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Urteil

2 D 351/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0329.2D351.21NE.00
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Leitsätze

Ein gegen eine Veränderungssperre gerichteter Normenkontrollantrag ist unstatthaft, jedenfalls aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen, wenn der Satzungsgeber die angegriffene Satzung aufgehoben, mindestens aber zu erkennen gegeben hat, dass er aus ihr keine Rechtswirkungen mehr ableitet.

Eine vom Satzungsgeber erkennbar beabsichtigte Aufhebung einer Veränderungssperre in Folge des Erlasses einer neuen Veränderungssperre scheitert nicht daran, dass er die Aufhebung von der „Rechtskraft“ der neuen Veränderungssperre abhängig macht. Dies ist im Regelfall eindeutig als Synonym für „Inkrafttreten“ zu verstehen.

Es kann offenbleiben, ob bei erkennbarer Aufgabe der durch eine Veränderungssperre geschützten Bauleitplanung die Veränderungssperre automatisch außer Kraft tritt oder ob es hierfür eines förmlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, besteht jedenfalls ein unbedingter Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gegen eine Veränderungssperre gerichteter Normenkontrollantrag ist unstatthaft, jedenfalls aber ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen, wenn der Satzungsgeber die angegriffene Satzung aufgehoben, mindestens aber zu erkennen gegeben hat, dass er aus ihr keine Rechtswirkungen mehr ableitet. Eine vom Satzungsgeber erkennbar beabsichtigte Aufhebung einer Veränderungssperre in Folge des Erlasses einer neuen Veränderungssperre scheitert nicht daran, dass er die Aufhebung von der „Rechtskraft“ der neuen Veränderungssperre abhängig macht. Dies ist im Regelfall eindeutig als Synonym für „Inkrafttreten“ zu verstehen. Es kann offenbleiben, ob bei erkennbarer Aufgabe der durch eine Veränderungssperre geschützten Bauleitplanung die Veränderungssperre automatisch außer Kraft tritt oder ob es hierfür eines förmlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, besteht jedenfalls ein unbedingter Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB. Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine am 24. Juni 2021 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene und am 12. Juli 2021 bekanntgemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans H 30 „J.--------straße “ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben obligatorisch Berechtigte an mehreren Grundstücken im Plangebiet (X. Straße 118), für die sie bei der Bezirksregierung E. unter dem 16. Februar 2021 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, von gefährlichen Abfällen und von Eisen- und Nichteisenschrotten beantragt hat. Den Antrag stellte die Bezirksregierung auf Antrag der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Mai 2021 zurück. Am 10. Juni 2021 hat die Antragstellerin hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben (11 K 1846/21). In seiner Sitzung vom 4. Juli 2018 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss, einen Bebauungsplan H 30 „J.--------straße -West“ aufzustellen. Nach der geplanten endgültigen Aufgabe des dort ansässigen holzverarbeitenden Betriebes (I1. ) bestehe aufgrund der Größe, der fehlenden inneren Erschließung und der angrenzenden störempfindlichen Nutzungen das Bedürfnis, einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen. Eine gewerbliche oder industrielle Nutzung sei hier sinnvoll und im Flächennutzungsplan angelegt. Wahrscheinlich werde eine industrielle Nutzung wegen der angrenzenden Wohnbebauung südlich der C1.------straße aber nur bedingt möglich sein. Zur weiteren Abklärung der Möglichkeiten müsse eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt werden. Schon jetzt sei aber absehbar, dass eine Nutzungsgliederung erforderlich sei. Zur C1.------straße hin sollten stark emittierende Nutzungen, z. B. durch offene Lagerplätze, vermieden und besser Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude angesiedelt werden. Hierfür biete die Baunutzungsverordnung verschiedene Möglichkeiten. Darüber hinaus sei die innere Erschließung zu regeln – voraussichtlich durch eine zwischen den beiden Seiten der J.--------straße anzulegende Verbindungsstraße (Sitzungsvorlage VL-626/14-20). Dieser Beschluss wurde am 27. November 2019 dahingehend geändert, dass ein Bebauungsplan für den gesamten Bereich um die J.--------straße (nicht nur für den westlichen Teil) – Bebauungsplan H 30 „J.--------straße “ - aufgestellt werden soll. Da das Betriebsgelände der Firma I1. über das Plangebiet östlich hinausgehe, sei es sinnvoll, das gesamte Gebiet östlich der Bahngleise zwischen C1.------straße und X. Straße in einer Gesamtkonzeption zu entwickeln. Ziel sei es, das Gelände für eine großflächige Industrie- oder Gewerbeansiedlung planungsrechtlich vorzubereiten und zugleich eine unkontrollierte und städtebaulich nicht gewünschte Vermarktung einzelner Teile zu verhindern, die die Gesamtentwicklung des Areals gefährden würde (Sitzungsvorlage VL-902/14-20). Der geänderte Aufstellungsbeschluss wurde am 29. November 2019 ausgefertigt und aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom selben Tag am 10. Dezember 2019 im Kreisblatt – Amtsblatt des L. M. und seiner Städte und Gemeinden - bekannt gemacht. Am 10. bzw. 16. Februar 2021 beschlossen die Ausschüsse für Stadtentwicklung und Liegenschaften sowie für Wirtschaft, Tourismus und Gesundheit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Sitzungsvorlage VL-79/20-25 über die weitere Vorgehensweise. Dem Beschlussvorschlag lag u. a. eine Planskizze zugrunde, wonach im größeren nördlichen Plangebiet teils nutzungsbeschränkte Gewerbegebiete und im südlichen Teil an der C1.------straße Misch- oder Urbane Gebiete projektiert sind. Diese sollte Gegenstand einer „ergebnisoffenen Prüfung“ sein. Am 24. Juni 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die hier angegriffene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. H 30. Ausweislich der zugehörigen Sitzungsvorlage VL-158/20-25, Anl. 3 „Begründung“ ist maßgeblicher Anlass für die Intensivierung der Planungen die Aufgabe der Produktion von Laminat- und Holzwerkstoffen. Damit stelle sich neben städtebaulichen Fragen auch die Problematik der erforderlichen Altlastensanierung, auch infolge einer Flächenfreilegung. Bevorzugt werde ein Ankauf des Areals durch die Stadt mit Unterstützung des Landes. Dies habe sich aber nicht realisieren lassen. Stattdessen seien Teilflächen an Dritte veräußert worden. Nach erster Sichtung seien die von den Käufern angedachten Nutzungen nicht mit den Plänen der Stadt für die Gesamtentwicklung des Gebiets zu vereinbaren. Neben der Flächennutzung selbst betreffe dies Aspekte des Immissionsschutzes und des Ortsbildes. Seit dem Aufstellungsbeschluss seien verschiedene städtebauliche Betrachtungen durchgespielt und politisch beraten worden. Dadurch hätten sich Planungsziele herauskristallisiert. Das Plangebiet eröffne wegen seiner zentralen Lage zwischen den beiden Hauptorten große Chancen für die Profilierung und Weiterentwicklung der Gesamtstadt. Dazu trage die unmittelbare Bahnhofsnähe bei. So ergäben sich verschiedene zu bearbeitende Themenfelder, aus denen sich die Notwendigkeit eines Gesamtkonzeptes ableiten lasse. Hierzu gehörten – nicht abschließend – „Immissionsschutz, Altlasten, Bahnhaltepunkt, Verkehrsaspekte, bestehendes Heizkraftwerk, Kurort, touristische Ziele, X1. Straße/C1.------straße , Quartier „Auf der N1. “, Grün und offene Wasserführungen, Erfahrung anderer Wasserführungen, Erfahrung anderer Baugebiete, Synergieeffekte und Teilung des Gebiets“. Ebenso seien grundsätzliche Zielsetzungen der Stadt für den gesamtstädtischen Raum wie etwa die Schaffung möglichst vieler zukunftsorientierter Arbeitsplätze pro gewerblich-industriell nutzbarer Fläche und Stärkung touristischer Ziele zu betrachten. Aktuell denkbar erscheine als vorrangiges Planungsziel, das Gebiet für gewerblich-industrielle Nutzungen zu gliedern und entlang der C1.------straße zum Schutz der störempfindlichen Nutzungen südlich der C1.------straße nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zuzulassen. In der Gesamtbetrachtung könne es derzeit nur als sinnvoll erachtet werden, die bereits laufende, sich konkretisierende Planung abzuwarten. Nutzungen bzw. Baugesuche, die sich offensichtlich nicht konfliktfrei in dieses in Entwicklung befindliche Konzept einfügten, seien zunächst zurückzustellen. Dem diene die vorliegende Veränderungssperre. Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre wurde am 2. Juli 2021 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 6. Juli 2021 am 12. Juli 2021 im Kreisblatt – Amtsblatt des L. M. und seiner Städte und Gemeinden – bekanntgemacht. Im Anschluss wurden durch einen aus Mitgliedern der im Rat vertretenen Parteien gebildeten Arbeitskreis die Planungsziele weiterentwickelt und eine geänderte Konzeption für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entworfen. Danach soll das Plangebiet auf eine zukunftsorientierte und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und Aufwertung eines für die Stadtentwicklung strategisch wichtigen Bereichs zwischen den Stadtteilen I. und C. N. hin neu ausgerichtet werden. Mit dem Bebauungsplan Nr. H 30 soll nunmehr ein Flächenangebot für Nutzungen aus dem Bereich „Wasserstoff“ sowie entlang der C1.------straße für „Freizeit und Information“ geschaffen werden. Lediglich die Flächen im Nordosten sollen weiterhin für industrielle Nutzungen erhalten oder aufbereitet werden. Dementsprechend sind nunmehr Sondergebiete für die angedachten Nutzungen im Hinblick auf die zuerst genannten Schwerpunkte bzw. von (eingeschränkten) Industriegebieten im Nordosten vorgesehen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 9. Dezember 2021, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan in Bezug auf die Ziele und Zwecke mit dem dargestellten Inhalt erneut zu ändern. In der zugehörigen Beschlussvorlage VL 251/20-25 wird darauf hingewiesen, dass der angestrebte Nutzungskomplex „Wasserstoff“ sich aufgrund der Teilnahme an Gesprächen zur „Modellregion Wasserstoff“ in der Region M. /C2. /N2. -M1. und der unmittelbaren Nähe der Energiezentrale und den damit verbundenen Synergiepotenzialen entwickelt habe. Das Plangebiet eröffne weitreichende Optionen im Bereich Wasserstoff und verfüge im Sinne nachhaltiger Entwicklungen über eine besondere Lagegunst. Dem Aufstellungsbeschluss beigefügt sind angedachte textliche Festsetzungen für die zulässigen Arten der baulichen Nutzung in den Sondergebieten und eine Karte mit der vorgesehenen räumlichen Zuordnung der verschiedenen Baugebiete innerhalb des Bebauungsplans. Im Anschluss an die Änderung des Aufstellungsbeschlusses beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 9. Dezember 2021 eine neue Veränderungssperre zur Sicherung der mit dem neugefassten Aufstellungsbeschluss avisierten Zielvorstellungen. § 4 Abs. 1 der beschlossenen Veränderungssperre lautet: „Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. Sie ersetzt bei Rechtskraft die bestehende Veränderungssperre vom 02.07.2021 (bekanntgemacht im Kreisblatt - Amtsblatt des L. M. und seiner Städte und Gemeinden am 12.07.2021), welche dann außer Kraft tritt.“ Die zugehörige Sitzungsvorlage (VL-252/20-25) nimmt Bezug auf die Vorlage VL-251/20-25 mit dem Bemerken, sollte der Aufstellungsbeschluss wie dort vorgesehen geändert werden, „ist auch die rechtskräftige Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zur Sicherung der Planung zu ändern bzw. durch eine neue zu ersetzen, da sich die Planungsinhalte durch die Weiterentwicklung geändert haben.“ Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Anordnung der (neuen) Veränderungssperre wurden am 13. bzw. 15. Dezember 2021 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 27. Dezember 2021 im Kreisblatt – Amtsblatt des L. M. und seiner Städte und Gemeinden – bekanntgemacht. Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des am 23. März 2022 beim erkennenden Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag der Antragstellerin, der unter dem Aktenzeichen 2 D 76/22.NE geführt wird. Bereits am 8. Oktober 2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der Antrag sei zulässig, nachdem sie als Mieterin von Flächen im Geltungsbereich der Veränderungssperre an der von ihr beabsichtigten baulichen Nutzung gehindert werde. Durch die Veränderungssperre werde die ansonsten unzweifelhaft nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens beseitigt. Das Normenkontrollverfahren habe sich auch nicht im Zuge des Erlasses einer neuen Veränderungssperre am 9. Dezember 2021 erledigt. Es sei zwar richtig, dass diese Veränderungssperre nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens geworden sei. Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 S. 2 der Satzung sei indes die hier streitgegenständliche Veränderungssperre vom 2. Juli 2021 nicht außer Kraft getreten. Denn die dort angeordnete Ersetzungsfiktion sei an die Rechtskraft der neuen Veränderungssperre vom 10. Dezember 2021 gekoppelt. In Rechtskraft sei diese jedoch noch nicht erwachsen. Diese trete erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Satzung vom 10. Dezember 2021 ein, wenn diese nicht – wie hier durch den Antrag im Verfahren 2 D 76/22.NE - vor Jahresfrist Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens werde. Dementsprechend sei die hier angegriffene Satzung mangels Rechtskraft der Veränderungssperre vom 10. Dezember 2021 noch nicht außer Kraft getreten. In welchem Verhältnis die Regelungen und die jeweilige Reichweite der beiden Veränderungssperren zueinander stünden, sei ungeklärt. Der Antrag sei auch begründet. Hinreichend konkrete Planungsabsichten, die eine Veränderungssperre tragen könnten, hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen. Es fehlten schon ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss und dessen wirksame Bekanntmachung. Das verlautbare Ziel, das Plangebiet und seine bauliche Nutzung neu zu ordnen, stelle keine hinreichend konkretisierte Planungsvorstellung dar, nicht einmal das avisierte Baugebiet sei erkennbar. Die Antragstellerin beantragt, die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes H 30 „J.--------straße “ vom 6. Juli 2021, amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt des L. M. und seiner Städte und Gemeinden vom 12. Juli 2021, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei von vornherein unbegründet, ihr Vorgehen nicht zu beanstanden gewesen. Jedenfalls habe sich das Verfahren aber erledigt, nachdem mit der amtlichen Bekanntmachung der neuen Veränderungssperre diese am 28. Dezember 2021 in Kraft und damit die hier angefochtene Veränderungssperre außer Kraft getreten sei. Der Antrag gehe damit ins Leere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstatthaft, jedenfalls aber ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht zu erkennen ist, nachdem die Antragsgegnerin die angegriffene Satzung aufgehoben, mindestens aber zu erkennen gegeben hat, dass sie aus ihr keine Rechtswirkungen mehr ableitet. Der Antrag ist zum für seine Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unstatthaft. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die angegriffene Veränderungssperre aufgrund der Regelung zu ihrer Aufhebung in § 4 Abs. 1 am 28. Dezember 2021 außer Kraft getreten, nachdem an diesem Tag die am 9. Dezember 2021 beschlossene neue Veränderungssperre in Kraft getreten ist. Damit fehlt es an einem Antragsgegenstand i. S. v. § 47 Abs. 1 VwGO. Der in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vom 10. Dezember 2021 zur Bestimmung des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der hier angefochtenen Veränderungssperre verwandte Begriff der „Rechtskraft“ ist im hiesigen Kontext eindeutig i. S. v. Rechtsverbindlichkeit (vgl. auch § 17 Abs. 5 BauGB) bzw. Inkrafttreten zu verstehen. Satz 2 rekurriert offenkundig auf den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt für das Inkrafttreten der „neuen“ Veränderungssperre. Dieses systematisch eindeutige Ergebnis (vgl. auch § 17 Abs. 4 BauGB) ist vom Wortsinn und vom allgemeinen sowie juristischen Sprachgebrauch gedeckt, der etwa in Bezug auf Bebauungspläne von deren „Rechtskraft“ synonym für deren Geltungsanspruch spricht. Dass jedenfalls die Antragsgegnerin diesen Begriff so verstanden hat, wird durch die Beschlussvorlage VL 252/20-25 (zur neuen Veränderungssperre) außer Zweifel gestellt, die ausdrücklich in Bezug auf die hier angegriffene Satzung von einer „rechtkräftigen Veränderungssperre“ spricht – wohlwissend, dass diese Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens war und ist. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragstellerin bestätigt, dieser Aufhebungswille der Antragsgegnerin sei auch für sie erkennbar zweifellos vorhanden gewesen. Warum es bei vorstehendem Befund aber trotzdem an dessen ausreichend klarer Umsetzung fehlen sollte, ist nicht zu begründen. Das gilt umso mehr, als jedenfalls das Verständnis der Antragstellerin, von „Rechtskraft“ der Satzung könne erst nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesprochen werden, jenseits dessen keinen Sinn ergibt. Der Ablauf der Frist zur prinzipalen Normenkontrolle bedeutet – anders als bei einem Verwaltungsakt – gerade keine Zäsur; der Geltungsanspruch der Rechtsnorm ist vielmehr vor und nach diesem Zeitpunkt gleich. Auch bei Gesetzen geht – soweit ersichtlich - niemand bis zum Ablauf der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG von einer fehlenden Rechtskraft aus. Dies zeigt sich zum einen daran, dass auch danach – anders als bei Verwaltungsakten – eine Inzidentkontrolle formell-rechtlich uneingeschränkt möglich bleibt, und folgt zum anderen (entscheidend) daraus, dass eine einen Normenkontrollantrag ablehnende gerichtliche Entscheidung – anders als die Stattgabe – nur inter partes und nicht erga omnes wirkt, also keine „Rechtskraft“ der Satzung herbeiführen kann. Vgl. eingehend etwa Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 27. Aufl. 2021, § 47 Rn. 123, 146; Hoppe, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Aufl.2018, § 47 Rn. 97. Schließlich führt der Ablauf von Anfechtungsfristen selbst bei Verwaltungsakten nicht zu einer Rechts- sondern „nur“ zu einer Bestandskraft. Jenseits dessen fehlt der Antragstellerin aber jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsgegnerin hat durch den neuen Aufstellungsbeschluss und den Erlass einer hierauf bezogenen neuen Veränderungssperre, die die Antragstellerin zum Gegenstand eines eigenständigen Normenkontrollverfahrens (2 D 76/22.NE) gemacht hat, eindeutig klargestellt, dass sie die frühere Planung, deren Sicherung die hier angefochtene Satzung dient, nicht weiterverfolgt, sondern aufgegeben hat. Das hat auch die Antragstellerin ausdrücklich so verstanden. Damit sind aber auch die Voraussetzungen für den Erlass der bisherigen Veränderungssperre i. S. v. § 17 Abs. 4 BauGB entfallen. In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes davon auszugehen, dass die Veränderungssperre automatisch unwirksam ist und ein etwaiger, in § 17 Abs. 4 BauGB intendierter Aufhebungsbeschluss nur deklaratorische Bedeutung hat. So BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2007 – 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328 = juris Rn. 3, und vom 31. Mai 2005 – 4 BN 25.05 -, BRS 69 Nr. 120 = juris Rn. 5 (dort allerdings mit der Einschränkung „allenfalls“); zusammenfassend Breuer, in: Schrödter, BauGB – Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 17 Rn. 19; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand Mai 2019, § 17 Rn. 62 mit zahlreichen Nachweisen auch auf weitere Rechtsprechung. In Anbetracht dessen kommt es auf die von der Antragstellerin bemühte Frage, ob hier der eindeutige Aufhebungswille der Antragsgegnerin hinreichend im Satzungstext zum Ausdruck gekommen ist, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Wirksamkeit der Entschließung des Rates zur Außerkraftsetzung davon abhängt, dass die Regelungen der neuen Veränderungssperre nicht nur über die Bekanntmachung formelle Wirksamkeit beanspruchen, sondern zugleich auch keine zu ihrer Unwirksamkeit führenden Fehler aufweisen. Nichts anderes folgte im vorliegenden Kontext daraus, dass diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Literatur und teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Frage gestellt wird. Vgl. nur Breuer, in: Schrödter, BauGB – Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 17 Rn. 19 m. w. N.; Spindler, DÖV 2010, 217, 218 f., mit umfangreichen Nachweisen (insbes. Fn. 13 f.). Denn auch dann fehlte es hier jedenfalls an einem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, weil die Antragsgegnerin ihr die Veränderungssperre jedenfalls nicht mehr entgegenhalten könnte, sondern - soweit dem Vorhaben nicht andere Vorschriften entgegenstehen - zur Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB verpflichtet wäre. Vgl. Breuer, in: Schrödter, BauGB – Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 17 Rn. 19, m. w. N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand Mai 2019, § 17 Rn. 62; Spindler, DÖV 2010, 217, 219 f. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin insoweit ihrer Rechtspflicht nicht nachkommen würde, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin – wie ausgeführt auch in sprachlicher Hinsicht konsistent und eindeutig - von der Aufhebung der Satzung auf, lediglich die Antragstellerin will dies – warum auch immer - anders sehen. Ob dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn gerade die Frage des Entfalls der Erlassvoraussetzungen für die konkret angegriffene Veränderungssperre zwischen den Beteiligten streitig ist, weil der Satzungsgeber von der Fortgeltung der Veränderungssperre, also weiterhin vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 VwGO ausginge, vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand Mai 2019, § 17 Rn. 62, 66a; Spindler, DÖV 2010, 217, 220 ff., der einen Normenkontrollantrag in dieser Konstellation allerdings (wenig überzeugend) generell für unstatthaft hält, kann hier dahinstehen, weil ein solcher Streit nicht besteht. Die Antragsgegnerin geht vielmehr – wie nochmals gesagt – offensichtlich und offensichtlich zu Recht davon aus, dass die hier angefochtene Veränderungssperre wegen ihre neuen Planungsabsichten obsolet ist. Diese unterscheiden sich insbesondere mit den für den größten Teil des Plangebiets projektierten Sondergebieten fundamental von der zuvor verfolgten Vorstellung einer „normalen“ gewerblich-industriellen bzw. Büronutzung. Schließlich gelangte man auch nach allgemeinen Regeln zu diesem Ergebnis. Da zwei Veränderungssperren für das gleiche Plangebiet nicht gleichzeitig gelten können, verdrängte nach allgemeinen Regeln die neue Veränderungssperre die alte (lex posterior). Zugleich kommt nicht in Betracht, dass die frühere Norm wiederauflebte, falls die neuere sich als unwirksam herausstellen sollte. An den neuen Planungsabsichten, die zu der alten Norm nicht (mehr) passen, änderte dies nichts. Die Situation lässt sich mithin nicht mit dem Verhältnis zweier Bebauungspläne für ein Plangebiet vergleichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.