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Beschluss

10 B 638/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0707.10B638.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 1079/22 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2022 ausgesprochene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und gegen die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagung der Nutzung des Grundstücks Gemarkung P., Flur 1, Flurstück 448 (E.-straße 30, X., im Folgenden: Grundstück) für den Betrieb eines Kfz-Handels einschließlich der Nutzung eines dort gelegenen Raumes als Büro für den Betrieb des Kfz-Handels sei voraussichtlich rechtmäßig. Die untersagte Nutzung sei formell illegal. Der Betrieb des Kfz-Handels auf dem Grundstück sei nicht genehmigt. Die Erteilung der von dem Eigentümer des Grundstücks für diese Nutzungsänderung beantragten Baugenehmigung habe der Antragsgegner abgelehnt. Die Androhung des Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung dargelegt. Die Begründung, die die Vermeidung einer Besserstellung des rechtsuntreuen gegenüber dem rechtstreuen Bauherrn und die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in den Mittelpunkt rückt, deckt sich zwar in weiten Teilen mit den für die Nutzungsuntersagung selbst angeführten Gründen. Sie ist aber gleichwohl auf den Einzelfall der von dem Antragsteller ohne Genehmigung aufgenommenen Nutzung bezogen. Zwar hat in der Regel – ohne dass es auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankäme – jede formell baurechtswidrige Nutzung die von dem Antragsgegner angesprochenen negativen Auswirkungen. Dennoch wird den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dadurch genügt, dass die Bauaufsichtsbehörde – wie hier – in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Verhältnisse ergriffenen Maßnahme darauf abstellt, diesen negativen Auswirkungen auch im Einzelfall begegnen zu wollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 10 B 1719/20 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Nutzungsuntersagung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte. Dass die untersagte Nutzung formell illegal ist, weil sie ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommen worden ist, zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat überdies zutreffend angenommen, dass in der Regel bereits die formelle Illegalität einer Nutzung ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer hierauf bezogenen Nutzungsuntersagung begründet. Anderenfalls würde der Vorteil, eine nicht zugelassene Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung aufnehmen oder fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Dadurch würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts (vgl. auch § 74 Abs. 7 BauO NRW) entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der eine genehmigungspflichtige Nutzung nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung aufnimmt, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigt benachteiligt. Vor diesem Hintergrund ist ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wegen formeller Illegalität ausgesprochenen Nutzungsuntersagung regelmäßig nur dann zu verneinen, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 10 B 743/11 –, juris, Rn. 4. Aus dem mit der Beschwerde angeführten Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 29. April 2022 – 7 A 729/21 –, juris, Rn. 8 f., folgt nichts anderes; denn wie aus der Inbezugnahme weiterer Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts deutlich wird, kommt es nicht darauf an, ob der erforderliche Bauantrag objektiv offensichtlich genehmigungsfähig ist, sondern auf die Sichtweise der Baugenehmigungsbehörde, die dann gegebenenfalls in einem Klageverfahren überprüft werden kann. Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris, Rn. 11 f., mit weiteren Nachweisen. Hier hat der Antragsgegner den Antrag des Eigentümers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb eines Kfz-Handels auf dem Grundstück abgelehnt. Über die daraufhin von diesem erhobene Klage (Verwaltungsgericht Köln 2 K 6570/21) ist bisher nicht entschieden worden. Darauf, ob die von dem Antragsgegner angeführten Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (offensichtlich) unzutreffend sind – wie der Antragsteller meint –, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Der gesetzesuntreue Bürger hat insoweit genauso wie der gesetzestreue Bürger den Abschluss eines Klageverfahrens abzuwarten. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller die fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung auf seine wirtschaftliche Existenz. Zwar kann in besonders gelagerten Einzelfällen dem privaten Aussetzungsinteresse des Ordnungspflichtigen im Hinblick auf die gewichtigen Auswirkungen einer Nutzungsuntersagung aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes Vorrang gebühren. Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2014 – 2 B 508/14 –, juris, Rn. 5, und vom 19. Juli 2011 – 10 B 743/11 –, juris, Rn. 9. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen des Antragstellers, die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung führe zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz, weil ihm ein anderer Standort nicht zur Verfügung stehe, gänzlich unsubstantiiert ist, hat er auf eigenes unternehmerisches Risiko gehandelt, als er nach seinen eigenen Angaben im Juni 2020 den Betrieb des Kfz-Handels auf dem von ihm gepachteten Grundstück aufgenommen hat, ohne dass eine Baugenehmigung für eine solche Nutzung vorlag. Der Antragsgegner hat bereits im Oktober 2020 den (Unter-)Verpächter des Antragstellers zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, die von ihm aufgenommene ungenehmigte Nutzung bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern musste grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. Sein Interesse, die ungenehmigte Nutzung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht einstellen zu müssen, ist nach den vorstehenden Erwägungen in aller Regel – und so auch hier – rechtlich nicht schutzwürdig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).