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Beschluss

19 A 1232/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0517.19A1232.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG hätten, da sie die dort genannten Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllten. Auch die Identität der Kläger sei aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden, der Bescheinigung der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 4. Mai 2004 und der in sich stimmigen oder mit erklärlichen Uneinheitlichkeiten behafteten Angaben der Kläger seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geklärt. Als ehemals aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit seien sie nicht in der Lage, einen Pass oder sonstige Beweismittel vorzulegen, die eine Verbindung zwischen ihrer Person und den vorgelegten Geburtsurkunden belegen könnten. Diese Würdigung stellt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Die Beklagte wendet ein, die eingereichten Geburtsurkunden kämen als Beweismittel für die Identität der Kläger nicht in Betracht, da sie nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Baku nicht als echt gewertet worden seien. Das Verwaltungsgericht überschreite die Grenzen der freien Beweiswürdigung, soweit es die Identität der Kläger gleichwohl als geklärt ansehe. So habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Kläger ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur Klärung der eigenen Identität nicht nachgekommen seien und dass das Geburtsdatum und der Vorname des Klägers zu 1. in verschiedenen Dokumenten voneinander abwichen. Damit zeigt die Beklagte nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Maßstäben abweicht oder in anderer Weise rechtsfehlerhaft ist. 1. Das Verwaltungsgericht hat die vorgelegten Geburtsurkunden zu Recht als geeignete Beweismittel bewertet, die nicht für sich genommen, aber in Zusammenhang mit dem Vorbringen der Kläger im Einbürgerungsverfahren und ihren früheren Angaben die Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien ausräumen. Die vorgelegten Urkunden, an denen keine Fälschungsmerkmale festgestellt wurden und die die Kläger bereits im Asylverfahren vorgelegt hatten, stellen einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der angegebenen Personalien dar. Da die Deutsche Botschaft in Baku die Echtheit der Geburtsurkunden nicht bestätigen konnte, ist ihr Beweiswert eingeschränkt. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ergibt sich aus der Bescheinigung der Deutschen Botschaft in Baku über das Ergebnis der Urkundenüberprüfung vom 17. Juli 2019 aber auch nicht, dass die Urkunden gefälscht sind. Im Gegenteil haben weder die Deutsche Botschaft in Baku noch die Beklagte irgendwelche konkreten Anhaltspunkte benannt, die gegen die Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunden sprechen. 2. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kläger ihrer Mitwirkungsobliegenheit zur Klärung der eigenen Identität nicht nachgekommen seien, geht bereits deshalb ins Leere, weil die Beklagte nicht darlegt, welche konkret mögliche und zumutbare Mitwirkung die Kläger versäumt haben sollen. Die Beklagte wirft den Klägern pauschal Verstöße gegen ihre Mitwirkungspflichten vor, ohne sich mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass ihnen wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit und ihrer Ausreise vor dem 1. Oktober 1998 die Erlangung weiterer amtlicher Dokumente zum Nachweis ihrer Identität objektiv unmöglich ist. Die Beklagte verweist vielmehr allein darauf, dass der Kläger zu 1. das bei einigen Behörden falsch geführte Geburtsdatum nicht hat berichtigen lassen. Damit ist keine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten im Einbürgerungsverfahren dargelegt, sondern wendet sich die Beklagte in der Sache nur gegen die Bewertung des früheren Verhaltens des Klägers zu 1. im Rahmen der abschließenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. 3. Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, die Abweichungen beim Geburtsdatum und Vornamen des Klägers zu 1. ständen der Annahme einer geklärten Identität des Klägers zu 1. entgegen. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die abweichenden Angaben zum Geburtsdatum auf Schreibfehler bei der Ausländerbehörde P. und in einem Schreiben des Bevollmächtigten der Kläger vom 13. September 2019 zurückzuführen seien, setzt sich die Beklagte bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Die Beklagte legt ebenfalls nicht dar, warum sich aus der unterschiedlichen Transkription des in der Geburtsurkunde in kyrillischer Schrift wiedergegebenen Vornamens des Klägers zu 1. Zweifel an dessen Identität ergeben sollten. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen nicht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, sondern rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel jeweils in sich stimmig sind und insbesondere auch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Angaben in den vorgelegten Geburtsurkunden im Einklang mit den Angaben der Kläger zu ihrer Person und ihrem übrigen Vorbringen stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).