Beschluss
15 A 837/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0413.15A837.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Beklagten, der Stadt N. und den Eigentümern zweier auf dem Stadtgebiet N. liegender Grundstücke vom 18. Februar/6. März 1991 keine Widmung der streitgegenständlichen Freispiegelleitung als Teil der öffentlichen Abwasseranlage erfolgt sei. Die Richtigkeit dieser Würdigung wird durch die Zulassungsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen. Sie muss aber jedenfalls den (nach außen wahrnehmbaren) Willen der Stadt erkennen lassen, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N. Der benannte öffentlich-rechtliche Vertrag lässt einen solchen Willen der Beklagten nicht hinreichend erkennen. Zwar heißt es in Ziffer 1.1 des Vertrages, dass die Stadt N. berechtigt ist, das auf bestimmten Grundstücken anfallende Schmutzwasser bis zu einer Menge von 10 Litern pro Sekunde an der Übergabestelle in die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten einzuleiten. Als Übergabestelle ist ferner in Ziffer 1.2 des Vertrages ein Übergabeschacht definiert, der sich ausweislich des dem Vertrag beigefügten Lageplans auf dem Grundstück der Klägerin vor Beginn der streitgegenständlichen Freispiegelleitung befindet. Diesem Wortlaut lässt sich aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen, dass gerade durch die Vereinbarung eine entsprechende Widmung erfolgen sollte. Einem solchen erkennbaren Willen der Beklagten steht insbesondere die Formulierung in Ziffer 5. des öffentlich-rechtlichen Vertrages entgegen, in der es heißt, dass der Übergabeschacht zwischen dem Ende des ca. 1.100 m langen, privaten Druckrohres und dem Beginn der Grundleitung am Clubhaus des neuen Golfclubs auf dem (nunmehr) klägerischen Grundstück errichtet worden sei. Die Bezeichnung der streitgegenständlichen Anlage als Grundleitung weist auf ihren privaten Charakter hin, denn Grundleitungen gehörten - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nach § 2 Nr. 8 der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 13.09.1989“ zu den Grundstücksentwässerungsanlagen und damit nicht zu der öffentlichen Abwasseranlage. Angesichts dieser Formulierungen - Einleitung an der Übergabestelle „in die öffentliche Abwasseranlage“ bei Belegenheit der Übergabestelle vor dem Beginn der privaten Grundleitung des klägerischen Grundstücks - kann insgesamt nicht von einem erkennbaren Widmungswillen der Beklagten bei Abschluss des Vertrages ausgegangen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Bestimmungen in Ziffer 1.1 und 1.2 des Vertrages setzten auf einen bestehenden Sachverhalt (Grundleitung/Übergabeschacht) auf, der in Ziffer 5. des Vertrages sprachlich übernommen worden und sodann im Hinblick auf die Widmung weiterentwickelt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dieser Sichtweise steht insbesondere entgegen, dass die von der Klägerin angenommene Widmung bereits ganz zu Beginn des Vertrages erfolgt sein soll und auf diese - insoweit veränderte bzw. „weiterentwickelte“ - Sachlage im Zuge der späteren Regelung in Ziffer 5. keinerlei Bezug genommen wird. Ausgehend davon kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, eine vertragliche Verpflichtung zur (späteren) Widmung übernommen hat oder - was ebenso denkbar erscheint - die gewählten Formulierungen in Ziffer 1.1 des Vertrages lediglich zum Ausdruck bringen sollten, dass das anfallende Abwasser an der Übergabestelle über die (private) Grundleitung des klägerischen Grundstücks in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf. Dem Vorbringen der Klägerin, dass es sich hierbei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Golfclubs, gehandelt hätte, lassen sich ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Widmung entnehmen. Denn die fehlende Einbeziehung des damaligen Eigentümers des Clubgeländes in das Vertragswerk kann auch darauf zurückgehen, dass weitere privatrechtliche vertragliche Regelungen, derer es für die Verwirklichung des von der Beklagten gewährten Einleitungsrechts in den Kanal „Am Schmidtberg“ bedurfte, bereits zustande gekommen waren, ohne dass sich die Verwaltungsakten der Beklagten dazu verhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).