Beschluss
1 A 2053/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0331.1A2053.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.436,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.436,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Der hier allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Gemessen hieran rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 27. August 2020 die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe keinen Anspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung auf Rückzahlung der dem Kläger ausgezahlten anderweitigen Bezüge in Höhe von 1.436,00 Euro. Bei den für die Erbringung sog. Betreiberleistungen gezahlten anderweitigen Bezügen handele es sich schon nicht um zu viel gezahlte Bezüge, weil sie nicht auf die Besoldung des Klägers anzurechnen seien. Zwar bestimme § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG, dass anderweitige Bezüge, die ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG erhalte, grundsätzlich auf die Besoldung angerechnet würden. In besonderen Fällen könne die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern jedoch ganz oder teilweise von der Anrechnung absehen, § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG. Nach § 3 Abs. 1 der auf der Grundlage dieser Ermächtigung erlassenen Richtlinie vom 28. April 2010 über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die der DB AG zugewiesen worden sind (Anrechnungsrichtlinie) würden anderweitige Bezüge bis zur Höhe eines Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Empfängers – ausnahmsweise – nicht auf die Besoldung angerechnet, wenn Arbeitnehmer desselben Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende Zahlungen durch oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährt würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Zahlungen für die Erbringung von Betreiberleistungen beruhten auf einer tarifvertraglichen Regelung. Rechtsgrund der Zahlungen sei § 21 FGr 5-TV, wonach Arbeitnehmer für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten seien, eine einmalige Entgeltzulage erhielten. § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung regele dazu konkretisierend, dass für die Erbringung von Betreiberleistungen eine solche einmalige Entgeltzulage gewährt werde. § 21 FGR 5-TV erfülle die Mindestanforderungen an die Verankerung der Zulage im Tarifvertrag. Die Vorschrift normiere die Zahlung von einmaligen Entgeltzulagen für die Erbringung bestimmter Leistungen und bedürfe seiner Regelungsnatur nach – was die Aufzählung von Regelbeispielen in § 21 Abs. 2 FGr 5-TV verdeutliche – einer weiteren Präzisierung. Darauf, ob die erbrachten Leistungen einen überobligatorischen Charakter hätten, komme es im Rahmen des § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie nicht an, sondern dies werde ausschließlich in § 3 Abs. 2 a) der Anrechnungsrichtlinie gefordert. Eine Anrechnung der anderweitigen Bezüge erfolge auch nicht nach § 3 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Anrechnungsrichtlinie. Die in § 2 Abs. 2 der Anrechnungsrichtlinie normierten Rückausnahmen seien vorliegend nicht einschlägig, insbesondere finde § 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie keine Anwendung. Diese Vorschrift sehe vor, dass anderweitige Bezüge auf die Besoldung angerechnet würden, wenn Beamte vom Bundeseisenbahnvermögen für denselben Sachverhalt bereits Zahlungen nach dienstrechtlichen Vorschriften erhielten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe von dem Beklagten lediglich das Grundgehalt, einen Familienzuschlag sowie sonstige Bezüge in Form einer vermögenswirksamen Leistung erhalten, die nicht von Tatbestand des § 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie erfasst würden. Nach dessen Sinn und Zweck begründe nicht bereits der Bezug des Grundgehalts zur Anrechnungspflicht, sondern ausschließlich der Bezug anderer Besoldungsbestandteile im Sinne des § 1 Abs. 2 BBesG. Anderenfalls würden die anderweitigen Bezüge stets auf die Besoldung angerechnet. Der Familienzuschlag und die vermögenswirksame Leistung erfüllten ersichtlich nicht den Tatbestand des § 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie. 2. Der Beklagte trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sei § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie nicht einschlägig. Die tarifvertragliche Regelung des § 21 FGr 5-TV setze ausdrücklich besondere Leistungen voraus, die nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten seien. Diese Voraussetzung müsse auch der Beamte erfüllen. Das sei bei dem nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesG besoldeten Kläger wegen der Art der Betreiberleistungen (einfache Funktionskontrollen durch Sichtung technisch relevanter Einrichtungen) nicht der Fall. Die im Handbuch Betreiberleistungen sowie in der Gesamtbetriebsvereinbarung beschriebenen Tätigkeiten seien nach ihrer Wertigkeit dem Bereich des einfachen Dienstes zuzuordnen. Für Beamte des mittleren Dienstes – wie dem Kläger – handele es sich um zumutbare Tätigkeiten, die nicht als besondere Leistung qualifiziert werden könnten und einer zusätzlichen Abgeltung nicht zugänglich seien. Diese Tätigkeiten seien bereits durch die beamtenrechtliche Bewertung des Arbeitsplatzes und durch die Besoldung abgegolten seien. Der Leistungsmaßstab für Beamte stimme nicht in jedem Fall mit dem für Arbeitnehmer überein. Ebenso wenig entspreche der Alimentationsgrundsatz dem arbeitsvertraglichen Gegenseitigkeitsprinzip. Die Besoldung des Beamten sei abschließend, darüber hinausgehende Zahlungen dürfe ein Beamter nur im Ausnahmefall annehmen. Der Beamte müsse sich mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellen und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllen. Nur am Rande werde darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich der ehemaligen Bahn-Regelung zu dieser Thematik derartige Tätigkeiten ausschließlich von nicht-beamteten Mitarbeitern wahrgenommen worden seien. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rückausnahme nach §§ 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 b) der Anwendungsrichtlinie greife nicht ein, treffe nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht ausgenommene Anrechnung auf das Grundgehalt sei vielmehr der Regelfall einer Anrechnung. Sinn und Zweck der Anrechnung sei das Abschöpfen aller Zahlungen, die über die vom Gesetzgeber abschließend festgelegte Alimentation hinausgingen. Der Kläger könne sich gegenüber der Rückforderung auch nicht auf Entreicherung berufen. Die Berufung sei im Übrigen auch mit Blick auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Aktenzeichen 2 C 7.19 zuzulassen. Es sei im Ergebnis gut möglich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sei. 3. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es stellt weder die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, die anderweitigen Bezüge seien nach § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie ausnahmsweise nicht auf die Besoldung anzurechnen (dazu a), noch die weitere Annahme, die Voraussetzungen der Rückausnahme nach §§ 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie lägen nicht vor (dazu b). Etwas anderes folgt auch nicht aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris (dazu c). a) Die Auffassung des Beklagten, die anderweitigen Bezüge seien nicht nach § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie anrechnungsfrei, weil die Betreiberleistungen für Beamte keine „besondere“ Leistung im Sinne des § 21 Abs. 1 FGr 5-TV darstellten und mit der Alimentation abgegolten seien, trifft nicht zu. Anders als der Beklagte meint muss die „besondere“ Leistung bezogen auf den Beamten keinen besonderen qualitativen Anforderungen genügen. Nach § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie werden anderweitige Bezüge bis zur Höhe eines Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Empfängerin oder des Empfängers nicht auf die Besoldung angerechnet, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende Zahlungen durch oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährt werden. Maßgeblich für das Vorliegen der Ausnahme ist danach nur, ob den Arbeitnehmern des Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen, die auch der Beamte erfüllt („bei Vorliegen derselben Voraussetzungen“), den anderweitigen Bezügen entsprechende Zahlungen durch oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährt werden. „Dieselbe Voraussetzung“ ist vorliegend die Erbringung von Betreiberleistungen. Dass den Arbeitnehmern hierfür Zahlungen gewährt wurden, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens unproblematisch zu bejahen. Nach § 21 Abs. 1 FGr 5-TV erhalten Arbeitnehmer der DB Station & Service AG für besondere Leistungen, die nicht durch das Monatsentgelt und/oder sonstige Entgeltbestandteile abgegolten sind, eine einmalige Entgeltzulage. Die Betreiberleistungen sind für die Arbeitnehmer besondere – d. h. nicht schon mit dem Entgelt abgegoltene – Leistungen. Dies ist der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Erbringung von Betreiberleistungen vom 18. Februar 2015 und dem Handbuch zur Übernahme Betreiberleistungen/Eigeninspektion durch DB Station & Service AG – Stand: Februar 2015 – zu entnehmen und wird auch von dem Beklagten nicht bestritten. Danach wurden diese Leistungen, die bis dahin von anderen Gesellschaften durchgeführt worden waren, erst nunmehr von den Mitarbeitern der DB Station & Service AG übernommen. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie scheidet auch nicht deshalb aus, weil – wie der Beklagte meint – die Betreiberleistungen für den Kläger möglicherweise Dienstleistungen sind, die grundsätzlich mit der Besoldung abgegolten sind. Dass dies der Fall ist, wird hier vielmehr vorausgesetzt. Soweit der Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass die an das Amt im statusrechtlichen Sinne anknüpfende Besoldung kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen ist, sondern als Alimentation zur Sicherung des amtsangemessenen Unterhalts des Beamten und seiner Familie die abschließende Leistung des Dienstherrn an den Beamten darstellt, so dass im Grundsatz eine zusätzliche Vergütung einzelner Leistungen des Beamten neben der Besoldung nicht in Betracht kommt, trägt dem bereits § 2 Abs. 1 1. Halbsatz der Anrechnungsrichtlinie Rechnung, der in Einklang mit § 12 Abs. 7 DBGrG (vgl. auch § 9a Abs.2 BBesG) bestimmt, dass anderweitige Bezüge, die zur DB AG zugewiesene Beamte von dieser erhalten, grundsätzlich auf die Besoldung angerechnet werden. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Ausnahmen von dieser Anrechnungspflicht gelten nach dem 2. Halbsatz (nur), soweit in den nachfolgenden Bestimmungen der Anrechnungsrichtlinie etwas anderes geregelt ist. § 3 der Anrechnungsrichtlinie führt in den Absätzen 1 und 2 daher gerade die anderweitigen Bezüge auf, die trotz der grundsätzlichen Anrechnungspflicht auch unter Geltung des Alimentationsprinzips ausnahmsweise anrechnungsfrei sind. b) Der Beklagte dringt ferner nicht mit der Rüge durch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greife die Rückausnahme nach §§ 3 Abs. 5, 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie ein. Der Beklagte setzt sich mit dem – wie oben ausgeführt nur den § 2 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie betreffenden – Hinweis, die Anrechnung auf das Grundgehalt sei der Regelfall einer Anrechnung, deren Sinn und Zweck das Abschöpfen aller Zahlungen, die über die vom Gesetzgeber abschließend festgelegte Alimentation hinausgingen, nicht hinreichend mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Rückausnahme des § 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie betreffe nach ihrem Sinn und Zweck nicht den Bezug des Grundgehalts (also der Alimentation), sondern ausschließlich den Bezug anderer Besoldungsbestandteile. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, § 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie betreffe nicht Bezüge mit Alimentationscharakter, weil die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie ansonsten leer liefe, ist im Übrigen im Regelungsgefüge der Anrechnungsrichtlinie und mit Blick auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie plausibel. Wie oben unter a) ausgeführt trägt schon § 2 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip Rechnung und normiert den von dem Beklagten zu Recht angeführten Regelfall, dass anderweitige Bezüge grundsätzlich auf die – von der konkreten Dienstleistung unabhängige – Besoldung anzurechnen sind. Dieser Regelfall begründet jedoch ersichtlich nicht auch eine Rückausnahme. Obwohl § 3 Abs. 5 der Anrechnungsrichtlinie allgemein bestimmt, dass die Anrechnungspflicht nach § 2 unberührt bleibt, kann dieser Verweis nur die Regelungen des § 2 Abs. 2 der Anrechnungsrichtlinie betreffen, unter welchen Voraussetzungen ungeachtet des Vorliegens einer ausnahmsweisen Anrechnungsfreiheit anderweitige Bezüge angerechnet werden müssen. Eine Einbeziehung des – gerade unter dem Vorbehalt der nachfolgend geregelten Ausnahmen stehenden – § 2 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie wäre ersichtlich zirkulär. Ein Rückgriff in der Rückausnahme nur auf die Anrechnungspflicht des § 2 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie, aber nicht auf den Ausnahmevorbehalt würde den Vorbehalt selbst und die Ausnahmen von der Anrechnungspflicht nach § 3 der Anrechnungsrichtlinie von vorneherein obsolet machen. Die Rückausnahme des § 2 Abs. 2 b) der Anrechnungsrichtlinie betrifft zudem– anders als § 2 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie – auch schon ihrem Wortlaut nach nicht die Besoldung, also die leistungsunabhängigen Dienstbezüge mit Alimentationscharakter, sondern Dienstbezüge („Zahlungen“), die dem Beamten für eine konkrete Leistung bzw. einen bestimmten („denselben“) Sachverhalt gewährt werden. Diese Rückausausnahme trägt damit dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Dienstbezüge Alimentationscharakter haben. Dienstbezüge sind vielmehr je nach Sinngehalt und Zusammenhang der jeweils einschlägigen Vorschrift auch solche finanziellen Leistungen, die von konkreten Dienstleistungen abhängig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 – 2 C 22.18 –, juris, Rn. 18 Zahlungen ohne Besoldungscharakter hat der Kläger für die Erbringung der Betreiberleistungen offensichtlich nicht erhalten. c) Anders als von dem Beklagten angenommen ist das o. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020 für den vorliegenden Fall unergiebig. Ausweislich der Entscheidungsgründe lagen dort die im Zulassungsverfahren allein streitigen Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahme von der Anrechnungspflicht nach § 3 Abs. 1 der Anrechnungsrichtlinie nicht vor und wurden nicht geprüft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.