Beschluss
4 E 336/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0721.4E336.22.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen den seine Erinnerung gegen die
erstinstanzliche Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2022 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 7.4.2022 – 4 E 196/22 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen den seine Erinnerung gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2022 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 7.4.2022 – 4 E 196/22 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.