Beschluss
7 B 1783/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0505.7B1783.21AK.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 D 367/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid vom 5.10.2021 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 16.2.2022 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 36.482,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 D 367/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid vom 5.10.2021 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 16.2.2022 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 36.482,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 28.10.2021 erhobenen Klage 7 D 367/21.AK gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 5.10.2021 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 16.2.2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Zurückstellungsbescheid vom 5.10.2021 ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die dortige „Begründung der sofortigen Vollziehung zu 2.“ den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO. II. Die im Rahmen von § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Zurückstellungsbescheids und dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. 1. Der angefochtene Bescheid vom 5.10.2021 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 16.2.2022, mit dem die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines eingeschränkten Vorbescheids für drei Windenergieanlagen ausgesetzt worden ist, erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 BauGB liegen voraussichtlich vor. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind; solche Anhaltspunkte sind im Übrigen auch nicht den vorliegenden Akten zu entnehmen. a) Summarischer Prüfung zufolge fehlt es nicht an einem Aufstellungsbeschluss, der den maßgeblichen Anforderungen genügt. Voraussetzung der Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB ist ein Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen. Vgl. etwa Hornmann, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 3. Aufl., Rn. 41 zu § 15. Diesen Anforderungen dürfte der Aufstellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 13.2.2020 genügen. Entsprechend dem Vorbringen der Beigeladenen ergibt sich der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Inhalt des Aufstellungsbeschlusses mit Blick auf die Beschlussvorlage 16/2020, die dem Rat bei der Beschlussfassung vorlag. Dies bestätigt auch die Verwendung des Begriffs "Teilflächennutzungsplan Windkraft", damit wird der in § 5 Abs. 2b BauGB verwendete Begriff des "sachlichen Teilflächennutzungsplans" aufgegriffen, in dieser Bestimmung wird auf die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Beschlussvorlage verfangen auch die auf eine vermeintliche räumliche Unbestimmtheit der Beschlussfassung bezogenen Einwände der Antragstellerin nicht. b) Ferner fehlt es summarischer Prüfung zufolge nicht an der erforderlichen ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Plans. Ob die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, die am 29.2.2020 erfolgte, den maßgeblichen Anforderungen genügte, kann dahin stehen. Denn die während des laufenden gerichtlichen Verfahrens am 18.12.2021 erfolgte erneute Bekanntmachung dürfte den maßgeblichen Anforderungen genügen. Diese Bekanntmachung ist nicht etwa für die Beurteilung unbeachtlich, weil sie nach Erlass des Bescheids vom 5.10.2021 erfolgte, wie die Antragstellerin meint. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die Zurückstellung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 -, juris. Die letzte behördliche Entscheidung über die Zurückstellung ist hier der Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 16.2.2022. Die Bekanntmachung vom 18.12.2021 leidet nicht an durchgreifenden Mängeln. Soweit der 5. Absatz des Bekanntmachungstextes "verbleibende Flächenpotenziale" anspricht, ergibt sich für den Adressaten aus dem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit, dass damit Flächen angesprochen sind, die im bisherigen Planungsstadium von der Beigeladenen als Flächen für Windkraftnutzung in den Blick genommen sind, aber noch unter den genannten Aspekten geprüft werden sollen. Soweit die Bekanntmachung den unrichtigen Hinweis enthält, der Geltungsbereich umfasse das gesamte Gemeindegebiet - von Gesetzes wegen kann nur der Außenbereich von dem sachlichen Teilflächennutzungsplan erfasst werden -, dürfte dies unschädlich sein. Die Bekanntmachung soll den ernsthaften Planungswillen, der sich aus dem Beschluss ergibt, als Voraussetzung für mögliche weitere von der Gemeinde zu treffende Maßnahmen deutlich machen; zum anderen sollen sich von der Planung möglicherweise Betroffene rechtzeitig mit ihren Dispositionen darauf einrichten können, dass die Gemeinde die Bauleitplanung betreibt. Vgl. dazu Stock, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 24 (Bearbeitung Stand August 2018). Dass nach dem Inhalt der Bekanntmachung auch Personen mit Rechten an Grundstücken im Innenbereich der Eindruck vermittelt wird, sie könnten von der Planung betroffen sein, beeinträchtigt die normative Funktion der Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht in erheblicher Weise. c) Die Beigeladene dürfte die Zurückstellung auch fristgerecht beantragt haben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine hinreichend konkrete Kenntnis der Beigeladenen, vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 10.2.2022 - 7 D 81/21.AK -, juris, bereits früher als 6 Monate vor Eingang des Antrags auf Zurückstellung vom 21.7.2021 bei dem Antragsgegner am 26.7.2021 gegeben war, vermag der Senat nach Auswertung der beigezogenen Akten nicht festzustellen. Anderes folgt nicht aus der von der Antragstellerin am 24.9.2019 an den Bürgermeister der Beigeladenen geschickten Email. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass diese Email nicht die erforderliche inhaltliche Information über Standort und Art der Anlagen beinhaltete, die sie bei dem Antragsgegner zur Beurteilung gestellt hatte. d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin setzt die Beantragung keine einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehende Ermessensbetätigung der Beigeladenen voraus. Dass keine Zurückstellung, sondern eine Ablehnung in der Sache geboten ist, wenn dem Vorhaben ein anderweitiger Hinderungsgrund planungsrechtlicher Art entgegen steht, wie die Antragstellerin ausführt, rechtfertigt hier schon deshalb keine für sie günstige Entscheidung, weil schon nicht aufgezeigt ist, dass eine solche Konstellation vorlag. Dass eine entsprechende Vorstellung bei der Beigeladenen und evtl. dem Antragsgegner bestanden haben mag, ist für die gerichtliche Prüfung der rechtlich gebundenen Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB unerheblich. e) Summarischer Prüfung zufolge fehlt es auch nicht an einer hinreichend konkreten Planung und deren wesentlicher Erschwerung im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. In der Antragserwiderung der Beigeladenen vom 1.3.2022 ist das Plankonzept dargestellt, das die Beigeladene auf der Grundlage der Potenzialflächenanalysen des Planungsbüros I2. und des Ratsbeschlusses vom 25.5.2021 verfolgt. Dass im Hinblick darauf eine wesentliche Erschwerung dieser Planung durch das Vorhaben der Antragstellerin zu befürchten ist, folgt jedenfalls daraus, dass das insgesamt zur Beurteilung gestellte Vorhaben der Antragstellerin, das drei Windenergieanlagen erfasst, in erheblicher Weise außerhalb der in den Blick zu nehmenden Potenzialfläche "E. " liegt. f) Schließlich ist voraussichtlich auch die Dauer der Zurückstellung (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht zu beanstanden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine zögerliche Behandlung des von der Antragstellerin gestellten Vorbescheidsantrags, vgl. dazu allg. Stock, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB § 15 Rn. 50 (Bearb. Stand Mai 2019), vermag der Senat nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin angesprochene Verzögerung im Zusammenhang mit der für erforderlich erachteten Raumnutzungsanalyse gibt dafür schon deshalb nichts her, weil sie ausweislich der Email der Antragstellerin vom 19.3.2020 durch eine unternehmensinterne Entscheidung der Antragstellerin bezüglich der Priorisierung laufender und anstehender Projekte bedingt war. 2. Ist die Zurückstellung mithin summarischer Prüfung zufolge voraussichtlich rechtmäßig, vermag im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch das erhebliche öffentliche Interesse an der Beschleunigung von Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Rahmen der Energiewende, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris und 4.3.2022 - 7 B 1732/21.AK -, juris, sowie vom 20.7.2021 - 8 B 1088/21.AK -, juris; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.4.2021 - 1 B 10081/21 -, juris, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.2022 - 10 S 1861/21 -, juris, im vorliegenden Verfahren kein anderes Ergebnis zu begründen. Vielmehr besteht ein besonders öffentliches Vollzugsinteresse mit Blick darauf, dass die voraussichtlich im Einklang mit § 15 Abs. 3 BauGB getroffene Zurückstellungsentscheidung nur dann Wirkung für das Vorbescheidsverfahren entfaltet, wenn sie sofort vollziehbar ist. Dies dient gerade der Realisierung des genannten Planungskonzepts der Beigeladenen und damit dem Schutz ihrer Planungshoheit, die auch die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen umfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Vorbescheidsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der voraussichtlichen Netto-Investitionssumme. Diese hat die Antragstellerin mit 2.432.150,- Euro netto je Anlage angegeben. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2021 - 8 B 1541/21.AK -, juris, m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.