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Urteil

15 A 30/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0729.15A30.20.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin für das Studium Bachelor Grundschule mit der Fächerkombination Mathematische Grundbildung, Sprachliche Grundbildung, Englisch und Bildungswissenschaften Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 zu bewilligen.

Das beklagte Studierendenwerk trägt in beiden Instanzen die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin für das Studium Bachelor Grundschule mit der Fächerkombination Mathematische Grundbildung, Sprachliche Grundbildung, Englisch und Bildungswissenschaften Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 zu bewilligen. Das beklagte Studierendenwerk trägt in beiden Instanzen die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung, nachdem die Klägerin zum zweiten Mal ihre Fachrichtung gewechselt hat. Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2015/2016 im Studiengang Zwei-Fach-Bachelor mit der Fächerkombination Erziehungswissenschaften und Deutsch für das gymnasiale Lehramt an der X. X1. -Universität in N. und erhielt seit Beginn ihres Studiums Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit dem Wintersemester 2016/2017 änderte sie ihre Fächerkombination zu Soziologie und Deutsch. Zu Beginn des Wintersemesters 2017/2018 wechselte sie in den Studiengang Bachelor Grundschule mit der Fächerkombination Mathematische Grundbildung, Sprachliche Grundbildung, Englisch und Bildungswissenschaften. Nach dem Wechsel wurde sie für alle vier Fächer in das erste Fachsemester eingeschrieben. Hinsichtlich der Fächer Sprachliche Grundbildung und Bildungswissenschaften geschah dies nur aus Kapazitätsgründen; beide Fachbereiche bescheinigten ihr, dass sie „bereits im 5. Fachsemester angelangt“ sei bzw. „bereits auf dem Niveau des fünften Fachsemesters“ studiere. Aus dem bisher betriebenen Studium wurden ihr 39 Leistungspunkte (LP) für das Fach Sprachliche Grundbildung und 31 LP - davon 13 LP für außercurricular erbrachte Leistungen - für das Fach Bildungswissenschaften angerechnet. Am 15. September 2017 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Studierendenwerk die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für das Studienjahr 2017/2018. In einem Begleitschreiben zu ihrem Antrag legte sie dar, dass es schon früh während ihrer Schulzeit ihr Ziel gewesen sei, Lehrerin zu werden. Während des Studiums habe sie zunächst bemerkt, dass das Fach Erziehungswissenschaften für gymnasiales Lehramt ihr zu theoretisch sei und sie zudem zu sehr in ihrer Berufswahl einschränke, da es nur an vereinzelten Gymnasien in Nordrhein-Westfalen im Oberstufenbereich unterrichtet werde. Nach Inanspruchnahme der Studienberatung und Hilfen durch das Zentrum für Lehrerbildung der Universität N. sowie Recherchen im Vorlesungsverzeichnis und der Studienordnung habe sie daraufhin den Wechsel von Erziehungswissenschaften zu Soziologie vollzogen. Dennoch habe sich bei ihr eine erneute Unzufriedenheit eingestellt. Nach einer Berufsberatung beim Arbeitsamt, eigenen Recherchen und erneuter Studienberatung habe sie erkannt, dass sie für dieses Studium nicht geeignet sei. Nach einem Praktikum an einer Grundschule in der Zeit vom 13. März 2017 bis zum 7. April 2017 habe sie stattdessen festgestellt, dass ihr die Arbeit dort mehr liege, da an Grundschulen ein größerer Fokus auf die pädagogische Tätigkeit gelegt werde. Daraufhin habe sie probehalber Vorlesungen und Seminare besucht und sich erneut Hilfe von der Studienberatung geholt. Nach dem erneuten Fachrichtungswechsel sei ihr erlaubt worden, die Module aus Mathematischer Grundbildung und Englisch in vier anstelle von sechs Semestern zu belegen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 lehnte das beklagte Studierendenwerk den Antrag der Klägerin ab, ihr Ausbildungsförderung für diese andere Ausbildung zu gewähren. Ein nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG erforderlicher unabweisbarer Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel bestehe nicht. Dieser müsse aber vorliegen, weil sie in Sprachlicher Grundbildung und Bildungswissenschaften in das fünfte Fachsemester eingestuft worden sei und damit nicht mehr bis zum Beginn des vierten Fachsemesters die Fachrichtung gewechselt habe. Die in ihrem Schreiben vorgetragenen Gründe ließen einen Eignungsmangel sowie einen Neigungswandel und damit nur wichtige Gründe im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG erkennen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom 15. Januar 2018 hat die Klägerin am 16. Februar 2018 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Da bei einem Mehrfächerstudiengang jeder Wechsel eines Faches einen Fachrichtungswechsel darstelle und die Zählung der Fachsemester an die jeweilige Fachrichtung anknüpfe, habe die Zählung nach jedem Wechsel neu zu beginnen. Auf eine Anrechnung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG komme es daher nicht an. Der zweite Fachrichtungswechsel sei auch unverzüglich erfolgt. Ihr sei nicht von Anfang an bewusst gewesen, dass das Fach Soziologie nicht ihren Neigungen entspreche. Zudem sei ihr nicht bereits seit Beginn des Wintersemesters 2016/2017 bewusst gewesen, dass sie das Berufsziel Gymnasiallehrerin nicht mehr anstrebe. Daher habe sie im Folgenden auch nicht nur die Wartezeit vor einem erneuten Fachrichtungswechsel überbrückt. Darüber hinaus habe sie vor dem erneuten Fachrichtungswechsel sich zunächst intensiv mit der Studienordnung auseinandergesetzt, Gespräche mit Beratungsstellen geführt, ein Praktikum an einer Grundschule absolviert und Vorlesungen sowie Seminare besucht. Für den zweiten Fachrichtungswechsel könne daher nicht maßgeblich sein, dass sie vier Semester gebraucht habe, um zu erkennen, dass sie Grundschullehrerin werden wolle. Entscheidend sei, dass sie den Neigungswandel und Eignungsmangel erst nach ihrem ersten Fachrichtungswechsel erkannt habe. Damit sei der zweite Wechsel unverzüglich erfolgt. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Studierendenwerk unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 zu verpflichten, ihr für das Studium Bachelor Grundschule mit der Fächerkombination Mathematische Grundbildung, Sprachliche Grundbildung, Englisch und Bildungswissenschaften Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum Wintersemester 2017/2018 bis zum Sommersemester 2018 zu bewilligen. Das beklagte Studierendenwerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen: Durch die Einführung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG habe der Gesetzgeber beabsichtigt, Ungleichbehandlungen in bestimmten Fällen zu beseitigen. Demgegenüber sollten aber keine begünstigenden Ungleichbehandlungen für Studenten geschaffen werden, denen bei Mehrfächerstudiengängen für einen Teil der belegten Fächer die bisher absolvierten Studienleistungen angerechnet würden und die in einem anderen Teil erneut im ersten Fachsemester beginnen müssten. Die Anrechnung der bisher studierten Fachsemester müsse vielmehr auf alle Studienleistungen erfolgen. Entscheidend sei der Gesamtzeitverlust, der durch den Fachrichtungswechsel entstehe. Da die Klägerin in den Fächern Mathematische Grundbildung und Englisch in das erste Fachsemester eingestuft worden sei, sei es zu einem Zeitverlust von vier Semestern gekommen. Die Anrechnungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG könne keine Anwendung finden, sodass sie nicht davon profitieren könne, dass sie sich nach dem bereits zuvor erfolgten Fachrichtungswechsel erneut im zweiten Fachsemester und damit innerhalb der Zeit des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG befinde. So sei auch nach den Verwaltungsvorschriften der Anrechnungsnachweis bei Mehrfächerstudiengängen für jedes Fach gesondert vorzulegen. Zudem habe sie die Fachrichtung nicht unverzüglich gewechselt. Ihr sei von Anfang an bewusst gewesen, dass das Fach Soziologie nicht ihrer Neigung bzw. Eignung entspreche. Zu Beginn des Wintersemesters 2016/2017 habe sie weiterhin gewusst, dass sie nicht länger das Berufsziel Gymnasiallehramt anstrebe. Sie habe nur deshalb in ihrem bisherigen Studiengang weiterstudiert, um die Wartezeit bis zum Beginn des nächsten Wintersemesters, dem nächstmöglichen Wechselzeitpunkt, zu überbrücken. Bei einem zweiten Fachrichtungswechsel seien strengere Maßstäbe an die Glaubwürdigkeit zu stellen, da die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG bereits durch den ersten Fachrichtungswechsel aufgebraucht sei. Mit Urteil vom 26. November 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 7 Abs. 3 BAföG habe die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine andere als die bislang verfolgte Ausbildung. Es genüge hier nicht, dass die Klägerin für ihren erneuten Fachrichtungswechsel einen wichtigen Grund geltend mache. Vielmehr sei das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes zu fordern, weil die Klägerin bei ihrem erneuten Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2017/2018 von der Universität N. in den Fächern Sprachliche Grundbildung und Bildungswissenschaften in das fünfte Fachsemester eingestuft worden sei. Bei Mehrfächerstudiengängen genüge die teilweise Einstufung in ein höheres Fachsemester, um das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für einen förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel zu verlangen. § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG führe hier zu keinem anderen Ergebnis, weil eine Anrechnung nach dieser Vorschrift bei einem Studium mit zwei Hauptfächern nur erfolgen könne, wenn sie beide Fächer betreffe. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin zuletzt im Wesentlichen vor: Sie sei nicht aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen in ein höheres Fachsemester eingestuft worden, sondern teilweise nur in das erste Fachsemester eingeschrieben worden. Ihr seien Studienleistungen im Umfang von 70 Leistungspunkten angerechnet worden, was Studienleistungen im Umfang von mehr als zwei Semestern entspreche, da bei dem auf 180 Credits angelegten Bachelorstudium je Semester 30 Credits zu erbringen seien. Eine solche Anrechnung von Studienleistungen genüge zwar nicht den Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -. Wenn sie, die Klägerin, hiernach so behandelt würde, als wären ihr keinerlei Studienleistungen angerechnet worden, sei das allerdings nicht mit Art. 3 GG vereinbar. Diese Sichtweise führe in Zwei-Fach-Studiengängen, wie sie etwa für die Lehramtsausbildung kennzeichnend seien, regelmäßig zum Ausschluss der Ausbildungsförderung, wenn auch nur in einem der beiden Fächer ein Wechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters stattgefunden habe. Der Umstand, dass ein solcher Wechsel nur in einem Fach deutlich geringere Auswirkungen auf die Studiendauer habe, weil ein Fach beibehalten werde, bleibe bei dieser Sichtweise unberücksichtigt. Richtigerweise könne es nur darauf ankommen, ob eine Anrechnung der Studienleistungen durch die zuständige Stelle erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie den streitgegenständlichen Fachrichtungswechsel nach zwei Semestern vorgenommen, da sie ihr bis dahin betriebenes Studium im Zwei-Fach-Bachelor Soziologie/Deutsch erst zum Wintersemester 2016/2017 aufgenommen habe. Auch wenn eine auf den gesamten Studiengang bezogene Anrechnungsentscheidung nicht vorliege, seien im Fach Deutsch jedenfalls Studienleistungen im Umfang von vier Semestern angerechnet worden. Nehme man als Bezugspunkt für die Zählung der Fachsemester hingegen nicht die bisherige Fachrichtung als solche, sondern jedes im Studium verfolgte Fach, dann müsse dies auch bei der Anrechnung von Studienleistungen nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG konsequent fortgeführt werden. Mit der Anrechnung von 39 Credits aus dem Fach Deutsch sei ihr faktisch das gesamte bisherige Studium angerechnet worden. In Anbetracht dessen einen unabweisbaren Grund für den Wechsel des Faches zu fordern, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Das Studium im Zwei-Fach-Bachelor Deutsch/Soziologie habe sie bis zum Ende des Sommersemesters 2017 mit dem Ziel des entsprechenden Abschlusses fortgeführt. Erst zum Ende dieses Semesters sei ihr klar geworden, dass sie zum Grundschullehramt habe wechseln wollen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Das beklagte Studierendenwerk beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt im Wesentlichen vor: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - setze § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG eine Anrechnungsentscheidung auf den gesamten studierten Studiengang voraus, an der es hier fehle. Bei einem Zweifächerstudium könne die Hochschule nach einem Fachrichtungswechsel eine Gesamtentscheidung zu den auf den neuen Studiengang anzurechnenden Studienleistungen treffen und eine entsprechende Semestereinstufung vornehmen. Daran fehle es hier. Die vorgelegte Bescheinigung der Hochschule vom 23. August 2021 differenziere bei der Anrechnung von Leistungen aus dem vorherigen Studiengang der Klägerin eindeutig nach den jeweils studierten Fächern. In den Fächern Mathematische Grundbildung und Englisch seien der Klägerin keine Fachsemester aus ihrer bisherigen Ausbildung angerechnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Studierendenwerks Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Förderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, der das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 umfasst. Der Bescheid des beklagten Studierendenwerks vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum eine förderungsfähige Hochschulausbildung fortgeführt. Der Umstand, dass sie zum Wintersemester 2017/2018 einen (weiteren) Fachrichtungswechsel vorgenommen hat, indem sie anstelle des bis dahin betriebenen Studiums (Zwei-Fach-Bachelor für das gymnasiale Lehramt, zuletzt mit der Fächerkombination Soziologie und Deutsch) nunmehr die Ausbildung im Studiengang Bachelor Grundschulen mit der Fächerkombination Mathematische Grundbildung, Sprachliche Grundbildung, Englisch und Bildungswissenschaften aufnahm, steht einem Förderungsanspruch nicht entgegen. Für diesen Fachrichtungswechsel bedarf es nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht der Darlegung eines unabweisbaren Grundes (Nr. 2). Es genügt ein wichtiger Grund (Nr. 1), der hier vorliegt. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Die Klägerin hat den Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2017/2018 vor Beginn des vierten Fachsemesters vorgenommen (dazu I.). Daher bedarf es nur eines wichtigen Grundes für den Wechsel, der in ihrem Fall gegeben ist (dazu II.). I. Die Klägerin befand sich im Sommersemester 2017 in dem Fach Deutsch bereits im vierten Fachsemester und in dem weiteren Fach Soziologie erst im zweiten Fachsemester. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es für die Frage der Rechtzeitigkeit des Fachrichtungswechsels bei einem Zweifächerstudium mit unterschiedlicher Fachsemesterzählung grundsätzlich auf das Fach mit der höheren Einstufung ankommt (dazu 1.). Der Klägerin kommt allerdings die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zugute, wonach bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen wird, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Die Anrechnung führt in ihrem Fall dazu, dass sie Fachrichtungswechsel vor Beginn des vierten Fachsemesters vorgenommen hat (dazu 2.). 1. Die „Fachrichtung“ ist ein durch Lehrpläne und Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind. Zu dieser Definition vgl. Tz. 7.3.2. BAföG VwV; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2019, § 7 Rn. 47. Im Fall eines Mehrfächerstudiums wird diese Fachrichtung durch die zum Gegenstand der Immatrikulation gemachte Auswahl und Kombination zweier (oder mehrerer) Studienfächer beschrieben. Die Fachsemesterzählung kann in einem solchen Fall, auch wenn sie in Bezug auf die einzelnen Studienfächer unterschiedlich ausfallen mag, bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nur zu einem einheitlichen Ergebnis führen. Dabei besteht jedenfalls dann keine Veranlassung, das Fach mit der höheren Fachsemestereinstufung außer Acht zu lassen, wenn es sich hierbei um das Hauptfach handelt oder beide Fächer gleiches Gewicht haben. Letzteres ist hier der Fall. Die aktuellen Informationen der N. zum Zwei-Fach-Bachelor mit dem Ziel Lehramt an Gymnasien und Grundschulen weisen Fach 1 und Fach 2 als gleichgewichtig (jeweils 75 LP) aus. https://www.uni-n .de/Lehrerbildung/lehramtsstudium/bachelor/gyge.html Für das von der Klägerin bis zum Sommersemester 2017 betriebene Studium ist nichts anderes anzunehmen. Eine nach Studienfächern getrennte Zählung der Fachsemester bei einem Mehrfächerstudium knüpft an den auf das einzelne Fach bezogenen Begriff des „Fachsemesters“ an und ist sachgerecht, weil sie in dem Fall, dass der Studierende ein Fach wechselt und ein anderes fortführt, auf den typischerweise differierenden Ausbildungsfortschritt Rücksicht nimmt. Eine einheitliche, auf die (neue) Fächerkombination bezogene Semesterzählung kann dies nicht leisten. Ließe man in dem beschriebenen Fall eine solche Zählung mit dem Wechsel des einen Fachs neu beginnen, bliebe der erreichte Studienfortschritt in dem fortgeführten Fach unberücksichtigt. Bei einem Mehrfächerstudium bestimmt die fachbezogene, d. h. getrennte Zählung der Fachsemester auch den Zeitpunkt für die notwendige Vorlage der (ebenso fachbezogenen) Leistungsbescheinigungen nach § 48 Abs. 1 BAföG und führt nach einem Wechsel nur eines der Fächer insofern zu unterschiedlichen Vorlagezeitpunkten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 130.81 -, juris Rn. 19. Das spiegelt sich in der Verwaltungspraxis zu § 48 Abs. 1 BAföG wider. Denn nach Tz. 48.1.7 BAföG-VwV ist bei einem Lehramtsstudium mit zwei Pflichtfächern oder bei einem sonstigen Studium mit mehreren Fächern, wenn nur ein Fach gewechselt, das andere aber beibehalten wird, die Eignungsbescheinigung in dem nicht gewechselten Fach zum Ende des vierten Fachsemesters vorzulegen. In dem gewechselten Fach ist die Eignungsbescheinigung ebenfalls zum Ende des vierten in diesem Fach verbrachten Semesters vorzulegen. Tritt bei einem Mehrfächerstudium ein Fachrichtungswechsel dadurch ein, dass nur eines der beiden Fächer gewechselt worden ist, so führt die getrennte (fachbezogene) Zählung der Fachsemester dazu, dass die Zählung in dem anderen, fortgeführten Fach unverändert weiterläuft. Die Frage, ob bei einer Anrechnung von Semestern nach einem Fachrichtungswechsel Veranlassung besteht, von dem Regelfall des Neubeginns der Zählung der Fachsemester abzuweichen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 39.97 -, juris Rn.10, kann sich unter diesen Umständen lediglich für das neu aufgenommene Fach stellen, wenn in dem aufgegebenen Fach erbrachte Studienleistungen insoweit anrechenbar sind. 2. Verbleibt es somit - als Zwischenergebnis - zunächst dabei, dass die Klägerin den zweiten Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2017/2018 nach Beginn des vierten Fachsemesters in dem Fach Deutsch vornahm, so kommt allerdings insoweit die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zum Tragen. Danach wird bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. a) Mit der Entscheidung der Ausbildungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG ist die hochschulrechtliche Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung gemeint, die Voraussetzung für eine Einschreibung bzw. Einstufung in ein höheres Fachsemester der neuen anderen Ausbildung ist. Getroffen wird sie durch die hierzu berufenen Einrichtungen der Ausbildungsstätten, d. h. die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht für die Entscheidung über die Anerkennung bisheriger Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen als gleichwertig zuständigen Stellen der in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG genannten Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Insofern wird der Begriff der Ausbildungsstätte in § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG in einem anderen Sinne verwendet als der gleichlautende Begriff in § 2 BAföG. Eine fehlende Anerkennungsentscheidung kann weder durch das Amt für Ausbildungsförderung noch - im Rechtsstreit über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 11 ff. Die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten aus der ursprünglich verfolgten Fachrichtung auf den neuen Studiengang ist nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG anspruchsbegründend und gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für das Amt für Ausbildungsförderung ausnahmslos bindend. Durch diese Bindung wird das Amt für Ausbildungsförderung von aufwändigen Sachverhaltsermittlungen und von unter Umständen schwierigen rechtlichen Bewertungen unter Heranziehung der Studienordnungen befreit, die Angelegenheit der Hochschule sind. Soweit die Anerkennung von Studienzeiten aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung nicht von Amts wegen vorgenommen wird, können Studierende in zumutbarer Weise hierauf Einfluss nehmen. Denn sie können im Regelfall mit Aussicht auf Erfolg bei der zuständigen Stelle der Hochschule einen entsprechenden Anerkennungsantrag stellen und so den Förderungsausschluss durch eigenes Verhalten abwenden. Das notwendige verfahrensrechtliche Interesse für einen solchen Antrag und dessen sachliche Bescheidung folgt aus § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, juris Rn. 24 f. b) Eine einheitliche Anrechnung von Semestern „aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang“ - also von dem Zwei-Fach-Bachelor Soziologie/Deutsch auf den Bachelor Grundschule mit der Fächerkombination Mathematische Grundbildung, Sprachliche Grundbildung, Englisch und Bildungswissenschaften - hat im Fall der Klägerin zwar nicht stattgefunden. In der hier vorliegenden Konstellation eines Mehrfächerstudiums kommt es indes darauf an, dass der Klägerin aus dem (über vier Semester betriebenen) Studium in dem Fach Deutsch in dem erforderlichen Umfang Leistungen für das Studium in den Fächern Sprachliche Grundbildung und Bildungswissenschaften angerechnet worden sind. Ist bei einem Mehrfächerstudium, wie dargelegt, eine fachbezogene Semesterzählung maßgebend, so ist es systemgerecht, die Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG ebenfalls daran auszurichten, welche „Zahl von Semestern“ aus den bis zum Wechsel studierten Fächern jeweils auf den neuen Studiengang angerechnet worden sind. Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine solche Auslegung zu. Eine Anrechnung von Semestern „aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung“ muss im Fall einer Fächerkombination nicht notwendigerweise einheitlich erfolgen, sondern kann auch einer nach Fächern getrennte Anrechnung bedeuten. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5172, S. 18) steht diesem Verständnis nicht entgegen. Mit der fachbezogenen Anrechnung lassen sich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vermeiden, die bei einer einheitlichen Anrechnungsentscheidung für die in einem Mehrfächerstudium erbrachten Leistungen entstehen können. Denn die anrechenbaren Leistungen können, wie der vorliegende Fall verdeutlicht, bei den studierten Fächern erheblich variieren. Eine nivellierte „Gesamtanrechnung“ führt dann notwendigerweise dazu, dass die anzurechnenden Leistungen in den einzelnen Fächern entweder unter- oder überbewertet werden. Das wirkt sich entsprechend auf die Fachsemesterzählung aus, wenn diese nach einem Fachrichtungswechsel fachbezogen fortgeführt wird. c) Dass die Klägerin nach dem Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2017/2018 in den Fächern Sprachliche Grundbildung und Bildungswissenschaften faktisch in das fünfte Fachsemester eingestuft worden ist, lässt allerdings für sich betrachtet noch nicht auf eine Anrechnungsentscheidung der Hochschule schließen, die auf eine bestimmte Zahl von Semestern aus dem Fach Deutsch zielt. Denn das Ausbildungsförderungsamt, dem der Gesetzgeber keine eigene Prüfung der Anrechnung von Studienleistungen überantworten wollte, kann allein aus der Bescheinigung einer solchen Einstufung nicht erkennen, in welchem Umfang diese Einstufung gerade auf den im Fach Deutsch erbrachten Leistungen beruht. Das zeigt sich im vorliegenden Fall schon daran, dass von den 31 LP, die der Klägerin für das Fach Bildungswissenschaften anerkannt worden sind, 4 LP auf eine besuchte Veranstaltung im Fach Soziologie entfielen (vgl. hierzu die im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme der WWU N. vom 5. April 2022). Nicht auszuschließen ist auch, dass hierbei Leistungen mitberücksichtigt worden sind, welche die Klägerin im Fach Erziehungswissenschaften erbracht hatte. d) Eine Anrechnungsentscheidung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG ist allerdings darin zu sehen, dass der Klägerin 39 LP für das Fach Sprachliche Grundbildung angerechnet worden sind (vgl. dazu die Bescheinigungen bzw. Stellungsnahmen der WWU N. vom 23. August 2021, 16. Dezember 2021 und 7. April 2022). Aus der Stellungnahme vom 7. April 2022 geht eindeutig hervor, dass sämtliche angerechneten Leistungspunkte auf Leistungen entfielen, welche die Klägerin im Fach Deutsch erbracht hatte. Die Anrechnung von Leistungspunkten bietet eine ausreichende Grundlage für die Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Aus der Zahl der angerechneten Leistungspunkte (hier: 39) ist ohne Weiteres abzuleiten, dass der Klägerin Studienleistungen im Umfang mindestens eines Semesters aus dem Fach Deutsch angerechnet worden sind. Ist ein Bachelorstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern auf die Erbringung von 180 LP angelegt, wie es bei dem von der Klägerin betriebenen Studium im Zwei-Fach-Bachelor der Fall war, https://www.uni-n.de/imperia/md/content/lehrerbildung/studiumlehramt/allgemein_zfl-erstsemesterinfo-bkgyge.pdf, so können die Studienleistungen eines Semesters mit 30 LP bewertet werden. Das gilt auch für die von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG vorausgesetzte Anrechnung einer bestimmten „Zahl von Semestern“ aufgrund von Studienleistungen, die der Auszubildende vor einem Fachrichtungswechsel erbracht hat. Der auf dieser Basis mögliche Transfer von Leistungspunkten zu einer Semesterzahl erfolgt rein rechnerisch und greift nicht in die der Anrechnung zugrunde liegende Bewertungskompetenz der Hochschule ein. Die Anrechnung von 39 LP aus dem Fach Deutsch entspricht Studienleistungen im Umfang mindestens eines Semesters. Abgesehen davon, dass schon die Anzahl dieser Leistungspunkte über die für ein Semester zu erbringenden Leistungen hinausgeht, kommt hier hinzu, dass die Klägerin ein Zweifächerstudium betrieb, in dem die für ein Semester je Fach zu erwartenden Leistungen entsprechend geringer zu veranschlagen sind. Einer weitergehenden Bestimmung oder Bestimmbarkeit der „Zahl der Semester“, auf die § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG abstellt, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil schon die Anrechnung eines Semesters aus dem Fach Deutsch dazu führt, dass die Klägerin den zweiten Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2017/2018 in diesem Fach vor Beginn des vierten Fachsemesters vorgenommen hat und es insofern nur noch eines - hier vorliegenden - wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel bedarf. II. Für den Fachrichtungswechsel der Klägerin lag ein wichtiger Grund vor (dazu 1.) Sie hat den Fachrichtungswechsel auch rechtzeitig vorgenommen (dazu 2.). 1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist anzunehmen, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, sind hierbei im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen. In Betracht kommt etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel, für den kennzeichnend ist, dass der Auszubildende sich während der bisherigen Ausbildung klar darüber wird, nicht die bisherige, sondern eine andere Ausbildung entspreche seiner Neigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, juris Rn. 14, m. w. N. Die Berücksichtigung eines Neigungswandels setzt allerdings voraus, dass der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 11, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund berufen. Sie hat mit ihrem an das beklagte Studierendenwerk adressierten Schreiben vom 15. September 2017 einen ernstzunehmenden Neigungswandel plausibel dargelegt. Es spricht auch nichts Konkretes dagegen, dass die Klägerin zunächst davon ausgegangen ist, das Studium im Lehramt für das Gymnasium (zuletzt in der Fächerkombination Deutsch und Soziologie) entspreche ihrer Neigung. In ihrem Schreiben vom 15. September 2017 hat sie - ebenfalls schlüssig - ausgeführt, aus welchen Gründen sie sich ursprünglich für dieses Studium im Gymnasiallehramt entschieden hatte und weshalb sie sodann von Erziehungswissenschaften zu Soziologie wechselte. Dass nach Aufnahme eines Lehramtsstudiums, insbesondere aufgrund erster Praxiserfahrungen, ein Neigungswandel zu einer anderen Schulform bzw. zu einer neuen Fächerkombination zutage tritt, erscheint nicht ungewöhnlich. Die erstinstanzliche Behauptung des beklagten Studierendenwerks, der Klägerin sei von Anfang an bewusst gewesen, dass das Studium der Soziologie weder ihren Neigungen noch ihrer Eignung entspreche, findet im dem vorgenannten Schreiben vom 15. September 2017 keine Grundlage. Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass „trotz Aufnahme des sozialwissenschaftlichen Schwerpunktes […] eine neue Unzufriedenheit“ entstanden sei, geben nichts dafür her, wie die Klägerin vor jenem Fächerwechsel zu dem neuen Fach eingestellt war. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, juris Rn. 13, m. w. N. Daran gemessen hat die Klägerin ihrer Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen. Aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten im Gerichtsverfahren ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Klägerin den mit dem Neigungswandel einhergehenden Entschluss, in das Studium zum Lehramt an Grundschulen zu wechseln, schon vor Beginn des Wintersemesters 2016/2017 gefasst hat. Viel spricht dafür, dass sie diesen Entschluss im Dezember 2016 fasste, nachdem mit der Studienberatung an der WWU N. offenbar geklärt worden war, mit welchen Maßgaben sie das Studium im Bachelor Grundschule aufnehmen konnte. Eine Umsetzung des Fachrichtungswechsels schon zum Sommersemester 2017 war ihr nicht möglich, da das Lehramtsstudium in dem neuen Studiengang erst zum nachfolgenden Wintersemester aufgenommen werden konnte. Ein unverzügliches Handeln setzte nicht voraus, dass die Klägerin neben der frühestmöglichen Einschreibung in den Bachelor Grundschule auch das bis dahin betriebene Studium im Zwei-Fach-Bachelor umgehend nach dem Entschluss zum Fachrichtungswechsel aufgab. Auf letzteres kam es für die Rechtzeitigkeit des Fachrichtungswechsels nicht an. Zwar heißt es in vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Auszubildende, „damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich […] die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (muss)“. Diese Anforderung hängt indes im Fall eines Fachrichtungswechsels mit der Aufnahme des neuen Studiengangs zusammen, ist also dahingehend zu verstehen, dass der Abbruch der bisherigen Ausbildung zeitgerecht erfolgen muss, um die neue Ausbildung frühestmöglich aufzunehmen. Diesem Erfordernis hat die Klägerin entsprochen. Ob das Fortführen des Studiums im Zwei-Fach-Bachelor bis zum Ende des Sommersemesters 2017 Auswirkungen auf Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung hatte (mit Blick auf den vom beklagten Studierendenwerk thematisierten fehlenden „Abschlusswillen“), ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, wie die Fachsemesterzählung im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG bei einem Mehrfächerstudium - auch mit Blick auf Satz 5 der Vorschrift - vorzunehmen ist, vermittelt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.