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Beschluss

1 B 383/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0428.1B383.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.001,98 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.001,98 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2021/2022 (Beförderungsliste DTA_nT) nach A 9_vz zu befördern und in entsprechende Planstellen der BesGr. A 9 nT einzuweisen, bis über die Berücksichtigung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. I. Zur Begründung der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin bei der für den 1. September 2021 geplanten Beförderungsrunde 2021/2022 nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht zu berücksichtigen, verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin, die erst nach dem 1. September 2019 – nämlich mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 – in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO befördert worden sei, habe die nach Ziffer 3. b) der „Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014“, zuletzt aktualisiert am 23. September 2021, (im Folgenden: Beförderungsrichtlinien) geforderte mindestens zweijährige Bewährungszeit im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Beförderungsentscheidung nicht erfüllt. Dass die Antragsgegnerin eine (weitere) Beförderung der Antragstellerin von einer zweijährigen Bewährungszeit abhängig gemacht habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung stünden an das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienten und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden solle. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setze dem zeitlichen Umfang von Bewährungszeiten allerdings Grenzen. Sie dürften nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich sei, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Dabei stelle der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze dar. Mit diesen Grundsätzen stehe die in Ziffer 3. b) der Beförderungsrichtlinien festgelegte Bewährungszeit von zwei Jahren – die insbesondere nicht den Regelbeurteilungszeitraum von zwei Jahren überschreite – in Einklang. Auch soweit die Antragstellerin in ihrem Fall auf Besonderheiten hinweise, führe dies nicht zum Erfolg. Sie könne weder etwas zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass sie gegenüber ihrem Statusamt (laufbahnübergreifend) höherwertig eingesetzt sei noch daraus, dass sie bereits zum 1. September 2019 (und nicht erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2019) in ein Statusamt nach A 8 BBesO befördert worden wäre, wenn nicht die damalige Beförderungsliste seitens der Antragsgegnerin wegen eines anhängigen Konkurrentenstreitverfahrens gesperrt gewesen wäre. Der Dienstherr sei bei Regelungen wie der in Rede stehenden Bewährungszeit prinzipiell befugt, zu generalisieren und zu typisieren. Diese Befugnis habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2005 – 2 C 12.14 –, juris, Rn. 17, zugrunde gelegt, indem es die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft habe, die „typischerweise“ benötigt werde, um die tatsächlichen Grundlagen für die insoweit erforderliche Beurteilung und Prognose zu schaffen. Ermessensleitende Verwaltungsvorschriften, wie die Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin, nähmen gerade nicht maßgeblich etwaige besondere Umstände im Einzelfall in den Blick, sondern dürften – und müssten dies mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch – grundsätzlich darauf abstellen, wie sich die Verhältnisse bezüglich einer fundierten Prognose zur Bewährung typischerweise darstellten. Die in der Beförderungsrichtlinie zum Ausdruck kommende und eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber allen Betroffenen sicherstellende Annahme der Antragsgegnerin‚ eine hinreichend sichere Prognose zur Frage der Beförderungseignung sei „typischerweise“ erst nach einer mindestens zweijährigen Bewährung möglich‚ sei nicht zu beanstanden‚ da sie zulässigerweise eben nicht nur auf einer Betrachtung der besonders leistungsstarken Beamten‚ sondern des gesamten Spektrums beruhe. Unabhängig davon sei auch die Annahme nicht zwingend, die vollumfängliche Eignung für das angestrebte höhere Statusamt stehe bereits wegen des im aktuellen Statusamt und ggf. auch schon in einem früheren Amt unter Umständen langjährig erfolgreichen Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten bereits vor Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit bzw. sogar ganz ohne Bewährungszeit fest. Die im Kern allgemein auf die Laufbahn bezogenen Anforderungen des Statusamtes seien nicht mit den (ggf. besonderen) Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens identisch, möge dieser auch dem angestrebten Statusamt dieser Laufbahn (oder einem noch höheren Statusamt) entsprechend bewertet sein. Daher sei auch dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Februar 2018 – 1 B 866/17 – nicht zu folgen, der verkenne, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen sei und nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolge. Zwar sei es für die Antragstellerin misslich, nur wegen einer gerichtlich veranlassten vorübergehenden Beförderungssperre nicht in den Genuss einer weiteren Beförderung zu kommen. Diese Beförderungssperre habe jedoch auf die Sicherung der Bewerberverfahrensansprüche der damals antragstellenden Beamten abgezielt und sei von der Antragsgegnerin nicht beeinflussbar gewesen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, diese Fallkonstellation anders als andere zu behandeln, die der Typisierungsbefugnis unterfielen und somit ausnahmslos auf alle Beförderungsbewerber angewendet würden, ohne den Einzelfall in den Blick nehmen zu müssen. Hiergegen bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die (u. a.) auf den Beschluss des Senats vom 28. März 2018 – 1 B 212/18 – gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch bei laufbahnübergreifenden Einsätzen auf höherwertigen Dienstposten nicht auf die zweijährige Bewährungszeit verzichtet werden könne, sei zu überdenken. Vorzugswürdig sei die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 B 866/17 –, die die Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung betone und nach der bei einem erfolgten Einsatz auf einem laufbahnübergreifend höherwertigen Arbeitsposten eine zusätzliche Bewährungszeit nicht erforderlich und daher nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei. Letztlich würden die laufbahnbezogenen Anforderungen des Statusamtes bei den Postnachfolgeunternehmen mit Blick auf eine etwaige Bewährung keiner Inhaltskontrolle unterzogen. Es sei ausgeschlossen, dass ein laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzter Beamter die Anforderungen des angestrebten Statusamtes nicht erfülle. Das Verwaltungsgericht berücksichtige die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend. Entgegen dessen Auffassung sichere gerade eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ihr Einzelfall sei davon geprägt, dass sie ohne die zeitweilige Sperrung der Beförderungsliste unstrittig zum 1. September 2019 befördert worden wäre und dass sie zudem einen laufbahnübergreifend höherwertigen Arbeitsposten bereits seit Jahren hervorragend erfülle. Mit dem Verweis auf ihre wegen der Sperrung erst zum 1. Dezember 2019 erfolgte Beförderung werde sie gegenüber den Beamten ungleich behandelt, die nicht von einem Konkurrentenverfahren betroffen gewesen und daher schon zum 1. September 2019 befördert worden seien. II. Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Es zeigt weder auf, dass die in Ziffer 3. b) der Beförderungsrichtlinien festgelegte Bewährungszeit von zwei Jahren entgegen der Annahme des Verwaltungsgericht nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht (dazu 1.), noch, dass der Antragstellerin wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht entgegenhalten werden durfte, dass sie die zweijährige Bewährungszeit nicht erfüllt (dazu 2.). 1. Der Senat geht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen, die nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG an Bewährungszeiten zu stellen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015– 2 C 12.14 –, juris, Rn. 17, und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris, Rn. 16 ff., in seiner ständigen – auch der Antragstellerin bekannten – Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2018– 1 B 212/18 –, juris, Rn. 6 ff.; vom 8. März 2018– 1 B 1202/17 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 14. Dezember 2017 – 1 B 1510/17 –, juris, Rn. 15 ff., davon aus, dass das in Ziffer 3. b) der Beförderungsrichtlinien festgelegte Erfordernis einer mindestens zweijährigen Bewährungszeit auch vor dem Hintergrund, dass es Beamte der Deutschen Telekom AG gibt, die teilweise über längere Zeiträume hinweg erfolgreich laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt werden, nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Der Dienstherr ist befugt, zu generalisieren und zu typisieren. Die – typisierte – Annahme der Antragsgegnerin, eine hinreichend sichere Prognose zur Frage der Beförderungseignung sei im Regelfall erst nach einer mindestens zweijährigen Bewährung möglich, beruht zulässigerweise nicht nur auf einer Betrachtung der besonders leistungsstarken Beamten, sondern des gesamten Spektrums. Sowohl für diese Leistungsträger als auch für Beamte, die längerfristig (laufbahnübergreifend) höherwertig eingesetzt sind und die nur einen Teil der insgesamt bei Festsetzung der Bewährungszeit betrachteten Beamten ausmachen, trifft die ‑ auch von der Antragstellerin gezogene – Schlussfolgerung nicht zu, die vollumfängliche Eignung für das angestrebte höhere Statusamt stehe wegen ihres im aktuellen Statusamt und auch schon zuvor erfolgten, mit „Sehr gut" (oder besser) bewerteten laufbahnübergreifenden Einsatzes auf höherwertigen Dienstposten bereits vor Ablauf der Bewährungszeit fest. Die im Kern allgemein auf die Laufbahn bezogenen Anforderungen des Statusamtes sind nicht mit den (ggf. besonderen) Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens identisch, mag dieser auch dem angestrebten Statusamt oder einem noch höheren Statusamt entsprechend bewertet sein. Die betreffende Vorschrift musste gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG auch nicht notwendig eine besondere (günstigere) Wartezeitregelung bzw. eine Ausnahmeregelung für leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer, herausgehobener (Vor‑)Verwendung vorsehen. Bestärkt wird diese Bewertung dadurch, dass auch die Beamten, die tatsächlich ihrem Statusamt gegenüber höherwertige Aufgaben wahrnehmen, nicht gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens zu beurteilen sind, sondern gemessen an ihrem Statusamt. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2018– 6 CE 17.2444 –, juris, Rn. 20 ff., Hieran hält der Senat auch im Lichte des Beschwerdevorbringens fest. Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, die Nichterfüllung der in Ziffer 3. b) der Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Zweijahresfrist rechtfertige es nicht generell, einen Beamten aus dem Kreis der Beförderungsbewerber auszuschließen, und für die Prüfung, ob im Einzelfall Mindestbeförderungsfristen außer Acht gelassen werden könnten, könnten auch vom Gericht keine generellen Regeln vorgegeben werden. Bei einem Einsatz von Beamten auf deutlich höherwertigen Arbeitsposten sei danach schon dem Grunde nach fraglich, ob eine Bewährungszeit erforderlich sei, und dies sei einzelfallbezogen klar zu verneinen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Saarland, es sei nicht zulässig, generell auf verwaltungsintern festgelegte Mindestbeförderungsfristen abzustellen, vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 27. Februar 2018– 1 B 866/17 –, juris, Rn. 9 ff., überzeugt nicht. Sie berücksichtigt mit dem rechtlichen Ansatz, das Erfordernis einer Mindestbewährungszeit dürfe nicht dazu führen, dass der Dienstherr den im Vergleich zu den Konkurrenten am besten beurteilten Beamten bzw. eine Spitzenkraft mangels Mindestwartezeit aus dem Kreis der Bewerber für das Beförderungsamt ausschließe, so der stattgebende Beschluss des VG Saarl. vom 7. Dezember 2017 – 2 L 1170/17 –, juris, Rn. 19, der dem die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des OVG Saarl. vom 27. Februar 2018– 1 B 866/17 – als Ausgangsentscheidung zugrunde liegt, ausdrücklich Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den o. a. – auch vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zitierten – Entscheidungen mit der Verwendung des Begriffs „typischerweise“ gerade die Befugnis des Dienstherrn aufzeigt, bei der Festlegung einer Bewährungszeit zu typisieren. Eine nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Typisierung bildet aber realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab ab; Besonderheiten des Einzelfalls, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –, juris, Rn. 38; in diese Richtung zu ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften auch OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017– 1 B 910/17 –, juris, Rn. 27, und Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2018 – 6 CE 17.2444 –, juris, Rn. 21. Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin auch sonst nicht auf, dass die Antragsgegnerin mit der in Ziffer 3. b) der Beförderungsrichtlinien generell festgelegten Bewährungszeit den Rahmen einer zulässigen Typisierung überschritten hätte. Dies ergibt sich auch nicht aus der von ihr angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes. 2. Dies zugrunde gelegt dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Beschwerdevorbingen durch, es sei auch deshalb eine besondere Einzelfallbetrachtung erforderlich, weil sie allein aufgrund einer gerichtlich veranlassten Beförderungssperre die Bewährungszeit in ihrem aktuellen Statusamt nicht vorweisen könne. Einer Einzelfallbetrachtung bedurfte es mit Blick auf die in Ziffer 3. b) der Beförderungsrichtlinien zulässigerweise typisierte Bewährungszeit auch insoweit nicht. Die Antragstellerin hatte während der Wartezeit auf ihre Beförderung tatsächlich noch kein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO inne und konnte sich demnach auch nicht in diesem bewähren. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin (ebenso wie die Antragsgegnerin) nicht zu vertreten hatte, dass sich ihre letzte Beförderung wegen eines gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens verzögert hat. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Einzelnen eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen der öffentlichen Gewalt und ist damit notwendiger und letztlich hinzunehmender Bestandteil eines rechtsstaatlichen Systems, in dem der Gewaltenteilungsgrundsatz gilt. Auch die Antragstellerin hat im Übrigen die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen und ihren Ausschluss aus der Beförderungsrunde 2021/2022 einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt mit der Folge, dass die ausgewählten Beamten erst zu einem späteren Zeitpunkt befördert werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 16. März 2022) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier: für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 44.007,90 Euro (Januar bis März 2022 jeweils 3.618,47 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.683,61 Euro); ein Viertel hiervon entspricht (aufgerundet) dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.