Beschluss
1 A 3849/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0708.1A3849.19.00
2mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 2.308,34 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 2.308,34 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 75 LBG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.308,34 Euro für die stationäre Behandlung seines Sohnes in der Klinik X. vom 19. bis zum 28. Februar 2018. Soweit die Klinik X. Aufwendungen in Rechnung gestellt habe, die die bei einer Vergleichsberechnung zugrunde zu legenden Kosten des Universitätsklinikums N. überstiegen, seien die Aufwendungen nicht angemessen und deshalb nicht beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW seien Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 SGB V, die– wie die Klinik X. – nicht nach § 108 SGB V zugelassen seien, nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprächen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens dreißig Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Die Regelung bringe zum Ausdruck, dass in einem Krankenhaus der Maximalversorgung in aller Regel die medizinisch gebotene Behandlung jedes Krankheitsbilds möglich und dem Beamten und seiner Familie auch zumutbar sei. Daraus folge im Umkehrschluss, dass es Sache des Beihilfeberechtigten sei, darzulegen, aus welchen Gründen diese Regel in seinem Behandlungsfall nicht eingreife. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert werde. Daraus folge, dass nicht in jedem Fall die Kosten der unter medizinischen Gesichtspunkten „besten“ Behandlungsmethode von der Beihilfe voll erstattet werden müssten. Die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapie reiche insoweit aus. Ausgehend hiervon habe die Bezirksregierung im Falle des Klägers rechtmäßig eine Vergleichsberechnung mit dem Universitätsklinikum N. vorgenommen. Für das bei dem Sohn des Klägers diagnostizierte Krankheitsbild (soziale Phobien und mittelschwere depressive Episode) wäre im Universitätsklinikum N. eine Behandlung angeboten worden, die nach Maßgabe des medizinisch Notwendigen der von ihm in Anspruch genommenen Therapie in der Klinik X. entspreche. Dies belege der Internetauftritt des Universitätsklinikums N. , der sowohl die bei dem Sohn des Klägers gestellten Diagnosen (Angststörung, Depression) als auch die konkreten, in dem Arztbrief des Chefarztes der Klinik X. , Dr. med. N1. , vom 23. März 2018 (gemeint: 17. April 2018) genannten Therapien (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Tanz-, Bewegungs- sowie Kunsttherapie, Entspannungsverfahren, kognitive Verhaltenstherapie) aufführe. Dabei gehe die Kritik des Klägers fehl, es handele sich hierbei um „Werbematerial“, welches nicht zur Beurteilung der Gleichwertigkeit herangezogen werden dürfe. Die Angaben in dem Internetauftritt der Universitätsklinik dürften berücksichtigt werden, solange keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Die zum Teil vergebliche Suche des Klägers nach anderen stationären Einrichtungen und der vorangehende stationäre Aufenthalt seines Sohnes in der Einrichtung „Haus F. “ belegten, dass es dem Kläger gerade nicht wegen des vermeintlich einzigartigen Therapiekonzepts auf eine Behandlung seines Sohnes in der Klinik X. angekommen sei, sondern weil es sich um die einzige Einrichtung gehandelt habe, die bereit gewesen sei, seinen Sohn kurzfristig aufzunehmen. Dem Kläger stehe die begehrte Beihilfe auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn zu. Das geltende Beihilfensystem konkretisiere die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend, sodass nicht von der Beihilfenverordnung erfasste Aufwendungen nur in Ausnahmefällen als beihilfefähig anerkannt würden. Das setze eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten im Falle der Nichtgewährung der begehrten Beihilfe voraus. Schon aus Gründen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten könne von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsbegrenzungen – wie hier bei Behandlungen in einer Privatklinik – nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden, in denen sich – atypischerweise – die Verweigerung der Beihilfeleistung auf Grund ganz besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Auf der Grundlage der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung der Fallumstände könne hier ein solcher Ausnahmefall nicht bejaht werden. Die typisierende Leistungsbeschränkung auf die Kosten der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung sei grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht vereinbar. Dem Kläger sei eine Beihilfengewährung auch nicht insgesamt versagt worden, sondern diese sei lediglich der Höhe nach begrenzt worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger zumindest hätte bekannt sein müssen, dass es bei einem Aufenthalt in einer Privatklinik zu privaten Zuzahlungen kommen könne. Die Höhe der ihn treffenden Kostenbelastung hätte der Kläger zudem durch eine – vielleicht auch zeitlich spätere – Inanspruchnahme der medizinisch gleichwertigen Behandlung in einer Klinik der Maximalversorgung vermeiden können. Jedenfalls genüge der Umstand, dass die Erkrankung seines Sohnes in der Klinik X. besonders gut und wirksam habe behandelt werden können, nicht, um Beihilfeansprüche für eine teurere Behandlung zu begründen. 1. Die Berufung hiergegen kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Der Kläger bringt insoweit vor: Der Beklagte hätte sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der vermeintlichen Gleichwertigkeit des Leistungsspektrums auf den Internetauftritt des Universitätsklinikums N. verlassen dürfen. Insbesondere auf dem Gebiet der Psychiatrie sei hierfür vorab ein intensives Arzt-/Patienten-Gespräch notwendig. Es hätte demnach durch den Beklagten – und nachdem dies unterblieben sei durch das Verwaltungsgericht – geklärt werden müssen, ob das Universitätsklinikum N. die stationäre Behandlung des Sohnes des Klägers übernommen hätte. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass der Beklagte sich ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs nicht mit dem Universitätsklinikum N. ausgetauscht habe, insbesondere keine Mitteilung über die dort gültigen Pflegesätze erhalten habe. Das Verwaltungsgericht hätte die von dem Beklagten herangezogenen Beträge auch nicht ungeprüft als richtig unterstellen dürfen. Die von dem Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung erläutere nicht, von welchen Pflegesätzen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage ausgegangen werde. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob berücksichtigt worden sei, dass es sich um die psychiatrische Behandlung eines Jugendlichen handle, was auch in einem Krankenhaus der Maximalversorgung zu höheren Kosten führe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebe es gerade im Rahmen psychiatrischer Behandlungen auch keine pauschalen Pflegesätze, sondern es seien – was der Beklagte im Falle seines Sohnes nicht erkennbar getan habe – die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht hätte ihm die beantragte weitere Beihilfe gewährt werden müssen, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Ausnahmefall vorliege. Der Kläger habe sich in einer Notsituation befunden. Er und seine Ehefrau hätten – was umfassend und unbestritten dargelegt sei – zahlreiche vergebliche Bemühungen vorgenommen, um die notwendige stationäre psychiatrische Behandlung für ihren Sohn zu ermöglichen. b) Ohne Erfolg bleibt zunächst der Einwand des Klägers, es hätte über eine Würdigung des Internetauftritts hinaus von dem Beklagten bzw. dem Verwaltungsgericht aufgeklärt werden müssen, ob die Behandlung im Universitätsklinikum N. gleichwertig gewesen wäre, insbesondere ob dieses die stationäre Behandlung seines Sohnes tatsächlich übernommen hätte. Der Kläger setzt sich insoweit schon nicht mit der – durch Rechtsprechung belegten – Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei Sache des Beihilfeberechtigten darzulegen, aus welchen Gründen eine Behandlung in einem Krankenhaus der Maximalversorgung in seinem Behandlungsfall nicht eingreife (UA, S. 6). Dies trifft im Übrigen im Falle des Klägers auch in der Sache zu. Nach der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung ist der Dienstherr, wenn er einen Beihilfeberechtigten auf eine Behandlung in einer Universitätsklinik verweist, zwar im Einzelfall nicht davon entbunden, den Nachweis zu erbringen, dass dort auch tatsächlich die medizinisch notwendigen Maßnahmen gleichwertig hätten erbracht werden können. Das wird allerdings erst dann relevant, wenn der Beamte vorbringt, in seinem Fall sei eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich gewesen, die in dem Vergleichskrankenhaus nicht angeboten werde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 1 A 822/16 –, juris, Rn. 13 f. mit Verweis auf: BVerwG, Beschluss vom 19. August 2009 – 2 B 19.09 –, juris, Rn. 7. Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht, dass es im Falle seines Sohnes dem Beklagten oder dem Verwaltungsgericht oblegen hätte, nachzuweisen, dass seinem Sohn im Universitätsklinikum N. eine gleichwertige Behandlung hätte zuteilwerden können. Er hat nicht dargelegt, er habe gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren oder dem Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, welche konkrete medizinisch erforderliche besondere Therapieform für seinen Sohn im Universitätsklinikum N. nicht angeboten werde und so diesen die „Beweislast“ aufgebürdet zu haben. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, im Universitätsklinikum N. hätte im Fall seines Sohns keine gleichwertige Behandlung durchgeführt werden können, ohne genau anzugeben, welche (medizinisch notwendige) Behandlung er in der Klinik X. erhalten konnte, die im Universitätsklinikum N. nicht angeboten wurde. Solcher Angaben hätte es im Zulassungsverfahren aber umso mehr bedurft, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hat (UA, S. 8), dass ausweislich des Internetauftritts des Universitätsklinikums N. dort sowohl die bei dem Sohn des Klägers gestellten Diagnosen behandelt würden als auch die konkreten, in dem Arztbrief des Chefarztes der Klinik X. genannten Therapien zum Behandlungsspektrum gehörten. c) Auch die Rüge des Klägers hinsichtlich der von dem Beklagten der Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Pflegesätze des Universitätsklinikums N. greift nicht durch. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die von dem Beklagten herangezogenen Beträge nicht als richtig hätte unterstellen dürfen. Das gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags, der Beklagte habe sich nicht mit dem Universitätsklinikum N. über die dort gültigen Pflegesätze ausgetauscht. Der Beklagte hat mit der Zulassungserwiderung nachvollziehbar erläutert, einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Universitätsklinikum habe es nicht bedurft, weil er über die Krankenhausdatenbank des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) Zugriff auf die entsprechenden Daten (hier: Pflegesatz für die Fachabteilung „Kinder- und Jugendpsychiatrie“) habe. Dass der Beklagte den Pflegesatz für die Fachabteilung „Kinder- und Jugendpsychiatrie“ seiner Vergleichsberechnung zugrunde gelegt hat, lässt sich – entgegen der Behauptung des Klägers – auch eindeutig der dem angefochtenen Bescheid vom 14. März 2018 beigefügten Aufstellung entnehmen, in der der Beklagte neben dem Basispflegesatz i. H. v. 76,77 Euro (und dem Zwei-Bett-Zimmer-Zuschlag) ebendiesen Pflegesatz benannt und mit 371,75 Euro beziffert hat. Weshalb es zur Nachvollziehbarkeit der Vergleichsberechnung weiterer Erläuterungen zu diesen Berechnungsposten unter Angabe gesetzlicher Vorschriften bedurft hätte – die weiteren Berechnungsposten sind ohnehin mit einer gesetzlichen Grundlage angeführt –, erschließt sich nicht. Dies hat auch der Kläger dem Beklagten weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren abverlangt. Die Behauptung, es gebe im Bereich der Psychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie keine pauschalen Pflegesätze bzw. könne diese nicht geben, ist unsubstantiiert. Ihr steht zudem bereits entgegen, dass der Beklagte konkret den der Krankenhausdatenbank des PKV entnommenen Pflegesatz für die Fachabteilung „Kinder- und Jugendpsychiatrie“ im Universitätsklinikum N. angegeben hat. Außerdem sieht § 17 Abs. 1a i. V. m. § 17d KHG explizit ein pauschalierendes Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen– darunter auch die Kinder- und Jugendpsychiatrie – vor und der Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist auch in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung einbezogen (vgl. §1 Abs. 1 BPflV). d) Dem Zulassungsvorbringen des Klägers lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre, ihm stehe die begehrte Beihilfe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu. Gegen diese Bewertung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, es habe im Falle seines Sohnes ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen, weil der Kläger und seine Ehefrau sich nach vergeblichem Bemühen um einen anderen Behandlungsplatz für ihren Sohn in einer Notfallsituation befunden hätten. Die von dem Kläger geschilderte Situation ist zwar von den um das Wohlergehen ihres Kindes besorgten Eltern nachvollziehbar subjektiv als Notlage empfunden worden. Dass aber die – das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls möglicherweise rechtfertigenden – Voraussetzungen eines medizinischen Notfalls vorgelegen hätten, lässt sich weder dem Zulassungsvorbringen entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. Ein medizinischer Notfall ist ein akuter, lebensbedrohlicher klinischer Zustand durch Störung der Vitalfunktion oder die Gefahr plötzlich eintretender, irreversibler Organschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Intoxikation. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022– 1 A 2740/20 –, juris, Rn. 20 m. w. N. Ein Notfall ist daher ein akutes, unvorhersehbares, unerwartet auftretendes Ereignis, vgl. VG München, Urteil vom 19. Februar 2021– M 17 K 19.2705 –, juris, Rn. 31, das aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten notwendig macht. Vgl. zur Notfallversorgung i. S. v. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V: BSG, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – B 3 KR 12/10 B –, juris, Rn. 5 m. w. N. Eine solche Sachlage ist im Falle des Sohnes des Klägers weder dargelegt noch erkennbar. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 selbst ausgeführt, eine stationäre Notfallaufnahme seines Sohnes sei durch die von ihm kontaktierten Kliniken abgelehnt worden, weil keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung und demnach kein (medizinischer) Notfall vorgelegen habe. Auch dem Arztbericht des Chefarztes der Klinik X. Dr. med. N1. vom 17. April 2018 lässt sich lediglich entnehmen, es sei „eventuell“ eine Aufnahme des Sohnes des Klägers gegen seinen Willen nach § 1631b BGB, die insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zulässig ist, in Betracht gekommen, die aber ausweislich der weiteren Ausführungen des Arztes gerade nicht erfolgt ist. Zudem ist in dem Arztbericht auch ausdrücklich festgehalten, der Sohn des Klägers habe konkrete suizidale Ideen oder Vorhaben verneint. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Sollte die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob in einem Fall wie vorliegend, in dem ein Beihilfeberechtigter aus elterlicher Fürsorge aus einer Notlage heraus eine Entscheidung für den stationären Aufenthalt seines Sohnes in einer Privatklinik fällen muss, von seinem Dienstherrn hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten tatsächlich auf ein Krankenhaus der Maximalversorgung verwiesen werden kann?“, so zu verstehen sein, dass eine subjektiv als Notlage empfundene Situation, auch wenn kein medizinischer Notfall gegeben ist, von einem Verweis auf das Krankenhaus der Maximalversorgung dispensiere, ist die Frage einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern die Beantwortung hinge schon nach ihrer Formulierung von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Vor allem können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.