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Urteil

10 D 72/19.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0408.10D72.19NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan G./C. Nr. der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Die Antragstellerin hat Räume mit insgesamt circa 253 qm Fläche im Erdgeschoss eines Gebäudes auf dem Grundstück G. 12 (Gemarkung I., Flur 7, Flurstück 920) gemietet, die sie als Büro und Lager für ihren Betrieb nutzt, dessen Geschäft nach ihren Angaben die Lieferung und Montage von Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen ist. Auf dem Grundstück steht außerdem ein Getränkemarkt. Nach der für den Betrieb der Antragstellerin erteilten Baugenehmigung liegt die Betriebszeit an Werktagen zwischen 7.00 und 16.00 Uhr. In einem im Genehmigungsverfahren von der Eigentümerin des Grundstücks übersandten Schreiben vom 22. Februar 2015, aus dem die Antragsgegnerin zitiert hat, heißt es, dass die von der Antragstellerin gemieteten Räume überwiegend als Büro genutzt würden. Die in den Bauvorlagen als Lager bezeichneten Räume mit Grundflächen von circa 56 qm beziehungsweise 35 qm dienten als „Handlager“ für die auf den jeweiligen Baustellen beschäftigten Monteure, die sich hier nach Bedarf mit Werkzeugen und Kleinmaterialien wie Schrauben, Kupferrohren, Ventilen, Verbindungsstücken usw. versorgten. Die Anlagen selbst würden direkt auf die Baustellen geliefert. Das Grundstück G. 12 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „I1. Straße/C.“ Nr. (im Folgenden: Bebauungsplan Nr.), der es als Gewerbegebiet festsetzt mit dem Zusatz, dass nur Betriebe der feinmechanischen Industrie, des Einzel- und Großhandels und der Verwaltung zulässig sind. Derzeit befinden sich neben dem Betrieb der Antragstellerin noch zwei Tischlereien, eine Kfz-Werkstatt mit dem Schwerpunkt Reifenwechsel, eine Handelsgesellschaft für Armaturentechnik sowie Betriebe aus den Bereichen Autoelektrik, Fernmeldebau und Antennen- und Fernsehtechnik im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. Außerdem gibt es dort noch ein Zahntechniklabor, eine Praxis für Physiotherapie, eine Massagepraxis, eine Tanzschule und ein Fitnessstudio. Der Bebauungsplan überplant mit den Flurstücken 914, 1002 und 1004 einen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. Diese Flurstücke sind mit Gebäuden bebaut, die früher gewerblich genutzt worden sind und heute, mit Ausnahme von Räumen, in denen ein Fitnessstudio und eine Kindertagesstätte betrieben werden, leer stehen. Das Flurstück 1004 grenzt unmittelbar an das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die Betriebsräume der Antragstellerin befinden. Die Beigeladene beabsichtigt, im Plangebiet insgesamt fünf Gebäude mit fünf bis sieben Geschossen zu errichten. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan soll das am weitesten östlich geplante Gebäude (Gebäude Nr. 1) fünf Geschosse, die weiteren Gebäude sollen sechs oder sieben Geschosse erhalten. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein Baugebiet „Wohn- und Bürogebäude mit ergänzenden Nutzungen“ fest. Nach den textlichen Festsetzungen sind in dem Baugebiet folgende Nutzungen zulässig: Wohnen, Büro- und Verwaltungsnutzungen, Praxen, Dienstleistungsbetriebe und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben sowie Anlagen für soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke (z.B. Fitness, Kindergarten). In der Begründung des Bebauungsplans heißt es auf Seite 30, dass das Baugebiet „in der Bandbreite der Nutzungen weitestgehend einem Mischgebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung entspreche. In § 3 des Durchführungsvertrages ist vereinbart, dass die Wohnnutzung 5.430 qm Bruttogebäudefläche umfassen soll, die Nutzung für Praxen, Büro und Verwaltung 1.050 qm, die Nutzung für ein Fitnessstudio 630 qm, die Nutzung für eine Kindertagesstätte 930 qm sowie die Nutzung für andere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe 2.400 qm. Ohne Berücksichtigung der Garagenflächen entfallen somit rund 52 % der gesamten Bruttogebäudefläche auf die Wohnnutzung. Weiterhin ist in § 3 des Durchführungsvertrages geregelt, dass im Gebäude Nr. 1 nur im fünften Obergeschoss Wohnnutzung stattfinden soll, in den übrigen vier Gebäuden ab dem jeweils vierten Obergeschoss ausschließlich Wohnnutzung. Nach der schalltechnischen Untersuchung der C1. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH vom 2. August 2018 sind an den Fassaden der im Plangebiet vorgesehenen Häuser keine Überschreitungen der für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm durch den mit den bestehenden und geplanten Nutzungen verbundenen Lärm zu erwarten. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 29. Mai 2019 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 5. Juli 2019 bekannt gemacht. Am 24. Juli 2019 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie hat ihre bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage 5 K 760/22 gegen die der Beigeladenen für ihr Vorhaben erteilte Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 7. März 2022 zurückgenommen. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt. Insbesondere sei sie in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und in dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Da die geplante Wohnbebauung den Emissionen, die von dem Grundstück ausgingen, auf dem sie ihre Betriebsräume habe, stärker ausgesetzt sein werde als die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnbebauung, bestehe auch grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie, die Antragstellerin, bei Verwirklichung der geplanten Wohnbebauung Einschränkungen in ihrer Betriebsführung hinzunehmen habe, weil sie auf diese neue Wohnnutzung mehr Rücksicht nehmen müsse. Der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB. Der Rat habe das Abwägungsmaterial unzureichend ermittelt, weil er seiner Abwägungsentscheidung ein fehlerhaftes Lärmschutzgutachten zugrunde gelegt habe. Er habe darüber hinaus ihre privaten Belange und die weiterer Gewerbetreibender unzureichend gewichtet. Die von der Antragsgegnerin als einschlägig angesehenen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet würden bei zutreffender Würdigung aller relevanten Umstände an einigen Immissionsorten im Plangebiet voraussichtlich überschritten. Ein wesentlicher Mangel des schalltechnischen Gutachtens liege darin, dass die Geräuschemissionen, die von ihrem eigenen Betrieb ausgingen, überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, obwohl das Grundstück, auf dem sich ihre Betriebsräume befänden, unmittelbar an das Plangebiet grenze. Den Berechnungen hätten allein die Geräuschemissionen des Getränkemarktes sowie einer Schreinerei zugrunde gelegen. Die Annahme des Gutachters, dass die den übrigen Betrieben zuzurechnenden Geräusche vorwiegend vom Betrieb der Kraftfahrzeuge ihrer Kunden und Beschäftigten ausgingen, sei unzutreffend. Ihr eigener Betrieb verursache nämlich erheblichen Lieferverkehr. Sie erhalte dreimal täglich Lieferungen verschiedener Anlagenteile jeweils mit einem 7,5 t Lkw, die auf dem Parkplatz des Getränkemarktes abgeladen und mittels Hubwagen in ihr Lager transportiert würden. Da sie die Anlagenteile von verschiedenen Großhändlern erhalte, seien mehrere Lieferungen pro Tag unvermeidlich. Weil ihr Lager klein sei, seien häufige Lieferungen notwendig. Die für die einzelnen Baustellen benötigten Anlagenteile würden „just in time“ angeliefert und auf dem Parkplatz des Getränkemarktes in die Fahrzeuge der Monteure geladen. Nur Anlagenteile, die zu groß für ihr Lager seien, wie beispielsweise ein neues Blockheizkraftwerk, würden direkt auf die jeweilige Baustelle geliefert. In der Regel liefere ein Großhändler aber Anlagenteile für mehrere Baustellen an, die auf diese verteilt werden müssten. Hierzu gehörten auch größere Anlagenteile wie Kessel. Dass das Be-und Entladen der Lkw, die den Getränkemarkt belieferten, möglicherweise erhebliche Geräusche verursache, ändere nichts daran, dass drei zusätzliche Lkw-Fahrten pro Tag und das Abladen der gelieferten Anlagenteile mit zusätzlichem Lärm verbunden seien. Zu ihrem Betrieb gehörten zwölf Kleintransporter für die Monteure, die morgens auf dem Parkplatz des Getränkemarktes beladen und abends dort wieder entladen würden. Gegebenenfalls komme der eine oder andere Monteur auch zwischendurch, um Werkzeuge und/oder Materialien aus dem Lager zu holen. Die Kleintransporter verursachten deutlich höhere Geräuschpegel als durchschnittliche Pkw. Selbst wenn richtig sei, dass in dem schalltechnischen Gutachten die dem Getränkemarkt zugerechneten Fahrbewegungen zu hoch angesetzt seien, bedeute dies nicht, dass andere auf dem Grundstück vorhandene Lärmquellen nicht berücksichtigt zu werden bräuchten. Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Berechnungen der auf dem Grundstück verursachten Geräuschemissionen bestreitet die Antragstellerin mit Nichtwissen. Die Antragsgegnerin habe sich zudem nur einen Immissionsort herausgegriffen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es an einem anderen Immissionsort zu Überschreitungen des einschlägigen Immissionsrichtwertes kommen könne. Darüber hinaus übersehe die Antragsgegnerin, dass zu den abwägungserheblichen privaten Belangen auch eine im Rahmen der normalen Betriebsentwicklung liegende und zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Betriebsausweitung gehöre. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Erweiterung ihres Betriebs und eine Änderung der Betriebszeiten derzeit bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sein könnten. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag sei auch nach Rücknahme ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung unverändert gegeben. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan G./C. Nr. der Stadt F. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der private Belang, den die Antragstellerin geltend mache, sei durch die Festsetzungen des Bebauungsplans allenfalls geringfügig betroffen. Unter Berücksichtigung der für ihren Betrieb genehmigten Betriebszeiten von werktags 7.00 bis 16.00 Uhr und der Größe des so genannten Handlagers habe im Aufstellungsverfahren kein Anlass zu der Annahme bestanden, dass auf dem Grundstück, auf dem sich ihre Betriebsräume befänden, regelmäßig umfangreiche Anlieferungen für ihren Betrieb erfolgten. Auch ohne ein entsprechendes Schallgutachten sei erkennbar, dass die von dem Grundstück ausgehenden Immissionen, die auf die mit dem Bebauungsplan zugelassene Wohnbebauung einwirken würden, maßgeblich dem auf dem Grundstück betriebenen Getränkemarkt zuzurechnen seien. Das Be- und Entladen von Lkw mit Getränkekisten, die zum Teil mit Glasflaschen gefüllt seien, verursache erheblichen Lärm. Dies gelte auch für die Einkaufswagen, die die Kunden des Getränkemarktes zum Transport von Getränkekisten zwischen dem Markt und ihren auf dem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugen nutzten. Der Getränkemarkt habe täglich mehrere hundert Kunden, sodass die Fahrbewegungen der zwölf Kleintransporter der Antragstellerin nicht ins Gewicht fielen. Die schalltechnische Untersuchung habe für den Getränkemarkt 640 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag berücksichtigt. Die für den Betrieb des Getränkemarktes außerdem berücksichtigten vier täglichen Fahrbewegungen von zwei Lkw, die Getränkekisten lieferten beziehungsweise abholten, leisteten mit Teilpegeln von deutlich unter 40 dB(A) keinen relevanten Beitrag für die zu erwartende Geräuschbelastung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Wohnbebauung. Diese Teilpegel lägen 10 bis 15 dB(A) unter den Teilpegeln, die das jeweilige Be- und Entladen verursache. Drei weitere Lkw-Anlieferungen für den Betrieb der Antragstellerin seien daher für die Immissionsbelastung des Plangebiets nicht relevant. Soweit die Antragstellerin ausgeführt habe, dass verschiedene Paketdienste drei- bis fünfmal täglich Anlagenteile an sie liefere, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es sich um Lieferungen geringeren Umfangs handele, die kaum mit Lärm verbunden seien. Die Antragstellerin müsse bereits auf die in dem Bebauungsplan Nr. festgesetzten Wohngebiete Rücksicht nehmen. Selbst wenn die im Plangebiet zugelassene Wohnbebauung näher an ihre Betriebsräume heranrücke, sei wegen des geringeren Schutzanspruchs dieser Wohnbebauung, die in einem festgesetzten Sondergebiet realisiert werden solle, eine damit verbundene Einschränkung des Betriebs der Antragstellerin ausgeschlossen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Anträge der Antragstellerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte offensichtlich nicht und nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darlegungspflichtig ist der Antragsteller. Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die nach diesen Maßstäben die Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheinen lassen. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9.19 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Die Prüfung, ob der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die die Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheinen lassen, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen. Widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, muss es nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 4 BN 3.21 –, juris, Rn. 4 ff. Daran gemessen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu verneinen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Antragstellerin waren schon wegen der fehlenden Befugnis des Senats, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, abzulehnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53.19 –, juris, Rn. 13. Auch in Würdigung ihres Vorbringens, bei einer Umsetzung des Bebauungsplans sei eine Einschränkung der mit Emissionen verbundenen betrieblichen Abläufe ihres Gewerbebetriebs zu befürchten, weil diese Emissionen entsprechende Immissionen im Plangebiet zur Folge hätten, die mit der dort zugelassenen Wohnbebauung nicht verträglich seien, erscheint es ausgeschlossen, dass der Rat das ihr zustehende Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt haben könnte. Nach Lage der Dinge und des Ergebnisses der im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Begutachtung, auf die die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung im Einzelnen Bezug genommen hat, ist für die Immissionen, die von dem Grundstück aus, auf dem die Antragstellerin ihre Betriebsräume hat, auf das Plangebiet einwirken, allein der auf dem Grundstück betriebene Getränkemarkt relevant. Getränkemärkte würden erfahrungsgemäß von vielen Kunden besucht, die mit dem Kraftfahrzeug kämen. Zu den dadurch verursachten Geräuschen kämen die Geräusche hinzu, die mit dem Be- und Entladen von Lkw im Zuge von Lieferungen verbunden seien, sowie diejenigen, die entstünden, wenn volle oder leere Getränkekisten auf dem Weg zwischen dem Parkplatz und dem Gebäude des Getränkemarktes mit Einkaufs- oder Hubwagen transportiert würden. Insgesamt legt das Gutachten für den Getränkemarkt circa 640 Fahrten pro Tag zugrunde. Der Betrieb des Getränkemarktes führe im Plangebiet maximal zu einer Geräuschbelastung, die den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) im Tageszeitraum um mehr als 10 dB(A) unterschreite. Einzelne LKW-Fahrbewegungen samt der Be- und Entladevorgänge fielen dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Die Angaben der Antragstellerin zu dem mit ihrem Betrieb verbundenen Lkw-Verkehr sind schon nicht plausibel. Im Übrigen fehlte es für einen solchen nach den von der Antragsgegnerin mit ihrer Antragserwiderung vorgelegten Unterlagen an einer Baugenehmigung. Soweit die Antragstellerin dreimal täglich eine Anlieferung verschiedener Anlagenteile durch 7,5 t Lkw erhalten will, die auf dem Parkplatz des Getränkemarktes entladen und mittels Hubwagen auf ihre Kleintransporter verteilt würden, steht dieser Vortrag im Gegensatz zu den Angaben in dem ihre Betriebsräume betreffenden Baugenehmigungsverfahren. Unabhängig davon ist eine Nutzung des Parkplatzes des Getränkemarktes als Stellplatz-, Lager- oder Umschlagfläche ihres Betriebs formell illegal und auch deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch soweit zwölf Kleintransporter für ihre Monteure zu ihrem Betrieb gehören, die nach ihren Angaben auf dem Parkplatz des Getränkemarktes morgens beladen und abends entladen würden und von denen einige unter Umständen auch in der Zwischenzeit auf den Parkplatz kämen, um Werkzeuge und/oder Material abzuholen, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Nutzung des Parkplatzes für den Betrieb der Antragstellerin genehmigt ist. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die beschriebenen täglichen Fahrbewegungen der Kleintransporter gegenüber den in der schalltechnischen Begutachtung berücksichtigten 640 Fahrbewegungen pro Tag, die mit dem Betrieb des Getränkemarktes verbunden sind, nennenswert ins Gewicht fallen könnten. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der pauschalen Behauptung der Antragstellerin, mit dem Betrieb der Kleintransporter gingen wegen deren „schwerer Dieselmotoren“ und Schiebetüren deutlich höhere Geräuschemissionen aus als von durchschnittlichen Pkw. Soweit die Antragstellerin mehrfach auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Ausweitung ihres Betriebes hingewiesen hat, teilt der Senat die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Rat die auch im Normenkontrollverfahren nicht näher konkretisierten Erweiterungsabsichten bei seiner Abwägung nicht berücksichtigen musste. Im Übrigen dürfte im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung zunächst einmal eine Legalisierung der behaupteten Nutzung der Stellplatzfläche anstehen, die jedoch – wie dargelegt – durch die Planung nicht in Frage gestellt ist. Mit den weiteren Einwänden der Antragstellerin hinsichtlich der Plausibilität der schalltechnischen Begutachtung muss sich der Senat nach dem Vorstehenden nicht befassen. Soweit der Vortrag der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung etwa zu einem Etikettenschwindel dahin zu verstehen gewesen sein sollte, dass der Wohnnutzung im Plangebiet der Schutzanspruch eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets zustehen könnte, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sich im hier festgesetzten Sondergebiet Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten, so dass der Schutzanspruch des Gebietes demjenigen eines Mischgebietes entspreche. Im Übrigen betrifft das Vorbringen nicht die für die Bejahung oder Verneinung der Antragsbefugnis der Antragstellerin allein zu beantwortende Frage, ob die Abläufe ihres Betriebs auf dem Grundstück, auf dem sich ihre Betriebsräume befinden, neben den sonstigen Nutzungen auf dem Grundstück einen relevanten Beitrag zu der prognostizierten Immissionsbelastung des Plangebiets leisten können. Insbesondere die Kritik der Antragstellerin an der verkehrstechnischen Untersuchung und der Vortrag, dass die planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastung von dem Knoten W. Straße/X.-straße, I1. Straße/G., I1. Straße/G1. Straße und I1. Straße/I2. Straße in ihrem jetzigen Ausbauzustand nicht mehr aufgenommen werden könne, zeigt auch nach der Antragsbegründung keinen privaten Belang der Antragstellerin auf. Das mögliche Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, steht hier offensichtlich nicht in Rede. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat auch keinen Gesichtspunkt benannt, aus dem sich ein Zulassungsgrund ergeben könnte.