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Beschluss

12 A 4302/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.12A4302.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 71.557,28 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 71.557,28 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers, mit der er sich gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Milchsonderbeihilfe im Wirtschaftsjahr 2015 wendet, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Milchsonderbeihilfe stehe dem Kläger nicht zu, da er - entgegen seiner anderslautenden Erklärung im Antragsformular - schon bei Antragstellung kein Milcherzeuger im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 gewesen sei. Aktiver Milcherzeuger sei er auch bis zum Stichtag 30. April 2017 (Ende des sog. Beibehaltungszeitraums) und danach nicht gewesen. Zwar habe er einen wirksamen Kuhpachtvertrag geschlossen, dieser sei aber von vornherein darauf angelegt gewesen, die Beihilfevoraussetzungen künstlich zu schaffen. Der Kläger habe schon vor Erlass der Milchsonderbeihilfeverordnung - MilchSonBeihV - die Milchproduktion aus steuerlichen Gründen vollständig aufgegeben, indem er seinen gesamten Milchviehbestand an die Milchhof E. KG verkauft habe. Der lediglich für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. April 2017 mit der Milchhof E. KG geschlossene Kuhpachtvertrag über 20 laktierende Kühe sei, wie sich aus der Widerspruchsbegründung ergebe, allein zum Zwecke der Prämienerlangung erfolgt, da der Kläger zum Stichtag über keine Milchkühe mehr verfügt habe. Damit liege ein Umgehungstatbestand i. S. d. Art. 4 Abs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 29888/95, Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 vor, weshalb die Beihilfegewährung ausgeschlossen sei. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, da er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung gekannt habe. Die Aufhebung der Bewilligung finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 MOG. Die Anordnung der Erstattung und die Rückforderung nebst Zinsen sei nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. §§ 48, 49a VwVfG NRW gerechtfertigt. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. a) Das gilt zunächst für die Rüge, der Beklagte habe seine Bescheide auf falsche Rechtsgrundlagen gestützt, die Beihilfe könne nur nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 zurückgenommen werden. Der Kläger hebt zwar hervor, dass nunmehr - im Unterschied zu den zuvor geltenden Regeln des Gemeinschaftsrechts - mit Art. 63 Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 1306/2013, Art. 7 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 Rechtsgrundlagen gälten, die zugleich auch eine (abschließende) verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden bildeten. Das legt er aber nicht hinreichend - auch unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und den Abweichungen zum früheren Recht - dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine ständige Rechtsprechung, wonach die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht gezahlter landwirtschaftlicher Beihilfen einschließlich einer Verzinsung des Betrages sich nach nationalem Recht richtet, zuletzt unter Geltung von Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wiederholt und darauf hingewiesen, das Gemeinschaftsrecht enthalte keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regelten, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 12 m. w. N. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, der sich zu Rückforderungen verhält, lautete wie folgt: "1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. 2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält." In Art. 63 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013, der hier Anwendung findet, heißt es demgegenüber: "Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien […] nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen […]." Diesem Wortlaut ist nicht zwingend zu entnehmen, dass die Aufhebung von Beihilfebewilligungen unmittelbar auf Art. 63 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 gestützt werden kann. Insbesondere folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass das Verfahren zur Rücknahme der Beilhilfe (ggfs. Aufhebung eines Bescheides und Rückforderung ex nunc oder ex tunc) nicht, auch nicht ergänzend, durch nationale Vorschrift bestimmt werden könnte. Die unionsrechtliche Regelung verhält sich nämlich nach wie vor nicht zu den Modalitäten der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, die Grundlage der Prämiengewährung sind. Vgl. dazu: offen gelassen für ähnliche Vorschriften: Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2021 - 6 A 311/19 -, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf die Anerkennung von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG als maßgeblicher Rechtsgrundlage für eine Rücknahmeentscheidung bezüglich der nach Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 erfolgten Zuweisung von Zahlungsansprüchen durch BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 11. Unabhängig davon zeigt der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht auf, dass und inwieweit die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen, die er heranzieht, in Bezug auf die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu einem anderen Entscheidungsergebnis führt. b) Weiter hält der Kläger die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft, § 4 Abs. 2 MilchSonBeihV setze voraus, dass der Begünstigte durchgehend, so auch zum Zeitpunkt der Antragstellung, aktiver Milcherzeuger gewesen sein muss. Dazu macht er sinngemäß geltend, der Verordnungsgeber habe sich gerade gegen die Normierung einer solchen Beihilfevoraussetzung entschieden, die sich nur den Erwägungen zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 MilchSonBeihV entnehmen ließe, während dies im Verordnungstext selbst offen gelassen worden sei. Aus einem Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 MilchSonBeihV ergebe sich vielmehr, dass die aktive Milcherzeugereigenschaft nicht durchgehend vorliegen müsse; hier werde nämlich - im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 MilchSonBeihV - die Eigenschaft des Erzeugers bei Antragstellung als Voraussetzung für eine Vorschussgewährung deutlich herausgestellt. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Auslegung an der amtlichen Begründung zur Milchsonderbeihilfeverordnung ausgerichtet, in der es u. a. zu § 4 Abs. 2 MilchSonBeihV heißt, im Unterschied zur Milchverringerungsbeihilfe könne die Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfe nur von aktiven Milcherzeugern in Anspruch genommen werden. Vgl. BR-Drucks 645/16, S. 11 zu § 4 Abs. 2. Dabei handelt es sich nicht um bloße "Erwägungen zu § 4 Abs. 2 Nr. 1d) MilchSonBeihV", gegen die der Verordnungsgeber sich bei der endgültigen Fassung entschieden habe, wie dies der Kläger vorbringt. Er zeigt auch nicht auf, dass der Verordnungstext im weiteren Verlauf geändert worden wäre, vielmehr hat der Bundesrat dem Entwurf der zuständigen Ministerien, soweit § 4 Abs. 2 MilchSonBeihV betroffen ist, ohne Änderungen zugestimmt. Vgl. BR-Drs. 645/1/16, S. 6. Dass der Verordnungsgeber die Frage, wie und in welcher Form die einzelnen Antragsteller sich einer gewünschten Mengendisziplin unterwerfen, offen lassen wollte, weshalb der Landwirt lediglich zum Ende des Beibehaltungszeitraumes Kuhmilch an Erstverkäufer liefern müsse, ist der Verordnung auch im Übrigen so nicht zu entnehmen. Diese stellt vielmehr in § 1 MilchSonBeihV ausdrücklich als Verordnungszweck heraus, dass Kuhmilcherzeugern eine Anpassungsbeihilfe gewährt werde. Anderes wäre auch mit dem zugrundeliegenden Unionsrecht nicht vereinbar. So heißt es in den Erwägungsgründen 11, 14 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 der Kommission - im Folgenden: Del. VO (EU) Nr. 2016/1613 -, dass die vorgesehene Beihilfe Milcherzeuger stützen solle. Art. 1 UAbs. 1 Del. VO (EU) Nr. 2016/1613 räumt dementsprechend Mitgliedstaaten die Befugnis ein, Milcherzeugern aus den hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln der EU eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Diese sollte nach Art. 1 UAbs. 3 Del. VO (EU) auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe zielen und zur Marktstabilität beitragen. Sinn und Zweck der Anpassungsbeihilfe ist daher nicht, die Wideraufnahme bereits eingestellter Milchproduktion zu fördern, sondern Milcherzeuger in ihrer damaligen schwierigen Lage zu unterstützen und Anreize für eine Verringerung der Produktion zu bieten. Der Antrag für die Milchsonderbeihilfe 2016 sieht dementsprechend eine ausdrückliche Bestätigung des Antragstellers vor, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Kuhmilcherzeuger ist und Milch an Erstverkäufer liefert, was der Kläger durch Ankreuzen und seine Unterschrift bejaht hat. Das im Internet zugängliche Merkblatt des Deutschen Bauernverbandes e.V. (letzter Stand: Mai 2017) weist auf die Erzeugereigenschaft des Antragstellers ebenso hin ("Wer darf am Verfahren teilnehmen?") wie das Merkblatt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Sonderbeihilfeverordnung vom 27. Dezember 2016 (dort unter 3.: "Beihilfeberechtigt sind solche Milcherzeuger…"). Etwas anderes lässt sich aus einem Umkehrschluss aus § 4 Abs. 4 MilchSonBeihV nicht entnehmen. Dieser verhält sich zu Vorschusszahlungen, regelt aber nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfe, wie sie in § 4 Abs. 1 und 2 MilchSonBeihV vorgeschrieben sind. Der Kläger legt auch im Übrigen nicht schlüssig dar, dass - abweichend von § 1 MilchSonBeihV, wonach eine Beihilfe für Kuhmilcherzeuger gewährt wird -, die Erzeugereigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung verzichtbar sein könnte. c) Ausgehend davon, dass die in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfebewilligung tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, diese folge bereits aus dem Fehlen der Milcherzeugereigenschaft des Klägers zum Antragszeitpunkt, von ihm nicht ernstlich infrage gestellt wird, kommt es auf seine weiteren Rügen, die auf die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides zielen, nicht an. Stützt sich das verwaltungsgerichtliche Urteil auf mehrere tragende Gründe, muss für jeden Punkt der Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen und fristgerecht vorgetragen worden sein. Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2021, Rn. 25 zu § 124 m. w. N. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass mit dem Zulassungsvorbringen auch die weitere, die Rechtswidrigkeit der Beihilfebewilligung selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle des Klägers lägen die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 3 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vor, nicht ernstlich infrage gestellt wird. Das Verwaltungsgericht stützt diese Schlussfolgerung darauf, dass der Kläger die Milcherzeugung bereits vor Antragstellung aufgegeben und die Anpachtung der Kühe für den Monat April, wie sich aus seiner Widerspruchsbegründung ergebe, allein zum Zwecke der Erlangung der Beihilfe vorgenommen habe, während die (dauerhafte) Wiederaufnahme der Milcherzeugung nicht bezweckt gewesen sei. Die Bezuschussung dieser künstlich geschaffenen Situation gehe am Sinn und Zweck der Beihilfeverordnungen vorbei. Dem setzt der Kläger zunächst nicht erfolgreich entgegen, der Verordnungsgeber habe sich, wie der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 d) MilchSonBeihV zeige, dazu entschieden, dass es für die Frage der Milcherzeugereigenschaft ausschließlich auf den letzten Monat des Beibehaltungszeitraums, also April 2017, ankomme. Das trifft schon so - wie oben ausgeführt - im Ansatz so nicht zu. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zum unionsrechtlichen Begriff des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs kommt es schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht nicht infrage stellt, dass ein Betriebsinhaber im Sinne der Beihilfebestimmungen nicht Eigentümer der Produktionsanlagen sein muss, sondern auch Pächter sein kann. Das Verwaltungsgericht legt nämlich zugrunde, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum April 2017 Pächter von 20 laktierenden Kühen war und der zugrundeliegende Pachtvertrag auch wirksam war. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen einerseits die damals vorhandenen betrieblichen Strukturen seines Einzelunternehmerbetriebes und andererseits der Milchhof E1. KG, deren Komplementär und beherrschender Gesellschafter er seinerzeit war, nachzeichnet, legt er die Entscheidungserheblichkeit dieser Aspekte nicht dar. Auf die Frage, ob die Milcherzeugung und der Verkauf an Erstankäufer im April 2017 "deutlich getrennt" vom Betrieb der KG liefen, stellt das Verwaltungsgericht erkennbar nicht ab. Das Verwaltungsgericht stützt sich nicht entscheidend auf die in den angefochtenen Bescheiden beanstandeten Unternehmensstrukturen, sondern seine Bezugnahme auf die Gründe von Rücknahme- und Widerspruchsbescheid erstreckt sich ausdrücklich auf die Feststellung, die Bezuschussung gehe am Zweck und Ziel der zugrundeliegenden Bestimmungen vorbei. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sehen aber die Missbräuchlichkeit darin begründet, dass die betrieblichen Veränderungen ersichtlich nur zur Wahrung der formellen Beihilfevoraussetzungen dienten (Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 9. Juli 2018, S. 4 f. und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2018, S. 6) und stellen damit vorrangig auf subjektive Elemente ab. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger auf die Begründung der angefochtenen Bescheide u. a. zum Bewirtschaftungsrisiko und zu sonstigen Umständen der beiden Betriebe abstellt. Auf diese Begründungselemente der Bescheide hat das Verwaltungsgericht erkennbar nicht abgestellt. Anderes zeigt der Kläger nicht auf. Das gilt auch für sein weiteres Vorbringen, ein Umgehungstatbestand scheide aus, weil es allein auf die Gewinnerzielungsabsicht ankomme und er seinen Gewinn durch die Veräußerung der Milch in diesem Monat nachgewiesen habe. Damit geht er an den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der missbräuchlichen Inanspruchnahme einer unionsrechtlichen Agrarbeihilfe vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Schlussfolgerung, die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung seien künstlich geschaffen worden, maßgeblich in Würdigung der Angaben des Klägers im Beihilfeantrag einerseits und der Gründe für die Aufgabe seiner Milcherzeugung in seinem Widerspruchsschreiben andererseits gezogen. Auf die tatsächliche Risikoverteilung in beiden Betrieben kam es dabei ebenso wenig an wie auf die Gewinnerzielungsabsicht im April 2017. Mit seiner ausdrücklichen Rüge, die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 lägen nicht vor, zeigt er ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der insoweit anderslautenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf. Dabei stellt der Kläger im Ausgangspunkt nicht in Abrede, dass der unionsrechtliche Verordnungsgeber die außerordentliche Beihilfegewährung mit dem Ziel der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und Markstabilität verbunden hat. Das entspricht den oben wiedergegebenen Zielen, die Art. 1 Abs. 3 Del. VO (EU) Nr. 2016/1613 der Kommission zu entnehmen sind. Die Folgerung des Klägers, aus den Erwägungsgründen Nr. 13 und 14 der Verordnung ergebe sich, dass "der Verordnungsgeber diese Ziele durch Aufnahme der dort näher aufgeführten Tätigkeiten als hinreichend erfüllt bzw. gewahrt ansieht", erschließt sich allerdings nicht. Soweit im Folgenden zum Ausdruck kommt, allein das Einfrieren oder die Verringerung der Erzeugung bzw. allein die vorgesehene "Mengendisziplin" des einzelnen Milcherzeugers reiche aus, um den Zielen des Art. 1 Abs. 3 Del. VO (EU) Nr. 2016/1613 zu entsprechen, greifen diese Erwägungen nicht durch. Die Delegierte Verordnung gibt vielmehr den Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund Nr. 14 ausdrücklich vor, unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Milcherzeuger (in ihrem Mitgliedstaat) Maßnahmen auszuwählen, die sich im Hinblick auf die Ziele der Verordnung am besten eignen. Auch Erwägungsgrund Nr. 13 der Delegierten Verordnung gibt keine Auskunft darüber, wie die Maßnahmen erreicht werden sollen, sondern nennt beispielhaft Tätigkeiten der Landwirte, die zur Erreichung der vorgegeben Ziele beitragen können. Welche Anforderungen an eine "Verringerung" der Milcherzeugung zu stellen sind und in welchem Umfang diese erfolgen muss, ist den nationalen Umsetzungsbestimmungen vorbehalten. Dass die Milchsonderbeihilfeverordnung 2016 eine Überlassung der Kühe an andere Personen nicht vollständig ausschließt und das Erfordernis der Kuhmilchlieferung an Erstverkäufer zwingend ausschließlich für den letzten Monat des Beibehaltungszeitraums galt (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) und d) MilchSonBeihV), mag den Zielen der Verordnung (teilweise) entgegenlaufen, wirkt sich aber jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers aus. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe die objektiven und subjektiven Merkmale eines Umgehungsgeschäfts nicht beachtet, trifft so im Ansatz nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr objektive Umstände aufgezeigt und zudem die (subjektive) Absicht des Klägers hervorgehoben, die betrieblichen Änderungen und vertragliche Konstruktion (Kuhpachtvertrag) zur Erlangung steuerlicher Vorteile und zur Schaffung der Beihilfevoraussetzungen geschaffen zu haben. Dem hält der Kläger vergeblich entgegen, seine Angaben im Verwaltungsverfahren seien nur teilweise und "verzerrt" aufgegriffen worden, weil Teilmotive nicht allein zur Annahme des subjektiven Tatbestands des Missbrauchs herangezogen werden könnten. Es bedürfe vielmehr des Vorwurfs, dass er die Beihilfevoraussetzungen willkürlich, d. h. ohne jedweden wirtschaftlichen Ansatzpunkt, geschaffen habe. Damit geht er an der Definition des Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmungen vorbei, die der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zugrundelegt und die auch das Verwaltungsgericht herangezogen hat. Diese setzt nämlich nicht voraus, dass der Landwirt die Beihilfevoraussetzungen ohne jedweden wirtschaftlichen Ansatzpunkt geschaffen hat. Vielmehr kommt es - wie vom Verwaltungsgericht treffend hervorgehoben - darauf an, dass die Voraussetzungen der Beihilfegewährung künstlich geschaffen werden. Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass das Ziel der Unionsregelung, obwohl deren Voraussetzungen formal erfüllt werden, nicht erreicht worden ist, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, aus der Unionsregelung, in dem künstlich die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, einen Vorteil zu erlangen. EuGH, Urteile vom 21. Juli 2005 - C- 515/03 -, juris Rn. 38 f., und vom 26. Februar - C 116/16 undC- 117/16 -, juris Rn. 114. Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 stellt dementsprechend ausdrücklich auf das künstliche Herstellen für den Erhalt der Vorteile ab. Der Kläger zeigt darüber hinaus auch nicht auf, dass seine Motivation für die Betriebsgestaltung nur teilweise bzw. "verzerrt" gewürdigt worden wäre. Vielmehr hält das Verwaltungsgericht im Ansatz treffend eine Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände für erforderlich und leitet die subjektive Motivation des Klägers, die Beihilfevoraussetzungen künstlich zu schaffen, aus dessen Angaben im Verwaltungsverfahren, namentlich aus der Widerspruchsbegründung ab, aus der es schließt, der Kläger habe (subjektiv) weder bei Antragstellung noch im Beibehaltungszeitraum noch danach Milcherzeuger sein wollen. Dass diese Würdigung ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt, zeigt der Kläger mit dem Einwand, die Milchhof E. KG habe nach dem Ankauf der Kühe tatsächlich Milch erzeugt und an Erstverkäufer verkauft, ebensowenig auf wie mit dem Vortrag, er habe tatsächlich im April 2017 mit der Anpachtung der Kühe und der Milcherzeugung Gewinne erwirtschaftet. Beides wird durch das Urteil nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht weiter betont, dass die Anpachtung der Kühe für den Monat April 2017 von beiden Parteien ernstlich gewollt war und damit kein Scheingeschäft i. S. d. § 117 Abs. 1 BGB vorlag. Soweit er mit seinem Vorbringen darauf zielt, dass nur Scheingeschäfte i. S. d. § 117 Abs. 1 BGB den Missbrauchstatbestand erfüllen können, zeigt er dies nicht schlüssig auf und ergibt sich dies nicht aus der Definition des Missbrauchs, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrundelegt. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zu seinen Angaben im Antragsformular und zum bereitgestellten Formular, das eine solche Eintragung, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung Milcherzeuger, erzwungen habe, erschließt sich die Entscheidungserheblichkeit nicht. Im Übrigen lässt die entsprechende Erklärung im Antragsformular, die der jeweilige Antragsteller bestätigen muss, keine Auslegung dahingehend zu, dass es für die Erzeugereigenschaft auf einen anderen Zeitpunkt als den der Antragstellung ankommt. d) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, soweit die übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides im angefochtenen Urteil bejaht worden sind. Das gilt zunächst für den Einwand des Klägers, er könne sich - entgegen der Annahme der Beklagten und ihr folgend des Verwaltungsgerichts - auf Vertrauensschutz berufen und dies auf Art. 63 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) Nr. 809/2014 stützt. Zum einen setzt er sich schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise mit den Erwägungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, auf den das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, auseinander, wonach im Falle der missbräuchlichen Herbeiführung der Beihilfevoraussetzungen Vertrauensschutz grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Art. 60 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 1306/2013 ausscheide. Zum anderen zeigt er auch nicht auf, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 UAbs. 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 greifen. Der Kläger geht bereits an dem Umstand vorbei, dass er im Antragsformular in Bezug auf die Milcherzeugereigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat, worauf das Urteil selbständig tragend abhebt. Davon ausgehend ist ein darauf beruhender etwaiger Irrtum der Beklagten der Sphäre des Klägers und von vornherein nicht dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Anwendung der Irrtumsvorschriften im Bereich landwirtschaftlicher Agrarsubventionen voraussetzt. Nach der zu einer gleichlautenden Vorgängervorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, beschreibt der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde nicht nur die - von Fällen des Vorsatzes abgesehen - stete Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist. Der europäische Normgeber verwendet den Begriff "Irrtum" im Zusammenhang des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems synonym mit dem Begriff des Fehlers. Mit ihm ist nach herkömmlichem Begriffsverständnis regelmäßig, und so auch hier, nicht nur eine Ursache beschrieben, sondern zugleich eine Zurechnung verbunden. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 B 20.12 -, juris Rn. 10 f. m. w. N.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 5. Mai 2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 37. Der Europäische Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Frage, ob ein die Gewährung einer Beihilfe betreffender behördlicher Irrtum i. S. v. Art. 7 Abs. 3 UAbs. 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 für den Zuwendungsempfänger nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar ist, hervor, dass diese Vorschrift ebenso wie die nahezu wortgleiche Regelung des Art. 73 Nr. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 eng auszulegen ist, da hierin eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorgesehen ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umso mehr, als die generelle Rückzahlungspflicht zu Unrecht gezahlter Beträge dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union dient. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris Rn. 85, zu Art. 73 Nr. 4 VO (EG) Nr. 796/2004. e) Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen schließlich auch nicht die weiteren Urteilsfeststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattungsforderung. Wie eingangs dargelegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen durch Art. 63 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. § 7 Abs. 1 DVO (EU) Nr. 809/2014 verdrängt werden, zumal diese Raum für nationale Verfahrensvorschriften lassen. Davon ausgehend, kann dem Zulassungsvorbringen auch nicht entnommen werden, dass die Anwendung nationaler Vorschriften zur Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - neben den unionsrechtlichen Bestimmungen zur Rücknahme von Bewilligungen - ausgeschlossen ist. Für die in Art. 7 DVO (EU) Nr. 809/2014 geregelten Fälle der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen gibt nämlich Art. 5 UAbs. 2 DVO (EU) Nr. 809/2014 vor, dass die folgenden Regelungen unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union oder des nationalen Rechts angewandt werden. Die vom Kläger reklamierte Ausschließlichkeit unionsrechtlicher Regeln bei Rückforderung zu Unrecht bewilligter Beihilfen lässt sich daraus nicht ableiten. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger den Zeitraum der Verzinsung beanstandet, den das Verwaltungsgericht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG für rechtmäßig erachtet hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht dar. Hinsichtlich der von ihm als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, "Stellt Art. 63 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 eine hinreichende unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung einer Beihilfe dar und finden in diesem Fall die europarechtlichen Vertrauensschutzvorschriften, insbesondere Art. 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 Anwendung?", ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt. Wie bereits ausgeführt, kann sich der Kläger auf Vertrauensschutz insbesondere nach Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) Nr. 809/2014 hier nicht berufen, weil er selbst im Bewilligungsantrag falsche Angaben gemacht hat, die zur Auszahlung der Beihilfe geführt haben. Dementsprechend hat er nicht aufgezeigt, dass sich aus einer Maßgeblichkeit der von ihm herangezogenen Bestimmungen des Unionsrechts für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides eine Entscheidung zu seinen Gunsten ergibt. Eine Klärungsbedürftigkeit der weiter von ihm aufgeworfenen Frage, "Ist im Rahmen der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfen ein Rückgriff auf nationale Rechtsgrundlagen und damit eine Anordnung einer weitergehenden Verzinsungspflicht des Begünstigten möglich?", zeigt er ebenfalls nicht auf. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist entschieden, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaaten nicht gehindert sind, in ihrem nationalen Recht vorzusehen, neben der Rückforderung der rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteile Verzugs- und/oder Ausgleichszinsen zu erheben, die dem nationalen Haushalt oder dem Unionshaushalt zufließen. Vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-564/10 -, juris Rn. 42 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 31. März 2013 - 3 C 13.12, juris Rn. 14 f. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar, zumal Art. 5 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 - wie oben aufgezeigt - ausdrücklich einen Vorbehalt weitergehender Bestimmungen auch des nationalen Rechts enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).