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Beschluss

1 A 1575/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0720.1A1575.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.339,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.339,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 22. Juni 2020 die Zulassung der Berufung nicht aufgrund der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld sei § 12 Abs. 1 Nr. 1 BUKG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV. Danach werde Trennungsgeld nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liege. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG sei die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden solle (Buchstabe b). Sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG als auch § 1 Abs. 3 TGV setzten damit voraus, dass die Versetzung an einen anderen als den bisherigen Dienstort erfolge. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kläger sei innerhalb seines Dienstortes versetzt worden. Der Auffassung des Klägers, es sei in Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München in dem Urteil vom 12. Dezember 2013 – M 17 K 12.5531 –, juris, geboten, vom grundsätzlich maßgeblichen Begriff des Dienstortes abzuweichen, wenn sich hieraus im Einzelfall eine unbillige Härte ergebe, sei nicht zu folgen. Für eine solche Ausnahme fehle es an einer normativen Anknüpfung. 2. Der Kläger macht hiergegen, abgesehen von einer ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen genügenden pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N., geltend, die vom Verwaltungsgericht vermisste normative Anknüpfung für die Berücksichtigung einer unbilligen Härte finde sich in § 31 SG und der dort geregelten Fürsorgepflicht. Der Umstand, dass sich die Entfernung von seiner Wohnung zum Dienstort infolge der Versetzung um knapp 20 km erhöht habe, begründe auch eine unbillige Härte. Es komme daher (ausnahmsweise) nicht darauf an, dass sich der– flächenmäßig große – Dienstort nicht geändert habe. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Fürsorgepflicht kommt anders als der Kläger meint als Anspruchsgrundlage für eine ausnahmsweise Gewährung von Trennungsgeld wegen einer unbilligen Härte trotz Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen – hier: Wechsel des Dienstorts – grundsätzlich nicht in Betracht. Die Gewährung von Trennungsgeld setzt einen Wechsel des Dienstortes voraus, der eine getrennte Haushaltsführung am neuen Dienstort und am bisherigen Wohnort erforderlich macht. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den entsprechenden, dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Diese Kostenerstattung ist gerade Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten, hier nach § 31 SG, die durch die dienstrechtlichen Spezialvorschriften, hier im Bundesumzugskostengesetzes und in der Trennungsgeldverordnung, konkretisiert wird. Dass der Dienstherr durch diese Vorschriften seiner Fürsorgepflicht auch Genüge getan hat, um den Beamten oder Soldaten für versetzungsbedingte Mehrkosten einen billigen Ausgleich zu gewähren, hat das Bundesverwaltungsgericht betont und den Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit sogar einen begrenzenden Charakter beigemessen. Vgl. schon BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 A 6/07 –, juris, Rn. 24, und vom 19. Februar 2009– 2 C 42/07 –, juris, Rn. 13. Ungeachtet dessen hat der Kläger das Vorliegen einer, eine unbillige Härte begründenden Sachlage zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Hinweis, es müsse nach der (dem Wunsch des Klägers entsprechenden) Versetzung eine längere und zweitaufwändigere Wegstrecke zwischen der Wohnung und dem Dienstort zurückgelegt werden, reicht für sich allein ersichtlich nicht aus. Die Beklagte hat in dem Beschwerdebescheid vom 5. Februar 2019 zu Recht darauf hingewiesen, dass Pendler in Großstädten regelmäßig (solche) längeren Wegstrecken in Kauf nehmen müssten. Damit setzt der Kläger sich nicht auseinander. Insbesondere hat er auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz dargelegt, warum ihm aus in seiner Person liegenden Gründen eine Fahrtzeit von bis zu zwei Stunden für den Hin-und Rückweg zu seiner Dienststelle ausnahmsweise nicht zumutbar sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, Ziff. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.