Beschluss
12 E 432/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0622.12E432.22.00
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Tenor
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen jeweils die Kosten des sie betreffenden gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerinnen tragen jeweils die Kosten des sie betreffenden gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerden sind unzulässig, weil sich die Beschwerdeführerinnen bei der Einlegung der Beschwerde nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen haben. Dies gilt nach § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Beschwerden (mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe, vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Jeder Beschwerdeführer im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO ist deshalb Beteiligter im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO und unterliegt als solcher dem Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren. Dies gilt folglich auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld oder gegen die Anordnung seiner zwangsweisen Vorführung. Sinn und Zweck des § 67 VwGO, im Interesse einer geordneten Rechtspflege sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht den sachkundigen Vortrag sowie die Erörterung des Streitfalls einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vorzubehalten, gebieten diese Auslegung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 16 E 779/04 -, juris Rn. 2 m. w. N. Auf das Vertretungserfordernis ist in der mit dem erstinstanzlichen Beschluss verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.