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Beschluss

11 A 1727/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0902.11A1727.21A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 0.0.1995 in Aleppo in Syrien geboren und syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. September 2017 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Eine EURODAC-Anfrage des Bundesamts ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 2 für Griechenland vom 12. März 2016. Zwei Treffer der Kategorie 1 wiesen eine Asylantragstellung in Griechenland vom 28. Dezember 2016 und in Rumänien vom 25. Juli 2017 aus. Im Rahmen der Anhörungen beim Bundesamt am 13. und 15. September 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Syrien im Jahr 2016 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und Rumänien gereist. In Rumänien habe er sich ca. drei Monate aufgehalten. Die Behandlung in Rumänien sei sehr schlecht gewesen. Er habe kein Geld bekommen. Mit einer Arbeit als Hirte habe er 300 Euro im Monat verdient, aber - nach drei Monaten im Camp - 250 Euro Miete zahlen müssen, sodass ihm nur 50 Euro zum Leben verblieben seien. Die Lebensumstände im Camp seien schlimm gewesen. In Rumänien habe er einen Asylantrag gestellt und sei anerkannt worden. Auf ein an die rumänischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen vom 14. September 2017 teilten diese unter dem 26. September 2017 mit, dass dem Kläger am 25. Juli 2017 in Rumänien der Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Durch Bescheid vom 4. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Dem Kläger wurde für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3). Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Der Kläger hat am 19. Dezember 2017 Klage erhoben. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2017 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote hinsichtlich Rumäniens gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4. des Bescheids vom 4. Dezember 2017 zu verpflichten, über die Länge der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hat sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Mai 2021 abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Der Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt sowie zu sozial geförderten Wohnungen setze die erfolgreiche Durchführung eines einjährigen Integrationskurses voraus, der jeweils zum nächsten Schuljahr beginne. Daher sei im Zweifel zumindest für die ersten zwei Jahre die Existenzsicherung nicht möglich. Hinzu komme, dass die Anzahl der vorgehaltenen Wohnungen gering sei. Zugang zu staatlich finanziertem Wohnraum stehe nur vulnerablen Gruppen zur Verfügung. Die zeitlich längste Unterstützung durch Hilfsorganisationen betrage ein Jahr. Der Zugang zu Sozialwohnungen und Sozialleistungen bestehe nur formal, faktisch jedoch nicht. Die rumänische Wirtschaft sei noch durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt. Selbst vor dem Einbruch der dortigen Wirtschaft sei eine ungelernte Erwerbstätigkeit lediglich in einigen Regionen und lediglich nach einem Integrationskurs möglich. Auch sei in der willkürlich festgelegten Verweildauer, die sich nicht an der in der Regel notwendigen Zeit zur Integration in den Arbeitsmarkt orientiere, ein Ausdruck staatlicher Gleichgültigkeit zu erkennen, der zu einer Situation führe, in der - auch gemessen an den hohen Anforderungen des EUGH - Obdachlosigkeit und Verelendung zu einer konkreten Gefahr für international Schutzberechtigte führten. Das rumänische Asylsystem stehe an der Grenze der Belastbarkeit. Aufgrund der Flüchtlinge aus der Ukraine sei Rumänien nicht mehr in der Lage, den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention an die Unterbringung von Flüchtlingen gerecht zu werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Rumäniens bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Rumänien seien ausreichend. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hätten dieselben sozialen, ökonomischen und kulturellen Rechte wie rumänische Staatsangehörige. Dies umfasse auch den Zugang zu Bildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Schutzberechtigte teilten die prekäre Lage weiter Teile der rumänischen Bevölkerung, was aber unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus seien zwar schwierig, zumal sie - anders als die rumänische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügten. Es herrschten allerdings nicht derart eklatante Missstände, dass anerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würden. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. II. A. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Dezember 2017 ist - soweit er streitbefangen ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. I. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier für den Kläger vor, weil Rumänien ihm Flüchtlingsschutz zuerkannt hat. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet auch nicht aufgrund der in Rumänien für anerkannte Schutzberechtigte herrschenden Lebensverhältnisse aus. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ C‑540 und 541/17 (Hamed und Omar) ‑, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94. Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können. Ausgehend hiervon konnte der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Rumänien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Rumänien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum wird befriedigen können. International Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f.; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 - 5 K 1582/17.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris. 2. Es besteht nicht die ernsthafte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Rumänien keine menschenwürdige Unterkunft finden und über einen längeren Zeitraum obdachlos sein wird. a. Auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse und zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen sind international Schutzberechtigte in Rumänien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht. Art. 1 lit. a) der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 178 vom 10. Oktober 2019, sieht für international Schutzberechtigte unter anderem das Recht auf eine Wohnung vor. Dieses Recht auf eine Wohnung, das ihnen ebenso wie rumänischen Staatsbürgern zukommt, können sie auch tatsächlich durchsetzen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171 ff; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. aa. International Schutzberechtigte, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen und nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, können abhängig von deren Auslastung in den für die Unterbringung von Schutzsuchenden vorgesehenen staatlichen Regionalzentren wohnen. Sie dürfen dort zunächst für sechs Monate bleiben mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate in begründeten Fällen. Nach drei Monaten sind sie nach Art. 21 Abs. 5 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 verpflichtet, hierfür Miete und Nebenkosten zu entrichten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die Höhe der Miete variiert nach den einzelnen Regionalzentren. Die Mietkosten können von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) übernommen werden, bis Schutzberechtigte andere Finanzhilfen erhalten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172. Für besonders schutzbedürftige Personen - unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderung, schwangere Frauen, Opfer von Menschenhandel oder Alleinerziehende mit noch nicht erwachsenen Kindern - besteht nach Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 zusätzlich die Möglichkeit, unabhängig von einer Teilnahme am Integrationsprogramm bis zur Feststellung der Beendigung dieser besonderen Schutzgründe kostenlos in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht zu werden. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Zusätzlich hat der Jesuit Refugee Service (JRS) das Projekt „A New House“ in allen Regionalzentren eingeführt, finanziert durch das Nationalprogramm des Asylum, Migration and Integration Funds der Europäischen Union (AMIF), das die Miet- und Nebenkosten von international Schutzberechtigten zum Teil oder insgesamt trägt. Im Jahr 2019 erhielten 241 international Schutzberechtigte Miet- und Nebenkostenzuschüsse. Über dieses Projekt können Zuschüsse für zwölf Monate gewährt werden. Erhalten können sie umgesiedelte Schutzberechtigte, am Integrationsprogramm Teilnehmende sowie Schutzberechtigte in vulnerablen Situationen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172. Die Regionalzentren verfügen über eine ausreichende Kapazität. Zum 1. Januar 2022 waren von den 751 verfügbaren Plätzen 501 belegt, davon 221 durch international Schutzberechtigte. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110 und 171. bb. International Schutzberechtigte haben denselben Rechtsanspruch auf Zugang zu Sozialwohnungen gemäß Art. 20 Abs. 1 des rumänischen Asylgesetzes wie rumänische Staatsbürger. Nach Abschluss des staatlichen Integrationsprogramms oder sobald Schutzberechtigte eine Arbeit finden, hat nach Art. 28 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 das General Inspectorate for Immigration – Directorate for Asylum and Integration (IGI-DAI) die betreute Person einer Gemeinde zuzuführen, in der freie Stellen zur Verfügung stehen, und sie zu informieren, wie sie eine Sozialwohnung beziehen kann. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172. Nach der Auskunftslage stehen aber Sozialwohnungen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass international Schutzberechtigte überwiegend auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen sind. Für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt übernimmt das IGI für einen Zeitraum von maximal einem Jahr 50% der Mietkosten. Mietzuschüsse werden darüber hinaus auch im Rahmen EU-geförderter Projekte gewährt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172 f. Zwar ist international Schutzberechtigten die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind. Es wird auch von Schwierigkeiten berichtet, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen für einen registrierten Wohnsitz erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 156; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. Es gibt jedoch keine Berichte darüber, dass international Schutzberechtigte der Obdachlosigkeit anheimfallen, also gezwungen sind, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben, ohne ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Das vollständige Fehlen von Hinweisen auf extreme materielle Not bei gleichzeitiger vielseitiger Berichterstattung über Beschwernisse oberhalb extremer Armut lässt nur den Schluss zu, dass extreme Not nicht oder allenfalls äußerst ausnahmsweise auftritt. Vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 – 5 K 1582/17.A –, juris, Rn. 29, m. w. N. Im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten - etwa Italien oder Griechenland - hat Rumänien deutlich weniger Asylverfahren zu bearbeiten und anerkannte Schutzberechtigte zu integrieren. So wurden im Jahr 2021 nur 9.591 Asylanträge gestellt und in 1.126 Fällen wurde der internationale Schutz gewährt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 8. b. Der Kläger wird demnach nicht der ernsthaften Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt sein. Es ist vielmehr zu erwarten, dass er eine Wohnung - jedenfalls auf dem freien Markt - finden wird. c. Die im Zuge des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Rumänien begründet nicht die Gefahr für den Kläger, bei einer Rückkehr nach Rumänien keine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Rumänien registrierte rund 80.000 ukrainische Flüchtlinge, die aber nicht in den allgemeinen Aufnahmezentren aufgenommen wurden, sondern vor allem privat organisierte Unterkünfte gefunden haben. Über 8.000 Ukrainer wurden zudem in öffentlichen Gebäuden und Schulen untergebracht. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 2 f. 2. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien ferner in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. a. Anerkannte international Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. aa. Sie sind rumänischen Staatsbürgern hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 20 Abs. 2 des rumänischen Asylgesetzes gleichgestellt. Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist. Erst recht wird dieser Zugang anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 173. bb. Nach der Auskunftslage können international Schutzberechtigte in Rumänien trotz berichteter Schwierigkeiten eine Arbeit finden. In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache, und in einigen Fällen der englischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt dabei auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Den Schutzberechtigten werden beim Zugang zum Arbeitsmarkt staatliche Unterstützungen gewährt. In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration von ausländischen Staatsangehörigen verantwortlich. Die Koordination liegt bei dem beim Innenministerium angesiedelten IGI. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung und Sozialleistungen, zum anderen die Umsetzung spezieller Integrationsprogramme zum Erwerb der rumänischen Sprache sowie kultureller und staatsbürgerlicher Bildung. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Das Programm kann in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung sowie insbesondere bei Vulnerablen über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden. Die Teilnahme am Migrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. Des Weiteren wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht. Arbeitslose Berechtigte können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten, um sich in wirtschaftlich stärkeren Teilen des Landes niederzulassen und eine Arbeit zu finden. Die angebotenen Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zu. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die rumänische Nationalbank hat auf die von Schutzberechtigten berichteten Schwierigkeiten reagiert, Konten zu eröffnen, und erklärt, dass Banken verpflichtet sind, jedem ein Konto zu eröffnen. Trotz der noch immer bestehenden Schwierigkeiten finden sich in allen Landesteilen Banken, die auch international Schutzberechtigten ein Konto eröffnen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 158. NGOs unterstützen Schutzberechtigte, eine Arbeit zu finden. Vor kurzem wurde in Kooperation mit der Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migranten (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giugiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen, Beratung, Bildung, kulturellen und sozialen Dienst- und Sachleistungen und erleichtert Flüchtlingen und Migranten den Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Auch während der Corona-Pandemie bieten NGOs weiterhin Hilfsangebote, z. B. Sprachkurse, online und in Präsenzveranstaltungen, an. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 178 f. Nach Auskunftslage sind Arbeitsplätze verfügbar, auch wenn das Lohnniveau regelmäßig recht gering ist. Insbesondere im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Dort werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien finden zu können, bestehen insofern jedenfalls dann nicht, wenn von den Integrationsangeboten zur Sprachförderung und gegebenenfalls zur Qualifizierung Gebrauch gemacht und eine vergleichsweise niedrige Entlohnung in Kauf genommen wird. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 173 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 7 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. cc. Auch unter den Auswirkungen der anhaltenden Corona-Pandemie bestehen weiterhin Chancen für Schutzberechtigte, eine Arbeit zu finden. Zwar hatte die Pandemie auch Auswirkungen auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. Es kam zu Entlassungen, Kurzarbeit und Gehaltskürzungen. Dies betraf insbesondere die von vielen Schutzberechtigten ausgeübten Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 175. Die wirtschaftliche Lage in Rumänien hat sich aber seit dem Jahr 2021 entscheidend verbessert. Rumänien ist in wirtschaftlicher Hinsicht von der Pandemie weniger stark betroffen als andere europäische Staaten. Das Land hat ein international beachtetes Wirtschaftswachstum demonstriert. Nach pandemiebedingtem Einbruch der Wirtschaftsleistung um 3,9 % im Jahr 2020 zeigte Rumäniens Wirtschaft bereits im ersten Quartal 2021 das mit 2,8 % größte Wachstum in der Europäischen Union. Damit konnte Rumänien im Vergleich zum Ende des vierten Quartals 2019 vor der Pandemie sogar ein Wirtschaftswachstum um 1 % vorweisen. Vgl. Balkan Insight: Is Romania on Course to Sustained Growth?, 5. Juli 2021, S. 1. Die Erholung war in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 schneller als erwartet, was insbesondere auf die Industrieproduktion und die Einzelhandelsumsätze zurückzuführen ist. Verkehr, Gastgewerbe und Landwirtschaft waren 2020 die am stärksten betroffenen Sektoren, während sich das Baugewerbe mit einem Wachstum von 10 % als besonders widerstandsfähig erwies. Die starke Erholung setzte sich im ersten Quartal 2021 fort, das BIP erreichte das Vorkrisenniveau. Die Exporte waren besonders lebhaft und das Geschäftsvertrauen erholte sich. Die Inflation zog aufgrund der Strommarktliberalisierung und steigender Kraftstoffpreise stark an. Der Lohndruck hielt an, aber die Arbeitsmarktbedingungen verschlechterten sich, und die Arbeitslosenquote erreichte im März 5,5 % gegenüber 3,9 % vor der Pandemie. Auch in den Jahren 2022 und 2023 wird trotz steigender Inflation mit einem Wachstum der rumänischen Wirtschaft gerechnet. Vgl. OECD, Economic Outlook, Volume 2021 Issue 1, Romania und Economic Outlook, Volume 2022 Issue 1, Romania. Es finden sich keine aktuellen Berichte darüber, dass die wirtschaftliche Entwicklung in Rumänien zur Verelendung von anerkannten Schutzberechtigten geführt hätte. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass staatliche oder karitative Hilfe eingestellt wurde oder in Zukunft eingestellt werden soll. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 - 5 K 1582/17.A -, juris, Rn. 29, m. w. N; vgl. anders noch zur Situation im Jahr 2020 VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 - 1 K 373/18.A -, juris, Rn. 69 ff. dd. Die etwa 80.000 registrierten nach Rumänien geflüchteten Ukrainer haben die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht wesentlich verändert. Da ein erheblicher Teil von ihnen aufgrund ihres Alters (ältere Menschen oder Kinder) oder aufgrund der Verantwortung für die Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, sind in Rumänien weiterhin Arbeitsstellen auf dem offiziellen Arbeitsmarkt für Personen mit internationalem Schutzstatus verfügbar. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 3. b. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Rumänien ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr eine Arbeit finden wird. Er ist in der Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt und hat ausweislich seines Vortrags im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt schon bewiesen, dass er während seines Aufenthalts in Rumänien eine Arbeit, nämlich als Hirte für umgerechnet 300 € im Monat, finden konnte. 3. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien auch Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. a. Der rumänische Staat gewährt Personen und Familien, deren monatliches Prokopfeinkommen bei 200 Lei oder darunter liegt, abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung durch geldwerte Leistungen und Sachleistungen, z. B. die kostenlose Bereitstellung von Strom und Heizung. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. b. Daneben stehen im Bedarfsfall auch Sozialleistungen in Form von Geldleistungen an Schutzsuchende und Schutzberechtigte zur Verfügung. aa. Personen mit internationalem Schutzstatus, die nicht über die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügen, haben auf Antrag im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates Anspruch auf eine monatliche Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. Die Höhe der Beihilfe steht im Zusammenhang mit dem sozialen Referenzindikator gemäß den durch Regierungsbeschluss festgelegten Bedingungen. Um die Beihilfe zu erhalten, müssen international Schutzberechtigte an dem staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 179 ff. Bargeldleistungen werden nach Anerkennung zunächst in Höhe des an Asylbewerber ausgezahlten Betrages (10 Lei pro Tag, entspricht ca. 68 € monatlich) für einen Zeitraum von zwei Monaten fortgezahlt. Danach erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zuschüsse in Höhe von monatlich 540 Lei (ca. 120 €) für einen Zeitraum von sechs Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Behörde ist die Bezirksagentur für Zahlungen und Sozialaufsicht (Agenția Județeanăpentru Plățiși Inspecție Socială, AJPIS). Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 181. In der Praxis wird der Antrag mit Unterstützung einer NGO innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des internationalen Schutzes gestellt. IGI-DAI leitet die Akte des Begünstigten zur Prüfung an das AJPIS weiter. Dem Antrag sind die Entscheidung über die Gewährung des internationalen Schutzes, die Aufenthaltserlaubnis sowie eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Geschäftsstelle des IGI-DAI über die Einschreibung in das Integrationsprogramm beizufügen. Zur Feststellung des Anspruchs auf Beihilfe führt die AJPIS innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags eine Prüfung durch, um zu bestätigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt verfügt. Der Exekutivdirektor der AJPIS genehmigt die Gewährung der finanziellen Beihilfe beginnend mit dem Folgemonat, in dem der Antrag bei der Gebietskörperschaft registriert wurde, auf der Grundlage der vom IGI-DAI eingereichten Unterlagen. Bis zum ersten Monat der Zahlung der Beihilfe erhalten Leistungsempfänger, die über keine Existenzmittel verfügen, vom DAI Sachhilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel, jedoch nicht länger als drei Monate und nicht über den Wert der Asylbewerbern finanziell zustehenden Summe hinaus. Im Jahr 2020 haben 588 Personen mit internationalem Schutzstatus diese Sachhilfe erhalten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2020 Update, S. 174. Daneben leisten auch karitative Einrichtungen und verschiedene NGOs im Rahmen unterschiedlicher meist EU-geförderter Projekte konkrete Hilfestellung. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. bb. Des Weiteren haben Personen mit internationalem Schutzstatus, die am Integrationsprogramm teilnehmen, unter denselben Voraussetzungen wie rumänische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialhilfe in Form des garantierten Mindesteinkommens. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183. c. Ausgehend von diesen Erkenntnissen wird der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien auch unmittelbar nach Ankunft und schon vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgesichert sein. Durch die o. g. staatlichen und nichtstaatlichen Sachleistungen ist jedenfalls eine Versorgung auf dem Niveau des Existenzminimums mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewährleistet. 4. Auch die medizinische Versorgung ist in Rumänien gesichert. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Rumänien denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung wie rumänische Staatsbürger. Durch eine einmalige Einzahlung in die Krankenversicherung verpflichtet sich der Versicherte zur Zahlung von zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von jeweils 208 Lei (etwa 44 Euro). Soweit Personen, die keiner Arbeit nachgehen, Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen, können sie diese unter Umständen (jedenfalls zum Teil) von NGOs erstattet bekommen. Nichtversicherte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. NGOs leisten auch Unterstützung bei der Überwindung praktischer Hindernisse, die sich für Personen mit internationalem Schutz aus Unkenntnis des rumänischen Gesundheitssystems etwa beim Zugang zum sog. Krankenversicherungshaus (Casa de Asigurări de Sănatate, CAS) oder zu einer hausärztlichen Versorgung ergeben können. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183. II. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist auch die hilfsweise erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsklage unbegründet. Insbesondere besteht im Hinblick auf die Corona-Pandemie kein Abschiebungshindernis. Zwar geriet das Gesundheitssystem in Rumänien im Herbst 2021 an die Grenze seiner Belastbarkeit. Vgl. Berichte des Mitteldeutschen Rundfunks, Rumänien. Die Pandemie der Ungeimpften, vom 2. Oktober 2021, S. 4, und des Tagesspiegels, Ärzte in Rumänien beschreiben Corona-Lage als „apokalyptisch“, vom 21. Oktober 2021, S. 4. Dieser Zustand ist aber überwunden. Die rumänischen Behörden sind bemüht, sowohl Asylbewerber als auch Schutzberechtigte vor der Pandemie zu schützen und beziehen sie insbesondere in die staatliche Impfkampagne mit ein. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 1. III. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist auch nicht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben. Zwar ist die dem Kläger vom Bundesamt gesetzte dreißigtägige Ausreisefrist rechtswidrig, weil bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Die zu seinen Gunsten längere, erst 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids ablaufende Ausreisefrist verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21. Einer Abschiebung steht auch nicht (mehr) eine Weigerung Rumäniens entgegen, Überstellungen aus dem europäischen Ausland entgegenzunehmen. Soweit die rumänische Dublin Unit unter dem 28. Februar 2022 gegenüber den Mitgliedstaaten erklärt hat, wegen des Flüchtlingsstroms aus der Ukraine bis auf weiteres Dublin-Überstellungen auszusetzen, hat sie unter dem 11. Mai 2022 ausgeführt, trotz limitierter Kapazität weiter eingehende Überstellungen in dringenden Fällen, etwa wegen des Ablaufs von Überstellungsfristen, zu akzeptieren. In einer weiteren Mitteilung vom 24. Mai 2022 hat sie erklärt, Überstellungen würden schrittweise wieder entgegengenommen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen - insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.