Beschluss
1 A 681/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0406.1A681.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäße Antrag des Kläger vom 30. März 2022 auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist abzulehnen. Nach dieser Vorschrift hat, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass der Kläger keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Ein "Nicht-Finden" i. S. d. § 78b Abs. 1 ZPO kann nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsmittelführer zumutbare Anstrengungen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die erfolglos geblieben sind, und er dies dem Gericht gegenüber nachweist. Erforderlich ist, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Frist zur Stellung des Zulassungsantrages substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4.17 –, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 219/99 –, juris, Rn. 2 f., wonach die Kontaktaufnahme zu lediglich drei der 28 am BGH zugelassenen Rechtsanwälte nicht ausreicht; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2003 – 9 A 2240/03 –, juris, Rn. 3, und vom 28. Juni 2021 – 1 A 1417/21 –, juris, Rn. 3. Daran mangelt es hier. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, eine hinreichende Anzahl von Rechtsanwälten zwecks Mandatsübernahme kontaktiert zu haben. Sein diesbezüglicher Vortrag im Schriftsatz vom 30. März 2022 beschränkt sich auf das Vorbringen, er habe „keine Rechtsvertretung finden [können], der ein Mandat für diesen juristischen Blödsinn und Nicht-Urteil angenehmen wollte“. Damit bleibt schon offen, welche und wie viele Rechtsanwälte der Kläger um Übernahme des Mandats ersucht hat. Obwohl der Kläger mit Eingangsverfügung vom 31. März 2022 darauf hingewiesen worden ist, dass die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass der Kläger innerhalb der Frist zur Stellung des Zulassungsantrages substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen, fehlt eine entsprechende Darlegung und Glaubhaftmachung in der Zulassungsbegründung vom 4. April 2022. Auch mit den ohnehin nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags am 4. April 2022 (§§ 124a Abs. 4 Satz 4, 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) eingegangenen Schriftsätzen vom 5. und 6. April 2022 legt der Kläger seine Bemühungen, einen Prozessbevollmächtigen zu finden, nicht dar. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Hierauf ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils als auch mit Verfügung des Berichterstatters vom 31. März 2022 hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.