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Beschluss

15 E 905/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0330.15E905.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2020, mit dem für den Zeitraum von Oktober 2019 bis einschließlich Januar 2020 die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) abgelehnt wurde, weil die Klägerin erst im Februar 2020 eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt hat, dürfte sich als rechtmäßig erweisen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem die Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Nr. 3), vorgelegt hat. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Gemäß § 48 Abs. 2BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Die Vorschriften gelten nach § 48 Abs. 4 BAföG entsprechend im Falle einer - hier vorliegenden - Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG. Die Klägerin hat ihr Studium an der G. International Business School am 1. September 2016 aufgenommen, ihr viertes Semester endete am 31. August 2018. Die am 7. August 2018 bei der Kreisverwaltung N. -C. als damals zuständigem Amt für Ausbildungsförderung eingegangene Bescheinigung der G. International Business School vom 31. August 2018, aus der hervorgeht, dass die Klägerin ab dem 1. September 2018 im dritten Studienjahr immatrikuliert bzw. eingestuft ist, enthält keine Aussage darüber, ob sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Eine solche Erklärung hätte die Hochschule zu diesem Zeitpunkt auch nicht abgeben können, weil die Klägerin ausweislich der von ihr im Klageverfahren vorgelegten, von der Hochschule am 27. August 2018 ausgefüllten „Bescheinigung der erreichten ECTS-Punkte“ zum 31. August 2018 lediglich 109 von 120 der bis zum Ende des vierten Fachsemesters als üblich festgelegten ECTS-Leistungspunkte erreicht hatte. Dass dieser Rückstand - nach den Angaben der Klägerin - darauf beruhte, dass sie krankheitsbedingt zwei Klausuren nachholen musste und dass dies ihren fristgerechten Studienverlauf nicht beeinträchtigte, mag zutreffen, hätte indes allenfalls im Rahmen des § 48 Abs. 2 BAföG Berücksichtigung finden können. Entsprechende Angaben hatte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt aber nach Aktenlage nicht gemacht und die notwendige Bescheinigung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht. Dass die Kreisverwaltung N. -C. der Klägerin mit Bescheid vom 12. September 2018 für das fünfte Semester Leistungen bewilligt hatte, ändert daran nichts. Am 19. Februar 2019 beantragte die Klägerin für den Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis August 2019 (sechstes Semester) Ausbildungsförderung bei der Bezirksregierung L. als nunmehr (wieder) zuständigem Amt für Ausbildungsförderung. Die Bezirksregierung L. wies die Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2019 darauf hin, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung aufgrund einer Praktikantenvergütung voraussichtlich nicht bestehe. Ferner wurde die Klägerin u. a. aufgefordert, einen Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorzulegen. Dazu erhielt sie ein weiteres Schreiben, in dem ausführlich die Anforderungen an einen Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG erläutert wurden und auch der Hinweis enthalten war, dass dieser als zum Ende des vorangegangenen Semesters vorgelegt gilt, wenn er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters (hier: 31. Mai 2019) eingereicht wird. Die Klägerin legte daraufhin am 20. Mai 2019 eine Bescheinigung des Institut T. de H. vor, an dem sie im vorangegangenen fünften Semester ein Auslandssemester verbracht hatte. Aus diesem ergibt sich, dass sie dort im fünften Fachsemester 35 ECTS-Leistungspunkte erzielt hat. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 wies die Bezirksregierung L. die Klägerin u. a. darauf hin, dass die vorgelegte Übersicht nicht ausreichend sei, weil sich daraus weder eine Gesamtzahl von 150 ECTS-Punkten noch sonst eine Bestätigung über das Erreichen des zum Ende des fünften Semesters üblichen Leistungsstands ergebe. Eine solche Bescheinigung reichte die Klägerin auch in der Folge nicht ein und hielt an ihrem Antrag für den Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis August 2019 ausweislich eines Aktenvermerks der Bezirksregierung L. vom 7. Mai 2020 später nicht mehr fest. Mit den am 18. Oktober 2019 eingegangenen Antragsunterlagen für den Bewilligungszeitraum ab Oktober 2019 legte die Klägerin ebenfalls keinen Leistungsnachweis vor. Die Bezirksregierung wies sie auf die fehlende Bescheinigung mit Schreiben vom 14. Januar 2020 hin. Daraufhin legte die Klägerin am 11. Februar 2020 das von ihrer Hochschule am 24. Januar 2020 ausgefüllte Formblatt 5 vor, in dem bestätigt wird, dass sie am 31. August 2019 die bei geordnetem Verlauf bis zum Ende des sechsten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Damit lag erstmals eine den Anforderungen des § 48 Abs. 1 BAföG gerecht werdende Bescheinigung vor. Da die Vorlage erst nach Ablauf der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG (hier: 31. Dezember 2019) erfolgte, galt die Bescheinigung aber nicht mehr als zum Ende des sechsten Fachsemesters vorgelegt. Eine Leistungsgewährung kam daher - unabhängig vom Inhalt des Nachweises - erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2017- 12 A 1335/16 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung führen zu keinem anderen Ergebnis. Auf die Frage, ob die Hochschule nur nach jeweils zwei Semestern eine Bescheinigung über die erreichten ECTS-Punkte ausstellen kann, kommt es vorliegend nicht an, weil eine Bescheinigung über den Leistungsstand zum Ende des sechsten Fachsemesters für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ausreichend war. Dass eine solche Bescheinigung für den Bezugspunkt 31. August 2019 erst nach Ende des nächsten (siebten) Fachsemesters, das im Januar 2020 endete, möglich gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht plausibilisiert. Dagegen spricht auch die am 27. August 2018 ausgestellte Bescheinigung im Hinblick auf das vierte Semester. Im Übrigen reicht für den erforderlichen Nachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht worden sind; eine genaue Angabe der ECTS-Punkte ist dafür (im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) nicht erforderlich. Dass die Hochschule der Klägerin zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Lage sein soll, ist - unabhängig von der Frage, zu wessen Lasten dies ginge - fernliegend. Schließlich war es der Bezirksregierung L. als zuständigem Amt für Ausbildungsförderung hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Ablauf der 4-Monatsfrist zu berufen. Dem Amt für Ausbildungsförderung kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf den Fristablauf ausnahmsweise verwehrt sein, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass die Auszubildende in diesem Zusammenhang ein eigenes Verschulden trifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 - 12 A 1085/13 -, juris Rn. 28 f. Dass hier ein solches eigenes Verschulden der Klägerin vorliegen dürfte, ergibt sich indes aus den deutlichen Hinweisen der Bezirksregierung L. , die sie der Klägerin im Jahr 2019 erteilte; spätestens nach den Hinweisen der Bezirksregierung L. vom 1. April und 14. Juni 2019 im Antragsverfahren für den Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis August 2019 hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass ein geeigneter Leistungsnachweis von ihr noch beigebracht werden musste. Dafür stand ihr sodann für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 noch ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).