter Dokumentations- und weiterer (auch rechtlicher) Pflichten plausibel. Der Zeuge C. hat insoweit dargelegt, dass es für ihn von Vorteil sei, sich nicht mit den Flächen befassen, insbesondere nicht überprüfen zu müssen, ob der Mais vertrocknet oder schmutzig sei. Auch habe er durch die Spezialisierung und die Einstellung eigener Ackerbautätigkeiten den Maschinenpark insoweit nicht mehr mit immer teureren Maschinen erneuern müssen. Dem steht das ebenfalls verständliche Interesse des Klägers gegenüber, für seinen Ackerbaubetrieb Flächen zur Verfügung zu haben, auf denen er die Fruchtfolge und die Frage, was wann auf welcher Fläche gesät wird, selbst bestimmen und die für die geplante Fruchtfolge notwendige Bodenvorbereitung vornehmen kann. Der Kläger persönlich hat nachvollziehbar geschildert, dass er seine Flächen langfristig brauche, da die von ihm primär angebauten Zwiebeln und Kartoffeln im Wechsel nicht gut gediehen, während sich Mais gut als Zwischenfrucht eigne. Weiter hat er ausgeführt, dass Düngung und Herbizidbehandlung mit Blick auf den nach dem Maisanbau geplanten Gemüseanbau besonderen Anforderungen unterliegen. Auch die Tatsache, dass der Zeuge C. die Flächen per Handschlag an den Kläger verpachtet hat und hierzu auch rechtlich befugt war, hat dieser glaubhaft bekundet, zumal dies nicht nur die streitgegenständlichen Maisflächen betrifft, sondern weitaus größere Flächen an den Kläger verpachtet sind. Letzteres wird durch die zur Akte gereichten Gesamtaufstellungen von Gutschriften und Rechnungen unterstrichen, bezüglich derer der Zeuge G. I. angegeben hat, dass er sie wohl erstellt habe, nachdem sein Vater ihm die entsprechenden Daten mitgeteilt habe. In diesen Aufstellungen ist nämlich auch jeweils ein Betrag für die Pacht von Zwiebel- und Kartoffelflächen ausgewiesen; es ist kein Grund dafür ersichtlich, diesen in eine entsprechende Aufstellung aufzunehmen, wenn er tatsächlich nicht geschuldet wäre. Die spätere Verschriftlichung der Pachtabreden ist zwar - wie bereits dargestellt - für sich genommen unergiebig, steht jedoch der Annahme einer entsprechenden mündlichen Abrede nicht entgegen. Insofern spricht insbesondere die glaubhafte Äußerung des Sohnes des Klägers - des Zeugen G. I. -, er habe im Auftrag seines Vaters Zahlungen an den Zeugen X. C. bzw. dessen Sohn ausführen müssen, für einen tatsächlichen Vollzug dieser mündlichen Abreden. Gerade seine deutlich kritischen Äußerungen gegenüber seinem Vater - bezogen auf dessen aus Sicht des Zeugen unzureichende Buchführungsgewohnheiten - unterstreichen dabei den gewonnenen Eindruck eines authentischen und nicht strategisch verfahrensangepassten Aussageverhaltens. Dass die Gegenrechnung von Pachtbeträgen und Kaufpreisen für den Mais - und damit auch ein entsprechender Zahlungsfluss - nicht gegenüber X. C. , sondern nach den vorgelegten Aufstellungen gegenüber N. C. erfolgt sein mag, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung, da dies weiteren Absprachen im Hinblick auf eine Umstrukturierung im Betrieb C. geschuldet sein mag. Neben einer entsprechenden Bewirtschaftungsbefugnis des Klägers an den streitgegenständlichen Maisflächen im Jahr steht aufgrund der Zeugenaussagen zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die bezogen auf den Stichtag maßgeblichen Bewirtschaftungsmaßnahmen tatsächlich durch bzw. für den Betrieb des Klägers in dessen selbständiger Verantwortung erfolgt sind. Der Zeuge G. I. hat den Bewirtschaftungsverlauf nachvollziehbar aufgezeigt: So sei die vorbereitende Bodenbearbeitung durch den Betrieb des Klägers selbst und die Aussaat durch den Zeugen D. erfolgt, wobei sowohl sein Vater - der Kläger - als auch er selbst diesem gegenüber als Ansprechpartner gedient hätten. Auch die Aussage des Zeugen X. C. unterstreicht dies. Er gibt insoweit an, dass der Kläger sowohl die Bodenvorbereitung als auch die Einsaat und die Herbizidbehandlung getätigt bzw. beauftragt habe. Er selbst - der Zeuge X. C. - stelle lediglich die Gülle und - im Zusammenhang mit dem Ankauf des Maises stehend ab Feld - erfolge dann die Ernte durch das Lohnunternehmen D. mit Rechnungsstellung für C. . Darüber hinaus habe er nichts weiter mit den Flächen zu tun gehabt. Dass die vom Lohnunternehmen Q. & Q. E. im Zusammenhang mit dem Maisanbau ausgeführten Maßnahmen im Frühjahr und Frühsommer 2015 tatsächlich vom Kläger für seinen Betrieb veranlasst worden waren, wird auch durch die Aussage des Zeugen Q. D. bestätigt. Dieser hat die Rechnungen des von seiner Ehefrau geführten Lohnunternehmens vom 3. und vom 11. Juni 2015 für die Aussaat sowie Düngung und die Herbizidbehandlung von Mais auf einer Fläche von 89,93 ha näher erläutert und hat dargestellt, wie die Identifizierung der Flächen in der betrieblichen Praxis erfolgt. Danach steht ungeachtet etwaiger Größendifferenzen und unklarer Flächenbezeichnungen zur Überzeugung des Senats auch fest, dass die gegenüber dem Kläger in Rechnung gestellte Tätigkeit nur die vom Kläger im Sammelantrag für 2015 angemeldeten Maisflächen betreffen kann. Wie oben dargelegt, hat auch der Kläger die einzelnen Schritte um den Maisanbau und seine Verantwortlichkeit dabei gleichlautend geschildert. Die Tatsache, dass der Zeuge X. C. das Saatgut besorgt hat, vermag kein anderes Bild aufzuzeigen. Der Erwerb von Saatgut ist für sich genommen bereits keine Bewirtschaftungsmaßnahme an einer Fläche, sondern erst die Aussaat selbst; diese ist aber - wie ausgeführt - durch das Lohnunternehmen gerade für den Kläger vorgenommen worden. Hier wirkt sich der Saatguterwerb auch nicht im Sinne einer bestimmenden Einfluss des Zeugen X. C. aufzeigenden Tatsache aus; er dient vielmehr gerade auch dem Interesse des Klägers, günstig an das entsprechende Saatgut zu gelangen. Dieses kann nämlich nach der Aussage des Zeugen X. C. für einen geringeren Preis von diesem erworben werden, da er aufgrund seines eigenen Interesses an einer bestimmten Maisqualität das Saatgut für alle Landwirte, die ihm Mais liefern - also nicht nur für den Kläger, sondern für insgesamt ca. 20 Landwirte - einkauft und nach dem Kauf lagert, so dass es vom durch den Kläger beauftragten Lohnarbeiter abgeholt werden kann. Auch, dass der Zeuge X. C. Gülle geliefert und aufgebracht hat, spricht nicht maßgeblich für einen bestimmenden Einfluss des Zeugen. Es ist insofern nämlich übereinstimmend und plausibel vom Kläger und dem Zeugen dargelegt worden, dass letzterer die Gülle nur auf Anforderung des Klägers in der von ihm - dem Kläger - gewünschten Menge auf die Felder gebracht hat. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung, wie oben erwähnt, nachdrücklich und glaubhaft darauf hingewiesen, dass es für ihn gerade die tragende Erwägung für den (eigenen) Maisanbau sei, selbst die Kontrolle über die Bodenbearbeitung zu haben, da sein wirtschaftlicher Ertrag (mit Zwiebeln und Kartoffeln) in der Fruchtfolge höher sei, wenn er die Menge der ausgebrachten Gülle bereits im Vorjahr im Blick habe. Schließlich vermögen auch die Verkaufs- und Erntemodalitäten kein anderes Bild aufzuzeigen. Der Zeuge Q. D. hat nachvollziehbar erläutert, dass es üblich sei, Mais "stehend ab Feld" zu verkaufen, mit der Konsequenz, dass die Ernte sodann durch den Erwerber zu erfolgen hat. Grund hierfür sei, dass nicht in jedem landwirtschaftlichen Betrieb eine (teure) Häckselmaschine vorgehalten würde. Auch in seinen eigenen Betrieben handle er regelmäßig so. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen der Zeugen G. I. und X. C. zu den Modalitäten der Ernte, die ebenfalls übereinstimmend mitgeteilt haben, dass der Verkauf "stehend ab Feld" üblich sei. Das (wirtschaftliche) Risiko verbleibt bei einem solchen Verkauf gleichwohl beim Kläger, der nur für die Menge Mais bezahlt wird, die vom Käufer gekauft und geerntet wird und demnach etwa im Falle einer trockenheitsbedingten schlechten Ernte oder einer qualitätsbedingten Nichtabnahme des Maises von bestimmten Feldern auch nur einen geringeren Verkaufserlös erzielen kann. Der Kläger steht bezogen auf den Verkauf seiner Ernte dabei nicht unter einem maßgeblichen Zwang durch den Zeugen X. C. , obgleich er - in Entsprechung zu einer im schriftlichen Pachtvertragstext enthaltenen Lieferverpflichtung an den Betrieb C. - ausgeführt hat, den Mais grundsätzlich an diesen zu verkaufen. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge mit Blick auf die Spezialisierung und die Größe seines Betriebs nach seinen glaubhaften Ausführungen nicht nur vom Kläger, sondern auch von ca. 20 weiteren Landwirten Mais erwirbt, kann ihm auch geglaubt werden, dass für den Kläger durchaus die Möglichkeit besteht, den Mais an einen anderen Erwerber zu verkaufen. Dass eine solche Entscheidung jedenfalls in dem Falle, dass er - der Zeuge X. C. - einen konkreten Bedarf an dem Mais habe, dem wirtschaftlichen Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger schaden könnte, kann auch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses führen, welches über ein gewisses Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme und Bindung hinausgeht, wie es zwischen selbstständigen Wirtschaftsteilnehmern, die langjährig zusammenarbeiten, nicht unüblich ist. Die Gefahr, dass der Zeuge C. dem Kläger die verpachteten Flächen in den nächsten Jahren womöglich nicht mehr überlässt, wenn dieser den Mais anderweitig verkauft, ist eine Frage des wirtschaftlichen Risikos des Klägers. Dies schließt jedenfalls dessen Selbständigkeit und Entscheidungshoheit im Grundsatz nicht aus. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Zeugen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, "wenn der Kläger nicht pariert, dann kriegt er nichts mehr", sowie, "das macht er nur einmal im Leben" zu verstehen und stehen der Annahme einer hinreichenden Selbstständigkeit des Klägers bei der Bewirtschaftung der Maisflächen nicht entgegen. Soweit der Beklagte auf die beim Kläger liegende Beweislast und darauf verweist, dass im Rahmen des beihilferechtlichen Massenverfahrens die darlegungs- und beweispflichtigen Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und von vornherein vollständige und richtige Informationen, die für einen ordnungsgemäßen Antrag erforderlich seien, beibringen müssten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dass die Angaben des Klägers im Sammelantrag hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit der hier streitigen Flächen richtig waren, ergibt sich aus dem Vorstehenden. Dass sie für eine Antragsbearbeitung vollständig waren, ergibt sich aus der schon erfolgten Zuweisung der entsprechenden Zahlungsansprüche. Das weitere Verfahren zur Überprüfung der bisherigen Bescheidung ist erst durch im Folgejahr aufgekommene Zweifel des Beklagten an der Richtigkeit der Angaben im Antrageröffnet worden und weicht damit von dem bei der Antragsbearbeitung grundsätzlich vorzunehmenden Massenverfahren ab. § 11 MOG regelt lediglich die Verteilung der Beweislast - auch für ein sich unter Umständen dem Verwaltungsverfahren anschließendes gerichtliches Verfahren. Die Vorschrift gibt hingegen nicht vor, dass bei später behördlicherseits aufgekommenen Zweifeln der Beweis für das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen bereits zum maßgeblichen Stichtag oder bis zur Entscheidung der Behörde über die Aufhebung einer Vorteilsgewährung erbracht sein muss. Dass dem Betroffenen in Zweifelsfällen die Möglichkeit einer Beweisführung in einem gerichtlichen Verfahren verwehrt bleiben soll, ergibt sich aus der Vorschrift demnach ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.