Beschluss
13 E 109/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0511.13E109.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe: Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg nach Anhörung der Beteiligten zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt, weil für die vorliegende Klage auf Zahlung von 800 Euro als Entschädigung für einen aufgrund eines infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots erlittenen Verdienstausfall nebst Prozesszinsen nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Das Beschwerdevorbringen des Klägers, mit dem dieser stattdessen die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu begründen versucht, greift nicht durch und rechtfertigt daher keine andere Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst die aufdrängende Sonderzuweisung des § 68 Abs. 1 IfSG nur Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 und nicht auch solche, die auf eine analoge Anwendung dieser Vorschriften gestützt werden. Insbesondere greift der von ihm maßgeblich erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe mit dem neu in Kraft gesetzten § 68 Abs. 1 IfSG klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG, womit auch die analoge Anwendung des § 56 IfSG gemeint sei, vor den Verwaltungsgerichten verhandelt werden sollten, nicht durch. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 68 Abs. 1 IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397, im Folgenden: Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) ausweislich der Gesetzesbegründung alle Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land künftig dem Verwaltungsrechtsweg zuweisen wollte. Vgl. BT-Drucksache 19/24334, S. 75. Allerdings bezieht sich diese Begründung nur auf Streitigkeiten über die im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich geregelten Ansprüche. Dafür, dass der Gesetzgeber für den primär geltend gemachten Anspruch des Klägers entsprechend § 56 IfSG eine Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz hätte vorsehen wollen, ist hingegen nichts ersichtlich ist. Hätte der Gesetzgeber für Entschädigungsansprüche wie den vom Kläger geltend gemachten eine Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz vorsehen wollen, hätte er dies bei einer der Novellierungen des Infektionsschutzgesetzes seit dem März 2020 ausdrücklich regeln können und müssen. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2021 - I-11 U 44/21 -, juris, Rn. 13 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 2021 - 1 S 2802/21 -, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 13 OB 385/21 -, juris, Rn. 6, und vom 3. September 2021 - 13 OB 321/21 -, juris, Rn. 15 ff.; VG München, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - M 26b K 21.2263 -, juris, Rn. 24; Kruse, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 1. April 2022, § 68 Rn. 4 m. w. N. Aus der Entstehungsgeschichte der Entschädigungstatbestände des Infektionsschutzgesetzes sowie aus der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber übersehen haben könnte, für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit keine Entschädigung vorgesehen zu haben. Den entsprechenden Regelungen liegt vielmehr das Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung zugrunde. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen der §§ 56, 65 IfSG ein plangemäß vollständiges Entschädigungsregime geschaffen, das bewusst nur bestimmte Beeinträchtigungskonstellationen erfassen sollte. Vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris, Rn. 40 ff. m. w. N. Dass die analoge Anwendung des § 56 IfSG bereits vor Erlass des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes in der Literatur diskutiert wurde, sowie der Umstand, dass der Gesetzgeber nach Ansicht der Beschwerde beim Erlass des neuen § 68 IfSG gewusst habe, dass massenhaft Entschädigungsanträge auf Basis des § 56 IfSG in analoger Anwendung eingereicht werden würden, spricht ebenfalls gegen eine planwidrige Regelungslücke im Infektionsschutzgesetz. Denn gerade dieser Umstand belegt, dass eine Entschädigungsregelung auch für sog. Nichtstörer, wie den Kläger, im Infektionsschutzgesetz absichtlich (planvoll) unterblieben ist. Es erschließt sich nicht, dass § 68 IfSG gerade wegen dieser Entschädigungsanträge neu gefasst wurde. Wenn es dem Gesetzgeber darum gegangen wäre, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen, wie die Beschwerde meint, wäre eine ausdrückliche Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz auch für den vorliegenden Fall zu erwarten gewesen. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch im Rahmen der seit Beginn der Corona-Pandemie vorgenommenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes offenbar keinen Anlass gesehen, den geltend gemachten Entschädigungsanspruch in das Infektionsschutzgesetz aufzunehmen. Gegen eine analoge Anwendbarkeit des Infektionsschutzgesetzes sprechen nicht zuletzt die außerhalb dieses Gesetzes aufgelegten Soforthilfeprogramme, Neustart-, Überbrückungs- und sonstige Wirtschaftshilfen und Rettungspakete für Selbständige auf Bundes- und Landesebene, unabhängig davon, dass der Kläger diese Hilfen für nicht ausreichend hält. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 2021 - 1 S 2802/21 -, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Mai 2021 - OVG 1 L 16/21 -, juris, Rn. 7; VG München, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - M 26b K 21.2263 -, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Mai 2021 - W 8 K 21.594 -, juris, Rn. 19. Im Übrigen fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach §§ 56, 65 IfSG und flächendeckenden Betriebsschließungen und Veranstaltungsverboten, die auf gegenüber der Allgemeinheit nach §§ 28 Abs. 1, 32 IfSG getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen. § 56 Abs. 1 IfSG ist kein Entschädigungsanspruch im staathaftungsrechtlichen Sinn, sondern eine Billigkeitsregelung, die besonders durch die Seuche betroffenen, hilfsbedürftigen natürlichen Personen, die durch gezielt personenbezogene staatliche Beschränkungsmaßnahmen von der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden, ungeachtet ihrer "Störereigenschaft" eine Entschädigung gewährt. Die während einer Pandemie von flächendeckend angeordneten Geschäftsschließungen und Veranstaltungsverboten betroffenen Unternehmer sind hingegen überwiegend Nichtstörer, bei denen sich in erster Linie das allgemeine Unternehmerrisiko verwirklicht, wie es in einer krisenhaften Situation zunächst einmal hinzunehmen ist. Sie werden daher vom Regelungsgedanken des § 56 Abs. 1 IfSG nicht erfasst. Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris, Rn. 46 f. Vor diesem Hintergrund bietet auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt, das die Auffassung vertritt, § 68 Abs. 1 IfSG gelte auch für einen Anspruch, der auf eine analoge Anwendung der in § 68 Abs. 1 IfSG genannten Vorschriften gestützt werde, vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 28. Juni 2021 ‑ 4 K 414/21.DA -, juris, Rn. 3, keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus den vorstehend genannten Gründen nicht an. So auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 13 OB 385/21 -, juris, Rn. 6. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO könne hier jedenfalls in formeller Hinsicht (aufgrund der gewählten Handlungsform) damit begründet werden, dass die Behörde durch Bescheid entschieden habe und daher die Verpflichtungsklage, über die nur die Verwaltungsgerichte entscheiden könnten, statthafte Klageart sei. Dies bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Kläger schon keine Verpflichtungsklage erhoben, insbesondere keinen (auch) auf Aufhebung des Bescheids des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom 24. März 2021 gerichteten Klageantrag gestellt hat, sodass dieser auch nicht Gegenstand des eingelegten Rechtsbehelfs und dessen Verweisung ist. So auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 13 OB 385/21 -, juris, Rn. 4. Stattdessen hat der Kläger eine allein auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 800 Euro nebst Prozesszinsen gerichtete Leistungsklage erhoben. Im Übrigen eröffnet eine Entscheidung in der Form eines förmlichen Ablehnungsbescheids für sich allein nicht den Verwaltungsrechtsweg. Diese ändert nichts daran, dass die Entscheidung über das geltend gemachte Entschädigungsbegehren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Die Zuweisung zum ordentlichen Rechtsweg schließt auch die Gefahr einer drohenden Bestandskraft aus, weil Verwaltungsakte nach der Zivilprozessordnung in Ermangelung von Rechtsbehelfsfristen wie §§ 70, 74 VwGO nicht in Bestandskraft erwachsen. Vgl. zu Letzterem Kruse, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 1. April 2022, § 68 Rn. 1b; Kümper, in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 68 Rn. 3. Genauso wenig verfängt der klägerische Hinweis auf Rechtsbehelfsbelehrungen von Behörden, die für vergleichbare Fälle ein Verwaltungsgericht als zuständiges Gericht bestimmten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 5), können Rechtsbehelfsbelehrungen einen nicht gegebenen Rechtsweg nicht begründen. Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gilt dasselbe für das vom Kläger behauptete widersprüchliche bzw. treuwidrige Verhalten des Beklagten und/oder des Verwaltungsgerichts. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 2021 - 1 S 2802/21 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Mai 2021 - OVG 1 L 16/21 -, juris, Rn. 11. Soweit der Kläger befürchtet, dass die Zivilgerichte aufgrund von § 68 Abs. 1 IfSG ihre Unzuständigkeit über den Anspruch aus § 56 IfSG in analoger Anwendung erkennen, übersieht er, dass der Verweisungsbeschluss nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. November 2021 - 1 S 2802/21 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Mai 2021 - OVG 1 L 16/21 -, juris, Rn. 10. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (Beschlussabdruck, S. 5), denen der Kläger nicht weiter entgegengetreten ist, ist für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff, Aufopferung, Schadensausgleich wegen einer Inanspruchnahme als Nichtstörer nach § 67 PolG NRW in Verbindung mit §§ 39 ff. OBG NRW und Amtshaftung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keines klägerischen Verzichts auf den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch (vgl. Art. 34 GG). 2. Das – gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständige – Landgericht Düsseldorf ist aus den in der Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2022 (Bl. 174 GA) genannten Gründen örtlich zuständig, weil das beklagte Land danach durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten wird, das seinen Sitz im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf hat (vgl. § 18 ZPO). Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für gegen das Land Niedersachsen gerichtete Entschädigungsansprüche wegen Verdienstausfalls auf Grund eines infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverbots vgl. auch Nds. OVG, Beschuss vom 27. Oktober 2021 - 13 OB 385/21 -, Rn. 9 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 ‑ 7 B 5.12 ‑, juris, Rn. 7, und vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde gesetzlich bestimmten Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.