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Beschluss

1 A 1426/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0715.1A1426.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.072,30 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.072,30 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die im September 2017 in der Privatklinik St. B. in M. (Schweiz) durchgeführte Operation eines Akusitikusneurinoms abgewiesen. Der Bescheid vom 25. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen seien Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, § 3 Abs. 1 BVO NRW. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVO NRW seien bei Behandlungen in nicht-öffentlichen Krankenhäusern im Ausland (u. a. in der Schweiz) die Aufwendungen für stationäre Leistungen nur insoweit angemessen, als sie den Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprächen, die in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung für eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wären. Eine medizinische Gleichwertigkeit von Behandlungsmethoden in diesem Sinne sei gegeben, wenn diese jeweils zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung eines Patienten führten sowie diesem zumutbar seien. Das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot müsse allerdings nicht in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein. Hiervon ausgehend habe die Klägerin an der Universitätsklinik L. in medizinisch gleichwertiger Weise behandelt werden können. Unstreitig wäre die Behandlung dort medizinisch zweckmäßig gewesen und hätte die Klägerin ausreichend versorgt. Die Behandlung an der Universitätsklinik L. sei der Klägerin auch zumutbar gewesen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung beziehe sich die Frage der Zumutbarkeit in erster Linie auf die Qualität der medizinischen Behandlung. Der Verordnungsgeber habe dem Erfordernis der Zumutbarkeit in diesem Sinne bereits dadurch Rechnung getragen, dass er als Maßstab für die Vergleichbarkeit die Behandlungskosten der nächst gelegenen Klinik der Maximalversorgung heranziehe. Gemäß Ziffer 4.1.2.5 der Verwaltungsvorschriften zur BVO sei bei einer Klinik der Maximalversorgung davon auszugehen, dass grundsätzlich bei jeder Erkrankung eine nach neuesten medizinischen Erkenntnissen bestmögliche Behandlung erfolgen kann. Damit bringe der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass dem Beihilfeberechtigten nur eine Behandlung nach neuesten medizinischen Erkenntnissen zumutbar sei. Alleine das besondere Vertrauensverhältnis der Klägerin zu den behandelnden Ärzten führe nicht zur Unzumutbarkeit der Behandlung an der Universitätsklinik L. . Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin die aufwändige Operation von einem ihr bekannten und vertrauten Arzt habe durchführen lassen. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Arzt könne aber vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Angemessenheit der Höhe der beihilferechtlichen Aufwendungen und der erforderlichen gleichmäßigen Anwendung der Beihilfevorschriften für alle Beihilfeberechtigten nicht dazu führen, dass eine medizinisch qualitativ gleichwertige Behandlung als unzumutbar angesehen werden müsse. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 19. Juni 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel begründet das fristgerechte Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin macht in der Sache geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die unstreitig zweckmäßige und ausreichende medizinische Versorgung in dem maßgeblichen Krankenhaus der Maximalversorgung sei ihr zumutbar gewesen Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Klägerin schon seit 2007 von dem späteren Operateur in M. behandelt worden sei und sie ein großes Vertrauen zu diesem aufgebaut habe. Sie sei psychisch nicht in der Lage gewesen, fremde Ärzte heranzuziehen. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass es sich um einen intensiven mikrochirurgischen Eingriff am Schädel gehandelt habe. Dieser Fall sei mit den vom Senat entschiedenen und vom Verwaltungsgericht zitierten Fall eines Tinnitus-Leidens nicht zu vergleichen. Das Merkmal der Zumutbarkeit könne sich nicht in erster Linie oder nur auf die Qualität der medizinischen Behandlung beziehen. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist eine Begrenzung, wie sie in § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVO NRW geregelt ist, dann zulässig, wenn in dem der Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Krankenhaus der Maximalversorgung eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten gewährleistet wäre. Das dortige Therapieangebot muss unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit gleichwertig sein mit dem von dem Patienten in Anspruch genommenen Angebot der (Privat)Klinik (im Ausland). Beim Verständnis des Begriffs „gleichwertig“ ist allerdings zu berücksichtigen, dass Beihilfeberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass Aufwendungen für die beste und teuerste Behandlungsmethode erstattet werden, wenn es mehrere medizinisch zweckmäßige, ausreichende und zumutbare Behandlungsmethoden gibt. Vielmehr sind grundsätzlich nur die medizinisch notwendigen Aufwendungen in wirtschaftlich angemessenem Umfang beihilfefähig. Eine medizinische Gleichwertigkeit von Behandlungsmethoden ist nach alledem gegeben, wenn diese jeweils zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung eines Patienten führen sowie diesem zumutbar sind. Das Kriterium der Zumutbarkeit ermöglicht dabei grundsätzlich auch die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021– 1 A 46/17 –, juris, Rn. 62 f.; Beschlüsse vom 2. Oktober 2018 – 1 A 822/16 –, juris, Rn. 11 ff. und vom 29. Januar 2021 – 1 A 4060/19 –, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich eindeutig, dass das Kriterium der Zumutbarkeit sich ausschließlich auf die in der Klinik der Maximalversorgung angebotenen medizinischen Behandlungsmethoden bezieht und andere Umstände des Einzelfalls, die es für den jeweiligen Beihilfeberechtigen – auch nachvollziehbar – subjektiv als unzumutbar erscheinen lassen, diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, nicht berücksichtigt werden können. Dies folgt schon daraus, dass die Zumutbarkeit (nur) eines der Merkmale ist, nach denen sich die dem objektiven Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit zugeordnete Gleichwertigkeit dieser Behandlungsmethoden bestimmt. Sie tritt nicht als weiteres, gewissermaßen autonomes Kriterium neben diese. Dem entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass allein der Umstand, dass die Erkrankungen des Beamten in der gewählten Klinik besonders gut und wirksam hätten behandelt werden könnten, nicht genüge, um Beihilfeansprüche für eine teurere Behandlung zu begründen, solange für eine zweckmäßige und ausreichende medizinische Versorgung gleichwertige und günstigere Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2018– 1 A 822/16 –, juris, Rn. 15 und 24 und vom 30. Oktober 2018 – 1 A 2510/16 –, juris, Rn. 11 und 17. Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Fall. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die sinngemäß von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der in einer Klinik der Maximalversorgung angebotenen zweckmäßigen und ausreichende Behandlung (auch) subjektiv und nicht nur objektiv bezogen auf die gleichwertigen Behandlungsmethoden zu bestimmen ist, ist – wie oben dargelegt – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.