Beschluss
12 B 398/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0506.12B398.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiterin an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seiner Tochter (geboren am 10. April 2016) nach Maßgabe einer vom Amtsgericht Gütersloh noch zu treffenden Umgangsregelung zu erklären. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des sich auf § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII gründenden Anspruchs lägen vor. Der Fall sei "geeignet"; die Hilfestellung durch das Jugendamt sei für die beabsichtigte Maßnahme förderlich. Die Eignung sei auch nicht ausgeschlossen, weil die Regelung eines begleiteten Umgangs das Kindeswohl gefährde. Eine Einschränkung des in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelten und durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleisteten Rechts von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und vom Kind mit seinen Eltern) sei nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies zur Abwehr einer Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung erfordere. Danach könne hier - gemessen am im Eilrechtsschutzverfahren anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab - für begleitete Umgangskontakte des Antragstellers mit seiner Tochter eine Kindeswohlgefährdung weder von der Intensität noch von der Eintrittswahrscheinlichkeit her angenommen werden. In dem vom Familiengericht H. eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2021 habe der Gutachter Dr. med. L. -I. C. nachvollziehbar und plausibel sowie auf der Grundlage zulässiger Erwägungen festgestellt, dass - trotz zahlreicher Hinweise auf eine pädophile Nebenströmung - eine unmittelbare Gefährdung der Tochter bei einer professionellen Begleitung im Rahmen eines Umgangskontaktes kaum erwartbar sei, solange der Antragsteller sich an vereinbarte Absprachen halte, keine manipulativen oder übergriffigen Tendenzen sichtbar würden und er nicht außerhalb der Absprachen Kontakt zum Kind oder der Kindesmutter aufnehme. Insbesondere könne eine unangemessene Annäherung des Antragstellers gegenüber seiner Tochter mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Umgangsbegleitung durch eine geschulte und konsequent handelnde Person erfolge und der Antragsteller keine gefahrerhöhenden Verhaltungsweisen an den Tag lege. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls glaubhaft gemacht. Ohne die Gewährung begleiteten Umgangs bestehe die Gefahr, dass sich die Entfremdung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter- seit Anfang 2019 habe kein und zuvor nur gelegentlicher Kontakt bestanden - weiter vertiefe und eine adäquate Beziehung unwiederbringlich nicht mehr hergestellt werden könne. Die von der Antragsgegnerin gegen diese ausführlich weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Eignung des Falles i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII für die begehrte Hilfestellung (begleitete Umgangskontakte) hätte verneinen müssen. Bei der Auslegung des Begriffs des geeigneten Falls ist - wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt - davon auszugehen, dass dem Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist und sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 20, 32, m. w. N. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2012 ‑ 1 BvR 335/12 -, juris Rn. 23, 25, vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -, juris Rn. 12, und vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05 -, juris Rn. 8. Dieser Stellenwert des Umgangsrechts kann bei der Entscheidung, ob ein geeigneter Fall im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorliegt, nicht außer Betracht gelassen werden. Anderenfalls würde die Wahrnehmung des Umgangsrechts bei fehlender Umgangsbegleitung letztlich ausgeschlossen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt- nach dem anzuwendenden Maßstab des im Kinder- und Jugendhilferecht (insbesondere § 8a SGB VIII) verwendeten Begriffs - dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 -, juris Rn. 22, und vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des im Eilverfahren maßgeblichen Entscheidungsmaßstabs rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, der Fall sei im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII "geeignet"; auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Beschwerde trägt dagegen zur Begründung ohne Erfolg vor, angesichts der durch das Gutachten (des Dr. med. L. I. C. vom 20. Mai 2021) belegten pädophilen (Neben-)Neigung des Antragstellers sei es unwahrscheinlich, dass er seiner Tochter unvoreingenommen begegnen könne, da im Kontakt immer sexuelle Neigungen mitschwingen würden. Diese allgemeine, nicht weiter substantiierte Vermutung lässt indessen die für eine Verneinung der Eignung zu verlangende (drohende) Kindeswohlgefährdung nicht hinreichend erkennen. Insbesondere ist ohne nähere Begründung nicht ersichtlich, was die Antragsgegnerin unter einer "nicht unvoreingenommenen Begegnung" versteht und weshalb bzw. in welcher Weise diese zu einer erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Tochter des Antragstellers führen soll. Entsprechendes gilt für das weiter angeführte "Mitschwingen sexueller Neigungen". Diese nicht näher erläuterten allgemeinen Befürchtungen führen insbesondere auch deswegen nicht weiter, weil der psychiatrische Fachgutachter Dr. med. L. I. C. ausdrücklich davon ausgeht, dass entsprechend geschultes Personal im Rahmen eines begleiteten Umgangs in der Lage sein sollte, manipulative Tendenzen oder auch grenzüberschreitendes Verhalten des Antragstellers rechtzeitig wahrzunehmen bzw. zu erkennen und den Kontakt in diesem Fall sofort abbrechen und beenden könne (vgl. Seite 23 des Gutachtens vom 20. Mai 2021). Ebenso geben die allgemeinen Annahmen der Antragsgegnerin zu den Folgen der Nutzung von Kinderpornographie und zur Herabsetzung der Hemmschwelle und Steigerungseffekten nichts hinreichend Konkretes dafür her, dass bzw. weshalb die auf das Fachgutachten gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, wonach bei einem durch qualifiziertes Personal begleiteten Umgang für den von der vorliegenden Entscheidung erfassen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. Die Antragsgegnerin verlangt weiter die "vollständige Kontrolle des Verhaltens des Betroffenen", die nur durch entsprechende Therapie und Verantwortungsübernahme seitens des Antragstellers erfolgen könne, und sieht daher eine Therapie als (unabdingbare) Voraussetzung auch für einen begleiteten Umgang an, weil nur dann eine Kindeswohlgefährdung bei begleiteten Kontakten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Damit dringt sie nicht durch. Insoweit scheint es dem Senat zwar angezeigt, dass der Antragsteller sein Verhalten, das auch der Gutachter zugrunde legt, mit professioneller Hilfestellung bzw. Therapie aufarbeitet. Auch der Senat geht nach Aktenlage - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das vollständige Leugnen des ihm Vorgehaltenen mit den objektiven Umständen nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, worauf die Antragsgegnerin ihre Einschätzung, die Therapie sei Voraussetzung auch für den begleiteten Umgang, stützt. Damit stellt sie Anforderungen auf, die sich - jedenfalls in dieser Alternativlosigkeit - nicht aus dem vorliegenden fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. med. C. ableiten lassen. Der Gutachter sieht vielmehr - wie bereits dargestellt - bei einem begleiteten Umgang eine "unmittelbare Gefährdung des Kindes" bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen, wie insbesondere der Begleitung durch professionelles Personal, als "kaum erwartbar" an. Dass ein kindeswohlgefährdendes Verhalten nicht völlig ausgeschlossen werden kann, sondern insbesondere auch vom künftigen Verhalten des Antragstellers abhängt, behält der Gutachter dabei ausdrücklich im Blick; eine Gefährdung des Wohls der Tochter sieht er indessen selbst bei sich zeigenden manipulativen Tendenzen jedenfalls dann nicht, wenn in einem solchen Fall der Umgang (unmittelbar) beendet wird. Die Antragsgegnerin zeigt auch keine Anhaltspunkte auf, die in diesem Zusammenhang auf eine Fehleinschätzung oder sonstige Fehlerhaftigkeit des Gutachtens schließen lassen könnten. Die Ermöglichung auch eines begleiteten Umgangs ausnahmslos von einer (durchaus wünschenswerten) Therapie und Verantwortungsübernahme abhängig zu machen, erscheint zudem mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht unproblematisch; das gilt insbesondere dann, wenn - wie dies nach derzeitigen Erkenntnisstand hier der Fall ist - auch unabhängig davon (aktuell) keine unmittelbare Kindeswohlgefährdung anzunehmen ist. Das Risiko eines Abbruchs oder auch einer auch längerfristigen Beendigung des begleiteten Umgangs, sollte es (etwa mangels therapeutischer Aufarbeitung) doch zu kindeswohlgefährdenden Verhaltensweisen kommen (manipulatives Verhalten, grenzüberschreitendes Verhalten), liegt allerdings beim Antragsteller. Das von der Antraggegnerin weiter angeführte indirekte und langfristige erhebliche Gefährdungspotential "wegen des angestrebten Beziehungsaufbaus" - dieser ermögliche es dem Vater, seine Tochter auch außerhalb der terminierten Kontakte alleine zu kontaktieren - ist zwar grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Im derzeitigen Verfahrensstand ist unter diesem Gesichtspunkt allerdings gleichwohl eine Kindeswohlgefährdung nicht hinreichend wahrscheinlich. Zum einen kann dem durch die professionelle Begleitung und auch die Kindesmutter begegnet werden. Zum anderen handelt es sich - worauf auch der erstinstanzliche Beschluss ausdrücklich abgestellt hat - mit Blick auf den zeitlich beschränkten Gegenstand des Eilrechtsschutzes - um Schwierigkeiten, die (erst) bei einer längerfristigen Aufnahme von begleiteten Umgangskontakten möglicherweise zu einer rechtlich gebotenen Begrenzung oder Einstellung des Umgangskontaktes führen könnten. Für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist eine solche Gefährdung nicht in einer Weise wahrscheinlich, die den vollständigen Ausschluss des Kontakts, der auch dem Kind schaden kann, rechtfertigen könnte. Im Ausgangspunkt zuzustimmen ist der Antragsgegnerin, soweit sie manipulative Tendenzen als potentiell gefährdend und damit auch einem begleiteten Umgang entgegenstehend einschätzt. Das von der Antragsgegnerin zum Beleg angeführte Verhalten des Antragstellers gegenüber der Mutter seiner Tochter mag fragwürdig sein, gibt dafür aber nichts Hinreichendes her. Es lässt keine ausreichend konkreten Rückschlüsse auf das zu erwartende Verhalten des Antragstellers im Rahmen des begleiteten Umgangs mit seinem Kind zu, zumal die von der Antragsgegnerin geschilderten Verhaltensweisen (Kontaktaufnahme mit der Kindesmutter und Forderung von "sexy Fotos" von dieser) bereits zwei Jahre zurückliegen. Soweit die Antragsgegnerin meint, es sei "nicht möglich zu garantieren", dass der Antragsteller keine manipulativen oder übergriffigen Tendenzen zeigen werde, überspannt sie Anforderungen. Allein die nicht völlig auszuschließende Möglichkeit ("keine Garantie") begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines kindeswohlgefährdenden Verhaltens. Soweit die Antragsgegnerin schließlich die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern, insbesondere den fehlenden Willen der Mutter, begleitete Umgänge zu unterstützen anführt, lässt das nicht näher substantiierte Vorbringen nicht erkennen, dass im vorliegenden Einzelfall eine Konstellation gegeben ist, in der dies (ausnahmsweise) einer Gewährung von (begleiteten) Umgangskontakten entgegenstehen könnte. Vgl. dazu auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 12 B 1551/21 -, juris Rn. 46 ff. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller seine Tochter bereits zum jetzigen Zeitpunkt seit Längerem nicht gesehen hat. Die dadurch möglicherweise bereits eingetretene Entfremdung würde, wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, weiter verfestigt, müsste der Antragsteller den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten. Dass die den Umgang letztlich regelnde familiengerichtliche Entscheidung angesichts von in Betracht kommenden Rechtsmitteln möglicherweise noch zu (weiteren) zeitlichen Verzögerungen führen kann, stellt die Eilbedürftigkeit der vorliegend begehrten Regelung, die mit der Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft überhaupt erst die Voraussetzung für eine familiengerichtliche Umgangsregelung schafft, nicht in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).