Leitsatz: 1. Zur Frage der Reduzierung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse. 2. Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I darf der Schulleiter von einer Aufnahme von Jungen und Mädchen in gleicher Anzahl absehen, wenn das Verhältnis der Anmeldezahlen keine paritätische Aufnahme ermöglicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2022/2023 in die Klasse 5 des Städtischen Gymnasiums B. H. aufzunehmen. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller erfolglos ihre größtenteils schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Beigeladene habe eine weitere Eingangsklasse bilden und dadurch dessen Aufnahmekapazität über die zugrunde gelegten 150 Schülerplätze hinaus weiter erhöhen müssen (1.). Außerdem habe der Schulleiter das Aufnahmekriterium der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I außer Betracht lassen müssen (2.). 1. Erfolglos wenden sich die Antragsteller zunächst gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Beigeladenen sei ermessensfehlerfrei, am fünfzügigen Städtischen Gymnasium B. H. zum Schuljahr 2022/2023 keine weitere (sechste) Eingangsklasse zu bilden. Entgegen ihrer Auffassung ist das Organisationsermessen der Beigeladenen aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse nicht in diesem Sinn auf Null reduziert. Zu Unrecht halten sie dem Verwaltungsgericht entgegen, es habe „in verfehlter Weise“ darauf abgestellt, dass das Bildungsangebot der begehrten Schulform zumindest schulträgerübergreifend betrachtet gesichert erscheine, und vertreten pauschal die Rechtsauffassung, darauf komme es nicht an, weil ein wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach der Senatsrechtsprechung auch in der Nichtaufnahme an der Wunschschule liegen könne. Bei dieser Argumentation bleibt offen, inwiefern der Ermessensgesichtspunkt der Sicherung des Bildungsangebots der Schulform in zumutbarer Entfernung fehlerhaft sein soll (§ 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW), und erst recht, inwiefern sich daraus die behauptete Ermessensreduzierung ergeben soll. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung der Beigeladenen im Gegenteil u. a. deshalb für fehlerfrei gehalten, weil der „marginale“ Überhang von drei Anmeldungen keine Mehrklassenbildung nahelegt. 2. Ebenso wenig dringen die Antragsteller mit ihrem weiteren Einwand durch, der Schulleiter habe das Aufnahmekriterium der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I außer Betracht lassen müssen, weil er mit der Aufnahme aller angemeldeten 68 Jungen, aber nur 82 von 85 angemeldeten Mädchen „letztlich eine Diskriminierung der ‚übrigbleibenden‘ drei Mädchen“, unter ihnen auch der Antragstellerin zu 1. bewirkt habe. Am Maßstab der Senatsrechtsprechung habe er das Aufnahmekriterium nur bei Erreichbarkeit eines paritätischen Aufnahmeverhältnisses heranziehen dürfen. Da die Anmeldezahlen dies hier unmöglich gemacht hätten, habe „das Kriterium der Geschlechterparität vorliegend gerade keine Steuerungswirkung entfalten“ können. Dieser Argumentation hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen gehalten, dass die Antragsteller mit ihr denjenigen Teil der Senatsrechtsprechung ausblenden, nach welchem der Schulleiter von einer Aufnahme von Jungen und Mädchen in gleicher Anzahl absehen darf, wenn das Verhältnis der Anmeldezahlen keine paritätische Aufnahme ermöglicht (S. 9 des Beschlusses). Mit diesen Ausführungen setzen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).