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Beschluss

19 A 2360/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0711.19A2360.21.00
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Leitsätze

Bei der Ausübung seines weiten Einbürgerungsermessens nach § 14 StAG hat das Bundesverwaltungsamt darauf abzustellen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Ausländers stattfindet (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 19 A 2703/10 , juris, Rn. 38).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ausübung seines weiten Einbürgerungsermessens nach § 14 StAG hat das Bundesverwaltungsamt darauf abzustellen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Ausländers stattfindet (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 19 A 2703/10 , juris, Rn. 38). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In seiner Antragsbegründung weckt der Kläger keine solchen Zweifel. Das gilt insbesondere für seine Rügen betreffend die Richtigkeit der mit dem Zulassungsantrag ausschließlich angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts unter 2. der Entscheidungsgründe, ihm stehe (neben dem Fehlen eines strikten Einbürgerungsanspruchs) auch kein Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO seines Antrags auf Einbürgerung vom Ausland her nach § 14 StAG zu. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung aus, das Bundesverwaltungsamt (BVA) habe diesen Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Namentlich habe es zutreffend angenommen, dass der Kläger das Kriterium der Entsendung mit dem von ihm in ständiger Verwaltungspraxis angewandten Inhalt verfehle, weil er nicht für ein deutsches Unternehmen oder etwa in einer multilateralen Organisation eingesetzt sei. Unzureichend sei hingegen, dass er für die Polizei in Dubai tätig sei und diese ihn gegebenenfalls zu Auslandseinsätzen auch für die Zusammenarbeit mit deutschen Behörden entsende (S. 9 des Urteils). Gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet der Kläger ohne Erfolg ein, die Ablehnungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil das BVA außer Betracht gelassen habe, dass ein die Auslandseinbürgerung rechtfertigendes öffentliches Interesse im Sinn der Nr. 14.2 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2001 ‑ V 6 - 124 460/1 ‑ an das Bundesverwaltungsamt (BVA-Grundsatzerlass) auch außerhalb einer Entsendekonstellation vorliegen könne, die in den Nrn. 14.2.2 ff. BVA-Grundsatzerlass nur als eine von mehreren „Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen“ vorgesehen sei. Mit diesem Einwand weckt der deutschverheiratete Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts, weil schon seine Prämisse unzutreffend ist. Das BVA hat bei seiner Ermessensentscheidung weder das in Nr. 14.2.2.3 BVA-Grundsatzerlass erwähnte „besondere“ öffentliche Interesse noch abschließend das in Nr. 14.2.2.4 BVA-Grundsatzerlass erwähnte „deutsche“ öffentliche Interesse vorausgesetzt. Im Gegenteil hat es sehr wohl in Betracht gezogen, dass ein die Auslandseinbürgerung rechtfertigendes öffentliches Interesse in Fällen von Deutschverheirateten auch unabhängig von einer Entsendekonstellation vorliegen kann, die das BVA als Ermessenskriterium in Anlehnung an Nr. 14.2.2.4 BVA-Grundsatzerlass entwickelt hat. Zum Begriff und zur Rechtmäßigkeit des Ermessenskriteriums der Entsendung vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 19 A 2703/10 ‑, juris, Rn. 34 ff. So hat sich das BVA in seinem Ablehnungsbescheid mit der Frage auseinander gesetzt, ob allein schon die weiterhin bestehende Ehe mit seiner deutschen Ehefrau ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung auch in seiner jetzigen Lebenssituation zu begründen vermag. Es hat diese Frage mit der Erwägung verneint, dass sich kein öffentliches Interesse aus solchen Umständen ergeben könne, die der Gesetzgeber bereits zur ausländerrechtlichen Privilegierung herangezogen oder zum Gegenstand besonderer Regelungen gemacht hat (S. 3 des Bescheids). Diese Erwägung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher das BVA bei der Ausübung seines weiten Einbürgerungsermessens nach § 14 StAG darauf abzustellen hat, ob ein öffentliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht, ob also die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Ausländers stattfindet. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012, a. a. O., Rn. 38 m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Schließlich ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts aus der seit dem 20. August 2021 geltenden Neufassung des § 14 StAG durch Art. 1 Nr. 8, Art. 4 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538). Nach dessen Satz 2 kann der Ausländer, der Ehegatte eines Deutschen ist, nunmehr ausdrücklich nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten im öffentlichen Interesse liegt. Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das BVA seine im Grundsatzerlass vorgezeichnete Praxis fortführen kann, ein öffentliches Interesse in sog. Entsendekonstellationen anzunehmen, und darüber hinausgehend Einbürgerungen nach § 14 StAG für im Ausland lebende Ehegatten von Deutschen auch außerhalb von Entsendekonstellationen zu ermöglichen, wenn Bindungen an Deutschland und ein öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt des ausländischen Einbürgerungsbewerbers oder des deutschen Ehegatten bestehen. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 249/21 vom 26. März 2021, S. 18. Diese gesetzgeberische Klarstellung bleibt auf den Fall des Klägers ohne Auswirkung, weil er ein öffentliches Interesse im Sinn des § 14 Satz 2 StAG ausschließlich aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit als forensischer Toxikologe der Polizei Dubai ableitet, nicht aus einer solchen seiner deutschen Ehefrau. Abgesehen davon war die Neufassung des § 14 StAG schon in Kraft getreten, als mit dem 28. September 2021 die Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ablief, ohne dass der Kläger eine darauf bezogene Zulassungsrüge erhoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Zur Auslandseinbürgerung nach § 14 StAG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 1153/18 ‑, juris, Rn. 34. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).