Beschluss
7 D 312/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0811.7D312.21AK.00
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Tenor
Das Oberverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig.
Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. G r ü n d e : I. Bei dem Verwaltungsgericht Aachen betreibt der Kläger unter dem Aktenzeichen - 6 K 767/20 - ein Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 10.2.2020, mit dem der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Enercon E-126 EP 4 und einer WEA vom Typ Enercon E-115 immissionsschutzrechtlich gestattet wurden. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 17.12.2020 erteilte der Beklagte für die Anlagen WEA 2 und WEA 6 unter dem 29.7.2021 einen Änderungsgenehmigungsbescheid, mit dem eine Änderung der beiden Anlagen vom Anlagentyp Enercon E-126 EP 4 mit 4.200 kW Leistung zum Anlagentyp Enercon 126 EP 3 mit 4.000 kW genehmigt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 10.2.2020 und 29.7.2021 sowie die vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Für das Verfahren ist das Verwaltungsgericht Aachen zuständig. Das OVG NRW hat sich deshalb nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig zu erklären und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen. Für die Klage gegen den Bescheid vom 10.2.2020 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 29.7.2021, nach deren Inhalt keine weitere, sondern eine neue, den alten Genehmigungsbestand ersetzende Genehmigung entstanden ist, ist das Verwaltungsgericht Aachen zuständig. Für das Klageverfahren gegen den Ausgangsbescheid beim Verwaltungsgericht Aachen bestand die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unbeschadet der Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3.12.2020 (BGBl. I S. 2694) fort. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der sogenannten "perpetuatio fori". Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20.4.2021 - 22 A 21.40004 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.1.2022 - 7 AV 1.21, juris. Daran hat sich durch den nachfolgenden Bescheid vom 29.7.2021 nichts geändert; es liegt im Hinblick darauf keine Änderung des Streitgegenstands vor, die eine Ausnahme von den Wirkungen des Grundsatzes der "perpetuatio fori" rechtfertigt. Allerdings gilt der Grundsatz der "perpetuatio fori" nicht ausnahmslos. Nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 GVG, der als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die instanzgerichtliche Zuständigkeit entsprechende Anwendung findet, wird die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit, "perpetuatio fori"). Dieser Grundsatz gilt aber nur, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist. Vgl. Bay. VGH , Beschluss vom 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 -, juris, m. w. N. Für die Frage, ob eine Änderung des Streitgegenstands vorliegt, die zu einer Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz führt, kann auf die baurechtliche Rechtsprechung zu der Frage zurückgegriffen werden, ob in Bezug auf ein genehmigtes Vorhaben ein "aliud" vorliegt. Dabei ist für die Anfechtungsklage eines Nachbarn zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand der Klage nicht der Bescheid als solcher ist, sondern die Rechtsbehauptung, dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Vgl. zum Streitgegenstand der Nachbarklage: BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 - 4 B 167.96 -, juris, m. w. N. Die Rechtsprechung geht von einem aliud aus, wenn sich ein neues Vorhaben von dem bisherigen dergestalt unterscheidet, dass es anderen oder weitergehenden Anforderungen, etwa bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, d. h. schon dann, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens möglicherweise anders zu beurteilen ist. Insofern genügt es, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Vorhaben auch tatsächlich anders zu beurteilen ist als dasjenige, für das eine Genehmigung oder ein Vorbescheid erteilt bzw. versagt wurde. Die Erkenntnis, dass sich die Änderung des Vorhabens genehmigungsrechtlich nicht auswirkt, kann nur das Ergebnis der Prüfung in einem Vorbescheids- oder Genehmigungsverfahren sein, macht ein solches aber nicht von vornherein überflüssig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 - 10 A 4607/19 -, juris, m. w. N. Maßgeblich sind insoweit letztlich die Umstände des Einzelfalls. Diese Grundsätze stimmen der Sache nach mit den Grundsätzen überein, nach denen eine wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG vorliegt. Gemessen an diesen Vorgaben liegt eine Änderung des Streitgegenstands nicht vor. Ausweislich der Bescheide und des Inhalts der vorliegenden Verwaltungsvorgänge betrifft die Änderung der Typen der Windenergieanlagen WEA 2 und WEA 6 geringfügige Aspekte. Zusätzlich ist für die Anlage WEA 2 eine neue Nebenbestimmung 9.28 beigefügt worden, nach der für bestimmte Zeiträume aus Gründen des Schutzes eines Rotmilanhorstes eine Abschaltung vorzunehmen ist. Beides hat für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens - im Rahmen der Nachbarklage des Klägers - keine rechtliche Bedeutung. Eine etwaige faktisch begünstigende Auswirkung der neuen Nebenbestimmung auf den Kläger erscheint mit Blick auf die Entfernung zwischen seinem Wohnort und der WEA 2 allenfalls geringfügig und könnte die Annahme einer hier relevanten Änderung des Streitgegenstands nicht begründen. Die Verweisung ist auch nicht wegen einer im Zeitpunkt des Klageeingangs am 1.9.2021 bestehenden anderweitigen Rechtshängigkeit ausgeschlossen. Eine prozessuale Einbeziehung des Änderungsgenehmigungsbescheids vom 29.7.2021 in das Verfahren 6 K 767/20 bei dem VG Aachen ist mit dem am 4.8.2021 dort eingegangenen Schriftsatz des Klägers nicht erfolgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.