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Beschluss

12 A 950/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0609.12A950.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 1. Juni 2022 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die - ausdrücklich und sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die ihm gegenüber erfolgte Überleitungsanzeige unabhängig von einer vorherigen Anhörung seiner Mutter formell rechtmäßig sei und mangels Offensichtlichkeit des Nichtbestehens des übergeleiteten Anspruchs auch materiell keine Rechtmäßigkeitsbedenken bestünden, nicht in Frage. 1. Soweit der Kläger in formeller Hinsicht auf das Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung seiner Mutter als leistungsberechtigter Person abstellt, dringt er nicht durch. Er setzt sich bereits nicht ansatzweise in einer den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach § 24 Abs. 1 SGB X ihm keinen Drittschutz bezüglich des Anhörungsrechts seiner Mutter vermittle und das vorliegende Verfahren bezüglich der an ihn ergangenen Überleitungsanzeige ein eigenständiges Verfahren mit anderen Beteiligten darstelle, das sich vom Verfahren betreffend die an seine Mutter gerichtete Überleitungsanzeige unterscheide. Insoweit verweist er ohne weitere Darlegung lediglich darauf, dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen "ein Verfahren der Überleitung eines Anspruchs gegenüber einem Drittschuldner zum Gegenstand" habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Dies stellt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts dar und trifft im Übrigen auch nicht zu. So betrifft das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2021 - L 20 SO 20/20 -, juris, ebenfalls eine Konstellation, in der - wie hier - ein potenzieller (Schenkungsrückforderungs-)Anspruch der leistungsberechtigten Mutter gegen den begünstigten Sohn übergeleitet werden sollte, der in seiner gegen die Überleitungsanzeige gerichteten Klage die fehlende Anhörung der Mutter, die zweifelsfrei Inhaberin des übergeleiteten potenziellen Anspruchs gewesen wäre, gerügt hat. Inwieweit der Kläger als Sohn und Erbe seiner Mutter in deren Rechtsposition eingetreten ist und er eine eventuelle in ihrem Verwaltungsverfahren erfolgte Verletzung ihres Anhörungsrechts als deren Rechtsnachfolger geltend machen kann, ist nach dem - nicht durchgreifend in Zweifel gestellten - Ansatz des Verwaltungsgerichts in dem hier streitbefangenen separaten, die an ihn gerichtete Überleitungsanzeige betreffenden Verfahren unerheblich. 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zeigt der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat es der Sache nach für nicht offensichtlich gehalten, dass der Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) des Klägers durchgreift und zu einem Ausschluss des Schenkungsrückforderungsanspruchs führt. Insoweit sei es bereits nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass dem Kläger nach den Grundsätzen der verschärften Haftung wegen Bösgläubigkeit gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ein Berufen auf den Einwand der Entreicherung verwehrt sei. Angesichts der Einordnung der Überweisung am 20. August 2018 in den zeitlichen Kontext der dadurch eingetretenen Bedürftigkeit, der Heimaufnahme der Mutter des Klägers am 25. Juni 2019 sowie der Beantragung und Bewilligung von Pflegewohngeld ab August 2019 sei die Möglichkeit einer Sittenwidrigkeit der Schenkung nach § 138 Abs. 1 BGB und einer entsprechenden Tatsachenkenntnis der Handelnden oder einer bewussten oder grob fahrlässigen Unkenntnis nicht von vornherein und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen. Unabhängig davon sei auch nicht offensichtlich, dass es sich bei den vom Kläger mit der erhaltenen Zuwendung beglichenen Reisekosten um Luxusaufwendungen handele. Die sich insoweit stellende Frage, ob der Kläger sich nach seinen Verhältnissen eine solche Reise hätte leisten können, sei nicht offensichtlich zu beantworten und bleibe der zivilgerichtlichen Klärung vorbehalten. Bereits in Bezug auf die tragende Erwägung, die Reise könne nicht offensichtlich als Luxusausgabe angesehen werden, legt der Kläger nichts hinreichendes dafür dar, dass das Verwaltungsgericht von einer offensichtlichen Luxusaufwendung hätte ausgehen müssen, bei der ein Wegfall der Bereicherung i. S. v. § 818 Abs. 3 BGB in der Regel zu anzunehmen ist. Maßgeblich ist insoweit, ob der Bereicherte sich nach seinem konkreten Lebenszuschnitt die Ausgabe normalerweise nicht geleistet hätte. Vgl. nur Wendehorst, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 61. Edition (Stand: 01.02.2022), § 818 Rn. 53. Soweit der Kläger diesbezüglich nur rügt, es handele sich mit Blick auf seinen unstreitig gebliebenen Sachvortrag um eine bloße Spekulation des Verwaltungsgerichts, verkennt er die Reichweite der sogenannten Negativevidenz als Ausnahme von der Überleitungsfähigkeit möglicher Ansprüche. Die Sozialleistungsträger und die zur Prüfung einer Überleitungsanzeige berufenen Gerichte müssen hinsichtlich der Frage, ob ein überzuleitender potenzieller Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, nicht hinsichtlich jeder denkbaren zivilrechtlichen Einrede, für die der Anspruchsgegner zivilrechtlich darlegungs- und beweispflichtig wäre, den Sachverhalt umfassend aufklären. Denn eine vollständige Prüfung und Ermittlung zum Bestehen und zum Umfang des übergeleiteten Anspruchs - hier auf Schenkungsrückforderung - ist im Überleitungsverfahren nicht veranlasst, sondern bleibt dem anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Vgl. etwa Bay. LSG, Urteil vom 18. Juni 2021- L 8 SO 6/21 -, juris Rn. 39. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein offensichtlicher Wegfall der Bereicherung könne nicht festgestellt werden, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger die betreffende Südafrika-Reise, wie sich aus dem eingereichten Reiseangebot vom 19. Januar 2018 und der Bestätigung über die Anzahlung vom 28. Januar 2018 ergibt, offenbar bereits im Januar 2018 und somit etwa sieben Monate vor der von seiner Mutter am 20. August 2018 erhaltenen Zuwendung über 12.500 € gebucht hat. Inwieweit die Beklagte die Angaben des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten hat, ist für die Frage, ob aus den Angaben offensichtlich ein gegebenenfalls im zivilgerichtlichen Verfahren zu klärender Anspruchsausschluss folgt, irrelevant. Ist die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bereits das Vorliegen einer Entreicherungskonstellation nach § 818 Abs. 3 BGB nicht offensichtlich sei, nicht ernstlich zweifelhaft, bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Kläger auch im Falle einer Entreicherung verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB wegen Kenntnis oder bewusster bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis einer möglichen Sittenwidrigkeit der Schenkung haften und sich deswegen nicht auf eine Entreicherung berufen könnte. Ungeachtet dessen dringt der Kläger auch insoweit nicht mit seinem Einwand durch, das Verwaltungsgericht tätige Spekulationen, die sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt nicht ergäben und von keiner der Parteien vorgetragen seien. Nach den Grundsätzen zum Fehlen einer sogenannten Negativevidenz genügt es hier, dass die Annahme der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB nicht offensichtlich ausscheidet. Für eine solche Offensichtlichkeit trägt der Kläger nichts vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht auch ohne weiteren Sachvortrag den zeitlichen Zusammenhang zwischen Schenkung, Reiseplanung und Heimaufnahme als Anhaltspunkt werten, der eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB als durchaus denkbar erscheinen lässt. II. Soweit der Kläger "vor diesem Hintergrund" das Vorliegen ernstlicher Zweifel bezüglich der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, was "eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des §§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO" darstelle, führt dies weder auf eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch wegen Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Worin konkret der Kläger besondere Schwierigkeiten sieht, die der Rechtssache und nicht der Frage der Fehlerhaftigkeit des Gerichtsverfahrens zuzuordnen sind, führt er bereits nicht näher aus. Solche sind nach den Ausführungen zu I. auch sonst nicht erkennbar. Worauf konkret der Kläger seine Zweifel hinsichtlich der Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör stützt, hat er mit seinem bloßen Verweis auf seine Ausführungen zu Richtigkeitszweifeln ("vor dem Hintergrund") ebenfalls nicht ansatzweise innerhalb der Begründungsfrist dargelegt. Das Vorbringen bezüglich der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 5 VwGO erfüllt somit nicht die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.