Beschluss
7 B 41/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0516.7B41.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 1.250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2302/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.9.2020 in der Gestalt der im Ortstermin erfolgten Anpassung wiederherzustellen, bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung, aus der für das ordnungsbehördliche Einschreiten maßgeblichen "ex ante" Sicht hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die vorgenommenen Abgrabungen und Aufschüttungen fortgesetzt würden und die Schaffung dem öffentlichen Recht widersprechender Zustände wahrscheinlich machten. Die Antragsgegnerin sei befugt gewesen, die Einstellung sämtlicher- auch genehmigungsfreier - Arbeiten auf dem Flurstück zu verfügen. Die Ordnungsverfügung sei nicht unverhältnismäßig und die Zwangsgeldandrohung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Vorbringen geltend macht, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Durchführung genehmigungspflichtiger Arbeiten vor, bei den im nördlichen Bereich des Grundstücks befindlichen - nicht auf Dauer angelegten - Auskofferungen und Haufwerken handele es sich um eine Bodensanierungsmaßnahme und nicht um bauliche Anlagen, es liege keine genehmigungspflichtige Umnutzung zur Lagerfläche vor, am Wohnhaus würden ebenfalls keine genehmigungspflichtigen Arbeiten durchgeführt, die unterhalb des Wohnhauses durchgeführten Geländearbeiten erreichten weder eine Größe von 400 m² noch eine Tiefe von 2 m und seien deshalb keine genehmigungspflichtigen Abgrabungen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zum einen auf die anlässlich der am Grundstück der Antragstellerin von Mitarbeitern der Antragsgegnerin getroffenen und in der Verwaltungsakte dokumentierten Feststellungen (u. a. umfangreiche Erdanschüttungen, abgestellter Bagger und Radlader, Lärm von Baumaschinen) abgestellt. Im gerichtlichen Erörterungstermin auf dem Grundstück der Antragstellerin sei festgestellt worden, dass in unmittelbarer Nähe des Hauses auf dem Flurstück 000 umfangreiche Abgrabungsarbeiten vorgenommen worden seien, die die Vermutung einer formell illegalen Durchführung nicht verfahrensfreier Arbeiten stützten. Angesichts der vor Ort getroffenen Feststellungen, insbesondere der freigelegten und in beachtlicher Höhe über dem Gelände "schwebenden" Wasserleitung, sei auch die von der Antragstellerin vorgelegte "Einschätzung der Eingriffe in das Gelände" des E. .-J. . X. vom 15.9.2021 nicht geeignet, die festgestellten Anhaltspunkte zu entkräften. Angaben zur konkreten Höhenlage des Geländes vor Beginn und nach Durchführung der Abgrabungen lägen nicht vor, eine Vermessung und Feststellung der Geländehöhen habe nicht stattgefunden. Diese Beurteilung hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend erschüttert. Die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geländeschnitte vom 21./24.1.2022 enthalten keine konkreten Höhenangaben, sondern geben nur "circa Höhen" wieder. Zudem stehen sie im Widerspruch zu der Stellungnahme vom 15.9.2021, die von einer maximalen Höhenveränderung von 160 cm ausgeht, derweil dem Geländeschnitt 2 vom 24.1.2022 eine maximale Höhenveränderung von 190 cm zu entnehmen ist. Zu der Genehmigungsfreiheit der übrigen Arbeiten auf dem Gelände verhält sich die Beschwerde nicht im Einzelnen. Im Gegenteil hat die Antragstellerin vorgetragen, zum Zwecke der Sanierung des Wohnhauses habe sie u. a. eine Baustraße zum Wohnhaus angelegt, die auch als Feuerwehrzufahrt dienen solle. Diese Tatsache alleine rechtfertigt schon die Annahme hinreichender Anhaltspunkte für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen auf ihrem Grundstück. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin durfte die Antragsgegnerin auch die nicht genehmigungsbedürftigen Arbeiten untersagen. Wegen der konkreten Anhaltspunkte zur Annahme eines "Anfangsverdachts" für die Durchführung genehmigungsbedürftiger Arbeiten ist die gleichzeitige Untersagung nicht genehmigungspflichtiger Arbeiten nicht zu beanstanden. Die konkreten Umstände deuteten darauf hin, dass die von der Antragstellerin durchgeführten Arbeiten eine Gesamtbaumaßnahme betreffen, die einheitlich zum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens hätte gemacht werden müssen. Die Antragstellerin macht zwar geltend, sie führe auf dem 28.000 m² großen Gelände verschiedene - genehmigungsfreie - Arbeiten durch, bei denen es sich mangels räumlichen und organisatorischen Zusammenhangs nicht um eine Gesamtbaumaßnahme handele. Sie hat jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hinreichend konkrete Angaben zu den beabsichtigten bzw. durchgeführten Baumaßnahmen bzw. Arbeiten auf ihrem Grundstück gemacht. Dies gilt auch für ihren Schriftsatz vom 31.8.2020, in dem sie lediglich pauschal angibt, es werde von den Vorbesitzern aufgeschütteter und teilweise mit Boden vermischter Bauschutt aufgenommen und zwecks fachgerechter Entsorgung ausgesiebt. Die betroffenen Flächen würden anschließend mit Mutterboden verfüllt und wieder begrünt, der Bauschutt werde fachgerecht verwertet. Dem sind keine voneinander abgrenzbaren Einzelmaßnahmen zu entnehmen. Auch der Verweis der Beschwerdebegründung auf „Arbeiten im nördlichen und nordöstlichen Bereich“, „Arbeiten am Haus“ und „Arbeiten am südlichen Hang“ ermöglicht eine solche Abgrenzung nicht. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragstellerin ein einheitliches Gesamtkonzept verfolgt, um das Wohngrundstück ihren Vorstellungen entsprechend zu gestalten. Dies entspricht auch ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 17.9.2020, wonach sie die Wiederherstellung der Parkanlage und die Sanierung des Wohnhauses beabsichtige. Aus diesen Gründen musste die Antragsgegnerin - entgegen dem verspäteten Vorbringen der Antragstellerin - die Ordnungsverfügung nicht weiter anpassen. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW 2018 besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben stehen. Die Einstellungsanordnung ist dabei in der Regel das mildeste Mittel. Vgl. van Schewick/Rasche-Sutmeier inSchulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2019, § 81 Rn. 8. Auf den von den Arbeiten flächenmäßig in Anspruch genommenen Anteil am Gesamtgrundstück - nach dem Vorbringen der Antragstellerin weniger als 1 % der Gesamtfläche - kommt es für die Frage der Verhältnismäßigkeit aus obigen Gründen nicht an. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin erließ die Antragsgegnerin die Verfügung nicht "ins Blaue" hinein. Aufgrund des durch Tatsachen belegten "Anfangsverdachts" eines formell illegalen Vorhabens bedurfte es aus obigen Gründen keiner weiteren Besichtigung des Geländes im Verwaltungsverfahren oder sonstiger weiterer Sachverhaltsermittlungen durch die Antragsgegnerin. Damit kann offen bleiben, ob die Antragstellerin entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts das Betreten ihres Grundstücks nicht mehrfach verweigert hat. Die Verfügung ist aus obigen Gründen entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil die genehmigungsfreien Arbeiten (mit) untersagt werden. Ob dies erforderlich oder verhältnismäßig ist, betrifft nicht die Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, sondern die Ermessensausübung der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat geht in Anwendung der Nr. 11 b) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610) davon aus, dass die Stilllegungsverfügung vorliegend mit einem Streitwert von 2.500,00 Euro zu bemessen ist. Dieser Betrag ist nach Nr. 14 a) des Streitwertkatalogs im vorliegenden vorläufigen Verfahren zur Hälfte anzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist dementsprechend auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.