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Urteil

20 D 212/20.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0610.20D212.20AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Um den Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 6 Satz 1 UmwRG zu genügen, hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen nach Klageerhebung den Prozessstoff festzulegen. Dazu muss er alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage in tatsächlicher Hinsicht begründen. Im Fall eines Individualklägers sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen (wie OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK).

  • 2.

    Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand" im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein (wie OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK).

  • 3.

    Die Möglichkeit, gegebenenfalls mittels elektronischer Hilfsmittel den Text eines Planfeststellungsbeschlusses nach Schlagworten zu durchsuchen, bietet keine hinreichend verlässliche und abschließende Möglichkeit zur Erfassung der Regelungen und Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses, kann daher eine dafür grundsätzlich erforderliche, regelmäßig zeitaufwändige Befassung des Gerichts mit dem gesamten Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der planfestgestellten Unterlagen nicht ersetzen und führt grundsätzlich nicht zu einem "geringen Aufwand" i. S. d. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um den Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 6 Satz 1 UmwRG zu genügen, hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen nach Klageerhebung den Prozessstoff festzulegen. Dazu muss er alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage in tatsächlicher Hinsicht begründen. Im Fall eines Individualklägers sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen (wie OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK). 2. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand" im Sinne von § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein (wie OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK). 3. Die Möglichkeit, gegebenenfalls mittels elektronischer Hilfsmittel den Text eines Planfeststellungsbeschlusses nach Schlagworten zu durchsuchen, bietet keine hinreichend verlässliche und abschließende Möglichkeit zur Erfassung der Regelungen und Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses, kann daher eine dafür grundsätzlich erforderliche, regelmäßig zeitaufwändige Befassung des Gerichts mit dem gesamten Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der planfestgestellten Unterlagen nicht ersetzen und führt grundsätzlich nicht zu einem "geringen Aufwand" i. S. d. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beigeladene beantragte bei dem Beklagten den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses zur Schließung der Deichlücke in der Ortslage I. , 3. Planabschnitt (I1. Landstraße) zwischen S. -km 730,05 und 730,70 rechtes Ufer. Die Klägerin ist Eigentümerin von Flächen, die im Bereich des Vorhabens liegen. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 8. Juli 2020 den beantragten Planfeststellungsbeschluss. Die Klägerin hat am 14. Oktober 2020 Klage erhoben und in der Klageschrift wörtlich ausgeführt: " Im Namen und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Schließung der Deichlücke in der Ortslage I. , dritter Planabschnitt vom 08.07.2020. Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche auf den Grundstücken der Klägerin. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 4, Flurstücke 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29 und 30, auf denen die Baustelleneinrichtungsfläche festgesetzt wurde. Antrag und Begründung bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist anliegend ohne Anlagen beigefügt." Entgegen den Angaben in der Klageschrift war der Planfeststellungsbeschluss nicht beigefügt. Diesen übersandte die Klägerin unter entsprechendem Hinweis mit Schreiben vom 16. Oktober 2020. Sonstige Ausführungen enthielt dieses Übersendungsschreiben nicht. Nachdem trotz Ankündigung keinerlei weitere Äußerung im Verfahren erfolgt war, ist die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Januar 2022 gebeten worden, die Klage wie angekündigt zu begründen, ansonsten etwaige Hinderungsgründe mitzuteilen oder gegebenenfalls eine verfahrensbeendigende Erklärung abzugeben. Auf dieses Schreiben ist keine Reaktion erfolgt. Daraufhin ist die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Februar 2022, am selben Tag zugestellt, unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben. Am letzten Tag der Frist, dem 14. April 2022, ist ein weiterer Schriftsatz der Klägerin bei Gericht eingegangen. In diesem hat die Klägerin (erneut) darauf hingewiesen, dass sich die Klage lediglich gegen die Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche wende, ihr ‑ der Klägerin ‑ die Nutzung des Grundstücks zumindest für einen längeren Zeitraum entzogen werde, sich die Festsetzung der Fläche aus dem in den angefochtenen Beschluss aufgenommenen Verweis auf die Planunterlagen ergebe und die erforderliche Abwägung in Bezug auf die Festsetzung der Baustelleneinrichtungsflächen fehlerhaft sei. Im Weiteren hat die Klägerin ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob der Beschluss überhaupt eine hinreichend konkrete Festsetzung für die Inanspruchnahme der Baustelleneinrichtungsfläche treffe, es fehle jedenfalls jeder Hinweis auf die gebotene Abwägungsentscheidung. Ferner werde die Durchführung einer Mediation angeregt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2022 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 UmwRG mit ihrem Vorbringen präkludiert sein dürfte. Daraufhin hat sie vorgetragen: Ihr Vorbringen sei nicht präkludiert, da bereits die Klageschrift eine kurze Begründung enthalten habe. Ihr Begehren sei dahingehend umrissen worden, dass es um die Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche auf ihrem Grundstück gehe. Damit sei bereits die wesentliche und für die Einhaltung der entsprechenden Frist entscheidende Begründung gegeben worden, die es dem Senat ermögliche, eine Prüfung des Klagebegehrens vorzunehmen. Mit der auf gerichtliche Aufforderung abgegebenen ergänzenden Begründung sei lediglich zusätzlich darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss weitere Fehler aufweise. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keine Hinweise darauf gebe, warum die Baustelleneinrichtungsfläche festgesetzt worden sei, sei es auch nicht möglich gewesen, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, warum diese Fläche festgesetzt worden sei. Das ergänzende Vorbringen sei auch nicht verfristet gewesen, da es lediglich eine Ergänzung und Vertiefung der ursprünglichen Angaben in der Klageschrift darstelle. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor, da es mit geringem Aufwand möglich sei, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergebe sich allein aus dem ‑ dem Gericht vorliegenden ‑ angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Es sei nicht einmal erforderlich, den Beschluss vollständig zu lesen, um festzustellen, dass der Beschluss keine Erwägungen zur Festsetzung der Baustelleneinrichtungsfläche enthalte. Dies sei auf elektronischem Weg innerhalb von wenigen Minuten möglich. Zu "dieser Frage Vortrag der Gegenseite zu fordern" stelle sich als bloße Förmelei dar, die nicht der in der Regelung des § 6 Satz 1 UmwRG intendierten Verfahrensbeschleunigung dienen könne. Die gerichtlichen Verfügungen zeigten ebenfalls, dass kein Fall der Präklusion vorliege. Die Klägerin hat schriftsätzlich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich der Antrag, den Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten zur Schließung der Deichlücke in der Ortslage I. , 3. Planabschnitt (I1. Landstraße) zwischen S. -km 730,05 und 730,70 rechtes Ufer aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten zur Schließung der Deichlücke in der Ortslage I. , 3. Planabschnitt (I1. Landstraße) zwischen S. -km 730,05 und 730,70 rechtes Ufer für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. Er tritt der Klage jedoch entgegen und trägt vor: Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin materiell präkludiert sei, da sie im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe, die ihr Interesse an einer ununterbrochenen Nutzung ihrer landwirtschaftlichen Fläche hätten erkennen lassen. Ein solches Interesse habe daher in die Abwägung weder eingestellt werden können noch müssen. Die Beigeladene hat ebenfalls schriftsätzlich keinen Antrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht geäußert. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. Mai 2022 (Klägerin), 27. Mai 2022 (Beigeladene) und 1. Juni 2022 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat entgegen § 6 Satz 1 UmwRG innerhalb der Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung weder Tatsachen noch Beweismittel zur Begründung ihrer Klage angegeben und ist mit ihrem erst nach Ablauf der Frist unterbreiteten Vorbringen zur Begründung der Klage gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Zulassung von Erklärungen und Beweismitteln, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht worden sind, liegen nicht vor. Die Anwendung von § 6 Satz 2 UmwRG ist auch nicht mit Rücksicht auf § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen. Im Einzelnen: 1. Die Klage unterliegt sowohl der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG als auch der grundsätzlich zwingenden Präklusion nicht fristgerechten Vorbringens gemäß § 6 Satz 2 UmwRG, da § 6 UmwRG auf sie Anwendung findet. Die sachliche Anwendbarkeit ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Danach gilt dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, die ‑ wie hier ‑ nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 8. Juli 2020 stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar, weil es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG handelt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand (Nr. 13.13 der Anlage 1 zum UVPG). Die zeitliche Anwendbarkeit folgt bereits daraus, dass die Klage am 14. Oktober 2020 und damit erst nach Inkrafttreten der aktuellen Fassung von § 6 UmwRG erhoben worden ist. 2. Die Klägerin hat die zehnwöchige Frist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht eingehalten. Diese Frist begann angesichts der am 14. Oktober 2020 erhobenen Klage am 15. Oktober 2020 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 23. Dezember 2020. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin lediglich zwei Schriftsätze eingereicht, nämlich die am 14. Oktober 2020 eingegangene Klageschrift vom selben Tag und den am 16. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zur Aktenübersendung. Der zeitlich darauf nächstfolgende Schriftsatz der Klägerin vom 14. April 2022 ist erst weit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist bei Gericht eingegangen. Die beiden innerhalb der Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze der Klägerin genügen den Anforderungen an eine Klagebegründung gemäß § 6 Satz 1 UmwRG jedoch nicht einmal ansatzweise. Die Anforderungen an den innerhalb der Frist zu liefernden Tatsachenvortrag richten sich nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 18/12146, S. 16. Der Kläger hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 ‑ 9 A 8.17 ‑, BVerwGE 163, 380; OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht. Der Kläger muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage in tatsächlicher Hinsicht begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris, und Beschluss vom 16. März 2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 56 ff. Im Fall eines - wie hier - Individualklägers sind das diejenigen Tatsachen, die aus seiner Sicht zu seiner unmittelbaren Betroffenheit oder zu einer adressatengleichen Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Belange führen. Im Weiteren hat er alle Tatsachenkomplexe darzulegen, die aus seiner Sicht im Fall der unmittelbaren Betroffenheit die Entscheidung an sich rechtswidrig machen oder aber dazu führen, dass ihn schützende Rechtsnormen verletzt worden sein sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Fellenberg/Schiller, a. a. O., § 6 UmwRG Rn. 59. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 6 UmwRG ist jedoch zu folgern, dass der Kläger die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Bay. VGH, Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 - 8 A 19.40009 -, juris; Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, VRS 137, 281. Eine spekulative Klageerhebung in der Hoffnung, einen Gegenstand der Beschwer nachträglich zu finden, schützt das Gesetz dagegen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, juris. Bei einer Anfechtungsklage - wie hier - muss sich die Klagebegründung zudem mit der angefochtenen Entscheidung selbst auseinandersetzen, da allein diese Gegenstand des Verfahrens ist. Es genügt daher regelmäßig nicht, das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu wiederholen bzw. pauschal hierauf zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2021 ‑ 8 ZB 20.1873 -, juris; Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, juris. Den vorstehenden Anforderungen werden die innerhalb der Klagebegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Klägerin in keiner Weise gerecht. Weder ihre Klageschrift noch ihr weiterer innerhalb der Begründungsfrist eingegangener Schriftsatz enthalten substantiierte Tatsachenangaben, aus denen sich hinreichend ergibt, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die angefochtene Entscheidung angegriffen wird und rechtswidrig sein sowie Rechte bzw. Belange der Klägerin verletzen soll. Dem fristgerechten Klagevorbringen ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche Beanstandungen die Klägerin im Einzelnen gegen die angefochtene Entscheidung erhebt. Ebenso wenig setzt sich die Klägerin in diesen Schriftsätzen überhaupt oder gar substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. In ihrer Klageschrift beschränkt sich die Klägerin auf den Hinweis, die Klage richte sich ausschließlich gegen die Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche auf ihren Grundstücken und Antrag und Begründung blieben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Dies lässt sowohl die substantiierte Angabe von Tatsachen, die auf eine rechtswidrige Verletzung der klägerischen Rechte bzw. Belange durch die angefochtene Entscheidung schließen lassen könnten, als auch eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen. Für den Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 gilt nichts anderes. Dieser beschränkt sich auf die Mitteilung, dass anliegend der Planfeststellungsbeschluss übersandt werde, und entbehrt damit ebenfalls jedweder substantiierten Angabe von Tatsachen zur Begründung der Klage. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei den nach Ablauf der Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen der Klägerin lediglich um eine Ergänzung oder Vertiefung der Angaben in der Klageschrift handeln würde. 3. Eine Zulassung des mit späteren Schriftsätzen unterbreiteten klägerischen Vorbringens ist nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen, weil die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. 4. Die Präklusion des erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unterbreiteten Sachvortrags nach § 6 Satz 2 UmwRG ist auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit dem entsprechend geltenden § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen. Nach diesen Bestimmungen tritt die Präklusion zwar nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Präklusionseintritt liegen jedoch nicht vor. Von einer solchen Möglichkeit, den Sachverhalt mit geringem Aufwand auch oh-ne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, kann insbesondere nicht deshalb die Rede sein, weil sich ‑ wie die Klägerin geltend macht ‑ der Sachverhalt allein aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst oder den Vorgängen des Verwaltungsverfahrens ergäbe. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts "mit geringem Aufwand“ im Sin-ne von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Gesichtspunkte, unter denen der Kläger die Verwaltungsentscheidung angreift, derart auf der Hand liegen, dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, juris. Eine derartige Feststellung des Prozessstoffes muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen und zeitlichen Aufwand möglich sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, juris. Für ein solches Verständnis der genannten Regelungen spricht, dass § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO bereits für sich genommen eine klarstellende einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt. Die Vorschrift soll lediglich eine im Einzelfall unverhältnismäßige Präklusion ausschließen und ist deshalb eng auszulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Hamb. OVG, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, juris. Dieser Ausnahmecharakter von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO findet sich im Anwendungsbereich von § 6 UmwRG noch dadurch verstärkt, dass ‑ anders als im Rahmen von § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO ‑ die Präklusion bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht lediglich im Ermessen des Gerichts steht, sondern zwingende Rechtsfolge ist und weder die Verzögerung des Rechtsstreits noch die Belehrung des Beteiligten über die Folgen der Fristversäumnis voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris. Vorstehendes Verständnis der Vorschriften bestätigend tritt der Regelungszweck von § 6 UmwRG hinzu, den Streitstoff durch seine möglichst frühe Festlegung zu straffen und dadurch beherrschbar zu machen. Diese Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes liefe leer, sollte das Gericht ungeachtet dessen von Amts wegen nach denkbaren tatsächlichen Gesichtspunkten zu suchen haben, die das Rechtsschutzbegehren des Klägers stützen könnten. Eine solche Amtsermittlung liefe zudem auf eine Spekulation des Gerichts hinaus, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger sich durch die Verwaltungsentscheidung beschwert erachten und gegen diese vorgehen wollen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2022 ‑ 20 D 73/18.AK ‑, noch nicht veröffentlicht; Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris. Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend eine Ausnahme von der Präklusion gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. Allein der Verweis in der Klageschrift darauf, dass sich die Klage gegen die Festsetzung einer Baustelleneinrichtungsfläche auf den Grundstücken der Klägerin richte, verdeutlicht nicht, unter welchen konkreten Gesichtspunkten die Klägerin sich durch die angefochtene Maßnahme in ihren Rechten verletzt sieht. Die dafür maßgeblichen Tatsachen ergeben sich nicht ohne weiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss oder den Verwaltungsvorgängen. Dies folgt schon daraus, dass dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vielmehr ‑ jedenfalls im Ergebnis - die Einschätzung des Beklagten zugrunde liegt, Belange und Rechte Dritter - wie der Klägerin - stünden dem Vorhaben nicht entscheidend entgegen. Das Gericht wäre hier gezwungen, hinsichtlich der konkreten Beschwer der Klägerin zu spekulieren. Unbeschadet dessen kann aber auch nicht die Rede davon sein, dass die Durchsicht und Erfassung des Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses lediglich geringen Aufwand im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderten. Mit Rücksicht darauf, dass die angefochtene Entscheidung einschließlich ihrer Begründung 131 Druckseiten umfasst, wäre dies vielmehr mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Daran ändert es nichts, dass es ‑ gegebenenfalls mittels elektronischer Hilfsmittel - grundsätzlich möglich wäre, den Text eines Planfeststellungsbeschlusses nach Schlagworten zu durchsuchen. Dies bietet keine hinreichend verlässliche und abschließende Möglichkeit zur Erfassung der Regelungen und Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses und kann eine dafür grundsätzlich erforderliche, regelmäßig zeitaufwändige Befassung des Gerichts mit dem gesamten Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der planfestgestellten Unterlagen nicht ersetzen. Das gilt auch für die Klärung, ob der Planfeststellungsbeschluss Regelungen und Erwägungen zur Festsetzung von Baustelleneinrichtungsflächen enthalten. Der bloße Abgleich, ob der Text eines Planfeststellungsbeschlusses bestimmte Suchbegriffe bzw. Schlagworte enthält, greift demgegenüber zu kurz. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass zu dem planfestgestellten Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ zudem die eingereichten Planunterlagen einschließlich des Erläuterungsberichts und verschiedener Planzeichnungen gemacht werden. Vor diesem Hintergrund findet sich der Vortrag des Beklagten bestätigt, dass allein das Fehlen einer Auseinandersetzung mit einem bestimmten Aspekt im Planfeststellungsbeschluss gerade nicht ausreicht, um einen rechtlich erheblichen Fehler feststellen zu können. Vorstehendes gilt entsprechend für die umfangreichen Verwaltungsvorgänge, die den Erlass der angefochtenen Planfeststellung betreffen. Dass der Senat die Klägerin auch nach Ablauf der zehnwöchigen Frist zur Abgabe der angekündigten Klagebegründung aufgefordert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann aus einer solchen Aufforderung nicht geschlossen werden, dass das Gericht im Sinne einer abschließenden Prüfung der Klage bereits eine Einschätzung zu einer eventuellen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Präklusion getroffen hätte. Dass eine solche gerichtliche Verfügung, die erst nach Ablauf der Frist ergeht, die zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Überschreitung der Frist nicht entschuldigen kann, liegt ohnehin auf der Hand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.