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Beschluss

1 A 2216/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0406.1A2216.21A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht aufgrund des von dem Kläger allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies darauf schließen, dass der Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. Des Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet danach auch keine Pflicht des Gerichts, einen Kläger auf etwaige Unstimmigkeiten, Steigerungen und Widersprüche in seinem Vortrag hinzuweisen oder bereits in der mündlichen Verhandlung das– mögliche oder voraussichtliche – Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung mitzuteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 13 A 1502/17.A –, juris, Rn. 13. Ein Asylbewerber muss zudem stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 16. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sein verfolgungsrelevantes Vorbringen als unglaubhaft bewertet, ohne ihn im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuvor auf vermeintliche Unklarheiten und Widersprüche hinzuweisen und ihm durch (weitere) Nach- bzw. Rückfragen und Vorhalte Gelegenheit zu geben, diese auszuräumen. Das Verwaltungsgericht war – wie bereits dargelegt – nicht dazu verpflichtet, den Kläger auf etwaige Widersprüche, Unzulänglichkeiten oder Ungereimtheiten im Sachvortrag hinzuweisen, und zu versuchen, diese durch Nachfragen und Vorhalte auszuräumen. Ein vom Bundesamt abgelehnter Asylbewerber muss grundsätzlich damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft einstuft. Der von dem Kläger hiermit auch geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehört nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Im Übrigen wäre es auch Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen und in der mündlichen Verhandlung von sich aus zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Die Zulassungsbegründung legt schließlich nicht – wie erforderlich – dar, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. b) Der Kläger hat einen Gehörsverstoß auch mit der mit der Rüge nicht aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe seinen Hinweis nicht berücksichtigt für ihn bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die hierzu erforderliche Anonymität nicht gegeben sei. Der Kläger hat keine Umstände angeführt, die darauf schließen lassen könnten, dass das Gericht das in Rede stehende Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben könnte, obwohl es dieses ausweislich des Tatbestandes (UA S. 3, dritter Absatz) zur Kenntnis genommen hat. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt – und solches ist auch nicht erkennbar – dass es sich um wesentliches Kernvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gehandelt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).