OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1542/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0705.12A1542.20.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Der von den Klägern einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird von den Klägern nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage der Kläger den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung von Elternbeiträgen vom 19. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018 insoweit aufgehoben, als die Kläger durch ein entsprechendes Leistungsgebot zu einer Nachzahlung von Elternbeiträgen für den Beitragszeitraum Januar bis November 2014 in Höhe von 1.408 € aufgefordert worden sind. Die diesbezüglich nachgeforderten Elternbeiträge seien als Insolvenzforderungen während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren der Kläger nicht vollstreckbar. Die Klageabweisung im Übrigen, gegen die die Kläger sich im Rechtsmittelverfahren allen wenden (Beitragsmonate Dezember 2014 bis Dezember 2015), hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Festsetzung des Elternbeitrags für den insgesamt streitbefangenen Zeitraum von Januar 2014 bis Dezember 2015 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei nicht aufgrund der gegen die Kläger eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren gehindert, ihnen gegenüber die Elternbeiträge für den fraglichen Zeitraum endgültig festzusetzen. Dies gelte ungeachtet der Frage, inwieweit die Elternbeiträge als Insolvenzforderungen oder als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren seien. Da im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides die gegen die Kläger eröffneten Insolvenzverfahren bereits wieder aufgehoben gewesen seien, sei die Beklagte an der Festsetzung gegenüber den Klägern nicht gehindert gewesen. Nicht einschlägig seien daher die Einschränkungen für im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses bereits begründete und zur Insolvenztabelle anzumeldende Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, hinsichtlich derer eine Festsetzung grundsätzlich unzulässig sei, und für nach dem Eröffnungsbeschluss begründete sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 InsO, hinsichtlich derer eine Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter hätte erfolgen müssen. In der an das Insolvenzverfahren anschließenden Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens stünden insolvenzrechtliche Regelungen einer Festsetzung der Elternbeiträge nicht entgegen. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens stehe es den Gläubigern frei, ihre Forderungen nach allgemeinem Recht durchzusetzen. Das für einzelne Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensphase bestehende (temporäre) Zwangsvollstreckungsverbot hindere nicht, dass sich ein Abgabengläubiger hinsichtlich seiner Insolvenzverbindlichkeiten mittels Festsetzungsbescheid einen Titel verschaffe, um ihn im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung vollstrecken zu können. Soweit es sich bei den in Rede stehenden Elternbeiträgen um Masseverbindlichkeiten handele, sei das noch laufende Restschuldbefreiungsverfahren von vorneherein ohne Bedeutung, da es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 301 InsO nur Insolvenzverbindlichkeiten im Sinne von § 38 InsO erfasse. Die Beklagte habe die Elternbeiträge für den streitbefangenen Zeitraum - ausgehend von der Einkommensgruppe bis 37.000 € für das Jahr 2014 und bis 49.000 € für das Jahr 2015 - auch in der Höhe zutreffend festgesetzt. Der Einwand der Kläger, der Berechnung des Einkommens seien die zu versteuernden Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zugrunde zu legen, gehe fehl, da es nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung des Mühlenkreises Minden-Lübbecke - hier die Fassung vom 17. Oktober 2011 - (EBS) auf die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ankomme. Aus dieser Bezugnahme auf die einkommensteuerrechtliche Einkommensdefinition folge, dass beitragsrechtlich das Zuflussprinzip maßgebend sei. Ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglicher Zufluss von Vermögenswerten habe hier - auch nach dem System der Insolvenzordnung - in der angesetzten Höhe stattgefunden. Dass den Klägern als Schuldner insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt fehle, die gemäß § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalters übergegangen sei, ändere daran nichts. Im maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung der Elternbeiträge sei auch noch keine Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Jahre 2014 und 2015 eingetreten. Das im angefochtenen Bescheid bezüglich der festgesetzten Elternbeiträge enthaltene eigenständige Leistungsgebot unterliege, soweit es nicht aufgehoben sei, keinen rechtlichen Bedenken. Diese näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit die Kläger zunächst einwenden, bei einer Annahme von Masseverbindlichkeiten hätte der angefochtene Bescheid an den Insolvenzverwalter gerichtet werden müssen, setzen sie sich nicht mit der zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass dies nur während der über die Vermögen der Kläger eröffneten gerichtlichen Insolvenzverfahren, nicht aber nach deren im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids bereits erfolgter Aufhebung der Fall sei. Die im Anschluss an die gerichtlichen Insolvenzverfahren andauernde Wohlverhaltensphase, auf die die Kläger verweisen, ändert daran nichts. Auch der weitere Einwand der Kläger, dass ihnen im maßgeblichen Festsetzungszeitraum (1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015) kein anzurechnendes Einkommen zur Verfügung gestanden habe, weil die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt gemäß § 80 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter und (später) infolge der Abtretung für die Zeit des Restschuldbefreiungsverfahrens an den Treuhänder übergegangen sei, führt nicht auf eine Zulassung der Berufung. Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, einen Vermögenszufluss in den betreffenden Beitragszeiträumen anzunehmen, stellen sie nicht durchgreifend in Frage. In Bezug auf das Beitragsjahr 2014 fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung damit, dass die Kläger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsgewalt über die bis dahin zugeflossenen Einkünfte den Kläger hatten sowie einer Darlegung, inwieweit eine Herausrechnung der seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 noch bezogenen Einkünfte für dieses Jahr zu einer Einstufung in eine andere Einkommensgruppe hätte führen können. Ungeachtet dessen begegnet es unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken, im laufenden gerichtlichen Insolvenzverfahren zufließende positive Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG und auch steuerfreie Einkünfte bzw. zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen wie das vom Kläger zu 1. in 2014 bezogene Krankengeld und das im Jahr 2015 von ihm erhaltene Arbeitslosengeld I grundsätzlich als Einkommen im elternbeitragsrechtlichen Sinne anzusehen. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut der maßgeblichen Regelung zur Einkommensbemessung in § 6 Abs. 1 EBS. Dass den Klägern im für die hier verfahrensgegenständliche Festsetzung maßgeblichen Beitragszeitraum die Verfügungsbefugnis über die Einkünfte gefehlt haben dürfte, weil diese während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter zustand, ändert daran nichts. Für eine Rechtswidrigkeit der Berücksichtigung von Einkünften, über die den Beitragspflichtigen wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis fehlt, gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes her. Der der Beitragsbemessung zugrunde zu legende, bundesrechtlich nicht vorgegebene und einem weiten Gestaltungsspielraum unterliegende Einkommensbegriff ist auch in seiner relativ groben, der Verwaltungspraktikabilität geschuldeten Ausgestaltung in § 6 Abs. 1 EBS geeignet, im Regelfall - nur darauf kommt es an - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Leistungsverpflichteten gegeneinander abzugrenzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2012 - 12 A 2994/11 -, juris Rn. 5 ff. Warum dies während eines Insolvenzverfahrens aufgrund der auf den Insolvenzverwalter übergehenden Verfügungsbefugnis anders sein sollte, obwohl jedes in dieser Zeit bezogene Einkommen geeignet ist, die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) entsprechend zu erhöhen, legen die Kläger nicht näher dar. Auch die mit Blick auf das Restschuldbefreiungsverfahren seitens der Kläger erfolgte - aber ohnehin erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beginn des Verfahrens zur Erlangung der Restschuldbefreiung in Kraft tretende - Abtretung von Ansprüchen an einen Treuhänder (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) ändert nichts daran, dass sich das zur Befriedigung von Gläubigern der Kläger zur Verfügung stehende Vermögen durch weitere zugeflossene Einkünfte i S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 EBS entsprechend erhöht hat. Dass dieses Vermögen treuhänderisch von einer anderen Person verwaltet wird, ändert nichts daran, dass die Zuflüsse wirtschaftlich den Klägern zuzurechnen sind. Inwieweit die Kläger an einer Begleichung der für die Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2015 festgesetzten Beiträge aufgrund ihrer Obliegenheiten im Restschuldbefreiungsverfahren (§ 295 InsO) gehindert sind, legen sie mit ihrer entsprechenden bloßen Behauptung nicht ansatzweise dar. Auch gehen sie nicht näher begründet darauf ein, inwiefern ein diesbezügliches Zahlungshindernis zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung führen könnte. Sofern sie mit ihrer Behauptung, die Regelungen der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens stünden der Beitragsfestsetzung entgegen, die Rechtmäßigkeit des im Festsetzungsbescheid enthaltenen Leistungsgebots hinsichtlich der für den genannten Beitragszeitraum erfolgten Festsetzung in Zweifel stellen wollen, genügt auch dies nicht den Darlegungsanforderungen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO ausschließlich Insolvenzforderungen von Insolvenzgläubigern, also zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründete Vermögensansprüche betrifft, findet nicht statt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.