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Beschluss

4 A 3474/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0713.4A3474.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die letzte mündliche Verhandlung vom 24.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die letzte mündliche Verhandlung vom 24.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2019 – 4 A 4243/18.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, welche Anforderungen an die „Recherchen“ eines Vertrauensanwalts zu stellen sind und ob Schriftstücke in ausländischer Sprache ohne beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in einem Gerichtsverfahren entscheidungsrelevante Wirkung entfalten können, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Im Hinblick auf die erste Frage ist bereits nicht dargetan, dass sie sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen wird. Die grundsätzlichen Maßstäbe zur richterlichen Aufklärungspflicht bei Einholung amtlicher Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylverfahren sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht. Das Tatsachengericht hat über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme insgesamt im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylsachen stellen, auch wenn ihr Inhalt in einer gutachtlichen Äußerung besteht, zulässige selbstständige Beweismittel dar, die selbst ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können. Dadurch kann das besondere Fachwissen einer Behörde in das Verfahren eingeführt werden, ohne dass das Gericht gezwungen ist, den Verfasser der Auskunft oder weitere bei der Erstellung beitragende Bedienstete zu vernehmen. Wenn eine Erläuterung des Gutachtens durch einen Verfahrensbeteiligten verlangt wird, kann eine Verpflichtung des Gerichts in Betracht kommen, auf schriftlichem Wege erneut an das Auswärtige Amt heranzutreten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 – 1 B 49.21 –, juris, Rn. 18, m. w. N., und vom 14.10.2013 – 10 B 20.13 –, juris, Rn. 4 f., letzterer zur Auskunft des Auswärtigen Amts unter Einschaltung eines Vertrauensanwalts. Der Kläger legt nicht dar, dass ein hierüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf besteht. Auch im Hinblick auf die zweite Frage ist ein Klärungsbedarf bereits deshalb nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht ausschließlich die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 8.5.2019 und nicht die fremdsprachig verfasste und lediglich ergänzend beigefügte Anlage hierzu zu seiner Entscheidungsfindung herangezogen hat. Abgesehen davon ist auch der gerichtliche Umgang mit fremdsprachigen Dokumenten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.1996 – 9 B 418.95 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 26.6.1984 – 9 C 875.81 –, juris, Rn. 16, ohne dass der Kläger einen weitergehenden Klärungsbedarf dargetan hätte. Soweit der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Verwertung der Auskunft des Auswärtigen Amts sinngemäß eine unzureichende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts rügt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO). Selbst ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2019 ‒ 4 A 565/19.A ‒ , juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.