Beschluss
4 A 3328/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.4A3328.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung sei entgegen seinem Wunsch nicht in der Sprache Urdu, sondern in der Sprache Punjabi erfolgt, die er nicht ausreichend gut spreche. Eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dann vorliegen, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben. Das muss jedoch im Rahmen einer Gehörsrüge im Einzelnen dargelegt werden. Es muss also aufgezeigt werden, in welchen ‒ entscheidungserheblichen ‒ Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben werden und welche entscheidungserheblichen Angaben wegen Fehler der Übersetzung das Sitzungsprotokoll nicht wiedergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 ‒ 1 B 16.04 ‒, juris, Rn. 3, m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2019 – 4 A 3524/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Daran fehlt es. Der Kläger zeigt nicht schlüssig auf, in welchen entscheidungserheblichen Punkten seine Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Protokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Auf etwaige Fehler bei der Wiedergabe seines ausführlich protokollierten Vortrags (Protokollabdruck, Seite 2 bis 4) geht er nicht ein, sondern belässt es bei dem pauschalen Verweis auf die simultane Übersetzung in die Sprache Punjabi in der mündlichen Verhandlung anstelle der von ihm gewünschten Sprache Urdu. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich auch kein Anhalt dafür, dass zwischen dem Kläger und dem Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben könnten. Der Kläger hat sich vielmehr umfassend zur Sache eingelassen, ohne die Übersetzung zu beanstanden. Die Beanstandung hätte ihm, auch ohne der deutschen Sprache mächtig zu sein, ebenso frei gestanden, wie auch eine Rückübersetzung in die Sprache Urdu zu beantragen, um sich von der Richtigkeit des protokollierten Inhalts zu überzeugen, und gegebenenfalls um Ergänzungen oder Korrekturen seiner Angaben zu bitten. Von keiner der beiden Möglichkeiten hat er hingegen Gebrauch gemacht. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist ausschließlich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.