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Beschluss

15 A 558/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0525.15A558.21.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Die begehrte Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu. Abgesehen davon, dass sie die bereits mit der Eingangsverfügung vom 10. März 2021 erbetene aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, bietet ihr Zulassungsantrag auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen unter II. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) füllen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO aus. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall. a) Der Vortrag der Klägerin dazu, dass der ihr seinerzeit gewährte Auslandszuschlag kein Darlehen sei, also nicht zurückgefordert werden könne, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Bewilligungsbescheid eines Ausbildungsförderungsamtes auch über die Förderungsart entschieden wird und Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Förderungsart nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017- 12 A 768/17 -, juris Rn. 6, m. w. N. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, es gehe hier nicht um Einwendungen gegen die Förderungsart, sondern um solche gegen die Darlehenshöhe und deren Berechnung. Denn sie stützt ihren Einwand auf die Bestimmungen des § 17 BAföG, der die Förderungsarten regelt, und macht der Sache nach geltend, der Auslandszuschlag sei nicht als Darlehen, sondern in vollem Umfang als Zuschuss zu gewähren gewesen. Letzteres hätte im Übrigen nicht der Rechtslage entsprochen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG lediglich der Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 BAföG für nachweisbar notwendige Studiengebühren im Ausland als Zuschuss geleistet wird, was auch bereits für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum (Oktober 2010 bis Februar 2011) galt. Ein solcher Zuschlag ist der Klägerin mit dem von ihr vorgelegten Bescheid des Studentenwerkes Heidelberg vom 25. Februar 2011 gerade nicht bewilligt worden; auch sie selbst hatte bereits mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 vorgetragen, Leistungen nach den §§ 2 und 4 BAföG-AuslandszuschlagsV erhalten zu haben. Die in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG angesprochenen Studiengebühren werden indes von § 3 BAföG-AuslandszuschlagsV erfasst. Dass der Auslandszuschlag „nicht nur auf Studiengebühren im Ausland beschränkt“ ist, wie von der Klägerin vorgetragen, ändert nichts an der gesetzlichen Differenzierung der Förderungsarten im Bereich der Bedarfszuschläge bei einer Auslandsausbildung. Aus dem nicht weiter begründeten Einwand, ein „derartiger Ausschluss (wäre) nicht sachgerecht und verfassungswidrig“, ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. b) Der Vortrag der Klägerin, „hinsichtlich der bestandskräftigen Feststellung der Darlehensbeträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012“ sei „die Annahme des Gerichts unrichtig“, gibt schon nicht zu erkennen, welche konkrete, dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende „Annahme“ gemeint ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. April 2012, mit dem für das Kalenderjahr 2011 ein Darlehensbetrag in Höhe von 2.912,50 Euro festgestellt wurde. Auch soweit die Klägerin geltend macht, „die vom Gericht angenommenen Darlehensbeträge, aufgelistet nach Kalenderjahren“, stimmten mit den „angefochtenen Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheiden nicht überein“, ergibt sich daraus nicht, weshalb der hier allein streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2012 rechtswidrig sein soll. Der Hinweis der Klägerin, in der Auflistung geleisteter Darlehensbeträge vom 15. Januar 2013 sei neben dem Betrag von 2.912,50 Euro ein weiterer von 832,50 Euro für das Kalenderjahr 2011 angegeben, lässt jedenfalls nicht auf eine rechtswidrig überhöhte Rückforderung durch den streitgegenständlichen Bescheid schließen. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme der Klägerin auf eine „Auflistung vom 25.02.2012“, in der „ein Betrag iHv 3.052,50 € angegeben ist“. Dass die Klägerin im Jahr 2011 die in dem Schreiben des Studierendenwerks I. vom 27. Februar 2015 aufgeführten Darlehensbeträge erhalten hat, welche sich auf 3.052,50 Euro summieren, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Soweit die Klägerin zu einer „Auflistung der Beklagten“ gleichen Datums vorträgt, diese sei ihr „nicht bekannt“ und werde „vorsorglich bestritten“, weckt sie damit keine Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin das angesprochene Schreiben des Studierendenwerks I. meint. Ungeachtet dessen hat die vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes beantragt und erhalten; das Schreiben vom 27. Februar 2015 ist Bestandteil der Vorgänge. Die von der Klägerin herangezogenen „Gründe der Bestimmtheit und Transparenz“ greifen in Bezug auf den festgesetzten Darlehensbetrag nicht durch; dessen Bezifferung ist nicht unbestimmt. Die weitere Bezugnahme der Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zu „der falschen Berechnung der Darlehenssumme einschließlich der Fehler bei den Nachlässen, die wegen der Teilerlasse in Abzug zu bringen sind sowie dass diese von der maximalen Rückforderungssumme von 10.000,00 € in Abzug zu bringen sind“, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, zumal sich die Klägerin nicht substantiiert mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinandersetzt, dass die Beschränkung der Rückzahlung des Darlehens auf den in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. genannten Betrag von 10.000 Euro die Höhe der nach § 18 Abs. 5a BAföG a. F. festzustellenden Darlehensbeträge nicht berührt. Vgl. dazu, dass mit der „Höhe der Darlehensschuld“ in § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F. die Höhe der tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge - ohne Rücksicht auf Teilerlasse, bereits erfolgte Tilgungsleistungen oder andere tilgungsrelevante Umstände - gemeint ist: OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2014- 12 A 404/13 -, juris Rn. 3, m. w. N. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung ergeben sich auch nicht aus dem - zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angebrachten - Einwand der Klägerin, eine „nachträgliche Anmeldung von Darlehensforderungen“ sei in Anbetracht von § 18 Abs. 5a Satz 2 und 3 BAföG a. F. unzulässig. Die nicht weiter substantiierte Behauptung der Klägerin, der „betreffende Zeitraum“ - gemeint ist offenbar das Jahr 2011 - sei bereits in einem früheren Feststellungsbescheid erfasst worden, findet in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Grundlage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, auf welche Jahre sich die erlassenen Feststellungsbescheide im Einzelnen beziehen, werden durch das Zulassungsvorbringen auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt die Klägerin nicht auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. aufgeführten Gründen nicht feststellen. 3. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob Teilerlasse (und andere Nachlasse) von dem maximalen Rückforderungsbetrag von 10.000,00 € oder von der tatsächlich gezahlten Darlehenssumme abzusetzen sind“, kann im vorliegenden Fall nur in Bezug auf den Gesamtbetrag aller nach § 18 Abs: 5a Satz 1 BAföG festgestellten Darlehensleistungen erheblich sein und ist insoweit in der bereits zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, auch nicht mit Blick auf die ohne weitere Kontextualisierung angefügte Fragestellung, „inwieweit dies gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG verstößt“. 4. Der mit dem Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Sache nach geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt eines Gehörsverstoßes erschließt sich aus dem Zulassungsvortrag nicht. Die Klägerin dringt nicht durch mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag zu „der falschen Berechnung der Darlehenssumme einschließlich der Fehler bei den Nachlässen, die wegen der Teilerlasse in Abzug zu bringen sind sowie dass diese von der maximalen Rückforderungssumme von 10.000,00 € in Abzug zu bringen sind“, in seiner Entscheidung „vollkommen unberücksichtigt“ gelassen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017- 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, und vom 13. Januar 2009- 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Daran gemessen legt die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht dar. Auf das Verhältnis der in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. vorgesehenen Deckelung der Rückzahlungsverpflichtung zur Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5a BAföG a. F. ist das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen - wie bereits ausgeführt - eingegangen. Welches weitere entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin zu der streitgegenständlichen Feststellung der Darlehensleistungen für das Jahr 2011 bei der Klageabweisung unberücksichtigt geblieben sein soll, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).