Beschluss
12 A 1205/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0804.12A1205.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im G. -Internat W. im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2020. Eine Erstattung der Aufwendungen für die selbst beschaffte Jugendhilfeleistung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - am 2. Mai 2018 sei der Kläger 18 Jahre alt geworden - hätten nicht vorgelegen. Hilfe für junge Volljährige werde als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt. Zwar sei der Bedarf an weiterer Hilfe nicht zweifelhaft. Der Kläger sei von allen Seiten als unselbständig beschrieben worden, habe wenige soziale Kontakte gehabt, sich meist zurückgezogen. Übertragene Aufgaben zur Erlangung größerer Selbständigkeit habe er kaum wahrgenommen, seine Versorgung sei im Wesentlichen von Dritten sichergestellt worden. Die Unterbringung im Internat habe jedoch keine geeignete Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Volljährigenhilfe dargestellt. Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung der Hilfeleistung stehe dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme müsse fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. Das sei hier der Fall. Die Entwicklung des Klägers während der Unterbringung im Internat habe stagniert. Auch in jüngerer Zeit habe er keine deutlichen Schritte zur Erlangung der Selbständigkeit unternommen. Ein Anspruch könne nicht damit begründet werden, dass er nur vom Internat aus seine Schule, das Berufskolleg in T. , habe erreichen können, um dort das letzte Berufsschuljahr für die Fachhochschulreife zu absolvieren. Es begegne bereits Bedenken, ob der Schulbesuch mit dem Ziel, dort einen Abschluss zu machen, ein zu förderndes Ziel darstelle. Unabhängig davon könne nicht festgestellt werden, dass nur der Besuch des Berufskollegs T. zum Erreichen des Schulabschlusses geeignet und keine andere vergleichbare Schule zumutbar gewesen sei. Er sei nicht auf das soziale Miteinander in seiner Klasse angewiesen gewesen. Es spreche nichts für eine schwerwiegende seelische Beeinträchtigung des Klägers, die seinen Verbleib auf der bisherigen Schule erfordert hätte. Auch sei nicht ersichtlich, dass er den Lernstoff nicht an einem anderen Berufskolleg im Bereich Wirtschaft hätte bewältigen können. Die Beklagte habe angeboten, ihn bei der Suche eines geeigneten Berufskollegs in der Umgebung der für ihn in B. in Frage kommenden Wohnung zu unterstützen. Das vom Kläger besuchte Berufskolleg T. habe in Stolberg einen Standort in erreichbarer Nähe zu der ihm angebotenen Wohnung in B. -F. . Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Kläger einen Anspruch aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Unterbringung im G. -Internat W. für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2020 bzw. einen Anspruch auf die begehrte Übernahme der dafür entstandenen Aufwendungen hat. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Beklagten zu Unrecht als nachvollziehbar und vertretbar angesehen haben könnte, wonach die weitere Unterbringung des Klägers in dem Internat keine geeignete Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Volljährigenhilfe dargestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die Erforderlichkeit und Geeignetheit der begehrten Hilfemaßnahme im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige (zuerst) an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu messen ist. Die Hilfe für junge Volljährige zielt ausweislich deren Abs. 1 Satz 1 auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, ohne dass entsprechende Entwicklungsrückstände des jungen Volljährigen bereits eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft heraufbeschwören müssen. Danach ist u. a. die Erforderlichkeit und die Eignung der Maßnahme zuvorderst an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu messen. Mögliche Eingliederungsmaßnahmen müssen geeignete sein, um dem jungen Volljährigen die seiner individuellen Situation nach erforderliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung angedeihen zu lassen. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 12 B 1613/17 -, juris Rn. 5, ferner Beschlüsse vom 15. November 2021 - 12 B 1369/21 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N., und vom 9. Juni 2021 - 12 B 636/21 -, juris Rn. 14. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt diese Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 15. November 2021 - 12 B 1369/21 -, juris Rn. 12 f. m. w. N., und vom 18. Juni 2014 - 12 A 898/14 -, juris Rn. 4 f. In Ansehung dessen besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme nur, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2021 - 12 B 1369/21 -, juris Rn. 14 f. m. w. N., und vom 24. Mai 2018 - 12 B 1613/17 -, juris Rn. 19. Mit seinem Vorbringen zeigt der Kläger insbesondere nicht auf, dass die begehrte Internatsunterbringung (verbunden mit dem Besuch des Berufskollegs T. - Bereich Wirtschaft) die einzige geeignete Hilfemaßnahme war. Dabei stellt auch er selbst nicht in Frage, dass - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - seine Entwicklung im Internat mit Blick auf die Erreichung einer größeren Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der (allgemeinen) Lebensführung stagniert hatte, insoweit keine weiteren Schritte der Verselbständigung erfolgt waren und daher - unter diesem Gesichtspunkt - zur Erreichung des Ziels einer eigenverantwortlichen Lebensführung eine weitere Internatsunterbringung nicht geeignet erschien. Mit den umfassenden erstinstanzlichen Ausführungen dazu setzt der Kläger sich mit seinem Zulassungsvorbringen bereits nicht auseinander. Hinsichtlich der vom Beklagten anstelle der Internatsunterbringung vorgeschlagenen und mit Bescheid vom 3. Juni 2019 dem Kläger bewilligten Unterbringung des Klägers in einer Wohngemeinschaft des "Intensiv Betreuten Wohnens" (des "L. " in B. ), ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass mit dieser Förderung die Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit überschritten gewesen wären. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren geäußerten Bedenken werden mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die "merkwürdige L. Wohngruppe" mit "dubiosen Mitbewohnern" nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dass der Verweis auf Google-Rezensionen, wohl (teilweise) von (ehemaligen) Bewohnern der Wohngruppe, keinen hinreichenden Anhalt dafür bietet, die seitens des Beklagten befürwortete Unterbringung dort als fachlich unvertretbar einzustufen, liegt auf der Hand. Aber auch soweit der der Kläger mit seinem Vorbringen - zusammengefasst - den Verbleib im Internat deswegen als die (allein) geeignete Hilfemaßnahme darstellt, weil er nur so seine Ausbildung am Berufskolleg T. habe abschließen können, dringt er nicht durch. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass der Besuch eines Berufskollegs grundsätzlich und auch in seinem Fall dem Ziel der Volljährigenhilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, also der Förderung Verselbständigung im Sinne dieser Regelung dienen und damit sich auch im Rahmen der Hilfeziele des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bewegen kann. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2021 - 12 B 1369/21 -, juris Rn. 20, und vom 28. August 2007 - 12 A 1120/07 -, juris Rn. 13 f. Das Zulassungsvorbringen lässt jedoch nicht erkennen, dass die Fortsetzung der Berufsschulausbildung allein in Kombination mit der weiteren Unterbringung im G. -Internat W. hätte erfolgen können und damit die einzige geeignete Hilfemaßnahme darstellte. Insbesondere wird nicht hinreichend dargelegt, dass eine Fortsetzung der Ausbildung am Berufskolleg nicht auch aus der vorgeschlagenen Wohngruppe heraus fachlich vertretbar gewesen wäre und der Beklagte damit den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der geeigneten Hilfe überschritten hätte. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang insbesondere die langen Fahrtzeiten geltend, die er benötigt hätte, um vom Ort des intensiv betreuten Wohnens in B. den bisherigen Schulort in T. zu erreichen. Ungeachtet der Frage, ob tatsächlich, wie der Kläger vorträgt, ein Aufstehen um 4.30 Uhr erforderlich gewesen wäre, um einen Start des Schulwegs gegen 6.00 Uhr zu ermöglichen, berücksichtigt dieser Einwand nicht, dass ein Wechsel in ein von der Wohngruppe in B. -F. besser erreichbares Berufskolleg möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beklagte hatte im Vorfeld mehrfach weitere Unterstützung angeboten und aufgegeben, sich Gedanken darüber zu machen, wobei er aus seiner Sicht noch Unterstützung benötige. Dass insoweit letztlich keine (weiteren) Anstrengungen unternommen worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger wenige Tage nach Bewilligung der Hilfe (Intensiv Betreutes Wohnen) mit Bescheid vom 3. Juni 2019 mitteilte, dass er das Angebot nicht annehmen werde. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das vom Kläger besuchte Berufskolleg T. T1. auch in T1. einen Standort für die höhere Handelsschule habe, der in erreichbarer Nähe zu der angebotenen Wohnung bzw. Wohngruppe in B. -F. liege. Diese Annahme wird mit dem schlichten Bestreiten, dass die Berufsschulausbildung dort hätte fortgesetzt werden können, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Kläger einen Wechsel vom Internat in die Wohngruppe und zusätzlich einen Schulwechsel als für ihn überfordernd ansieht, erscheint der Wunsch nach Kontinuität im Bereich des Wohnens bis zum Abschluss der Berufsschulausbildung im Ansatz nachvollziehbar. Dass der Beklagte damit den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte und insbesondere allein die weitere Unterbringung im G. -Internat W. vertretbar gewesen wäre, lässt sich dem indessen nicht entnehmen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger auf die Einschätzung seines Betreuers im Internat, Q. E. A. (Schreiben vom 11. Juni 2019) verweist, der die weitere Unterbringung des Klägers im Internat befürwortet. Soweit darin eine mögliche Überforderungssituation durch "zu viele Baustellen auf einmal" angeführt wird, mag dies im Ausgangspunkt zutreffend sein. Diese Einschätzung beruht allerdings auf einer zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unterbringung in der Wohngruppe nicht (mehr) zutreffenden tatsächlichen Grundlage, wie etwa, dass eine Wohnungssuche erforderlich und keine Begleitung bzw. Betreuung (allein, ohne Unterstützung bewohnte Wohnung) gewährleistet sei. Schon deswegen lässt sich dem Schreiben nichts Hinreichendes dafür entnehmen, dass der vom Beklagten aus fachlicher Sicht befürwortete Weg, der zunächst die Verselbständigung im Hinblick auf die allgemeine Lebensführung in den Mittelpunkt gerückt hat, als nicht vertretbar angesehen werden müsste. Vor diesem Hintergrund führt es auch auf keine durchgreifenden Zweifel, dass - wie der Kläger geltend macht - das Verwaltungsgericht die Stellungnahme vom 11. Juni 2019 nicht beachtet und den Zeugen Q. E. A. nicht vernommen habe. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Vertretbarkeit der fachlich-pädagogischen Entscheidung die Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) überschritten hätte. Nur dann könnte die unterbliebene Zeugenvernehmung auf ernstliche Richtigkeitszweifel führen. Eine abweichende Beurteilung verlangt schließlich nicht die angeführte "schwere ADHS-Erkrankung" des Klägers, die insbesondere auch einem Schulwechsel entgegenstehe. Einen Beleg für diese erstmals mit seinem Widerspruch vom 13. Juni 2019 geltend gemachte Erkrankung (etwa in Form einer ärztlichen Stellungnahme o. ä.) legt der Kläger, wie auch erstinstanzlich festgestellt, nicht vor. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe zu Recht Befürchtungen gehabt, dass ihn seine neuen Mitschüler aufgrund seiner Sonderbarkeit nicht akzeptieren und ihm das Leben schwer machen würden, stellt dies die Vertretbarkeit der vom Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in Frage. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich diese vom Kläger (lediglich) befürchtete Situation mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch eingestellt hätte, werden nicht dargetan. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, dass er in seiner alten Klassenstruktur akzeptiert gewesen sei. Weshalb sich dies an einem anderen Standort desselben Berufskollegs grundsätzlich anders darstellen sollte, wird nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird auch nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger bei der Integration in seine alte Klasse am Berufskolleg in T. auf besondere Schwierigkeiten gestoßen wäre. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden, die Richtigkeit des Urteils in Zweifel ziehende Gründe. 3. Der vom Kläger weiter benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch sinngemäß lässt sich seinem einzelfallbezogenen Vorbringen keine von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen Frage entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.