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Beschluss

19 A 2568/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0708.19A2568.21A.00
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Leitsätze

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff.). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die drei Fragen, ob die Einziehung zum Nationaldienst und die Weigerung, dem zu folgen, die illegale Ausreise, die grundsätzlich unter Strafe steht, sowie die Asylantragstellung und das Verbleiben im Bundesgebiet bei einer Rückkehr nach Eritrea jeweils zu einer flüchtlingsschutzerheblichen Verfolgung führen. Keine dieser drei Fragen rechtfertigt eine Berufungszulassung. Sie bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren mehr, weil der beschließende Senat sie in verneinendem Sinn bereits geklärt hat. Danach drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit regelmäßig weder in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung im Sinn der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG noch an ein anderes Verfolgungsmerkmal. Auch allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland knüpft der Staat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2021 ‑ 19 A 497/21.A ‑, juris, Rn. 4, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 4, vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 2421/18.A ‑, juris, Rn. 5, vom 15. Oktober 2020 ‑ 19 A 3624/18.A ‑, juris, Rn. 14, und ‑ grundlegend ‑ vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 30, 36 ff., 131; inzwischen ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2021 ‑ A 13 S 1563/20 ‑, Asylmagazin 2021, 323, juris, Rn. 32, 37; Sächs. OVG, Urteil vom 14. April 2021 ‑ 6 A 100/19.A ‑, juris, Rn. 29; Hamb. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 ‑ 4 Bf 205/18.A ‑, Asylmagazin 2021, 87, juris, Rn. 42, Beschluss vom 2. September 2021 ‑ 4 Bf 546/19.A ‑, juris, Rn. 37; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 ‑ 9 K 3018/17.A ‑, juris, Rn. 81; VG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2021 ‑ 7 K 436/19 ‑, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; a. A. VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 ‑ 8 K 517/16.A ‑, juris, Rn. 41 ff. In seiner Antragsbegründung legt der Kläger keinen erneuten oder weiter gehenden Klärungsbedarf in Bezug auf diese Tatsachenfragen dar. Insbesondere bietet der ohne nähere Begründung gegebene Hinweis hierfür keine Grundlage, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, „ob die im Jahre 2020 getroffenen Bewertungen auch heute noch aktuell sind.“ Entsprechendes gilt für seine Rüge, die Zahlung der sog. Diaspora-Steuer und eine Unterschrift unter die als Schuldeingeständnis zu wertende Reueerklärung zur Erlangung des Diaspora-Status seien ihm unzumutbar. Denn auch insoweit ist in der zitierten Senatsrechtsprechung geklärt, dass bereits die bloße Eröffnung der mit dem Diaspora-Status verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme spricht, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu, und dass es insoweit unerheblich ist, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall zumutbar ist. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, a. a. O., Rn. 104. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).