Beschluss
13 B 348/22 und 13 B 353/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0516.13B348.22UND13B35.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2022 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2022 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit denen sie die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieses gibt keinen Anlass, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Schwundberechnung zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt deshalb im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. zu alldem etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 u. a. -, juris, Rn. 4, vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. -, juris, Rn. 19, vom 31. Juli 2010 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 44, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 4. In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass eine Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell - wie hier erfolgt und wie sie auch in den jährlichen Kapazitätserlassen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen ist - akzeptabel ist. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, juris, Rn. 6. Da der vorklinische Teil des Regelstudiums Humanmedizin nach § 7 Abs. 3 KapVO wie ein eigenständiger Studiengang zu behandeln ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2021 ‑ 6 C 18/19 ‑, juris, Rn. 24, erstreckt sich die Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell auf die diesen Studienabschnitt umfassenden Semester. Dabei genügt es, in die Schwundberechnung fünf aufeinanderfolgende Stichprobensemester (hier WS 2018/2019 - WS 2020/2021) einzubeziehen. Vgl. zur Anzahl der Stichprobensemester OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris, Rn. 6 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 -, juris, Rn. 3 ff. Ausgehend hiervon ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Hamburger Modell fehlerhaft angewandt hat. Dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Studiengang um einen Modellstudiengang handelt, der zehn Fachsemester umfasst, ist unerheblich. Die umfangreichen Ausführungen der Antragsteller, wonach nicht nur vier, sondern zehn Fachsemester in die Schwundberechnung einzubeziehen seien, gehen nach Maßgabe der mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Leere. Danach erfolgt die Berechnung der Ausbildungskapazität für das hier in Rede stehende erste Fachsemester des Modellstudiengangs wegen des Fehlens normativer Berechnungsgrundlagen für den Modellstudiengang nämlich weiterhin nach den Regelungen für den ersten Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs. Darauf, dass der Modellstudiengang nicht zwischen einem vorklinischen und einem klinischen Teil differenziert, kommt es deshalb nicht an. Im Übrigen merken die Antragsteller zwar zu Recht an, dass der Verordnungsgeber es versäumt hat, die Aufnahmekapazität für den seit dem Wintersemester 2003/2004 bei der Antragsgegnerin bestehenden Modellstudiengang zu normieren. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20. VB-2 u.a.-, juris, Rn. 20, der seinerzeit bereits festgestellt hatte, das der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu bestimmen, bisher nicht gerecht geworden ist. Mit ihren auf die Schwundberechnung fokussierten Ausführungen zeigen sie aber nicht auf, dass die auf der personellen Ausstattung basierende und klinische Engpässe außer Acht lassende Berechnung der Studienplatzkapazitäten nach den Regelungen für den ersten Studienabschnitt des Regelstudiengangs ihren Teilhabeanspruch in verfassungsrechtlich relevanter Weise verkürzen würde. Ihre Alternativberechnung ist im Übrigen nicht stimmig. So folgt aus dem Umstand, dass der Schwundfaktor bei einer Erstreckung auf zehn Semester 0,9542 und nicht 0,98 betragen würde, nicht auch zwangsläufig, dass höhere Studienplatzkapazitäten zur Verfügung stehen, denn konsequenterweise müssten auch weitere in die Berechnung einzustellende Parameter (etwa das Lehrangebot oder der Dienstleistungsexport) korrigiert und auf zehn Semester bezogen berechnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.