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Beschluss

12 A 711/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0531.12A711.22.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 16. März 2022 - 12 A 2097/19 - verletzt den Kläger nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu jedem Vorbringen ausdrücklich zu äußern. Auch vermittelt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dem Betroffenen kein Recht darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt oder zu demjenigen Ergebnis gelangt, welches er für richtig hält. Die Anhörungsrüge ist dementsprechend kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u. a. -, BVerfGE 87, 1 (33), und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146); BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 - 3 B 57.15 -, juris Rn. 2, vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 u. a. -, juris Rn. 2, und vom 16. Februar 2012 ‑ 8 B 3.12 u. a. -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt, lassen sich dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß entnehmen. Der Kläger rügt die Annahme des Senats, wonach das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über das Vorliegen einer geistigen Behinderung beim Sohn des Klägers allein auf die sachverständige Stellungnahme des Dr. U. stützen konnte und es kein weiteres medizinisches Gutachten einholen musste. Der Kläger trägt dazu weiter vor, Zweck der medizinischen Stellungnahme des Dr. U. sei es ausschließlich gewesen festzustellen, ob die seelische Gesundheit des betroffenen Jugendlichen von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche, nicht dagegen, ein umfassendes Gutachten über alle möglicherweise vorliegenden Erkrankungen zu erstellen; vielmehr wäre eine weitere Sachaufklärung (durch das Verwaltungsgericht) geboten gewesen. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht vorgetragen. Denn der Kläger bringt mit diesem Vorbringen letztlich lediglich seine eigene Rechtsauffassung zum Ausdruck, die von derjenigen des Senats - danach war das Verwaltungsgericht nicht aus rechtlich zwingenden Gründen zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet -abweicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiter angegriffenen Feststellung des Senats, das Verwaltungsgericht habe sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf von der Behörde eingeholte Stellungnahmen stützen können. Soweit der Kläger - angesichts der vom Senat verwendeten Begriffe ("gutachterliche Stellungnahme" etc.) rügt, Dr. U. sei nicht als vom Gericht bestellter Gutachter tätig geworden ist, sondern habe lediglich eine "fachärztliche Stellungnahme" erstellt und sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsreicht als "sachverständiger Zeuge" vernommen worden, wird nicht nachvollziehbar, unter welchem Gesichtspunkt dies auf einen Gehörsverstoß führen soll. Selbst wenn, wie der Kläger wohl letztlich geltend machen will, die entsprechenden Stellungnahmen des Dr. U. formal oder inhaltlich auf Bedenken stoßen sollten oder deren Einordnung durch das Verwaltungsgericht oder den Senat nicht zutreffend erfolgt sein sollte, stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Nichtzulassungsbeschluss dar. Relevante Gründe für eine fehlende Verwertbarkeit der Stellungnahmen des Dr. U. benennt der Kläger mit dem Umstand, dieser habe seinen Sohn bereits seit dem Jahr 2008 behandelt, nicht. Ebenfalls lediglich eine nicht zum Gehörsverstoß führende abweichende Würdigung nimmt der Kläger vor, wenn er einwendet, der Senat habe zu Unrecht die fachärztliche Stellungnahme des Dr. U. als für die Überzeugungsbildung durch das Verwaltungsgericht ausreichend angesehen, obwohl das Verwaltungsgericht - wie der Kläger meint - angesichts voneinander abweichender Testergebnisse, bei denen zudem diagnosespezifische Besonderheiten zu weiteren Beurteilungsschwierigkeiten führten, zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen wäre. Auch seine Einwände zum Prüfungsmaßstab des Senats im Rahmen des Zulassungsverfahrens - der Senat habe bei der geforderten substantiierten Darlegung nicht berücksichtigt, dass er, der Kläger, nicht das Sorgerecht für seinen Sohn innegehabt habe - führen nicht zum Erfolg. Der Senat hat die entsprechenden Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren zum Krankheitsbild des Sohnes bzw. zu den Schlussfolgerungen des Dr. U. in seinem Beschluss aufgegriffen und gewürdigt. Dass der Senat dabei, wie der Kläger wohl meint, die Darlegungsanforderungen überspannt hat, begründet keinen Gehörsverstoß und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Kein Gehörsverstoß liegt ferner darin, dass den Ausführungen des Senats auf Seite 6, 2. Absatz des angegriffenen Beschlusses nach Auffassung des Klägers zu widersprechen sei, weil auch ein außerhalb des streitgegenständlichen Leistungszeitraums eingeholtes Sachverständigengutachten Rückschlüsse auf Krankheitsbild zulassen könne. Eine solche abweichende rechtliche oder tatsächliche Einschätzung ist - wie dargestellt - für den Erfolg einer Gehörsrüge nicht ausreichend. Ungeachtet dessen hat der Senat keine Aussage getroffen, wonach solchen (späteren) Gutachten keine Aussagekraft zukomme. Er hat in der zitierten Passage vielmehr darauf abgestellt, dass der (nach dem streitbefangenen Zeitraum) erfolgte Wechsel auf eine Schule mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für sich gesehen keine hinreichenden Rückschlüsse auf das Vorliegen einer geistigen Behinderung zulässt. Soweit der Kläger weiter meint, angesichts des Wechsels auf die Förderschule im Jahr 2016 sei von einer (bereits länger, insbesondere im streitbefangenen Zeitraum vorliegenden) Intelligenzminderung auszugehen gewesen und das Verwaltungsgericht hätte dies zum Anlass nehmen müssen, die sich im Laufe der Zeit nicht verändernden IQ-Werte zu prüfen, wird nicht verständlich, inwieweit dies eine Gehörsverletzung durch den angegriffenen Senatsbeschluss begründen könnte. Schließlich führt es nicht auf einen Gehörsverstoß, dass nach Auffassung des Klägers die Form der Behinderung seines Sohnes - mit Blick auf die daraus mittelbar folgenden finanziellen Auswirkungen auf den Kläger - näherer Aufklärung bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).