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Beschluss

13 B 1441/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0329.13B1441.21.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. August 2021 den Antragsgegner bzw. den Schulleiter des Q. -Q1. -S. -Gymnasiums in T. zu verpflichten, ihm die Teilnahme am Präsenzunterricht zu gewähren, auch wenn er weder getestet noch immunisiert i. S. v. § 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 24. November 2021 (GV. NRW. 2021, S. 1190c), zuletzt geändert durch Art. 3 der Sechzigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a) – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – ist, sowie, dem Antragsgegner bzw. den Schulleiter des Q. -Q1. -S. -Gymnasiums in T. zu untersagen, ihn vom Präsenzunterricht auszuschließen, wenn er die in § 3 Abs. 4 CoronaBetrVO vorgesehenen Testungen nicht durchgeführt hat, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für die Zeit des Ausschlusses vom Präsenzunterricht Distanzunterricht zu erteilen, hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. 1. Soweit der Antragsteller rügt, das Testerfordernis sei wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken für die Schüler insbesondere im Hinblick auf die Gefahr von Selbstverletzungen bei der Durchführung der Tests und in diesen enthaltene Chemikalien unverhältnismäßig, greift dies nicht durch. Wie dem Antragsteller aus seinem bereits vor dem beschließenden Senat geführten Verfahren auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung bekannt ist (13 B 576/21.NE) teilt der Senat diese Bedenken nicht. Vgl. dazu insbesondere: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 91 ff, und vom 28. Mai 2021 - 13 B 695/21.NE -, juris, Rn. 7 ff. Tests, die das inzwischen erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und dementsprechend eine CE-Kennzeichnung haben oder solche, für die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 1 MPG in der bis zum 25. Mai 2021 geltenden Fassung eine Sonderzulassung erteilt hatte und die noch abverkauft werden dürfen, vgl. näher zu den entsprechenden Verfahren: Nds. OVG, Beschluss vom 7. März 2022 - 14 MN 173/22 -, juris, Rn. 20, sind nach aktuellem Kenntnisstand gesundheitlich unbedenklich. Vgl. auch das Merkblatt mit einer Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, abrufbar unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medizinprodukte/Anleitung_Corona_Selbsttest_Kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Chemikalien enthalten die Tests nur in einer für die Gesundheit unbedenklichen Konzentration. Vgl. näher hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 7. März 2022 - 14 MN 173/22 -, juris, Rn. 19 ff, in Auseinandersetzung mit der „Gefährdungsanalyse Durchführung von COVID-19-Schnelltests und durch PCR-Test“ von Prof. Dr. Werner Bergholz vom 12. November 2021; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris, Rn. 167, 180; VG Aachen, Beschluss vom 27. April 2021 - 9 L 241/21 -, juris, Rn. 16 ff.; sowie speziell zur Unbedenklichkeit der verwendeten Abstrichstäbchen: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. April 2021 ‑ OVG 11 S 56/21 -, juris, Rn. 68. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Anwendung der Tests durch die Schüler nach Anleitung und unter Aufsicht schulischen Personals nicht gewährleistet sein sollte, zumal die Anwendung regelmäßig erfolgt und damit zur Routine geworden sein dürfte. Im Hinblick darauf drängt sich auch nicht auf, dass hinsichtlich der Selbsttests eine Gefährdungsanalyse der Unfallkasse NRW notwendig wäre. Soweit der Antragsteller zu Problemen bei der Abnahmetechnik verweist, die Schmerzen verursachten, wird darauf hingewiesen, dass sich der von ihm angeführte Artikel zu Schmerzen beim Nasenabstrich nicht auf die Coronaselbsttests, sondern auf PCR-Tests bezieht, bei denen der Abstrich tiefer in der Nase vorgenommen wird. Der bei einem Selbsttest nur vorzunehmende Abstrich im vorderen Nasenbereich birgt auch nicht die Gefahr schwerwiegender Schädelverletzungen. Daraus, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts Meiningen in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss in dem Verfahren 3 XVII 234/19 die Abnahme von bei ihm vor Zutritt zu Pflegeeinrichtungen vorgenommenen Abstrichen persönlich als unangenehm empfunden haben mag, ergibt sich nichts anderes. 2. Auch soweit der Antragsteller auf eine hohe Quote falsch positiver Testergebnisse verweist, stellt er die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Zum einen helfen die Tests dennoch dabei, tatsächlich infizierte Schüler zu identifizieren. Zum anderen wird das Ergebnis bei positiv getesteten Schüler durch einen PCR-Test kontrolliert (vgl. § 13 CoronaTestQuarantäneVO), so dass zeitnah festgestellt wird, ob ein Schüler tatsächlich infiziert ist. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass derzeit wegen einer hohen Grundinzidenz der Anteil von falsch positiven Ergebnissen deutlich geringer sein dürfte als bei dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Rechenbeispiel, in dem eine Grundinzidenz von 50 zugrunde gelegt wurde. 3. Der Antragsteller zeigt auch nicht mit Erfolg auf, dass die Testpflichten für Schüler gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil sie nur für nichtimmunisierte Personen gelten (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO, wonach am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen). Vgl. dazu, dass der Verordnungsgeber zwischenzeitlich wieder eine Testpflicht für sämtliche Schüler vorgesehen hatte, von der er aber mit der Änderungsverordnung vom 25. Februar 2022 wegen der sich zu dem Zeitpunkt zeigenden Infektionsentwicklung, die eine Überlastung der Kliniken und der kritischen Infrastruktur nicht befürchten ließ, wieder abgerückt war: MAGS, Begründung zur Coronabetreuungsverordnung, vom 24. November 2021, zuletzt aktualisiert unter Berücksichtigung der Änderungen vom 2. März 2022, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220307_konsolidierte_begruendung_coronabetrvo_vom_02.03.2022.pdf. Denn es dürfte insoweit ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von immunisierten und nicht immunisierten Schülern vorliegen. Vgl. zum Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Differenzierung im Rahmen von Infektionsschutzmaßnahmen: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 85 ff. Bei der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch dominierenden Delta-Variante hat es zutreffend darauf verwiesen, dass von vollständig Geimpften und Genesenen eine deutlich geringere Ansteckungsgefahr ausging als von nichtimmunisierten Personen. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass sich diese Annahme im Wesentlichen auf die vom Robert Koch-Institut zusammengestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen stützt, dem der Gesetzgeber im Rahmen des Infektionsschutzes eine besondere Rolle einräumt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2022 ‑ 13 B 1927/21.NE -, juris, Rn. 70 f., m. w. N. Mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert wurden. Zu den Aufgaben des Robert Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 178. Unter der inzwischen vorherrschenden Omikron-Variante ist nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts der Schutz durch eine Impfung vor einer Infektion im Vergleich zur Delta-Variante geringer. Allerdings bestehen auch nach wie vor wissenschaftliche Anhaltspunkte dafür, dass in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Verabreichung der zweiten Impfstoffdosis bei 12- bis 16-jährigen ein guter Schutz nicht nur vor symptomatischen Erkrankungen, sondern auch vor Infektionen besteht. Bei 5- bis 11-jährigen wurde jedenfalls eine sehr hohe Wirksamkeit von etwa 90% zur Verhinderung symptomatischer Erkrankungen festgestellt. Vgl. Robert Koch-Institut, Wie wirksam ist die COVID-19-Impfung für Kinder und Jugendliche? Stand 15. Februar 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=5E0B3391A66ED15DD4B8EF02C3445A0D.internet111. Dass der Verordnungsgeber diese Erkenntnisse zum Anlass nimmt, immunisierte Personen von den Selbsttests an Schulen auszunehmen, auch wenn insgesamt die Datenlage für eine Transmission unter Omikron nach Impfung bislang nicht ausreichend ist, vgl. Robert Koch-Institut, Die aktuell häufigsten Fragen, Was ist bisher über die Impfstoffwirksamkeit gegen die Omikron-Variante bekannt? Stand 18. März 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=5E0B3391A66ED15DD4B8EF02C3445A0D.internet111, überschreitet jedenfalls nicht offensichtlich den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum. Vgl. dazu, dass z. B. auch eine Eignungsprognose bei Infektionsschutzmaßnahmen verfassungsgerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist, wenn es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich ist, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn 185. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine Reduzierung des mit dem regelmäßigen Testen verbundenen organisatorischen Aufwands und eine Schonung der aktuell stark beanspruchten Testkapazitäten dadurch erreicht wird, dass der Verordnungsgruppe diejenigen Personen von den entsprechenden Verpflichtungen ausnimmt, bei denen es jedenfalls gewisse Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie sich seltener infizieren und damit auch Infektionen seltener weitertragen. Grundsätzlich darf der Verordnungsgeber bei mehreren vertretbaren Auffassungen zu einer Sachfrage einer Meinung den Vorzug geben, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen verkennt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2021 ‑ 13 B 1927/21.NE -, juris, Rn. 67 f., m. w. N. Solche Tatsachen legt der Antragsteller nicht hinreichend dar. Eine zunehmende Zahl an Impfdurchbrüchen, auf die sich der Antragsteller durch Verweis auf verschiedene Berichte aus unterschiedlichen Ländern (noch zu früheren Virusvarianten) stützt, spricht für sich genommen nicht allein gegen eine sehr gute Wirksamkeit von Covid-19-Impfungen. Vgl. Robert Koch-Institut, Die aktuell häufigsten Fragen, Wie lässt sich erklären, dass es mit steigender Impfquote zu immer mehr Impfdurchbrüchen kommt?, Stand 2. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html. Gleiches gilt für den Umstand, dass – hier unterstellt – die Viruslast von geimpften Infizierten nicht geringer ist als die von ungeimpften Infizierten. Denn wenn – wofür wie aufgezeigt gewisse Anhaltspunkte sprechen – davon auszugehen ist, dass Geimpfte sich etwas seltener überhaupt infizieren als Ungeimpfte, trägt die Impfung schon deswegen zu einer Verringerung der gesamten Infektionstätigkeit bei. 4. Soweit der Antragsteller durch die geltende Testregelung an Schulen sein Recht auf Bildung verletzt sieht, greift auch diese Rüge nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht durch. Dass die schulische Nutzung nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich ist, dürfte das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) und das entsprechende Recht ihrer Kinder (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) nicht verletzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 101 ff. Mit dem Auftrag des Staates zur Gewährleistung schulischer Bildung nach Art. 7 Abs. 1 GG korrespondiert ein im Recht der Kinder auf freie Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Recht auf schulische Bildung gegenüber dem Staat. Dieses Recht auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG weist verschiedene Gewährleistungsdimensionen auf. Ihm kann im Grundsatz kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Wahrnehmung des aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Gestaltung staatlicher Schulen entnommen werden. Es gewährleistet aber allen Kindern eine diskriminierungsfreie Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen. Schüler können sich darüber hinaus gegen staatliche Maßnahmen wenden, welche die ihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung einschränken, ohne das Schulsystem selbst zu verändern. Solche Eingriffe in das Recht auf schulische Bildung sind am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots zu messen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris, Rn. 44 ff. Da unter im Hinblick auf die gegenwärtige Infektionslage zumutbaren Bedingungen (regelmäßige Selbsttests oder Immunisierung) der Besuch des Unterrichts möglich ist, wird den Schülern eine diskriminierungsfreie Teilhabe am Präsenzunterricht gewährt. Die Regelungen dienen gerade dazu, den Schulbetrieb möglichst sicher zu gestalten, um allen Schülern (auch solchen, für die wegen Vorerkrankungen eine SARS-CoV-2-Infektion mit einem besonderen Risiko verbunden ist) eine Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, bei der das Risiko, sich in der Schule mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren, möglichst gering ist. Sofern man in Anbetracht dessen dennoch jedenfalls zu dem Schluss käme, diese Maßnahmen schränkten die Schüler in den an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung ein und seien deswegen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots zu messen, sind sie jedenfalls nicht zu beanstanden. Sie erweisen sich vor dem Hintergrund des aktuell extrem stark ausgeprägten Infektionsgeschehens und ihrer Eignung, dieses voraussichtlich durch Durchbrechung von Infektionsketten in gewissem Maße einzudämmen und Infektionen von Schülern sowie dem Eintrag von Infektionen in deren Familien- und Freundeskreis vorzubeugen, als verhältnismäßig. Vgl. auch dazu, dass regelmäßige Testungen eine weniger eingriffsintensive Infektionsschutzmaßnahme darstellen als die Umstellung des Unterrichts auf Distanzunterricht: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris, Rn. 125. Die Regelung dürfte das Recht von Eltern und Kindern auf Bildung auch unabhängig davon nicht verletzen, ob für Schüler, die sich nicht testen lassen, Distanzunterricht angeboten wird oder nicht. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 - 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 101 ff. Ferner steht es den Schülern frei, sich impfen zu lassen, um der Testpflicht nicht mehr zu unterliegen. Unter Berücksichtigung all dessen dürfte die fragliche Reglung auch im Einklang mit Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Recht auf Bildung) stehen. Auch ein Verstoß gegen Art. 22 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1958 zur „öffentlichen Erziehung“ scheidet ungeachtet seines Anwendungsbereichs aus. Denn die Regelung, dass eine Unterrichtsteilnahme nur getesteten oder immunisierten Schülern erlaubt ist, gilt für alle Schüler gleichermaßen. Vgl. allgemein zum Recht auf Bildung in verschiedenen völkerrechtlichen Vertragswerken: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. ‑, juris, Rn. 66 ff. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht verletzen die Schüler auch nicht in ihrer Menschenwürde. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 13 B 695/21.NE -, juris, Rn. 12. 5. Auch die Rüge des Antragstellers, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Testvorgaben verletzt, greift nicht durch. Der Senat verweist insoweit auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf das Ziel, mit den Tests einen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen zu leisten, gerechtfertigt sein dürfte und die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt sein dürften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 98 ff. 6. Schließlich vermag der Senat den vom Antragsteller geltend gemachten Widerspruch der Testvorgaben zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht nachzuvollziehen. Die Regelungen zu Testungen in Schulen stützen sich nicht auf § 29 IfSG und sind deswegen nicht an die dort normierten Voraussetzungen geknüpft, sondern beruhen auf der Ermächtigung zu Schutzmaßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist nicht zu entnehmen, dass sich Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten dürften. Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt bereits § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können. Schließlich können nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2021 ‑ 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 49 f., vom 30. April 2020 ‑ 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. April 2020 ‑ 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 70 f., sowie OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8. Inzwischen sieht § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2b IfSG als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich eine Testverpflichtung in Schulen vor. Auch zuvor konnte aber voraussichtlich eine solche Regelung als allgemeine Schutzmaßnahme erlassen werden (zunächst auf Grundlage des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 33 Nr. 3 IfSG a. F.). Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 19 ff. 7. Auch der vom Antragsteller erstmals mit der Beschwerde formulierte Antrag, den Schulleiter zu verpflichten, ihm die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, hat – ungeachtet der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren – keinen Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen kraft Verordnung nur immunisierte oder getestete Personen am Unterricht teilnehmen. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist der Sache nach ebenfalls den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, die der Antragsteller mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat. Umstände, die es rechtfertigten, den Antragsteller aufgrund der nunmehr in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaBetrVO enthaltenen Härtefallregelung von den geltenden Regelungen auszunehmen, hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargetan. 8. Hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsantrags auf Gewährung von Distanzunterricht für die Zeit des Ausschlusses vom Präsenzunterricht, zu dem sich die Beschwerde nicht weiter verhält, wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 4. März 2022 - 19 B 1917/21 -, juris, Rn. 7, verwiesen, wonach die bloße Testverweigerung keinen Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).