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Beschluss

1 A 1097/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0623.1A1097.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.814,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.814,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie die Klägerin hier allein geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5, sowie vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 2 und 16 f., m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 25. Mai 2021 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die (seinerzeit) als Soldatin auf Zeit in den Diensten der Beklagten stehende Klägerin von der Beklagten die nachträgliche Erstattung von Kosten einer 2015 selbst veranlassten In-Vitro-Fertilisation bzw. entsprechenden Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung begehrt, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die dies ablehnenden Bescheide seien nicht zu beanstanden, da der Klägerin der behauptete Anspruch nicht zustehe. Keine der fünf in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen greifen zu ihren Gunsten ein. (1) Einem Anspruch auf nachträgliche Kostenübernahme aus § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i. V. m. § 69 Abs. 2 BBesG 2009 i. V. m. Ziffer 2.1 bis 2.4 des die Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelnden Zentralerlasses B-1455/1 i. d. F. der 1. Änderung vom 24. November 2014 (im Folgenden: Zentralerlass) stehe entgegen, dass die Klägerin es – unstreitig – unterlassen habe, vor der Behandlung im Mai 2015 einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Sie sei von dieser Obliegenheit auch nicht befreit gewesen. Das ergebe sich namentlich nicht aus der ihr von dem Zeugen I. , einem (damaligen) Mitarbeiter der Heilfürsorgestelle, erteilten unzutreffenden Auskunft, Kosten einer künstlichen Befruchtung würden bei nicht verheirateten Partnern nicht übernommen. Es sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, gleichwohl – den Üblichkeiten im Bereich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entsprechend – auf eine verbindliche (negative) Entscheidung hinzuwirken. Die Gründe, aus denen die Klägerin keinen Antrag gestellt habe, seien insoweit im Ergebnis ohne Bedeutung. (2) Auch ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Kostenerstattung aus § 69 Abs. 2 BBesG 2009 i. V. m. der Übergangsregelung nach Ziffer 2.5 des Zentralerlasses scheide aus. Die Klägerin habe ihren Antrag nämlich nicht bis zum 31. Dezember 2014 gestellt, und außerdem habe die Maßnahme der In-Vitro-Fertilisation hier auch nicht bis Februar 2014, sondern erst 2015 stattgefunden. (3) Einem Beihilfeanspruch stehe § 31 Abs. 4 SG entgegen, der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von Soldaten auf Zeit schon dann ausschließe, wenn diesen dem Grunde nach unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zustehe. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. (4) Der Klägerin könne die begehrte Kostenerstattung auch nicht mit Erfolg auf einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung stützen. Sie habe schon nicht nachgewiesen, dass die Beklagte durch ein Verhalten des Zeugen Kretschmer (seinerzeit Truppenarzt) oder durch eine sachlich unrichtige Auskunft des Zeugen I. die der Klägerin gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt habe. Eine gesetzliche Pflicht der Zeugen zur Belehrung oder Beratung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine fehlerhafte Auskunft oder Belehrung vorgelegen habe. Eine solche Pflichtverletzung des Zeugen L. sei bereits nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin habe schon nicht vorgetragen, dass sie mit diesem Zeugen überhaupt einmal über die konkreten Voraussetzungen der in Rede stehenden Kostenübernahme gesprochen habe, und dessen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung habe nichts anderes ergeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe dieser Zeuge auch nicht "das Genehmigungsverfahren abgeändert", indem er die Klägerin ggf. an die Heilfürsorge (bzw. konkret: den Zeugen I. ) verwiesen habe. Die Klägerin habe nämlich selbst vorgetragen, der Zeuge L. habe angekündigt, bei Wiedervorlage durch die Heilfürsorge eine (truppenärztliche) Stellungnahme dazu zu schreiben. Hinsichtlich des Zeugen I. habe die Klägerin auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens und namentlich des Ergebnisses der Befragung dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen, dass dieser seine Amtspflicht verletzt habe, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe aber auch unabhängig von der Frage einer Fürsorgepflichtverletzung nicht. Er sei nämlich auch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin sei nämlich nicht ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung nachgekommen, weil sie es mindestens fahrlässig unterlassen habe, (vor Durchführung der In-Vitro-Fertilisation) einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Es wäre ihr gerade angesichts ihrer Beschäftigung in einem Sanitätsversorgungszentrum nämlich ohne weiteres möglich gewesen, Kenntnis von den maßgeblichen Vorschriften des Zentralerlasses zu erlangen und, da diese den Bestand einer Ehe nicht (mehr) als Anspruchsvoraussetzung genannt hätten, rechtzeitig einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Ungeachtet dessen habe die Klägerin auch nicht auf eine etwaige Falschauskunft des Zeugen I. vertrauen dürfen, weil ihr schon nach eigenem Vortrag bekannt gewesen sei, dass nicht durch die Heilfürsorge, sondern truppenärztlich über Anträge der in Rede stehende Art entschieden werde. Ohnehin sei der Klägerin angesichts des Ergebnisses ihres Termins bei dem Truppenarzt Q. vom 4. November 2014 und ausweislich ihres gesamten Vortrags bekannt gewesen, dass die Kosten einer Inanspruchnahme einer außerhalb der Bundeswehr stehenden ärztlichen Dienstleistung im System der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung außerhalb von Notfällen nur übernommen würden, wenn dies zuvor beantragt und genehmigt worden sei. (5) Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin entgegen dem Gebot des § 839 Abs. 3 BGB nicht um Primärrechtsschutz nachgesucht habe. 2. Hiergegen wendet die Klägerin zunächst (sinngemäß) ein, die Zeugen L. und I. hätten durch ihr Verhalten entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts jeweils die ihr gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Der Zeuge L. habe, wie sich aus seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ergebe, gegenüber den Soldatinnen und Soldaten (und auch ihr gegenüber) den Anschein gesetzt, dass er als Truppenarzt abschließend über die fraglichen Anträge entscheide, also nicht lediglich (an eine höhere Stelle) weiterleite. Aus diesem Grund habe ihn bis zu einer (nicht erfolgten) Distanzierung von diesem Anschein eine gesteigerte Pflicht zu umfassender und zutreffender Beratung getroffen. Mit seiner Verweisung an den Zeugen I. habe er zudem den Rechtsschein gesetzt, dass dieser Mitarbeiter der Heilfürsorge anhand der ihm vorliegenden Checkliste die formellen Anspruchsvoraussetzungen prüfe, bevor er als Truppenarzt eine materielle Prüfung hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen vornehme; hierauf habe sie vertrauen dürfen. Da der Zeuge I. ihr mitgeteilt habe, dass der fragliche Anspruch das Bestehen einer Ehe voraussetze, habe sie davon ausgehen müssen, dass ein Antrag keinerlei Erfolgsaussichten haben würde. Ein Antrag sie daher "letztlich (…) an dem Verweis des Zeugen I. auf die Voraussetzung der Ehe" gescheitert. Ferner könne ihr auch nicht angelastet werden, dass sie die maßgeblichen Regelungen des Zentralerlasses nicht gekannt habe. Dies stelle "völlig übersteigerte Anforderungen" an sie, da schon die Zeugen ausweislich ihrer Aussagen keinen Überblick über die maßgebliche Rechtslage gehabt hätten, obwohl sie dienstlich mit der Antragsbearbeitung befasst gewesen seien. 3. Dieses Vorbringen, das angesichts seiner Beschränkung auf Rügen zu dem Vorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung und zu dem Kennenmüssen der maßgeblichen Rechtsvorschriften die Gründe des angefochtenen Urteils nur insofern betrifft, als das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Fürsorgepflichtverletzung (4) und eines etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (5) verneint hat, greift insgesamt nicht durch. a) Zunächst ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts hervorzurufen, es sei schon nicht dargelegt, dass der Zeuge L. die Klägerin fehlerhaft beraten oder ihr eine falsche Auskunft erteilt habe. Die Behauptung in der Zulassungsbegründung, der Zeuge L. habe der Klägerin durch sein Verhalten einen falschen Eindruck von dem Ablauf der Antragsverfahren vermittelt und sei daher in besonderer Weise zu einer zutreffenden und umfassenden Beratung verpflichtet gewesen, hat keine Grundlage. Es trifft auch in Ansehung der Angaben dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht zu, dass die Klägerin wegen der erfolgten Verweisung an die Heilfürsorgestelle oder wegen eines sonstigen Verhaltens des Zeugen L. den Eindruck einer zweistufigen Prüfung gewinnen konnte, bei der zunächst die Heilfürsorgestelle das Vorliegen der "formellen Anspruchsvoraussetzungen" untersucht und der Truppenarzt sodann auf der Grundlage einer medizinischen Prüfung eine abschließende Entscheidung trifft. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge L. zu dem durchzuführenden Antragsverfahren bekundet, die Soldatinnen und Soldaten hätten die nötigen Unterlagen meistens bei der Heilfürsorgestelle abgegeben. Er habe dann, nachdem der Zeuge I. eine Vorprüfung vorgenommen habe, "nur noch geguckt, ob die Unterlagen vollständig sind, und diese dann weitergeleitet" (Protokoll, S. 4), und zwar anfangs an das Sanitätskommando II in Diez, später an das Sanitätsunterstützungskommando (Protokoll S. 3). Bei etwaigen Hinweisen darauf, dass ein Antrag wohl nicht genehmigt werden werde, hätten sie "immer gesagt, wenn sie das wollen, dann leiten wir das weiter"; im Zweifel werde der Betroffene "halt eine Ablehnung" bekommen (Protokoll S. 4). Es könne schon sein, dass er jemanden wegen Fragen zur Heilfürsorge an Herrn I. verwiesen habe, "vor allem, wenn es um die formellen Dinge ging", denn die Antragsschreiben hätten ja in der Heilfürsorgestelle und nicht bei ihm gelegen (Protokoll S. 6). Diese Äußerungen lassen das seinerzeit geübte Verfahren klar hervortreten: Die Heilfürsorgestelle stellte die Antragsformulare zur Verfügung, prüfte die sodann eingereichten Antragsunterlagen nur auf ihre Vollständigkeit hin (Vorprüfung) und legte diese sodann dem Truppenarzt vor. Dieser wiederum sichtete die Antragunterlagen selbst noch einmal und hatte sie sodann unter Beifügung einer eigenen Stellungnahme an die vorgesetzte Stelle zur Entscheidung weiterzuleiten. Die abschließende Entscheidung über Anträge der in Rede stehenden Art oblag nach seinen Bekundungen also gerade nicht ihm, sondern der vorgesetzten Stelle. Dass so verfahren wurde, hat nicht nur der Zeuge I. bestätigt (Protokoll S. 7, vorletzter Absatz), sondern entsprach – was entscheidend ist – auch dem Eindruck, den die Klägerin im Zeitraum von November 2014 (erste Vorsprache, vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 37) bis Mai 2015 (In-vitro-Fertilisation) gewonnen hatte. Die Klägerin hat nämlich mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 selbst vorgetragen, dass der Zeuge L. sie wegen ihres Begehrens zunächst an die Heilfürsorgestelle verwiesen habe, die "das mit den Anträgen" schon machen werde; weiter habe er erklärt, er selbst werde "bei Wiedervorlage durch die Heilfürsorge eine Stellungnahme dazu schreiben". Dieser Vortrag zeigt, dass die Klägerin damals gerade nicht den Eindruck gewonnen hatte, die abschließende Entscheidung über einen möglichen Antrag liege bei dem Truppenarzt. Nichts Abweichendes ergibt sich aus der von der Zulassungsbegründung insoweit hervorgehobenen Bekundung des Zeugen L. , für die Soldatinnen und Soldaten habe es immer so ausgesehen, als würde der Truppenarzt alleine entscheiden. Diese Äußerung bezieht sich nämlich erkennbar auf die im nächsten Satz erläuterte Praxis, nach der die vorgesetzte Stelle ihr Ergebnis (Antragsablehnung oder Genehmigung der geplanten Maßnahme) dem Truppenarzt mitteilte und dieser sodann weisungsgemäß einen Bescheid zu fertigen hatte. Diesen Teil des Verfahrens hatte die Klägerin vor der von ihr im Mai 2015 selbst veranlassten In-Vitro-Fertilisation indes nicht kennengelernt, da sie – wie unstreitig ist – bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal einen Antrag gestellt geschweige denn die notwendigen Unterlagen (vgl. Ziffer 2.4 des Zentralerlasses) vollständig vorgelegt hatte. b) Das Zulassungsvorbringen zeigt ferner auch keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Zeuge I. eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht zur Erteilung einer vollständigen und zutreffenden Auskunft verletzt habe. Insoweit verfehlt es schon die o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es beschränkt sich nämlich auf die Wiederholung des Vortrags, der Zeuge I. habe sie auf die mangelnden Erfolgsaussichten eines (zu stellenden) Antrags hingewiesen, setzt sich aber nicht einmal ansatzweise mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 f.) auseinander und zeigt damit nicht, wie es erforderlich wäre, gute Gründe dafür auf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist. Vgl. näher etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 –, juris, Rn. 19, und vom 28. März 2012 – 8 B 76.11 –, juris, Rn. 8, m. w. N.; ferner etwa Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2021– 19 ZB 21.2450 –, juris, Rn. 48, und OVG Saarl., Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 2 A 263/18 –, juris, Rn. 7. c) Schließlich greift auch das Zulassungsvorbringen nicht durch, es überspanne die an die Klägerin zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, von dieser Rechtskenntnisse zu verlangen, die nicht einmal die Zeugen L. und I. gehabt hätten. Dieses Vorbringen ist bereits unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung und auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch seien (auch) deshalb nicht gegeben, weil dem hier der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehe, nicht nur mit der gerügten Erwägung begründet, sondern mit auch dem weiteren Argument, die Klägerin habe deshalb nicht auf eine etwaige Falschauskunft des Zeugen I. vertrauen dürfen, weil ihr sowohl das im System der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung generell geltende Erfordernis einer vorherigen Genehmigung als auch die mangelnde Entscheidungsbefugnis der Heilfürsorgestelle bekannt gewesen seien. Diesem selbständig tragenden (UA S. 22, Zeile 9: "Ungeachtet dessen") Argument aber hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Dieses Argument ist im Übrigen auch überzeugend. Für einen in eigenen Angelegenheiten sorgfältigen Betroffenen mit dem dargestellten Kenntnisstand der Klägerin musste es sich nämlich aufdrängen, von einem beabsichtigten, als generell erforderlich erkannten chancenwahrenden Antrag nicht deshalb Abstand zu nehmen, weil ein nicht entscheidungsbefugter Sachbearbeiter den Antrag als nicht erfolgversprechend eingeschätzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.