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Beschluss

7 D 84/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0617.7D84.22NE.00
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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich gegen den noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan I. 000 "B. M. " der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks sowie Pächter einer im Plangebiet liegenden Pferdekoppel. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 31.3.2022, ohne diesen bislang öffentlich bekannt zu machen. Ziel der Planung ist die Entwicklung von Wohnbauflächen. B. 4.4.2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der Antragsteller beantragt, der Bebauungsplan der Antragsgegnerin "B. M. " I. 000, gem. Satzungsbeschluss vom 31.3.2022, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, dass der Bebauungsplan noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Der Berichterstatter hat den Antragsteller mit Verfügung vom 24.5.2022 darauf hingewiesen, dass der Antrag als vorbeugende Normenkontrolle unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, den Normenkontrollantrag durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 VwGO zu verwerfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Normenkontrollbegehren hat keinen Erfolg. Es ist unstatthaft. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine solche Entscheidung ist jedoch gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich. § 47 VwGO dient nicht der vorbeugenden, präventiven Überprüfung werdenden Rechts, sondern der dem Normerlass nachfolgenden Kontrolle. Ausgehend von dieser Zielrichtung ist dann von einer „erlassenen“ Norm im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO auszugehen, wenn die Tätigkeit der am Rechtssetzungsverfahren Beteiligten aus ihrer Sicht beendet ist, die Norm also aus der Sicht des Normgebers formelle Geltung beansprucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2009 ‑ 8 BN 1.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2015- 7 D 37/15.NE -, juris, m. w. N.; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 47 Rn. 65. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Bebauungsplanverfahren hat noch nicht seinen Abschluss gefunden. Der Bebauungsplan ist noch nicht i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht worden und somit noch nicht in Kraft getreten. Bislang liegt somit lediglich ein Normentwurf, nicht jedoch geltendes Recht vor. Ob ein Normenkontrollantrag ausnahmsweise vor dem rechtsverbindlichen Erlass des Bebauungsplans statthaft sein könnte, wenn anderenfalls hinreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 ‑ 4 BN 48.01 -, BRS 64 Nr. 50 = BauR 2002, 445; OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2015 - 7 D 37/15.NE -, juris, m. w. N., bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Dass dem Antragsteller kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stünde, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.