Beschluss
7 A 853/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0329.7A853.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügungen vom 23.3.2018 und 4.4.2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung des Rückbaus des Lagerraums seien gegeben. Die ursprüngliche Baugenehmigung für den Lagerraum sei durch das rechtskräftige Urteil vom 10.6.2016 aufgehoben. Der Lagerraum sei auch nicht materiell-rechtlich zulässig. Es liege ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW in der Fassung vom 1.3.2000 (a. F.) vor. Der Lagerraum sei bezogen auf das Baugrundstück oberirdisch, er rage aber auch bezogen auf das Nachbargrundstück mit der Flurstücksnummer 0000 jedenfalls ca. 60 - 80 cm aus dem umgebenden Erdreich. Die Voraussetzungen für die Gestattung einer geringeren Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 16 BauO NRW a. F. oder eine Abweichung nach § 73 BauO NRW a.F. seien nicht erfüllt; nach der aktuellen Bauordnung gelte im Ergebnis nichts anderes. Die Beklagte habe auch das eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Rechtskrafterstreckung in Bezug auf die Klägerin zu 1. nicht offen lassen dürfen, kommt es darauf nicht an, weil das Verwaltungsgericht die materielle Rechtslage in der Sache geprüft und dazu tragend einen durchgreifenden Verstoß des Lagerraums gegen Abstandsrecht festgestellt hat. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Abstellraum sei oberirdisch und löse eine Abstandsfläche aus, greift diese Rüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat auf die Baugenehmigung vom 12.1.1976 verwiesen, mit der die Geländeoberfläche auf den Fuß der Abgrabungsfläche festgesetzt worden sei; hilfsweise hat es ausgeführt, auch bei einer Betrachtung des Niveaus des angrenzenden Grundstücks mit der Flurstücksnummer 0000 ergebe sich nach den Maßen des Lageplans vom 17.12.2016 nichts anderes. Mit ihrem gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Höhe der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück gerichteten Vorbringen, die auf dem früheren Lichthof errichtete Überdachung überrage nicht die Geländeoberkante, setzen sie sich nicht mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Bindungswirkung der Baugenehmigung vom 12.1.1976 auseinander (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW a. F.). Soweit die Kläger in Bezug auf die Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts nachträgliche Veränderungen auf dem angrenzenden Grundstück mit der Flurstücksnummer 0000 ansprechen, ist schon nicht hinreichend dargetan, welche im vorliegenden Zusammenhang erheblichen Veränderungen des Geländeniveaus auf dem Nachbargrundstück stattgefunden haben sollen. Ebenso wenig greifen die Rügen durch, die die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 16 BauO NRW a. F.) betreffen; hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, das Straßenbild oder besondere städtebauliche Verhältnisse rechtfertigen hier nicht eine Reduzierung der Abstandsfläche. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen zur fehlenden Betroffenheit nachbarlicher Belange nicht auseinander. Auch die Voraussetzungen einer Abweichung (§ 73 BauO NRW a. F.) sind nicht hinreichend aufgezeigt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es an einer atypischen Grundstückssituation fehlt. Vgl. zur grundstücksbezogenen Atypik: OVG NRW, Beschluss vom 15.7.2015 - 7 B 420/15 -, juris, m. w. N. Auch an dieser tragenden Erwägung geht das Zulassungsvorbringen zur - aus Sicht der Kläger fehlenden - Beeinträchtigung nachbarlicher Belange vorbei. Schließlich rügen die Kläger ohne Erfolg, es hätte danach differenziert werden müssen, ob nur der Rückbau der Überdachung hätte angeordnet werden können; die Stützmauer habe nie über dem Geländeniveau des Nachbargrundstücks gelegen und diene zum Abstützen des Erdreichs auf dem Nachbargrundstück. Nach den angefochtenen Verfügungen ist die Überdachung des früheren Lichthofes und das gesamte Mauerwerk des Lichthofs, das parallel zum Grundstück I.----straße 00a (Flurstück 0000 ) verläuft, in gerader Form bis auf die Höhe der Unterkante des Pfeilreliefs abzusenken, das sich auf der Wand zwischen den Flurstücken 001 und 002 befindet. Dass dadurch die Standsicherheit des Erdreichs auf dem Nachbargrundstück in erheblicher Weise beeinträchtigt würde, ist mit Blick auf die bei den Akten befindlichen Fotos zur Grenzsituation nicht aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darf im Übrigen grundsätzlich nur die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage angeordnet werden, die materiell illegal ist. Soweit Teile der Anlage materiell baurechtskonform sind, ist es Sache des Adressaten, für diese Teile der baulichen Anlage einen Bauantrag zu stellen und als Austauschmittel einen teilweisen Rückbau anzubieten (vgl. § 21 OBG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2020 - 10 A 1617/19 -, juris und OVG NRW, Urteil vom 22.1.1996 - 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.