Beschluss
19 A 657/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0614.19A657.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung (2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Mit seiner Antragsbegründung verfehlt der Kläger diese Anforderungen. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet er darin die „Rechtsfrage“, „ob Personen, die wegen einer ihnen zugeschriebenen äthiopischen Staatsangehörigkeit nach Äthiopien abgeschoben werden sollen, obwohl sie dort nie gelebt sowie auch keinen anderen Bezug zu diesem Staat haben und dort über kein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen, wegen der katastrophalen humanitären Lage ‑ auch aufgrund des dortigen Kriegszustandes im Zusammenhang mit dem Tigray-Konflikt ‑ Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 V AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK haben.“ Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem Asylerstverfahren (Urteil 6 K 10349/17.A vom 19. April 2018), mit dem es ihn trotz seiner Geburt in Eritrea im Jahr 1996 als äthiopischen Staatsangehörigen eingestuft habe, weil es im Zeitpunkt der Geburt seiner Eltern noch keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinn des Völkerrechts gegeben habe, welche diese hätten erwerben und später an ihn weitergeben können. Die Klärung der aufgeworfenen Frage sei für alle nach der Unabhängigkeit Eritreas in Eritrea geborenen Personen von Bedeutung, deren Eltern vor der Unabhängigkeit Eritreas auf dessen heutigem, aber damals äthiopischem Staatsgebiet geboren seien. Diese Ausführungen lassen keine Entscheidungserheblichkeit der vorstehend sinngemäß bezeichneten Frage nach einer eritreischen Staatsangehörigkeit von Personen erkennen, die nach der Unabhängigkeit Eritreas auf dessen Staatsgebiet geboren sind. Denn das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den Kläger im angefochtenen Urteil lediglich das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen im Sinn des § 51 Abs. 1 VwVfG auch zur Feststellung seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit verneint, hingegen keine Entscheidung über seine Staatsangehörigkeit selbst getroffen. Insbesondere hat es verneint, dass sich aus der seit Juni 2020 ergangenen Senatsrechtsprechung zu Erwerb und Verlust von äthiopischer und eritreischer Staatsangehörigkeit ein Wiederaufgreifensgrund ergibt (S. 7 des Urteils). Welche entscheidungserhebliche Grundsatzfrage sich in diesem rechtlichen Zusammenhang stellen soll, bleibt in der Antragsbegründung offen. Das gilt ebenso für die ohnehin nur pauschal in die zitierte „Rechtsfrage“ eingeflochtenen Tatsachenelemente in Bezug auf ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftsstaats Äthiopien (humanitäre Lage, soziales Netzwerk, Tigray-Konflikt). 2. Auch der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Mit seiner Gehörsrüge macht der Kläger lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung eingeführten Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amts vom 18. Januar 2022 im angefochtenen Urteil „in der Art einer Fußnote“ erwähnt, aber nicht berücksichtigt. In deutlichem Gegensatz zu den vom Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung der Gefährdungslage vorrangig herangezogenen beiden Presseartikeln gehe aus dem von besonderer Sachkunde getragenen und diesen Presseartikeln insoweit überlegenen Lagebericht hervor, dass die humanitäre Lage in Tigray aufgrund des Konflikts mittlerweile katastrophal sei und sich in die angrenzenden Regionen ausgebreitet habe. Hierin liegt der Sache nach die in das Gewand einer Gehörsrüge gekleidete materiell-rechtliche Rüge, die Vorinstanz habe die ihm vorliegenden Erkenntnismittel in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. Ein solcher Fehler wäre, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, begründete aber weder einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Denn vermeintliche Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ zulassungsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 ‑ 1 C 30.20 ‑, StAZ 2022, 18, juris, Rn. 48, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 ‑ 1 B 49.21 ‑, juris, Rn. 24, und vom 17. Januar 2022 ‑ 1 B 48.21 ‑, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 21, vom 11. März 2021 ‑ 19 A 705/20.A ‑, juris, Rn. 6 und vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).