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Beschluss

19 E 971/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0404.19E971.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das nach Klagerücknahme mit Einstellungsbeschluss vom 14. Dezember 2021 rechtskräftig beendete erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 ‑ 19 E 815/20 ‑, juris, Rn. 7. Nach diesen Maßstäben hatte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Oktober 2021, mit der sie den Kläger aufgefordert hat, die Beisetzung seines am 22. September 2021 verstorbenen Vaters in Auftrag zu geben. Da sein Vater zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war, war der Kläger als volljähriger Sohn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW zur Bestattung verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, ihm vor Erlass der Ordnungsverfügung in einer bestimmten Form „nachzuweisen“, dass es sich bei dem Verstorbenen tatsächlich um seinen Vater handelte und es keine vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen gab. Die Beklagte hat dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 29. September 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach den ihr vorliegenden Unterlagen keine vorrangig verpflichteten Angehörigen gab. Der Kläger hätte nach § 29 VwVfG NRW Akteneinsicht nehmen können, wenn er Zweifel daran hatte, ob die Beklagte ihn zutreffend als bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt hatte. Entgegen dem weiteren Einwand des Klägers hatte seine Klage auch bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfeantrags keine Aussicht auf Erfolg und waren die Erfolgsaussichten nicht etwa deshalb als offen anzusehen, weil der Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig gewesen wäre. Die Beklagte hatte bereits vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung die notwendigen Ermittlungen vorgenommen. Der Kläger zeigt nicht auf, welche Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren ernsthaft in Betracht gekommen wäre, die nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgegangen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).